Zusammenfassung des Urteils RT190030: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 8. Mai 2019 ein Urteil in einem Rechtsöffnungsverfahren gefällt. Dabei hat die Vorinstanz der Stadt Winterthur Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 27'755.75 erteilt. Der Gesuchsgegner hat Beschwerde gegen dieses Urteil erhoben und verschiedene Anträge gestellt, die vom Obergericht abgewiesen wurden. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 500.-. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und der Gesuchsgegner muss die Kosten tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT190030 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 08.05.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Rechtsöffnung; Verfahren; Winterthur; Betreibung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Urteil; Frist; Stellungnahme; Vorinstanz; Stadt; Eingabe; Gericht; Akten; Gesuchsgegners; Rückerstattungsentscheid; Verfahrens; Ziffer; Dispositiv; Obergericht; Winterthur-Stadt; Dispositiv-Ziffer; Betreibungsamt; Verfahrens; ützt |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 252 ZPO ;Art. 253 ZPO ;Art. 275 StGB ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 52 ZPO ;Art. 79 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 252; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Urteil vom 8. Mai 2019
in Sachen
,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Soziale Dienste der Stadt Winterthur betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit Urteil vom 26. Februar 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2019) definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'755.75, Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 13 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1).
Mit Eingabe vom 1. März 2019 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (Urk. 11) Beschwerde gegen dieses Urteil, wobei er folgende Anträge stellte (Urk. 12 S. 4):
1. Das definitive Rechtsöffnung[sbegehren] der Gesuchstellerin sei abzuweisen.
Eventualiter: Die Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt, sei aufzuheben und das Betreibungsamt Winterthur-Stadt anzuweisen, den Eintrag im Betreibungsregister zu löschen.
Sub eventualiter: Sei das Urteil vom 26. Februar 2019, Einzelgericht summarisches Verfahren, Bezirksgericht Winterthur, aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück zu weisen.
Unter Entschädigungsund Kostenfolgen für die Gesuchstellerin.
a) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird als offensichtlich unbegrün- det bzw. unzulässig erweist, kann vom Einholen einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
b) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
a) Der Gesuchsgegner bringt vor, er sei bis zum 28. Februar 2019 davon ausgegangen, dass im erstinstanzlichen Verfahren ohnehin ein zweiter Schriftenwechsel stattfinden aber zumindest der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme zu seiner Eingabe vom 16. Februar 2019 angesetzt werde (Urk. 12 S. 2).
Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht den Bestimmungen des summarischen Verfahrens (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet (Art. 252 ZPO) und alsdann mündlich schriftlich fortgesetzt (Art. 253 ZPO). Wenn sich das Gericht für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens entscheidet, stellt es das Gesuch der gesuchsgegnerischen Partei zu und setzt ihr eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. Grundsätzlich ist das summarische Verfahren mit der Erstattung der Stellungnahme abgeschlossen, da eine breite Schriftlichkeit dem Charakter des Summarverfahrens zuwiderliefe (BGE 138 III 252 E. 2.1).
Dem Gesuchsgegner wurde mit Schreiben der Vorinstanz vom 19. Februar 2019 mitgeteilt, dass seine Eingaben vom 16. Februar 2019 und vom
17. Februar 2019 eingegangen seien und dass nach Prüfung seiner Stellungnahme entweder ein Endentscheid ergehen ein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt werde (Urk. 9). Dieses Schreiben wurde dem Gesuchsgegner am
20. Februar 2019 zugestellt (Urk. 9, angehefteter Empfangsschein). Wenn er also behauptet, er sei bis am 28. Februar 2019 im Glauben gelassen worden, dass ohnehin ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde, ist dies schlicht aktenwidrig. Soweit der Gesuchsgegner sich auf den Standpunkt stellt, es hätte wenigstens der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme zu seiner Eingabe vom
Februar 2019 angesetzt werden müssen, kann er daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten, da dadurch höchstens das rechtliche Gehör der Gegenpartei verletzt worden ist. Der Gesuchsgegner ist durch eine allfällige Gehörsverletzung der Gesuchstellerin nicht in seinen Rechten betroffen und dadurch nicht beschwert.
a) Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, dass der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden sei, seinen Anspruch gestützt auf Art. 79 SchKG im Zivilprozess im Verwaltungsverfahren geltend zu machen habe. Der Gläubiger könne die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheides erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitige. Daran fehle es vorliegend (Urk. 12 S. 2).
b) Der Gesuchsgegner verkennt, dass Art. 79 SchKG nur dann zur Anwendung gelangt, wenn der Gläubiger weder über einen provisorischen noch über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt. Vorliegend verfügt die Gesuchstellerin aber mit dem Rückerstattungsentscheid vom 8. November 2018 (Urk. 2/2), welcher in einem Verwaltungsverfahren ergangen ist, über einen definitiven Rechts- öffnungstitel. Eines weiteren Gerichtsoder Verwaltungsverfahrens bedarf es nicht.
a) Der Gesuchsgegner macht ferner sinngemäss geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm die Unterlagen, auf welche sich das Rechtsöffnungsbegehren stütze, in missbräuchlicher, rechtswidriger Art nicht zugesandt worden seien (Urk. 12 S. 2 und S. 4).
b) Zwar trifft es zu, dass dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 13. Februar 2019, mit welcher ihm Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt wurde, lediglich dieses samt Beilagenverzeichnis zugestellt worden ist (Urk. 3 S. 2, Dispositiv-Ziffer 4; Urk. 4). Indessen wurde der Gesuchsgegner in Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm auf vorgängige telefonische Anmeldung innert Frist Akteneinsicht in die Originalakten des vorliegenden Verfahrens gewährt werde (Urk. 3 S. 2). Von diesem Recht machte der Gesuchsgegner keinen Gebrauch, vielmehr erklärte er in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 16. Februar 2019 ausdrücklich, er
verzichte vorerst auf Akteneinsicht (Urk. 5 S. 3). Auch in seiner weiteren Eingabe vom 17. Februar 2019 (Urk. 7) und während der bis zum 25. Februar 2019 laufenden Frist kam er auf diesen Entscheid nicht mehr zurück. Dies, obwohl ihm wie bereits ausgeführt mit Schreiben vom 19. Februar 2019 am 20. Februar 2019 von der Vorinstanz mitgeteilt wurde, dass allenfalls direkt ein Endentscheid ergehen werde (Urk. 9). Wenn der Gesuchsgegner nun im Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe die eingereichten Urkunden der Gesuchstellerin nicht erhalten, verhält er sich widersprüchlich (vgl. Art. 52 ZPO).
a) Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, er habe gegen den Rückerstattungsentscheid vom 8. November 2018 mit eingeschriebener Eingabe vom 13. Dezember 2018 bei der Hauptabteilung Sozialberatung Winterthur korrekt Einsprache erhoben (Urk. 12 S. 3).
b) Dass er gegen den Rückerstattungsentscheid vom 8. November 2018 Einsprache erhoben habe, bringt der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren erstmals vor. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Das sinngemässe Vorbringen des Gesuchsgegners, der als Rechtsöffnungstitel dienende Entscheid sei nicht in Rechtskraft erwachsen, ist gestützt auf das Novenverbot unzulässig und daher nicht zu beachten.
Selbst wenn der Einwand jedoch zu hören wäre, hätte der Gesuchsgegner sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht; einzig durch das Einreichen eines Sendungsnachweises (Urk. 15/8) vermag er weder den Adressaten noch den Inhalt der Sendung glaubhaft zu machen. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner den Rückerstattungsentscheid vom 8. November 2018 gemäss den von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen bereits am 12. November 2018 zugestellt erhalten hat (Urk. 2/2, angehefteter Auszug aus dem Track & Trace der Schweizerischen Post sowie Empfängerliste der eingeschriebenen Sendungen). Die 30tägige Einsprachefrist ist demnach ohnehin bereits am 12. Dezember 2018 abgelaufen.
