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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT190023: Obergericht des Kantons Zürich

Die Gesuchstellerin beantragte die definitive Rechtsöffnung für CHF 750 gemäss einem vorherigen Urteil, das ihre Unterhaltsansprüche regelte. Der Gesuchsgegner erhob Beschwerde und argumentierte, dass die Unterhaltsverpflichtung aufgrund der Wiederverheiratung der Gesuchstellerin erloschen sei. Das Gericht entschied, dass die Unterhaltsvereinbarung weiterhin gelte, da sie explizit im Scheidungsurteil festgehalten wurde. Somit wurde der Beschwerde des Gesuchsgegners stattgegeben, und die Rechtsöffnung wurde abgelehnt. Die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT190023

Kanton:ZH
Fallnummer:RT190023
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT190023 vom 26.06.2019 (ZH)
Datum:26.06.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegner; Konkubinat; Scheidung; Vorsorgeunterhalt; Unterhalt; Recht; Konkubinats; Parteien; Vorinstanz; Wiederverheiratung; Entscheid; Betreibung; Urteil; Konkubinatsklausel; Rechtsöffnung; Vereinbarung; Leistung; Scheidungskonvention; Pensionierung; Gesuchsgegners; Beschwerdeverfahren; Pensionierungsalter; Verfahren; Eintritt; Unterhaltsbeiträge; Eingabe
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 125 ZGB ;Art. 130 ZGB ;Art. 18 OR ;Art. 20 OR ;Art. 20a BV ;Art. 27 ZGB ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;Art. 99 BGG ;
Referenz BGE:132 III 24; 135 III 158; 139 III 466;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT190023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Urteil vom 26. Juni 2019

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. Januar 2019 (EB180651-C)

Erwägungen:

    1. Die Parteien waren verheiratet. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 30. August 2017 wurde ihre Ehe geschieden und die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen genehmigt (Urk. 3/2, Geschäft Nr. FE150158-C).

    2. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2018 (Datum Poststempel: 23. Oktober 2018) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) gestützt auf das vorgenannte Urteil bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 750.- (Urk. 1). Der detaillierte Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Entscheid entnommen werden (vgl. Urk. 14 S. 2,

      E. 1.1).

    3. Mit Urteil der Vorinstanz vom 30. Januar 2019 wurde der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Embrachertal (Zahlungsbefehl vom

      26. September 2018) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 750.-, für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Entscheids (Urk. 14 S. 6, Disp.-Ziff. 1). Die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 14 S. 6, Disp.-Ziff. 2 bis 4). Dieser in begründeter Fassung ergangene Entscheid ging der Gesuchstellerin am 7. Februar 2019 und dem Gesuchsgegner am 8. Februar 2019 zu (Urk. 11).

    4. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Februar 2019 rechtzeitig Beschwerde und beantragte das Folgende (Urk. 13):

      1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, und es sei der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Embrachertal (ZB vom 26. September 2018) die definitive Rechtsöffnung zu verweigern;

      2. unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

      Überdies stellte er den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 13 S. 2).

    5. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids abgewiesen und ihm gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 225.anberaumt (Urk. 18). Der Kostenvorschuss wurde mit Valutadatum vom 22. Februar 2019 innert Frist geleistet (Urk. 19).

    6. Die fristgerechte Beschwerdeantwort datiert vom 18. März 2019 (vgl. Urk. 21 f.). Darin schloss die Gesuchstellerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 22).

    7. Der Gesuchsgegner liess sich mit Eingabe vom 4. April 2019 zur ihm mit Verfügung vom 25. März 2019 zugestellten Beschwerdeantwort vernehmen (Urk. 23 f.). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Gesuchstellerin zugestellt. Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.

    8. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen in der Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013,

E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; ZK ZPO-

Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Eine Ausnahme besteht in Analogie zu

Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin für Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der

Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).

Soweit der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde neue Ausführungen zum Scheidungsverfahren macht (Urk. 13 S. 4 f. und S. 7), ist er damit nicht zu hören. Verspätet ist zudem die mit der Beschwerde eingereichte E-Mail (Urk. 17/6).

