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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT190047: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich bezüglich Rechtsöffnung. Die Gesuchstellerin hatte mit der C. GmbH verschiedene Verträge abgeschlossen, darunter auch eine Solidarbürgschaft. Die Gesuchstellerin forderte daraufhin provisorische Rechtsöffnung ein. Der Gesuchsgegner erhob Beschwerde dagegen, jedoch wurden seine Einwände als unbegründet befunden. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die provisorische Rechtsöffnung auf Basis des Antrags zur Erstellung einer Garantie gerechtfertigt war. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt und die Gesuchstellerin erhielt eine Entschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT190047

Kanton:ZH
Fallnummer:RT190047
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT190047 vom 07.08.2019 (ZH)
Datum:07.08.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_698/2019
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Garantie; Recht; Rechtsöffnung; Gesuch; Gesuchsgegner; Erstellung; Vorinstanz; Antrag; Rahmenvertrag; Unterschrift; Rechtsöffnungstitel; Auftrag; Rückerstattungsanspruch; Garantienehmer; Betrag; Garantiegeber; Finanzierung; Beschwerdeverfahren; Solidarbürgschaft; Hauptschuld; Garantievertrag; Mietzinsgarantie; Verfahren; Praxis; Offerte; Annahme; Garantiebetrag; Höhe
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 402 OR ;Art. 57 ZPO ;Art. 6 OR ;Art. 75 OR ;Art. 82 KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:122 III 125; 132 III 140;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT190047

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190047-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi

Urteil vom 7. August 2019

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

  2. AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. und / Rechtsanwältin MLaw Y2. ,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. März 2019 (EB181456-L)

Erwägungen:

  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

    1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) hat mit der C. GmbH am 11. April 2017 neben einem Rahmenvertrag für einen Investitionskredit (B. Global Agreement for an investment loan) einen Rahmenvertrag für eine kommerzielle Finanzierung (B. Global Agreement for a Commercial Financing; Urk. 5/2, deutsche Übersetzung in Urk. 10/2a) abgeschlossen. Unterzeichnet wurde Letzterer vom Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) in seiner Funktion als einzelzeichnungsberechtig-

      ter Gesellschafter der C.

      GmbH. Die maximale Kreditsumme betrug

      Fr. 350'000.-, wobei der Kreditrahmen als Kontokorrentkredit, als festverzinslicher Vorschuss und für die Ausstellung von Bankgarantien genutzt werden konnte. Am gleichen Tag verpflichtete sich der Gesuchsgegner in einem öffentlich beurkundeten Solidarbürgschaftsvertrag, der Gesuchstellerin bis zur Summe von Fr. 200'000.solidarisch und bis zur gänzlichen Tilgung des der Gesuchstellerin aus gewährten zu gewährenden Kredit(en) jeweils zustehenden Guthabens ohne Rücksicht darauf, ob für dieses Guthaben einen Teil davon noch andere Sicherheiten bestünden, zu haften (Urk. 5/5).

    2. Bereits am 1. April 2017 hatte die C. GmbH der Gesuchstellerin einen Auftrag zur Erstellung einer Mietzinsgarantie zu Gunsten der D. AG im Betrag von Fr. 250'000.erteilt (Urk. 5/6). Am 13. April 2017 hat die Gesuchstellerin eine solche Mietzinsgarantie in Höhe von Fr. 250'000.zugunsten der D. AG unterzeichnet und dieser übermittelt (Urk. 5/7). Diese Garantie wurde von der

      D.

      AG am 23. April 2018 im Umfang von Fr. 236'494.34 in Anspruch genommen und der Betrag am 24. April 2018 von der Gesuchstellerin an die D. AG ausbezahlt (Urk. 5/8; Urk. 5/9). In der Folge hat die Gesuchstellerin den Rahmenvertrag für eine kommerzielle Finanzierung sowie den Rahmenvertrag für einen Investitionskredit gekündigt und der C. GmbH für den offenen Gesamtbetrag von angeblich Fr. 713'006.95 eine Zahlungsfrist bis zum 9. Juli 2018 angesetzt (Urk. 5/12). Da die C. GmbH trotz Mahnung und Nachfristgewährung keine Zahlung leistete (Urk. 5/14), hat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner unter Rückgriff auf die getroffene Solidarbürgschaftsverpflichtung mit Schreiben vom 18. Juli 2018 aufgefordert, den Betrag von Fr. 200'000.zu überweisen (Urk. 5/16).

