Zusammenfassung des Urteils RT180196: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass die Gesuchsteller Rechtsöffnung für ausstehende Steuern in Höhe von Fr. 10'393.95 nebst Zinsen erhalten. Der Gesuchsgegner hatte gegen das Urteil der Vorinstanz Beschwerde eingelegt, da er die Rechtmässigkeit anzweifelte. Es wurde festgestellt, dass die Unterzeichnung des Urteils durch den Gerichtsschreiber rechtens war. Der Gesuchsgegner zahlte einen Teilbetrag von Fr. 9'600.-, was als Rückzug des Rechtsvorschlags galt. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 450.-.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT180196 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 28.02.2019 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5D_93/2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Urteil; Rechtsöffnung; Gerichtsschreiber; Vorinstanz; Entscheid; Betreibung; SchKG; Betreibungs; Verzug; Steueramt; Gesuchsteller; Verfahren; Urteils; Zahlung; Stadt; Schlussrechnung; Beschwerdeverfahren; Verzugs; Zivilkammer; Steueramtes; Verzugszins; Frist; Schuld |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 12 KG ;Art. 17 KG ;Art. 235 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 68 KG ;Art. 84 KG ;Art. 85 OR ;Art. 85 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 139 III 466; 73 III 69; 77 III 5; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180196-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Urteil vom 28. Februar 2019
in Sachen
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit Urteil vom 26. September 2018 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 20. März 2018) gestützt auf die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich 'aufgrund Einschätzung gemäss Steuererklärung' vom 6. November 2017 für ausstehende Steuern betreffend das Steuerjahr 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'393.95 nebst 4.5 % Zins seit 20. März 2018, Fr. 136.35 (Zins auf Steuerforderung) und Fr. 133.85 (bisheriger Verzugszins bis 19. März 2019), abzüglich Fr. 1'000.- Teilzahlung mit Valuta vom 8. Juni 2018. Die Kosten wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt. Der Antrag der Gesuchsteller auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 9 S. 6 f.
= Urk. 12 S. 6 f.).
Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 27. Oktober 2018 (Datum Poststempel: 1. November 2018) innert Frist Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerde ging zunächst an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Urk. 11 S. 1). Diese trat auf die Aufsichtsbeschwerde mit Beschluss vom 12. November 2018 nicht ein und leitete die Beschwerde bezüglich Rechtsöffnung an die
I. Zivilkammer weiter (Urk. 14 S. 3). Entsprechend ging die vorliegende Beschwerde am 13. November 2018 bei der I. Zivilkammer ein (Urk. 11 S. 1).
Der Gesuchsgegner stellt in Bezug auf die erteilte definitive Rechtsöffnung den Antrag, es sei auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller nicht einzutreten (Urk. 11 S. 2).
Der Gesuchsgegner erachtet das vorinstanzliche Urteil als widerrechtlich, da nicht ersichtlich sei, wer das Urteil unterzeichnet habe (Urk. 11 S. 4). In der Folge wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 Frist zur Vernehmlassung angesetzt, um mitzuteilen, wer das vorinstanzliche Urteil unterzeichnet habe, wie es zu dieser Unterschrift gekommen sei und ob ein Protokoll darüber existiere (Urk. 16). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 liess sich die
Vorinstanz vernehmen (Urk. 17). Hierauf wurde den Parteien mit Verfügung vom
11. Dezember 2018 Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 18). Der Gesuchsgegner erstattete eine solche mit Schreiben vom 23. Dezember 2018 (Urk. 19).
