Zusammenfassung des Urteils RT180203: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Rechtsöffnung entschieden. Die Gesuchstellerin, eine Aktiengesellschaft, hatte gegen die Gesuchsgegnerin, ebenfalls eine Aktiengesellschaft, geklagt. Es ging um offene Rechnungen für gelieferte Uhren. Die Vorinstanz hatte der Gesuchstellerin teilweise Recht gegeben, jedoch die restliche Forderung nicht anerkannt. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wurde abgewiesen, da die Schuldanerkennung nicht eindeutig genug war und die Forderung nicht vollständig fällig war. Die Gerichtskosten wurden der unterliegenden Gesuchstellerin auferlegt. Die Entscheidung ist endgültig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT180203 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 29.04.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Rechtsöffnung; Schuld; SchKG; Gesuchsgegnerin; Urkunde; Fälligkeit; Vorinstanz; Zahlung; Betreibung; Schuldanerkennung; Entscheid; Urkunden; Staehelin; Sachverhalt; Rechtsöffnungsverfahren; Bezug; Schuldner; Betrag; Sinne; Amtes; Verfahren; I-Staehelin; Feststellung; Über; Urteil; Verbindung; Sachverhalts; Beschwerdeverfahren |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 129 ZPO ;Art. 255 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 54 BGG ;Art. 57 ZPO ;Art. 75 OR ;Art. 79 KG ;Art. 81 KG ;Art. 82 KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 128 III 44; 130 III 87; 132 III 480; 136 III 566; 136 III 627; 137 III 617; 138 III 374; 139 III 195; 139 III 334; 139 III 466; 142 III 720; |
Kommentar: | Hegnauer, Berner Bern, Art. 285 ZGB, 1997 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180203-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach
in Sachen
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X.
gegen
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. November 2018 (EB180272-G)
Bei der Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin) handelt es sich um eine in [Ort] ( [Region]) NE domizilierte Aktiengesellschaft, die im Bereich der Entwicklung, Fabrikation und Kommerzialisierung von Uhren tätig ist. Auch die Gesuchsgegnerin (Beschwerdegegnerin), als Aktiengesellschaft mit Sitz in konstituiert, verfolgt gemäss Handelsregistereintrag den Zweck Entwicklung, Herstellung sowie Handel mit Uhren und Schmuck. Als einziges Mitglied ihres Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift ist C. im Handelsregister eingetragen (Urk. 4/1).
Anfangs Juni 2017 unterzeichnete die Gesuchsgegnerin einen Letter of Intent, in dem sie ihre Absicht bekräftigte, bei der Gesuchstellerin Uhren, Uhrwerke und weitere Bestandteile und Zubehör zu beziehen (Urk. 4/2). Zur selben Zeit sandte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin zwei Offerten betreffend die Entwicklung und Lieferung eines Chronographen (Urk. 4/3 und 4/4). Die Offerten, welche offenbar den Wünschen der Gesuchsgegnerin entsprachen (Si cette offre est à votre convenance, ...), wurden auch von C. unterzeichnet. In der Folge produzierte und lieferte die Gesuchstellerin eine Anzahl Uhren. Mit Schreiben vom 10. April 2018 forderte sie die Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf ein Treffen vom 6. April 2018 auf, ihr einen Zahlungsvorschlag für den näher detaillierten Zahlungsrückstand (montant échu) von insgesamt Fr. 1'348'368.79 zu unterbreiten (Urk. 4/6), worauf ihr die Gesuchsgegnerin am 18. April 2018 schriftlich mitteilte (Urk. 4/7):
En ce qui concerne le plan de remboursements estimés, je vous informe comme suite. Je pense de pouvoir vous verser comme minimum les montants suivant:
CHF 20'000.fin avril CHF 100'000.fin mai CHF 100'000.fin juin CHF 200'000.fin juillet CHF 200'000.fin août
Le reste au plus-tard en septembre, se basant sur l'émission des actions D. en bourse.
Mit Zahlungsbefehl vom 23. August 2018 leitete die Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerin Betreibung für den Betrag von Fr. 1'185'396.79 nebst Zins ein (Urk. 2). Damit verlangt sie von dieser die Bezahlung des noch offenen Rechnungsbetrags für die Entwicklung und Produktion von 500 Uhren. Gegen den Zahlungsbefehl wurde Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 2 S. 2).
In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. September 2018 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) um provisorische Rechtsöffnung. Mit Urteil vom 15. November 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der betreffenden Betreibung Nr. des Betreibungsamts E. wie folgt provisorische Rechtsöffnung (Urk. 18 = Urk. 21 S. 9 Disp.-Ziff. 1):
für CHF 420'000.- nebst Zins zu 5% seit 1. August 2018 und
Zins zu 5% auf CHF 20'000.vom 1. Mai 2018 bis 31. Juli 2018
Zins zu 5% auf CHF 100'000.vom 1. Juni 2018 bis 31. Juli 2018
Zins zu 5% auf CHF 100'000.vom 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2018 und die Betreibungskosten
sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 2 bis 5 dieses Entscheids.