    3. Die Gesuchstellerin verlangt im vorliegenden Verfahren provisorische Rechtsöffnung für den in der Solidarbürgschaftsverpflichtung verbrieften Betrag von Fr. 200'000.zuzüglich Zins und Betreibungskosten (Urk. 1 S. 2). Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 12. März 2019 im Wesentlichen gut (Urk. 29).

    4. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 28 S. 2):

      Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 12. März 2019, EB181456-L, sei vollständig aufzuheben und es sei das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2018 abzuweisen.

      Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    5. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 29. März 2019 abgewiesen (Urk. 32). Den ihm zugleich auferlegten Kostenvorschuss leistete der Gesuchsgegner innert Frist (Urk. 33). Die Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin datiert vom 9. Mai 2019 (Urk. 35). In der Folge gingen im Rahmen des Replikrechts weitere Stellungnahmen ein (Urk. 40; Urk. 42; Urk. 44), welche der Gegenseite jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 41; Urk. 43; Urk. 45).

    6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

  1. Vorbemerkungen

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln

      (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

    2. Auf die Parteivorbringen wird im Folgenden insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

  2. Provisorische Rechtsöffnung

    1. Der Richter spricht bei Vorliegen einer durch öffentliche Urkunde festgestellten durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG). Gemäss herrschender Lehre und Praxis stellt der vom Bürgen unterzeichnete Vertrag über die Solidarbürgschaft in der Betreibung gegen den Bürgen grundsätzlich eine Schuldanerkennung dar, wenn Bestand und Fälligkeit der Hauptschuld und der Verzug des Hauptschuldners (Art. 496 ff. OR) feststehen. Die provisorische Rechtsöffnung kann infolge der akzessorischen Natur der Bürgschaft gegen einen Solidarbürgen dann gewährt werden, wenn nebst der formgültigen Bürgschaftsurkunde eine vom Hauptschuldner unterzeichnete Schuldanerkennung vorliegt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 184; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 134; BGE 122 III 125 E. 2b). Mit anderen Worten muss sowohl für die Bürgschaftsverpflichtung wie auch für die Hauptschuld ein Rechtsöffnungstitel vorliegen.

    2. Die Vorinstanz und beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass ein provisorischer Rechtsöffnungstitel in Form einer formgültigen Bürgschaftsurkunde vorliegt. Uneinigkeit besteht darüber, ob für die Hauptschuld ein Rechtsöffnungstitel besteht. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, es könne gestützt auf den unterzeichneten Auftrag zur Erstellung einer Garantie (Urk. 5/6) provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Eine Offerte berechtige nämlich zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn die Annahme der Offerte nachgewiesen sei. Die Gesuchstellerin habe diesen Nachweis mit der ausbezahlten Mietzinsgarantie erbracht. Da der eingereichte Antrag zudem die genaue Höhe der Garantiesumme nenne, sei der geschuldete Betrag genügend bestimmt. Unabhängig davon werde beim Garantievertrag der Grundsatz der erforderlichen Bestimmtheit des Forderungsbetrages ohnehin relativiert und es könne provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger in liquider Weise den Schaden nachweise, der ihm durch Ausbleiben der Leistung des Dritten entstanden sei. Dasselbe müsse auch gelten, wenn der Garantiegeber nachweise, dass er die Garantieleistung in richtiger Ausführung des Auftrages erbracht habe, da ihm diesfalls gestützt auf Art. 402 Abs. 1 OR ein Ersatzanspruch für die geleistete Zahlung gegenüber dem Auftraggeber zustehe. Die Gesuchstellerin verfüge mit dem Auftrag zur Erstellung einer Garantie, welcher denjenigen Garantiebetrag nenne, welcher von der Gesuchstellerin als Garantiegeberin nachweislich an die Garantienehmerin D. AG ausbezahlt worden sei, über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel (Urk. 29 S. 7-10).