    1. Die Gesuchstellerin verlangt Rechtsöffnung gestützt auf die mit Urteil vom

      30. August 2017 genehmigte Scheidungsvereinbarung, worin sich der Gesuchsgegner u.a. verpflichtete, der Gesuchstellerin einen monatlichen Vorsorgeunterhalt von Fr. 750.bis zu deren Eintritt in das ordentliche Pensionierungsalter zu bezahlen (Urk. 3/2 S. 4). Gemäss Vorinstanz liegt der Betrag für den Monat August 2018 im Streit (Urk. 14 S. 2). Der Gesuchsgegner ist der Auffassung, dass seine Unterhaltsverpflichtung erloschen sei, weil sich die Gesuchstellerin wieder verheiratet hat (Urk. 9).

    2. Die Vorinstanz erwog, vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfalle der Unterhaltsanspruch ab dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung von Gesetzes wegen (Art. 130 Abs. 2 ZGB). Folglich sei zu prüfen, ob mit der Scheidungsvereinbarung eine davon abweichende Vereinbarung getroffen worden sei. Die Vereinbarung sehe unter Ziffer 5.1. (Nachehelicher Unterhalt/Vorsorgeunterhalt) persönliche Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners zu Gunsten der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 1'150.sowie einen Vorsorgeunterhalt in der Höhe von monatlich Fr. 750.vor, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Gesuchstellerin in das ordentliche Pensionierungsalter. Unter dem Titel Konkubinatsklausel (Ziffer 5.2.) werde sodann explizit festgehalten, dass der Vorsorgeunterhalt unverändert bestehen bleibe und bis zum Eintritt der Gesuchstellerin in das ordentliche Pensionierungsalter vom Gesuchsgegner zu bezahlen sei. Dies im Gegensatz zur Verpflichtung zur Leistung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen, die im Falle einer länger als zwölf Monate andauernden eheähnlichen Lebensgemeinschaft sistiert werde und bei einer über fünf Jahre andauernden eheähnlichen Lebensgemeinschaft der Gesuchstellerin gänzlich entfalle. Demnach ergebe sich aus Ziffer 5.2. der Scheidungsvereinbarung, dass die Sistierung bzw. Aufhebung der Pflicht zur Leistung

      von Unterhaltsbeiträgen lediglich auf die persönlichen Unterhaltsbeiträge, nicht jedoch auf den Vorsorgeunterhalt Bezug nehme. Daran vermöge nichts zu än- dern, dass der entsprechende Satz unter dem Titel Konkubinatsklausel festgehalten und nicht explizit erwähnt worden sei, dass der Vorsorgeunterhalt auch im Falle einer Wiederverheiratung zu bezahlen sei. Des Weiteren habe die Gesuchstellerin das ordentliche Pensionierungsalter noch nicht erreicht, weshalb die Pflicht zur Leistung des Vorsorgeunterhalts weiterhin bestehe. Demnach sei der Bestand der Forderung durch die mit Urteil vom 30. August 2017 genehmigte Scheidungsvereinbarung ausgewiesen (Urk. 14 S. 4 f., E. 2.2).

    3. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass in der Scheidungskonvention eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen worden sei. An der gesetzlichen Folge ändere die von den Parteien in die Scheidungskonvention aufgenommene Konkubinatsklausel nichts, in welcher festgehalten worden sei, dass der Vorsorgeunterhalt auch nach fünfjährigem Bestehen eines Konkubinats weiter zu bezahlen sei. Mit der Wiederverheiratung der Gesuchstellerin sei die Konkubinatsklausel obsolet geworden. Der Wegfall des Unterhaltsanspruchs ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus der Systematik der genehmigten Scheidungskonvention. Zudem sei eine geschiedene Person bei einer Wiederverheiratung vorsorgerechtlich durch den neuen Ehepartner abgesichert. Schliesslich sei zu bemerken, dass der Gesuchsgegner die Scheidungskonvention nicht unterzeichnet hätte, wäre seitens des Scheidungsgerichts vorgeschlagen worden, die Unterhaltspflicht auch nach Wiederverheiratung der Gesuchstellerin andauern zu lassen (vgl. Urk. 9, 13 und 24; Urk. 14 S. 3, E. 1.3).

    4. Die Gesuchstellerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass in der Scheidungskonvention die Unterscheidung zwischen persönlichem Unterhalt und Vorsorgeunterhalt gemacht worden sei in der Meinung, dass bei einem Konkubinat ihrerseits ersterer nicht geschuldet sei, letzterer dahingegen gleichwohl weiterbestehen bleibe. Dass dem auch bei Wiederverheiratung der Fall sein solle, sei ihr auch von ihrer damaligen Rechtsvertreterin im Scheidungsverfahren bestätigt worden (vgl. Urk. 22).