Im Mehrumfang wurde das Begehren abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 29. November 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 9):
Hauptsächlich:
Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. November 2018 sei aufzuheben.
Es sei der in der Betreibung Nr. des Betreibungsamts E. gegen den Zahlungsbefehl vom 23. August 2018 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Betreibung provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für
CHF 1'185'396.79 nebst Zins zu 5% seit dem 21. August 2018 und CHF
59'405.82 ab dem 20. August 2018.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
Eventualiter:
Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. November 2018 sei aufzuheben.
Die Sache sei dem Bezirksgericht Meilen für eine neue Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wurde der Gesuchstellerin für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ein Vorschuss von Fr. 1'500.auferlegt (Urk. 22), der am
14. Dezember 2018 einging (Urk. 23). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 (Urk. 25; s.a. Urk. 24) wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 15. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26). Am
17. Januar 2019 leistete die Gesuchsgegnerin eine unaufgeforderte Zahlung von Fr. 1'500.an die Obergerichtskasse (Urk. 27). Weitere prozessuale Anordnungen Eingaben sind nicht erfolgt.
Neben der Gesuchstellerin hatte am 26. November 2018 auch die Gesuchsgegnerin Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid eingereicht, welche von der erkennenden Kammer mit Urteil vom 21. Januar 2019 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (Geschäfts-Nr. RT180199-O Urk. 27).
Im Umfang, in welchem die Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung erteilt hat (Fr. 420'000.- nebst Zins, Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens; vgl. Urk. 21 S. 9 Disp.-Ziff. 1 Abs. 1), ist das Rechtsöffnungsbegehren endgültig entschieden, nachdem die von der Gesuchsgegnerin erhobene Beschwerde von der erkennenden Kammer rechtskräftig abgewiesen wurde. Zwar verlangt die Gesuchstellerin mit ihrem Beschwerdeantrag formell die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 20 S. 9 Antrag 1). Gleichzeitig ersucht sie aber um provisorische Rechtsöffnung für den gesamten in Betreibung gesetzten Betrag (vgl. Urk. 20 S. 9 Antrag 2 und Urk. 2). Ihr (Aufhebungs-)Antrag ist deshalb in dem Sinne auszulegen, dass er die Gutheissung des Begehrens im Umfang von Fr. 420'000.- (nebst Zins und Kosten) nicht miterfasst. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit (nur) die vorinstanzliche Abweisung des Begehrens im Mehrbetrag (Urk. 21 S. 9 Disp.-Ziff. 1 Abs. 2). Das ergibt sich auch aus der Begründung der Beschwerde (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622 m.w.Hinw.).
Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde der vor Vorinstanz teilweise unterlegenen und deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimierten Gesuchstellerin richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde formund fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 19/1), und der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 22-23). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. 2.3) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Die beschwerdeführende Partei muss (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie beanstandet, genau bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden vor Vorinstanz erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll (vgl. zum Ganzen BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August
2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gelten sinngemäss auch für die Beschwerdeantwort (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]; 5A_862/2015 vom 15. März 2016, E. 2.3).
Was in der Beschwerde in der Beschwerdeantwort nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz iura novit curia (Art. 57
ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). Diese betrifft jedoch nur das Vorliegen allfälliger Mängel selbst, nicht auch deren rechtliche Subsumtion; letztere ist von Amtes wegen vorzunehmen, und eine unzutreffende rechtliche Einordnung der beanstandeten Mängel schadet der beschwerdeführenden Partei nicht. Überdies ist die Beschwerdeinstanz weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 57 N 2; BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. Septem-
ber 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4
S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). Werden Tatsachenbehauptungen Beweisofferten im Be-
schwerdeverfahren bloss erneuert Beweismittel abermals eingereicht, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.