    3. Der Gesuchsgegner rügt im Beschwerdeverfahren, die Gesuchstellerin habe in ihrem Rechtsöffnungsgesuch eindeutig den Rahmenvertrag für eine kommerzielle Finanzierung als Rechtsöffnungstitel für die Hauptschuld bezeichnet. Erst in ihrer zweiten Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 habe sie sich auf einen aus dem Rahmenvertrag und dem Auftrag zur Erstellung einer Garantie zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel berufen. Da den Parteien im Rechtsöffnungsverfahren nur ein Parteivortrag zustehe, sei diese geänderte Darstellung unbeachtlich. Die Vorinstanz habe dann in ihrem Entscheid einzig den Auftrag zur Erstellung einer Garantie als Rechtsöffnungstitel für die Hauptschuld geprüft, obwohl sich die Gesuchstellerin selber ausdrücklich auf den Rahmenvertrag auf einen aus Rahmenvertrag und Auftrag zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel berufen habe. Damit habe die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime und das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Verbot von Überraschungsentscheiden verletzt (Urk. 28 S. 5).

      Das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels ist von Amtes wegen zu prüfen. Dennoch besteht im Rechtsöffnungsverfahren wie der Gesuchsgegner zutreffend

      ausführt (Urk. 28 S. 5) keine Untersuchungsmaxime. Der Rechtsöffnungsrichter hat nicht von sich aus Beweise zu erheben die Edition des Titels vom Gesuchsgegner eines Dritten zu verlangen. Vielmehr hat er stets aufgrund der ihm vorliegenden Akten zu entscheiden (Stücheli, a.a.O., S. 112). Nichts anderes hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren getan. Sie hat die von der Gesuchstellerin mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Urkunden einer Prüfung unterzogen und ist in Anwendung des Rechts (Art. 57 ZPO) zum Schluss gelangt, dass mit dem unterzeichneten Auftrag zur Erstellung einer Garantie ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliege. Sie hat weder von sich aus Beweise erhoben, noch die Gesuchstellerin zur Nachreichung fehlender Unterlagen angehalten. Eine Verletzung der Verhandlungsmaxime liegt damit nicht vor. Nachdem der unterzeichnete Auftrag zur Erstellung einer Garantie von Beginn des Verfahrens an im Recht lag und die Gesuchstellerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch darauf Bezug

      nahm und ausführte, die C.

      GmbH als Kreditnehmerin habe am 1. April

      2017 den Auftrag zur Ausstellung einer Bankgarantie in der Höhe von

      Fr. 250'000.zu Gunsten der D.

      AG erteilt und unterschriftlich bestätigt

      (Urk. 1 S. 8), bestand für den Gesuchsgegner die Möglichkeit, hierzu Stellung nehmen. Dies hat er auch getan (Urk. 16 S. 2 f.) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des daraus abgeleiteten Verbots von Überraschungsentscheiden liegt damit ebenfalls nicht vor.

    4. Der Gesuchsgegner rügt weiter, der Auftrag zur Erstellung einer Garantie stelle für sich alleine keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, da darin zwar die Höhe der Garantiesumme angegeben sei, nicht aber die Höhe auch die Fälligkeit des Rückerstattungsanspruches der Gesuchstellerin. Die Garantiesumme könne nicht mit dem Rückerstattungsanspruch gleichgesetzt werden, zumal eine Bank wohl kaum je gratis eine Garantie gewähren werde und im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht klar gewesen sei, in welchem Umfang die Garantie von

      der D.

      AG beansprucht werde. Aus diesem Grund fehle es an der Bestimmbarkeit des Rückforderungsanspruches. Der Verweis der Vorinstanz auf die Praxis zum Garantievertrag, wonach dieser einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle, sofern der Gläubiger in liquider Weise den Schaden nachweise, der ihm durch das Ausbleiben der Leistung des Dritten entstanden sei, ändere daran

      nichts. Die von der Vorinstanz zitierte Praxis beziehe sich nämlich ausschliesslich auf das Verhältnis zwischen dem Garantiegeber (i.c. Gesuchstellerin) und dem

      Garantienehmer (i.c. D.

