E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT190076: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Rechtsöffnung entschieden. Die Gesuchstellerin hatte Rechtsöffnung für verschiedene Prämien gefordert, die Gesuchsgegnerin erhob Beschwerde dagegen. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Einspracheentscheide der Gesuchstellerin als definitive Rechtsöffnungstitel galten. Die Gesuchstellerin hatte Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 2'299.05 beantragt, während die Gesuchsgegnerin nur zur Zahlung von Fr. 848.25 verpflichtet wurde. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, die Gerichtskosten wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT190076

Kanton:ZH
Fallnummer:RT190076
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT190076 vom 18.06.2019 (ZH)
Datum:18.06.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5D_146/2019
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; Prämien; Beschwerdeverfahren; Betreibung; Mahnspesen; Einspracheentscheid; Urteil; Entscheid; Zahlung; Vorinstanz; Verzugszins; Bundesgericht; Oberrichter; Einspracheentscheide; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Rieke; Bezirksgericht; Akten; Sodann; ürden
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 24 ATSG ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT190076

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190076-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 18. Juni 2019

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. AG,

    Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Mai 2019 (EB190275-L)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Urteil vom 14. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 11. September 2018) gestützt auf drei Einspracheentscheide der Gesuchstellerin - definitive Rechtsöffnung für Fr. 765.85 nebst 5 % Zins seit 31. Januar 2015, Fr. 792.-- nebst 5 % Zins seit 30. April 2015,

      Fr. 741.20 nebst 5 % Zins seit 2. August 2015 und Fr. 180.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 17 = Urk. 20).

      1. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 31. Mai 2019 fristgerecht (Urk. 18b) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 19):

        Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.

      2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

  1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf drei Einspracheentscheide von ihr. Mit demjenigen vom 23. Februar 2016 sei die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 765.85 (Prämien KVG Dezember 2014 bis Februar 2015) zuzüglich Fr. 100.-- Mahnspesen sowie 5 % Verzugszins seit

    31. Januar 2015 verpflichtet worden, mit demjenigen vom (ebenfalls) 23. Februar 2016 zur Zahlung von Fr. 792.-- (Prämien KVG März bis Mai 2015) zuzüglich Fr. 100.-- Mahnspesen sowie 5 % Verzugszins seit 30. April 2015 und mit demjenigen vom 26. Juli 2016 zur Zahlung von Fr. 741.20 (Prämien KVG Juni bis August 2015) zuzüglich Fr. 100.-- Mahnspesen sowie 5 % Verzugszins seit 2. August 2015. Die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für Fr. 2'299.05 (Fr. 765.85 + Fr. 792.-- + Fr. 741.20) nebst Zins sowie Fr. 180.-- Mahnspesen. Die Einspracheentscheide seien vollstreckbar und würden definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Die Gesuchsgegnerin wende ein, die Gesuchstellerin sei unseriös, da sie Prämien von vor vier Jahren fordere; soweit sie damit eine Verjährung anrufe, sei dem entgegenzuhalten, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG noch nicht abgelaufen sei. Sodann habe die Gesuchsgegnerin einen weiteren Einspracheentscheid vom 7. März 2019 eingereicht; einerseits bilde dieser jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens und andererseits sei es dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt, rechtskräftige Entscheide auf deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (Urk. 20 S. 2-4).

  2. Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, die Gesuchstellerin habe sie in der Betreibung Nr. für einen Betrag von Fr. 3'147.30 betrieben. Dem Einspracheentscheid vom 7. März 2019 sei zu entnehmen, dass für die Prämien von Dezember 2014 bis August 2015 bereits rechtskräftige Urteile vorliegen würden, weshalb diesbezüglich keine Verfügung mehr erstellt werden könne und nur noch Prämien von Fr. 848.25 für Januar bis März 2016 eingefordert werden könnten. Die Gesuchstellerin verlange für die Betreibung Nr. zwei Mal definitive Rechtsöffnung, sowohl für Fr. 3'147.30 als auch für Fr. 848.25 (Urk. 19).

  3. Dass die Gesuchstellerin in der gleichen Betreibung (Nr. ) sowohl Rechtsöffnung für die Prämienforderung von Fr. 3'147.30 (vgl. Urk. 3) als auch noch zusätzlich für Fr. 848.25 verlangt habe, trifft nicht zu. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren hat die Gesuchstellerin Rechtsöffnung verlangt für den Betrag von Fr. 2'299.05 (Prämien Dezember 2014 bis August 2015) und im Einspracheentscheid vom 7. März 2019 wurde die Gesuchsgegnerin nur zur Zahlung

    von Fr. 848.25 (für Prämien Januar bis März 2016) zuzüglich Mahnspesen und Verzugszinsen verpflichtet und nur für diese Beträge Rechtsöffnung erteilt (Urk. 16 = Urk. 21). Beide Hauptforderungen zusammen (Fr. 2'299.05 + Fr. 848.25) ergeben dann die Betreibungsforderung von Fr. 3'147.30.

  4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'479.05 (Fr. 2'299.05 + Fr. 180.-- Mahnspesen). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 19, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'479.05.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 18. Juni 2019

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am:

sf

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.