Gemäss Art. 129 ZPO, der auch für das Rechtsöffnungsverfahren gilt (Art. 1 lit. c ZPO), wird das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Im Kanton Zürich ist die Amtssprache Deutsch (Art. 48 KV/ZH). Nach überwiegender Ansicht im Schrifttum gilt die Vorschrift von Art. 129 ZPO nicht nur für Rechtsschriften und Eingaben, sondern auch für fremdsprachige Beweismittel, insbesondere Urkunden. Letztere müssten deshalb an sich in die Amtssprache übersetzt werden (BSK ZPO-Gschwend, Art. 129 N 6; BK ZPO I- Frei, Art. 129 N 4; Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 129 N 19 und N 22; Kumschick, Stämpflis Handkommentar, ZPO 129 N 1). Ein namhafter Teil der Lehre will allerdings bei Urkunden, die in ihrer Originalsprache eingereicht wurden und in einer schweizerischen Amtssprache (oder auf Englisch) verfasst sind, analog zu Art. 54 Abs. 3 BGG von einer Übersetzungspflicht absehen, sofern das Gericht und die Gegenpartei (allenfalls auch stillschweigend) einverstanden sind. Danach ist eine Übersetzung nur notwendig, wenn das Gericht die Gegenpartei eine solche verlangen (BSK ZPO-Gschwend, Art. 129 N 6 m.w.Hinw.; Müller, DIKEKomm-ZPO, Art. 180 N 24 f.; CPC-Bohnet, Art. 129 N 3; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 54; s.a. KUKO ZPO-Weber, Art. 129 N 3).
Im vorliegenden Fall liegen die als Rechtsöffnungstitel beigebrachten Urkunden (Urk. 4/6 und Urk. 4/7) nur in französischer (Original-)Sprache vor. Nachdem keine der Parteien (als Verfasserinnen der Urkunden) vor Vorinstanz im Beschwerdeverfahren eine Übersetzung verlangt hat und das Gericht die Urkunden in sprachlicher Hinsicht versteht, ist im Sinne der herrschenden Ansicht von einer Übersetzung abzusehen.
Parteistandpunkte und vorinstanzlicher Entscheid
Die Gesuchstellerin stützt ihr Begehren auf ein an sie adressiertes, von C. unterzeichnetes Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 18. April 2018 (Urk. 4/7) in Verbindung mit einem von ihr verfassten Schreiben, das sie am
10. April 2018 an die Gesuchsgegnerin gerichtet hatte (Urk. 4/6). Sie vertritt den Standpunkt, diese Schreiben bildeten zusammen eine Schuldankennung der Gesuchsgegnerin und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel über den Betrag von Fr. 1'348'368.79 (Urk. 1 S. 7).
Dazu führte die Vorinstanz im hier interessierenden Kontext aus, dass eine Schuldanerkennung auch aus mehreren Urkunden bestehen könne, wobei nur die eigentliche Schuldanerkennungserklärung unterzeichnet sein müsse. Der geschuldete Betrag müsse nicht notwendigerweise im unterschriebenen Dokument beziffert werden. Er könne sich vielmehr auch aus anderen Schriftstücken
ergeben, auf welche sich das unterschriebene Dokument beziehe. Eine solche Bezugnahme müsse indessen explizit sein. Zwischen den Dokumenten müsse ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen. Ergebe sich die Gesamtschuld aus weiteren Urkunden, so müsse sie aufgrund der eingereichten Urkunden einfach berechnet werden können (Urk. 21 S. 3 f. E. 3.2). Vorliegend reiche die Gesuchstellerin als Titel das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom
18. April 2018 (Urk. 4/7) in Verbindung mit dem von ihr verfassten Schreiben vom
10. April 2018 (Urk. 4/6) ein. Dabei mache sie geltend, dass die Gesuchsgegnerin ihre Schuld mit dem Schreiben vom 18. April 2018 vorbehaltlos anerkannt und in Beantwortung des Schreibens vom 10. April 2018 einen Zahlungsplan unterbreitet habe, wobei der Bezug zwischen den beiden Schreiben durch die Überschrift des Schreibens vom 18. April 2018 offensichtlich und der Betrag durch das Schreiben vom 10. April 2018 klar bezifferbar sei (Urk. 21 S. 4 E. 3.3).
Mit ihrer Ausdrucksweise im unterzeichneten Teilzahlungsplan vom 18. April 2018 so die Vorinstanz weiter anerkenne die Gesuchsgegnerin eine Zahlungspflicht. Sie verpflichte sich zur Zahlung von mindestens Fr. 620'000.bis Ende August 2018 und stelle die Bezahlung des nicht genauer bezifferten Restbetrags im September 2018 in Aussicht. Mangels Bezugnahme auf das Schreiben der Gesuchstellerin vom 10. April 2018 und den darin genannten Schuldbetrag fehle es aber an einem genügenden Zusammenhang zwischen den Schriftstücken. Das Schreiben vom 18. April 2018 stelle daher lediglich im Umfang von
Fr. 620'000.eine Schuldanerkennung dar (Urk. 21 S. 4 f. E. 3.4). Da die letzte (bezifferte) Tranche über Fr. 200'000.im Zeitpunkt der Betreibung noch nicht fällig gewesen sei, könne dem Begehren in diesem Umfang aber nicht entsprochen werden (Urk. 21 S. 5 E. 3.5). Im verbleibenden Umfang von Fr. 420'000.seien die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung erfüllt (Urk. 21 S. 5 E. 3.6).