      AG) und könne nicht einfach auf das Verhältnis

      zwischen dem Garantiegeber (i.c. Gesuchstellerin) und dem Dritten (i.c. C. GmbH) übertragen werden (Urk. 28 S. 6 f.).

      Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass sich die von der Vorinstanz angeführte Praxis zur Eignung eines Garantievertrages als Rechtsöffnungstitel (vgl. BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 7; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 137; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 32; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 83) auf das Verhältnis zwischen Garantiegeber und Garantienehmer bezieht und einen Rechtsöffnungstitel für Letzteren gegen Ersteren kreiert. Dies hat auch die Vorinstanz erkannt und zu Recht einen Analogieschluss für das Verhältnis zwischen Garantiegeber und Garantieauftraggeber gezogen. Bei der Unterzeichnung eines Garantievertrags ist für sämtliche Beteiligten unklar, ob und wenn ja, in welchem Umfang die Garantie in Zukunft beansprucht werden wird. Wenn dem Garantienehmer unter diesen Umständen die provisorische Rechtsöffnung ermöglicht wird, wenn er seinen Schaden liquide nachweist, muss selbiges auch für den Garantieauftraggeber gelten, wenn er seinen Rückerstattungsanspruch nachzuweisen vermag. Es stimmt demnach zwar, dass die im Antrag enthaltene Garantiesumme nicht mit dem Rückerstattungsanspruch übereinstimmen muss. Dies gilt aber eben auch für den Schaden des Garantienehmers, für welchen nach Lehre und Rechtsprechung der Grundsatz der erforderlichen Bestimmtheit des Forderungsbetrages relativiert wird. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Garantiegeber in einem solchen Fall schlechter gestellt sein soll als der Garantienehmer. Die Praxis bezüglich des relativierten Bestimmtheitsgrades des Forderungsbetrages im Zusammenhang mit dem Garantievertrag ist daher auch für den Rückerstattungsanspruch des Garantiegebers gegenüber dem Garantieauftraggeber anzuwenden. Demnach kann die Gesuchstellerin gestützt auf den Garantievertrag resp. den Auftrag zur Erstellung einer Garantie (hierzu vgl. Erw. C.5) provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn sie ihren Rückerstattungsanspruch liquide nachzuweisen vermag. Vorliegend ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin am 24. April 2018 den Betrag von Fr. 236'494.34 an die D.

      AG als Garantienehmerin ausbezahlt hat (vgl. Urk. 5/9). Mit der Vorinstanz hat ebenfalls als unbestritten zu gelten, dass diese Auszahlung zu Recht erfolgt ist (vgl. Urk. 29 S. 9). Der Gesuchsgegner hat zwar im erstinstanzlichen Verfahren bemängelt, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie (schriftliche Zahlungsaufforderung einer erstklassigen Bank ordnungsgemäss authentifizierter SWIFT) nicht behauptet worden seien (Urk. 16 S. 7; Urk. 25

      S. 6) und verweist auch im Beschwerdeverfahren hierauf (Urk. 28 S. 7). Die Frage nach der Identifikation der Garantie beanspruchenden Person durch die Gesuchstellerin beschlägt aber nicht die Frage, ob die Garantie zu Recht an die D. AG ausbezahlt worden ist. Vielmehr handelt es sich dabei um Bestimmungen zum Schutz der Gesuchstellerin, welche diese zur Verweigerung der Auszahlung der Garantieleistung berechtigen, wenn der Garantienehmer nicht genügend identifi-

      ziert werden kann. Den materiellen Anspruch der D.