    5. Aus der mit Scheidungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 30. August 2017 genehmigten Scheidungskonvention der Parteien geht folgende Leistungsverpflichtung des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin persönlich hervor (Urk. 3/2 S. 4):

      5. Nachehelicher Unterhalt / Vorsorgeunterhalt

        1. Höhe

          Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'150.zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, längstens bis zum Eintritt der Beklagten in das ordentliche Pensionierungsalter.

          Sodann verpflichtet sich der Kläger, der Beklagten einen monatlichen Vorsorgeunterhalt von Fr. 750.zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Beklagten in das ordentliche Pensionierungsalter.

        2. Konkubinatsklausel

          Lebt die Beklagte mit einer anderen erwachsenen Person länger als 12 Monate in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, fallen die vorstehenden, persönlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'150.- nach Ablauf dieser Frist dahin, solange dieses Konkubinat andauert. Wird das Konkubinat aufgelöst, lebt die Leistungspflicht des Klägers im dannzumal nach dieser Konvention noch geltenden Umfange wieder auf. Der Vorsorgeunterhalt bleibt unverändert bestehen und ist bis zum Eintritt der Beklagten in das ordentliche Pensionierungsalter zu bezahlen.

          Die Verpflichtung zur Leistung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages an die Beklagte entfällt gänzlich, wenn die eheähnliche Lebensgemeinschaft länger als 5 Jahre gedauert hat.

          Die Parteien halten fest, dass die Beklagte seit dem 1. Juli 2014 mit ihrem Partner zusammenlebt.

        3. Indexierung ( )

      In der Scheidungskonvention der Parteien wurde bei der Leistungsverpflichtung des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin persönlich zwischen persönlichem Unterhaltsbeitrag und dem monatlichem Vorsorgeunterhalt differenziert und diese für den Fall einer neuen eheähnlichen Lebensgemeinschaft der Gesuchstellerin (Konkubinat) unterschiedlichen Regelungen unterstellt. Gleichwohl ist festzuhalten, dass es sich sowohl beim persönlichen Unterhaltsbeitrag als auch beim monatlichen Vorsorgeunterhalt um nachehelichen Unterhalt gestützt auf Art. 125 ZGB handelt.

      Unbestritten ist, dass sich die Gesuchstellerin nach der Scheidung der Parteien wiederverheiratet hat.

    6. Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, entfällt gemäss Art. 130 Abs. 2 ZGB der (nacheheliche) Unterhaltsanspruch ab dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung von Gesetzes wegen, vorbehältlich einer anderen Vereinbarung. Die Parteien sind innerhalb der Schranken der Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 OR sowie des Art. 27 Abs. 2 ZGB frei, eine von Art. 130 Abs. 2 ZGB abweichende Vereinbarung zu schliessen (vgl. BSK ZGB-Gloor/Spycher, Art. 130

      N 11). Damit stellt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Frage, ob die Parteien mit der unter dem Titel Konkubinatsklausel getroffenen Regelung eine solche abweichende Vereinbarung getroffen haben.

      Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn kein solcher ausgemacht werden kann, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f., 131 III 606, E. 4.1 S. 611, 130 III 66 E. 3.2; je mit Hinweisen).

      Keine Partei hat vor Vorinstanz einen überstimmenden wirklichen Parteiwillen zur Frage behauptet, ob der in der Konkubinatsklausel erwähnte Vorsorgeunterhalt bei Wiederverheiratung der Gesuchstellerin dahinfalle nicht. Daher ist der mutmassliche Parteiwille durch Auslegung zu ermitteln.

    7. Beim Vorsorgeunterhalt geht es um die Frage, wie mit der Sachlage umzugehen ist, dass ein Ehegatte nach der Ehe nur ungenügend an seine Altersvorsorge beitragen kann. Die entsprechenden Lücken entstehen diesfalls erst nach dem Scheidungszeitpunkt. Dessen ungeachtet handelt es sich nach Auffassung des Bundesgerichts (BGE 135 III 158) um Nachteile, welche im Rahmen von

Art. 125 ZGB ausgeglichen werden können. Der sogenannte Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft namentlich den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können (E. 4.1).