In der Beschwerde hält die Gesuchstellerin an ihrer bereits im Rechts- öffnungsgesuch vertretenen Ansicht fest, wonach die von ihr eingereichten Urkunden einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für den gesamten in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 1'185'396.79 nebst Zins darstellten. Sie wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine unrichtige Rechtsanwendung vor (Urk. 20 S. 2 ff.; dazu im Einzelnen hinten, E. 3.3 und E. 3.4).
Die Gesuchsgegnerin äussert sich in ihrer Beschwerdeantwort nicht näher zu den in der Beschwerde erhobenen Rügen. Sie ersucht lediglich darum, den Umstand mitzuberücksichtigen, dass sie von der Gesuchstellerin nach wie vor keine korrekten Musteruhren erhalten habe (Urk. 25). Dem kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Gesuchsgegnerin nicht aufzeigt, dass und wo (Aktenstelle) sie diese tatsächliche Behauptung bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat. Es handelt sich demnach um ein unzulässiges neues Vorbringen
(Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.4).
Rechtliche Grundlagen
Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe (im summarischen Verfahren; vgl. Art. 251 lit. a ZPO) aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
Das provisorische Rechtsöffnungsverfahren ist rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf (BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; 133 III 645 E. 5.3 S. 653; 132 III 140 E. 4.1.1
S. 141 f.; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungsund Konkursrecht, 3. A., 2018, Rz 582; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts,
9. A., 2013, § 19 Rz 22 und Rz 67). Das ist dann der Fall, wenn der Gläubiger eine Schuldanerkennungsurkunde im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorweist, die vom betriebenen Schuldner nicht sofort glaubhaft entkräftet wird. Im Rechtsöffnungsverfahren, bei dem es sich grundsätzlich um einen reinen Urkundenprozess handelt, geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt. Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts umfasst daher ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunde als Vollstreckungstitel (BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 722; 133 III 645 E. 5.3
S. 653; BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2.2). Über die materielle Begründetheit der Klage ist (erst) im Aberkennungsoder Anerkennungsprozess gemäss Art. 83 Abs. 2 bzw. Art. 79 SchKG zu entscheiden, welcher je nach Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens offensteht. Im Gegensatz zum definitiven (vgl. Art. 81 SchKG) sind im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren aber alle Einreden und Einwendungen zulässig, welche geeignet sind, die Schuldanerkennung zu entkräften, insbesondere auch solche gegen Bestand, Höhe und Durchsetzbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung (KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 38; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 83 ff., insbes. N 90; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 348; BGer 5A_114/2014 vom 24. Juli 2014, E. 3.1
m.w.Hinw.; BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 723).
Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine öffentliche eine eigenhändig von der betriebenen Person unterzeichnete Urkunde, aus welcher deren Wille hervorgeht, dem Betreibenden bei Fälligkeit ohne Vorbehalte und Bedingungen eine bestimmte zumindest leicht bestimmbare Summe zu bezahlen (BGE 130 III 87 E. 3.1 S. 88 m.w.Hinw.; 131 III 268 E. 3.2
S. 272; 132 III 480 E. 4.1 S. 480 f.; 136 III 627 E. 2 S. 629). Die Schuldanerkennung kann sich auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 132 III 480 E. 4.1 S. 481; 136 III 627
E. 2 S. 629; 139 III 297 E. 2.3.1 S. 302; BGer 5A_50/2017 vom 18. August 2017,
E. 3.1; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 15; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 82 N 1; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 82 N 3; Abbet/Veuillet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 82 N 27; Stücheli, a.a.O., S. 329 [wonach der geschuldete Betrag in einem Schriftstück beziffert sein müsse, auf das ausdrücklich verwiesen wird]; ebenso BGer 5P.180/2005 vom 27. März 2006, E. 4.2 [explizite Bezugnahme in der unterzeichneten Urkunde auf die betragsnennenden Schriftstücke]).
Provisorische Rechtsöffnung darf nur für eine Forderung erteilt werden, die im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung bzw. der Zustellung des Zahlungsbefehls bereits fällig war und im Zeitpunkt des Entscheids noch immer fällig ist (vgl. BGE 128 III 44 E. 5a S. 48; BGer 5A_133/2012 vom 30. August 2012,
E. 4.3 m.w.Hinw.; Stücheli, a.a.O., S. 202; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 77). Es obliegt dem Gläubiger, die Fälligkeit nachzuweisen und liquid zu dokumentieren, wobei er sich auf vertragliche Vereinbarungen allenfalls auf allgemeine gesetzliche Regelungen, insbesondere auf Art. 75 OR, berufen kann (vgl. BGer 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018, E. 3.2 m.w.Hinw.; 5A_898/2017 vom 11. Januar
2018, E. 3.1; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 82 N 8; BSK SchKG I-Staehelin,
Art. 82 N 79; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 16; Abbet/Veuillet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 82 N 96 ff.; s.a. Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 82 N 28).