      AG auf Inanspruchnahme der Garantie beschlagen sie indes nicht. Mit anderen Worten hat der Gesuchsgegner höchstens moniert, dass die Gesuchstellerin das von ihr selber aufgestellte Sicherheitsdispositiv nicht eingehalten habe. Ihre Verpflichtung zur Auszahlung des Garantiebetrages hat er damit nicht bestritten. Dies würde auch seltsam anmuten, da ein Auftrag zur Erstellung einer Mietzinsgarantie gegenüber der D. AG (Urk. 5/6), die entsprechende Garantieerklärung der Gesuchstellerin (Urk. 5/7), die Inanspruchnahme der Mietzinsgarantie durch die D. AG samt Mietzinskontoauszug der C. GmbH (Urk. 5/8) sowie die Belastungsanzeige bezüglich der Auszahlung des Garantiebetrages (Urk. 5/9) im Recht liegen. Gestützt auf diese Akten muss davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin die Garantieleistung zu Recht erbracht hat. Unter Rückgriff auf die zitierte Praxis zum Garantievertrag kann die Gesuchstellerin daher gestützt auf den Antrag zur Erstellung einer Garantie provisorische Rechtsöffnung verlangen, da sie ihren Rückerstattungsanspruch liquide nachgewiesen hat. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, inwiefern die Gesuchstellerin auch ohne diesen Nachweis einzig gestützt auf den im Antrag angegebenen Garantiebetrag Rechtsöffnung verlangen konnte, wie dies die Vorinstanz festgehalten hat (vgl. Urk. 29 S. 9).

      Was die vom Gesuchsgegner kritisierte fehlende Regelung der Fälligkeit des Rückerstattungsanspruches (Urk. 28 S. 6) anbelangt, ist schlicht festzuhalten, dass sich diese aus dem Gesetz ergibt (Art. 75 OR).

    5. Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, es könne zwar gestützt auf eine Offerte Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die Annahme der Offerte durch die Gegenseite bewiesen sei. Die Vorinstanz habe die Annahme dieser Offerte aber zu Unrecht im Schreiben der Gesuchstellerin an die D. AG vom 13. April 2017 erblickt. Die Annahme könne nicht gegenüber einer anderen Partei erklärt werden, sondern habe gegenüber der C. GmbH zu erfolgen. Entsprechende Behauptungen habe die Gesuchstellerin nicht aufgestellt (Urk. 28 S. 7).

      Im Recht liegt ein Antrag der C. GmbH zur Erstellung einer Mietzinsgarantie

      über Fr. 250'000.an die D.

      AG als Garantienehmerin (Urk. 5/6). In der

      Folge gab die Gesuchstellerin wie im Antrag als Wunsch vermerkt - direkt ge-

      genüber der D.

      AG eine Garantieerklärung über den Betrag von

      Fr. 250'000.ab (Urk. 5/7) und setzte die C.

      GmbH darüber in Kenntnis

      (Urk. 20/21). Schliesslich zahlte sie den Garantiebetrag nach Inanspruchnahme

      der Garantie im Betrag von Fr. 236'494.34 an die D.

      AG aus (Urk. 5/8;

      Urk. 5/9). Wie der Gesuchsgegner unter diesen Umständen die Annahme der Offerte durch die Gesuchstellerin in Frage stellen kann, ist nicht verständlich. Die Abgabe der Garantieerklärung und die anschliessende Auszahlung des Garantiebetrages stellen Erfüllungshandlungen der Gesuchstellerin dar. Unter diesen Umständen war eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten (Art. 6 OR).

    6. Der Gesuchsgegner wendet weiter ein, die Gesuchstellerin habe mit der C. GmbH zeitlich nach dem Antrag zur Erstellung einer Garantie, aber vor der Abgabe des Garantieversprechens gegenüber der D. AG, einen Rahmenvertrag geschlossen, welcher die Modalitäten der Garantie anderweitig regle und beispielsweise eine Kommission von 1.2% vorsehe. Damit sei der Rücker-

      stattungsanspruch der Gesuchstellerin gegenüber der C.

      GmbH aufgrund

      der Garantie vertraglich geändert worden. Massgebend für den Rückerstattungsanspruch sei seit diesem Zeitpunkt der Rahmenvertrag, weshalb die vorinstanzliche Feststellung, die ausgestellte Garantie fusse auf dem Antrag zur Erstellung einer Garantie, unzutreffend sei. Der Antrag zur Erstellung einer Garantie sei durch den Rahmenvertrag abgelöst worden (Urk. 28 S. 7).