a) In seiner Beschwerdeschrift macht der Gesuchsgegner zudem geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung der Gesuchstellerin sei nicht korrekt berechnet; er habe im Jahr 2017 lediglich Leistungen im Umfang von Fr. 23'040.von den Sozialen Diensten Winterthur bezogen. Es sei anzunehmen, dass nun B. von der Gesuchstellerin diesen Betrag in betrügerischer Art und Weise auf Fr. 27'755.75 erhöht habe. Überdies hätte die Krankenkassenprämie von der Gesuchstellerin bezahlt werden müssen, er - der Gesuchsgegner habe sie aber selber bezahlt (Urk. 12 S. 3).
b) Auch diese Vorbringen des Gesuchsgegners sind neu und daher unzulässig (vgl. oben Erw. 8.b.). Im Übrigen ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass er die Höhe des Rückforderungsbetrags inklusive einer allfälligen Berücksichtigung der selbst bezahlten Krankenkassenprämien im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Rückerstattungsentscheid vom 8. November 2018 hätte geltend machen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren kann der als Rechtsöffnungstitel dienende Entscheid in materieller Hinsicht nicht mehr überprüft werden.
Der Gesuchsgegner macht in der Beschwerdeschrift geltend, dass die Gesuchstellerin die zugesagte Sozialhilfe in Form der Übernahme der Krankenkassenbeiträge für das Jahr 2018 am 23. November 2017 zwar zugesagt, aber schliesslich wohl aus Rache wegen des von ihm ins Rollen gebrachten Strafverfahrens - nicht mehr ausbezahlt habe. Ferner führt er aus, er sei von den der Gesuchstellerin angegliederten Sozialen Diensten in den Jahren 2017 und 2018 schikaniert, genötigt und im Regen stehen gelassen und seine Arbeitsintegration sei regelrecht sabotiert und verhindert worden (Urk. 12 S. 3). Hierzu ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass dies nicht Thema des vorliegenden Rechtsöffnungsoder Beschwerdeverfahrens ist. Auf diese Vorbringen ist daher nicht näher einzugehen.
Soweit der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren eventualiter die Aufhebung bzw. Löschung der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt verlangt (Urk. 12 S. 4, Beschwerdeantrag Ziffer 2), handelt es sich dabei um einen neuen Antrag, welchen er vor Vorinstanz noch nicht gestellt hat. Entsprechend wurde darüber auch nicht im Urteilsdispositiv des angefochtenen Urteils entschieden. Anfechtbar ist indes nur das Dispositiv eines Entscheides (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 33), weshalb auf den genannten Antrag nicht einzutreten ist. Im Übrigen kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden, was nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, behauptet eingereicht wurde (vgl. oben Erw. 8.b.).
a) Schliesslich erklärt der Gesuchsgegner, er behalte sich weitere Strafanzeigen gegen Behördenmitglieder der Gesuchstellerin wegen Verstosses gegen Art. 275 StGB, Begünstigung von Straftaten etc. ausdrücklich vor. Ausserdem beginne allmählich seine Gesundheit zu leiden, so dass eventuell später noch eine Anzeige wegen Körperverletzung hinzukomme. Es sei Bürgerpflicht, selbst nur vermutete Straftaten zur Anzeige zu bringen; entscheiden werde dann die Staatsanwaltschaft (Urk. 12 S. 4f.). Der Gesuchsgegner verlangt ferner vom Obergericht eine Stellungnahme, ob nun das Gericht von Amtes wegen auf die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zugeht ( ) ob er erneut selbst tätig werden muss (Urk. 12 S. 5).
b) Die Anzeigepflicht der Gerichte gestützt auf § 167 GOG setzt einen qualifizierten Tatverdacht voraus (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 167 N 4). Dass ein solcher gegenüber einzelnen Behördenmitgliedern vorliegen soll, tut der Gesuchsgegner nicht dar und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Gesuchsgegner legt ferner ebenso wenig dar, dass er eine solche Strafanzeige nicht selber einreichen könnte, bzw. inwieweit er ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Obergericht dies tun sollte.
Zusammengefasst ist die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 27'859.05, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.festzusetzen.
Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 12 und Urk. 15/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'859.05.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am:
sf
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