Uneinigkeit besteht hinsichtlich der Frage, ob die Fälligkeit der Forderung von Amtes wegen nur auf Bestreitung des Schuldners hin zu prüfen ist. Die Lehre spricht sich überwiegend für eine amtswegige Prüfung aus (KUKO SchKGVock, Art. 82 N 16; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 82 N 8; Stücheli, a.a.O.,
S. 142 und S. 198; Fürst, Das Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 119; Müller/Vock, Behauptungs-, Bestreitungsund Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 131). Vereinzelt wird eine Prüfung nur bei Bestreitung durch den Schuldner befürwortet (Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 1999, Art. 82 N 81). Eine differenzierende Ansicht vertritt Staehelin (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 79). Danach ist darauf abzustellen, ob sich die mangelnde Fälligkeit positiv aus den eingereichten Unterlagen ergibt ob die Fälligkeit auf einer Kündigung beruht. Im erstgenannten Fall sei sie von Amtes wegen zu beachten. Soweit die Fälligkeit indessen auf einer Kündigung beruhe, genüge, ausgehend von der Basler Rechtsöffnungspraxis, die Behauptung des Gläubigers, die Fälligkeit sei eingetreten, solange sie nicht bestritten werde. Diese Ansicht trägt sowohl den gegensätzlichen Interessen von Gläubiger und Schuldner als auch der Natur des Rechtsöffnungsverfahrens als Urkundenprozess über eine (bloss) formell ausgewiesene Berechtigung (vgl. vorne, E. 3.2.2) Rechnung und vermag deshalb zu überzeugen.
Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGer 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018 entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 21 S. 5 E. 3.5) und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 20 S. 4 [und S. 7 f.]) nicht generell gegen eine amtswegige Prüfung ausgesprochen, wenn die Fälligkeit vom Gläubiger schlüssig behauptet und vom Schuldner nicht bestritten wird. Die Erwägungen in diesem höchstrichterlichen Entscheid, in welchem die Fälligkeit aufgrund einer Kündigung zur Debatte stand, sind vielmehr dahingehend zu verstehen, dass es sich der Sache nach der Ansicht Staehelins anschloss, indem es feststellte, dass der Natur des Verfahrens auf provisorische Rechtsöffnung entsprechend eine differenzierende Lösung als angemessen erscheine, wenn sich die Fälligkeit wie in jenem Entscheid aus einer Kündigung ergebe (vgl. BGer 5A_695/2017 vom
18. Juli 2018, E. 3.2). Diese Formulierung legt nahe, dass nach bundesgerichtlicher Auffassung nur dann auf eine Prüfung der Fälligkeit von Amtes wegen verzichtet werden kann, wenn die Fälligkeit auf einer Kündigung beruht, vom Gläubiger schlüssig behauptet und vom Schuldner nicht bestritten wird. Ist die Behauptung der Fälligkeit unschlüssig offensichtlich haltlos, besteht demgegen- über auch nach bundesgerichtlicher Auffassung Anlass zu einem Eingreifen von Amtes wegen zu Gunsten des Schuldners (BGer 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018,
E. 3.2). Letzteres trifft insbesondere auch dann zu, wenn sich die mangelnde Fälligkeit bereits aus den eingereichten Unterlagen ergibt.
Im Grundsatz unterliegt das Rechtsöffnungsverfahren mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts der Verhandlungsmaxime (Art. 55 in Verbindung mit Art. 255 ZPO e contrario; BGer 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018, E. 4.3.5; ZR 117 [2018] Nr. 42, E. 3.3.3; OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017,
E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). Es ist demnach Sache der Parteien, dem (erstinstanzlichen) Gericht das für die Rechtsanwendung relevante Tatsachenfundament zu präsentieren, d.h. den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu behaupten und die
Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben. Das Gericht darf seinem Entscheid nur behauptete (und unbestritten gebliebene bewiesene resp. glaubhaft gemachte) Tatsachen zugrunde legen.
Die Verhandlungsmaxime gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So hat das Rechtsöffnungsgericht auch bei Abwesenheit Schweigen des Schuldners aufgrund der Angaben der Parteien und der von ihnen eingereichten Unterlagen von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel, die sog. drei Identitäten sowie die Prozessvoraussetzungen vorliegen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 50; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 18; Abbet/Veuillet, Stämpflis Handkommen-
tar, SchKG 84 N 105; Fürst, a.a.O., S. 118 f.; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 15; BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 722 f.). Nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls von Amtes wegen zu beachten ist die mangelnde Fälligkeit, wenn sie sich aus den eingereichten Unterlagen selbst ergibt. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn der Schuldner die Zahlung im Juni versprochen, der Gläubiger aber schon im Mai betrieben hat (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 79; Abbet/Veuillet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 82 N 96; s.a. BGer 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018, E. 3.2). In diesen Bereichen kann die Regel, wonach eine zugestandene Tatsache nicht mehr bewiesen werden muss, nicht unbesehen auf das Rechtsöffnungsverfahren übertragen werden (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 55; BSK SchKG ErgBd-Staehelin, Art. 84 ad N 55 m.Hinw. auf BGer 5A_845/2009 vom