      Die Behauptung, der Antrag zur Erstellung einer Garantie sei durch den Rahmenvertrag abgelöst worden, wird erstmals im Beschwerdeverfahren und damit verspätet erhoben. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.

    7. Schliesslich macht der Gesuchsgegner geltend, der Antrag zur Erstellung einer Garantie sei nicht von ihm unterzeichnet worden. Die Unterschrift auf dem Antrag stimme augenscheinlich nicht mit derjenigen auf der Solidarbürgschaftsverpflichtung und dem Rahmenvertrag für eine kommerzielle Finanzierung überein. Er habe vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass insbesondere das letzte Zeichen der Unterschrift auf dem Antrag völlig anders aussehe als auf allen anderen Dokumenten. Die Vorinstanz habe dieses Vorbringen zu Unrecht als unzulässiges Novum und als aktenwidrig abgetan (Urk. 28 S. 7 f.).

      Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gilt im Rechtsöffnungsverfahren eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der angebrachten Unterschriften, sofern sie nicht von vornherein verdächtig erscheinen. Dies hat zur Konsequenz, dass die blosse Bestreitung der Echtheit der Unterschrift nicht ausreicht, sondern deren Fälschung glaubhaft gemacht werden muss. Um das Gericht zu überzeugen, kann sich der Betriebene nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten; er muss mit Urkunden anderen sofort verfügbaren Beweismitteln nachweisen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authentizität (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 = Pra 2006 Nr. 133). Dies gelingt dem Gesuchsgegner nicht. Die vier Unterschriften auf dem Antrag zur Erstellung einer Garantie (Urk. 5/6), der Solidarbürgschaftsverpflichtung (Urk. 5/5 S. 2) und dem Rahmenvertrag für eine kommerzielle Finanzierung (Urk. 5/2 S. 3) sind zwar nicht deckungsgleich. Dies sind handschriftliche Unterschriften aber nie. Das zeigt sich exemplarisch beim vom Gesuchsgegner unbestrittenermassen sowohl als Solidarbürge als auch als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der C. GmbH unterzeichneten Rahmenvertrag für eine kommerzielle Finanzierung. Die beiden Unterschriften weisen eine grosse Ähnlichkeit, aber keine absolute Übereinstimmung auf. Trotzdem ist unbestritten, dass es sich beide Male um die Unterschrift des Gesuchsgegners handelt. Die Unterschrift auf dem Antrag zur Erstellung einer Garantie wie auch diejenige auf der separaten Solidarbürgschaftsverpflichtung weisen dieselbe Ähnlichkeit auf. Sämtliche Unterschriften beginnen mit dem erkennbaren Anfangsbuchstaben 'P', worauf ein markanter Mittelteil mit rechtsseitig geöffneten Bögen folgt. Entgegen dem Gesuchsgegner handelt es sich auf dem Antrag zur Erstellung einer Garantie nicht um eine völlig andere Unterschrift. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die Unterschrift auf dem Antrag zur Erstellung einer Garantie nicht verdächtig erscheint und der Gesuchsgegner nicht glaubhaft gemacht hat, dass die massgebende Unterschrift unecht ist. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig im Sinne des Beschwerdegrundes von Art. 320 lit. b ZPO.

    8. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Gesuchsgegners als unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht gestützt auf den Antrag zur Erstellung einer Garantie provisorische Rechtsöffnung erteilt. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwendungen des Gesuchsgegners gegen die Qualifikation des Rahmenvertrages für eine kommerzielle Finanzierung als Rechtsöffnungstitel (Urk. 28 S. 8-11) kann daher unterbleiben. Die Beschwerde ist abzuweisen.

  1. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Abschliessend ist über die Kostenund Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

    2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.festzulegen, ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Weiter ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Gesuchstellerin mit Fr. 3'600.zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer zu entschädigen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'877.20 zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 7. August 2019

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

versandt am: mc

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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