Wie der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang zu Recht vorbringt, hat die Konkubinatspartnerin, anders als eine Ehegattin, von Gesetzes wegen weder Unterhaltsnoch Erbansprüche gegenüber dem Konkubinatspartner (und vice versa). Auch sozialversicherungsrechtlich ist die Konkubinatspartnerin gegenüber einer Ehefrau nicht gleichgestellt. Bei der staatlichen AHV besteht gar kein der Witwenrente nachempfundener Anspruch der Konkubinatspartnerin. Das Recht der

2. Säule kennt, anders als für den überlebenden Ehegatten, nur dann eine Begünstigungsmöglichkeit, wenn die betreffende Vorsorgeeinrichtung eine solche in ihrem Reglement explizit vorsieht (Art. 20a BVG). Ein gesetzlicher Anspruch als solcher besteht indessen auch gemäss BVG nicht (vgl. Urk. 13 S. 5).

Weiter ist dem Gesuchsgegner beizupflichten, dass diese Unsicherheiten und Nachteile offensichtlich bei einer Wiederverheiratung entfallen. Die unterhaltsberechtigte Partei wird insbesondere bezüglich ihrer Altersvorsorge bessergestellt, indem sie einerseits an den während der Dauer der neuen Ehe erwirtschafteten Vorsorgeguthaben des neuen Ehepartners von Gesetzes wegen partizipiert, und zwar unabhängig davon, ob die neue Ehe Bestand hat nicht (Art. 122 ff. ZGB sowie AHV-Splitting), und andererseits im Fall des Vorversterbens des neuen Ehegatten sozialversicherungsrechtliche Ansprüche hat, die ihr als Konkubinatspartnerin nicht zugestanden hätten (vgl. Urk. 13 S. 6).

Daraus ergibt sich, dass sich ein Konkubinat hinsichtlich der Altersvorsorge in wesentlichen Punkten von einer Ehe unterscheidet.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist damit aber nicht unerheblich, dass die Unabänderbarkeit des Vorsorgeunterhalts unter dem Titel Konkubinatsklausel festgehalten worden ist. Aufgrund der erläuterten Divergenz zwischen einem Konkubinat und einer Ehe kann nicht selbstredend darauf geschlossen werden, dass der Vorsorgeunterhalt auch im Falle einer Wiederverheiratung zu bezahlen

ist. Auch die systematische Einbettung der Unabänderbarkeit des Vorsorgeunterhalts in der Scheidungskonvention der Parteien spricht gegen eine beabsichtigte Gleichstellung des (qualifizierten) Konkubinats mit einer allfälligen Wiederverheiratung.

Die Gesuchstellerin hat keine Umstände behauptet, aus denen sich ergibt, dass der Vorsorgeunterhalt auch nach einer Wiederverheiratung bis zu ihrer Pensionierung geschuldet sein soll. Nach Treu und Glauben ist daher davon auszugehen, dass sich die Konkubinatsklausel nur auf das Konkubinat bezieht und keine Bestimmung für die Wiederverheiratung enthält. Damit fehlt es an einem Rechtsöffnungstitel. Der Gesuchstellerin ist in Gutheissung der Beschwerde des Gesuchsgegners in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 26. September 2018) die Rechtsöffnung zu verweigern.

4. Abschliessend ist über die Kostenund Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

Da die Gesuchstellerin vollumfänglich unterliegt, ist ihr die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 125.für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels eines entsprechenden Antrags sowie relevanter Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48

i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 225.festzulegen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 225.- (Urk. 19) zu beziehen, ihm jedoch von der Gesuchstellerin zu erstatten (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Die dem Gesuchsgegner zustehende Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 106 Abs. 1 ZPO) ist gestützt auf § 4 Abs. 1, § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf

Fr. 225.zuzüglich Fr. 17.35 (7.7% Mehrwertsteuer), mithin Fr. 242.35 zu veranschlagen.

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. Januar 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 26. September 2018) wird vollumfänglich abgewiesen.

    [ ]

    1. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

    2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. Die Kosten werden mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 225.zu ersetzen.

  4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 242.35 zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vorinstanz sowie das Betreibungsamt Embrachertal, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 750.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Juni 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi versandt am:

sf

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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