16. Februar 2010, E. 5.2).
Keine Schuldanerkennung für le reste
Die Vorinstanz erwog, dass sich die Gesuchsgegnerin mit dem unterzeichneten Teilzahlungsplan vom 18. April 2018 zur Zahlung von mindestens
Fr. 620'000.bis Ende August 2018 verpflichte und die Bezahlung des nicht genauer bezifferten Restbetrags im September 2018 in Aussicht stelle. Die Gesuchsgegnerin nehme dabei insbesondere keinen Bezug zum Schreiben der Gesuchstellerin vom 10. April 2018 und zum darin genannten Schuldbetrag. Es mangle infolgedessen an einem genügenden und unzweideutigen Zusammenhang zwischen den Schriftstücken, weswegen die Beträge gemäss Zahlungsplan der Gesuchstellerin nicht mitanerkannt seien. Das Schreiben vom 18. April
2018 stelle daher lediglich im Umfang von Fr. 620'000.eine Schuldanerkennung dar. Daran ändere auch die Beifügung des Wortes mindestens nichts, da damit nur die Untergrenze des anerkannten Betrags fixiert werde (Urk. 21 S. 4 f. E. 3.4).
Diese rechtliche Würdigung der als Titel vorgelegten Urkunden entspricht der bundesgerichtlichen Praxis zur Schuldanerkennung in Form einer sog. zusammengesetzten Urkunde und ist deshalb nicht zu bemängeln. Zwar ist das von der Gesuchsgegnerin unterzeichnete Schreiben vom 18. April 2018 (Urk. 4/7) mit Plan de payements überschrieben. Das legt die Vermutung nahe, dass die Gesuchsgegnerin damit auf die schriftliche Aufforderung der Gesuchstellerin vom
10. April 2018 reagierte, une proposition sérieuse de paiements échelonnés für den dort genannten Gesamtbetrag von Fr. 1'348'368.79 zu präsentieren, nachdem sie einen in Aussicht gestellten plan de paiement pour régler le montant échu in dieser Höhe schuldig geblieben war (vgl. Urk. 4/6 S. 2). Darin liegt jedoch der einzige in der unterzeichneten Urkunde enthaltene Hinweis darauf, dass mit le reste die Differenz zwischen Fr. 1'348'368.79 und Fr. 620'000.gemeint sein könnte. Das genügt für den von Lehre und Rechtsprechung geforderten unzweideutigen Zusammenhang zwischen den beiden Schriftstücken aber nicht. Es fehlt eine hinreichend klare und unmittelbare Bezugnahme der unterzeichneten Urkunde (Urk. 4/7) auf das Schriftstück, das die (restliche) Schuld betragsmässig ausweist (Urk. 4/6); von einer ausdrücklichen Verweisung kann erst recht keine Rede sein (vgl. vorne, E. 3.2.3). Mit Bezug auf die Restschuld sind die praxisgemäss strengen formellen Anforderungen an einen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel somit nicht erfüllt. Die Restschuld kann deshalb nicht (im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG) als im Schreiben vom 18. April 2018 mitanerkannt betrachtet werden. In ihrem Umfang wurde das Rechtsöffnungsbegehren daher zu Recht abgewiesen.
Daran ändern auch die in der Beschwerde erhobenen Einwände nichts. So handelt es sich bei der vorliegend zur Beurteilung stehenden Frage, ob die präsentierten Urkunden als Vollstreckungstitel für die Restforderung taugen, um eine Rechtsfrage. Ob die beiden Urkunden hinreichend klar (unzweideutig) und unmittelbar aufeinander Bezug nehmen, um in ihrer Gesamtheit als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG qualifiziert werden zu können, beschlägt demnach die Rechtsanwendung, nicht die Feststellung des Sachverhalts (vgl. BGer 5A_30/2007 vom 8. Juni 2007, E. 4.3; 5A_741/2013 vom 3. April 2014, E. 3.1.1). Deshalb ist ohne Belang, dass der diesbezüglich behauptete Sachverhalt von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 20 S. 3 unten); die Vorinstanz hatte die Frage der hinreichenden Bezugnahme resp. der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden als (zusammengesetzter) Vollstreckungstitel von Amtes wegen zu beurteilen (Art. 57 ZPO; iura novit curia). Soweit die Gesuchstellerin der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO vorwirft (Urk. 20 S. 3), geht die Beschwerde somit an der Sache vorbei. Der gerügte Mangel fällt unter den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO und ist aus den vorstehend dargelegten Gründen zu verneinen. Insbesondere geht es im Rechtsöffnungsverfahren, in dem nur über die Tauglichkeit der präsentierten Urkunde als Vollstreckungstitel zu entscheiden ist, nicht darum, was der Autor der Willensäusserung (Schuldanerkennung) tatsächlich normativ wollte, d.h. welche Forderung der Schuldner seinem tatsächlichen Willen nach anerkannt hat wie seine Erklärung unter Berücksichtigung der Begleitumstände nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist (vgl. Urk. 20 S. 2 f. und S. 7). Diese Fragen können allein im ordentlichen Anerkennungsprozess eine Rolle spielen. Eigentümlichkeit des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens ist, dass es nicht reicht, die Schuld mit irgendwelchen Dokumenten zu plausibilisieren, sondern diese in einer vom Schuldner unterzeichneten Urkunde anerkannt sein muss (BGE 136 III 627 E. 3.3 S. 631). Massgebend ist allein, ob (insbesondere) aus der sprachlichen Formulierung der unterschriftlich bekräftigten schriftlichen Schuldanerkennung, allenfalls in Verbindung mit anderen Schriftstücken, auf welche in der unterzeichneten Urkunde unmittelbar Bezug genommen resp. verwiesen wird, bei objektiver Betrachtung ein vorbehaltloser Zahlungswille bezüglich eines bestimmten leicht bestimmbaren Betrags hervorgeht (vgl. BGer 5A_867/2018 vom 4. März 2019, E. 4.1.3; 5A_648/2018 vom 25. Februar 2019, E. 3.2.1). Das trifft vorliegend für le reste nicht zu.
Im Übrigen kann der Schuldner zwar auf die amtswegige Überprüfung des Titels durch das Rechtsöffnungsgericht (vgl. vorne, E. 3.2.4 und E. 3.2.5) verzichten und das Rechtsöffnungsgesuch anerkennen, auch wenn kein rechtsgenügender Titel vorliegt. Dazu bedarf es aber einer ausdrücklichen Anerkennung; blosses Schweigen resp. die blosse Nichtbestreitung der vom Gläubiger behaupteten Titelqualität genügt nicht (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 19 und Art. 84 N 55). Auch unter diesem Aspekt kann die Gesuchstellerin aus der blossen Nichtbestreitung ihrer Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Fälligkeit
Nach den vorstehend erörterten Grundsätzen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Fälligkeit der Betreibungsforderung, welche nicht auf einer Kündigung beruht, sondern aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht, von Amtes wegen prüfte (vgl. vorne, E. 3.2.4 und E. 3.2.5). Es kann deshalb offenbleiben, ob sie sich hierfür zu Unrecht auf das Argument stützte, die Gesuchstellerin habe keine Behauptungen zur Fälligkeit vorgetragen (vgl. Urk. 21 S. 5 E. 3.5), wie die Gesuchstellerin in der Beschwerde rügt (Urk. 20
S. 4 f. und S. 7). Dieser Mangel beträfe, sollte er tatsächlich vorliegen, nur die Entscheidbegründung; auf den Rechtsöffnungsentscheid als solchen, d.h. auf dessen Urteilsdispositiv, hätte er sich unter den gegebenen Umständen nicht ausgewirkt. Damit fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse an der materiellen Beurteilung der Rüge. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO analog).
Durfte (oder musste) die Fälligkeit von Amtes wegen geprüft werden, greift auch die weitere Rüge ins Leere, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang auf einen Sachverhalt abgestellt, der von keiner Partei behauptet worden sei (Urk. 20 S. 6), und diesbezüglich die Verhandlungsund Untersuchungsmaxime missachtet (Urk. 20 S. 7 unten und S. 8).
enn die Vorinstanz weiter ausführte, aus dem Schreiben vom
18. April 2018 (Urk. 4/7) ergebe sich, dass sich die Gesuchsgegnerin verpflichtet habe, die letzte Tranche über Fr. 200'000.per Ende August 2018 zu leisten,
weshalb diese Tranche im Zeitpunkt der Betreibung (vgl. Urk. 2) noch nicht fällig gewesen und die Rechtsöffnung in diesem Umfang zu verweigern sei (Urk. 21
S. 5 E. 3.5), liegt darin weder eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO).
Zunächst fällt auf, dass sich aus der Schuldanerkennung selbst (Urk. 4/7) nicht ergibt, auf welches Jahr sich die dort genannten Zahlungstermine beziehen. Aufgrund der Datierung des Schreibens (18. April 2018) liegt es zwar nahe, dass die Zahlungen für das Jahr 2018 versprochen wurden. Aus der als Rechtsöffnungstitel präsentierten Urkunde selbst geht dies aber nicht schlüssig hervor und erscheint unter Berücksichtigung der betragsmässig nicht unerheblichen Höhe der versprochenen Zahlungen auch keineswegs zwingend. Die Fälligkeit muss indessen durch den Rechtsöffnungstitel selbst bestimmt ohne weiteres bestimmbar sein (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 16; Stücheli, a.a.O.,
S. 198). Unter diesem Gesichtspunkt liesse sich die Frage aufwerfen, ob die Vorinstanz zu Recht annahm, die Fälligkeit einzelner Tranchen sei ausgewiesen, ob die Rechtsöffnung nicht vollumfänglich hätte verweigert werden müssen. Nachdem der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid im Umfang von
Fr. 420'000.in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne, E. 2.1), kann diese Frage jedoch offenbleiben. Bezüglich der für fin août vorgesehenen Tranche von
Fr. 200'000.ergibt sich die Fälligkeit aber jedenfalls nicht aus der (zusammengesetzten) Schuldanerkennung, welche gegenteils auf fehlende Fälligkeit im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung schliessen lässt. Sie ist mithin nicht liquid dokumentiert.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, die im Schreiben vom
April 2018 genannten Zahlungszeitpunkte bezögen sich auf das Jahr 2018, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der im Titel per Ende August versprochene Betrag von Fr. 200'000.im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung - der Zahlungsbefehl wurde der Gesuchsgegnerin bereits am 25. August 2018 zugestellt (Urk. 2 S. 2) - noch nicht fällig war. Dasselbe gälte für den au plus-tard en septembre zu bezahlenden Rest, wäre dieser von der Schuldanerkennung miterfasst. Gegen diese Würdigung ist auch mit dem Hinweis der Gesuchstellerin auf die vertraglichen Zahlungsbedingungen nicht anzukommen (vgl. Urk. 20 S. 6). Einerseits sind diese, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 21 S. 6 E. 3.9), widersprüchlich und führen deshalb zu keinem klaren Befund (vgl. Urk. 4/3 und Urk. 4/4). Andererseits war es die Gesuchstellerin selbst, welche die Gesuchsgegnerin am 10. April 2018 um einen Abzahlungsplan ersuchte (Urk. 4/6), was eine Änderung der vertraglichen Zahlungstermine bzw. eine Stundung der eingeforderten Schulden impliziert. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die eingereichten Urkunden nicht objektiv, sondern einseitig zugunsten der Gesuchsgegnerin betrachtet (vgl. Urk. 20 S. 6), erscheint unter diesen Umständen unbegründet. Die mangelnde Fälligkeit eines Teils der im Rechtsöffnungstitel anerkannten Beträge ergibt sich demnach aus den eingereichten Unterlagen selbst und war deshalb von Amtes wegen zu beachten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gesuchstellerin wie in der Beschwerde geltend gemacht wird in der Gesuchsbegründung behauptet habe, die Betreibungsforderung sei im gesamten Umfang fällig, und die Gesuchsgegnerin die entsprechenden Behauptungen in ihrer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch nicht bestritten habe (vgl. Urk. 20 S. 5,
S. 6 und S. 8 sowie vorne, E. 3.2.5). Im Umfang des für fin août versprochenen Betrags wurde die Rechtsöffnung somit zu Recht verweigert. Und für die au plustard en septembre versprochene Restzahlung könnte auch mangels Fälligkeit keine Rechtsöffnung erteilt werden.
3.5. Fazit
Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid, für le reste und für die fin août versprochene Tranche von Fr. 200'000.keine
Rechtsöffnung zu erteilen, weder auf einer unrichtigen Rechtsanwendung noch auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruht. Weitere Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie
ist, ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 765'400.-, in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.festzusetzen, der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 22-23) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Die nicht kostenpflichtige Gesuchsgegnerin hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447), und
die Gesuchstellerin hat als im Rechtsmittelverfahren unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenund Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfahrens (Urk. 21 S. 9 Disp.-Ziff. 2-6) wird von der Gesuchstellerin weder selbststän- dig angefochten noch rechtsgenügend beanstandet (vgl. Urk. 20 S. 9). Damit er- übrigt sich eine Überprüfung im Beschwerdeverfahren (vgl. vorne, E. 2.3).
Die von der Gesuchsgegnerin am 17. Januar 2019 an die Obergerichtskasse geleistete Zahlung von Fr. 1'500.- (Urk. 27) ist der nicht kostenpflichtigen Gesuchsgegnerin zurückzuerstatten.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die von der Gesuchsgegnerin an die Obergerichtskasse geleistete Zahlung von Fr. 1'500.wird der Gesuchsgegnerin zurückerstattet.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 765'400.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. April 2019
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach versandt am:
sf
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