Die Vorderrichterin erklärte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2018, dass das Urteil vom 26. September 2018 von Gerichtsschreiber MLaw
B.
in Vertretung (i.V.) unterzeichnet worden sei. An der Entscheidfällung
seien sowohl sie als Ersatzrichterin als auch Gerichtsschreiber Dr. iur. C. beteiligt gewesen. Am 28. September 2018 sei Gerichtsschreiber Dr. iur. C. aus dem Amt getreten. Den von ihm ausgefertigten Entscheidantrag habe sie erst nach dessen Weggang durchsehen können, weshalb die schriftliche Ausfertigung des Entscheides schliesslich von seinem Nachfolger, Gerichtsschreiber MLaw B. , i.V. unterzeichnet worden sei. Das genannte Vorgehen sei nicht protokolliert worden. Die schriftliche Ausfertigung könne dann von einem Stellvertreter
i.V. unterzeichnet werden, wenn der Amtsinhaber aus dem Amt ausgeschieden sei (Urk. 17 S. 1 f. mit Verweis auf Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar,
§ 136 N 8).
Hiergegen wendet der Gesuchsgegner ein, es sei unklar, ob am
26. September 2018 eine Ersatzrichterin lic. iur. D. am Bezirksgericht Zürich als solche tätig gewesen sei (Urk. 19 S. 1). Der Gesuchsgegner hatte deren Existenz bereits in seiner Beschwerdeschrift angezweifelt (Urk. 11 S. 4). Diesbezüglich ist er auf die Internetseite des Bezirksgerichts Zürich zu verweisen, auf welcher sämtliche nebenamtliche Ersatzrichter inkl. ihrer Interessenbindungen und ihrer Haupttätigkeiten aufgeführt sind (vgl. www.gerichte-zh.ch). Inwiefern der Gesuchsgegner Anderes mit seiner Einwendung geltend machen will, bleibt unklar. Entsprechend hat es damit sein Bewenden.
Soweit der Gesuchsgegner vorbringt, es sei unklar, wann und warum
die Ersatzrichterin den Entscheidantrag von Dr. iur. C.
erst nach dessen
Weggang habe durchsehen können, obschon das Urteilsdatum auf den 26. September 2018 laute, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Der Urteilsspruch kann mündlich erfolgen und hat im Nachgang vom Gerichtsschreiber schriftlich festgehalten zu werden. Damit kann es durchaus sein, dass am 26. September 2018 über das Rechtsöffnungsbegehren entschieden wurde, die schriftliche Ausfertigung einschliesslich der Redaktion der Urteilsbegründung indes einige Zeit in Anspruch genommen hat. Irrelevant ist, warum die Vorderrichterin den Entscheidantrag erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgesehen hat.
Die Einwendung, wonach das angefochtene Urteil nicht vom Gerichtsschreiber MLaw B. , sondern von der Vorderrichterin hätte unterzeichnet werden sollen, zielt ins Leere: Gemäss § 136 GOG werden Endentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren durch ein Mitglied des Gerichts und den Gerichtsschreiber unterschrieben, während andere Entscheide durch ein Mitglied des Gerichts oder den Gerichtsschreiber zu unterschreiben sind. Da es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid in der Sache im summarischen Verfahren (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) und somit um einen anderen Entscheid im Sinne von § 136 GOG handelt, reicht die Unterschrift des Gerichtsschreibers aus. Damit aber war die Vorderrichterin keineswegs verpflichtet, das Urteil selber zu unterzeichnen. Es lag in ihrem Ermessen, das Urteil vom
Gerichtsschreiber MLaw B.
i.V. für den aus dem Amt geschiedenen Gerichtsschreiber Dr. iur. C. unterzeichnen zu lassen.
Soweit der Gesuchsgegner wissen will, aus welchen Gründen das genannte Vorgehen nicht protokolliert worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht erforderlich ist (vgl. Art. 235 ZPO e contrario). Es genügt, wenn der Vorgang nachvollzogen werden kann, wozu u.a. der Urteilsantrag dient. Nachdem die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 bestätigte, dass der mitwirkende Gerichtsschreiber Dr. iur. C. den Urteilsantrag erstellt und dieser von der Richterin durchgesehen worden sei, hat es damit sein Bewenden.
Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners kann im vorliegenden Fall
trotz des Urteilsdatums vom 26. September 2018 - der Nachfolger das Urteil unterzeichnen, wenn der mitwirkende Gerichtsschreiber zwischenzeitlich aus dem Amt ausgeschieden ist. Letzterer hat zwar an der Urteilsfällung mitgewirkt, indes wurde das Urteil später unterzeichnet. Entsprechend war der Gerichtsschreiber Dr. iur. C. nach seinem Austritt aus dem Amt nicht mehr befugt, den Entscheid zu unterzeichnen. Gerichtsschreiber MLaw B.
hat das Urteil denn
auch in Vertretung und nicht in eigenem Namen unterzeichnet.
Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, der Name von Gerichtsschreiber MLaw B. sei nicht im Urteil aufgeführt, gilt Folgendes: Die handschriftliche Unterzeichnung muss nicht lesbar sein; es genügt, wenn nachvollzogen werden kann, wer den Entscheid unterschrieben hat (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 136 N 3). So können die Unterschriften der Gerichtsschreiber auf der Staatskanzlei überprüft werden. Nachdem die Vorinstanz nun den unterzeichnenden Gerichtsschreiber genannt hat, kann die handschriftliche Unterschrift nachvollzogen werden. Entsprechend hat es damit sein Bewenden.
Damit wurden sämtliche Formvorschriften durch die Vorinstanz gewahrt, weshalb die vertretungsweise Unterzeichnung des angefochtenen Entscheids durch Gerichtsschreiber MLaw B. nicht zu bemängeln ist. Es liegt ein gültig unterzeichnetes Urteil vor; der diesbezügliche Einwand der Ungültigkeit des Urteils geht fehl.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 leitete die Vorinstanz das Schreiben des Steueramtes der Stadt Zürich vom 30. Januar 2019 an die I. Zivilkammer weiter, gemäss welchem der Gesuchsgegner den Betrag von Fr. 9'600.am
11. September 2018 bezahlt habe. Es werde gebeten, diese Zahlung im laufenden Rechtsöffnungsverfahren zu berücksichtigen (Urk. 20; Urk. 21).
Die Bezahlung der gesamten betriebenen Schuld samt Zinsen während des Rechtsöffnungsverfahrens an das Betreibungsamt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlags und ein bereits eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin (BGer 5D_82/2012 vom 28. Juni 2012, E. 3.2; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 70 mit Verweis auf BGE 77 III 5 S. 7; BSK SchKG I-A. E. Lebrecht, a.a.O., Art. 88 N 31; P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000,
S. 97). Zudem bringt die Zahlung des Forderungsbetrags samt Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt die Betreibung zum Erlöschen (Art. 12 SchKG; BGer 5A_150/2017 vom 27. November 2017, E. 2.1). Eine (Teil-)Zahlung an den Gläubiger direkt, wie vorliegend in der Höhe von Fr. 9'600.zeitigt aber grundsätzlich
keinen Einfluss auf das Betreibungsverfahren (vgl. BSK SchKG I-Emmel, Art. 12 N 22; BGE 73 III 69 E. 1). Gegebenenfalls wäre ein Verfahren nach Art. 85 SchKG anzustrengen. Zeigt indes der Gläubiger dem Betreibungsamt dem Rechtsöffnungsgericht eine (teilweise) Tilgung an, so kann darin in diesem Umfang ein Verzicht auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens erblickt werden (vgl. BGer 7B.36/2004 E. 1.3. vom 29. April 2004). Da es einem Schuldner gemäss Art. 85 Abs. 1 OR schliesslich verwehrt ist, Teilzahlungen an die streitgegenständliche Schuld anrechnen zu lassen, bevor er dem Gläubiger die Betreibungskosten bzw. die aufgelaufenen Zinsen ersetzt hat, rechtfertigt es sich vorliegend praktikabilitätshalber, die Teilzahlung vom 11. September 2018 über Fr. 9'600.von der betriebenen Forderung in Abzug zu bringen, wobei dem Betreibungsamt die vorgängige Kostenund Zinsrechnung zu überlassen ist (Art. 68 SchKG).
Soweit sich die Beschwerdeschrift auf Handlungen des Betreibungsamtes Zürich 11 bezieht, welche der Gesuchsgegner als unrechtmässig, widerrechtlich und anderes bezeichnet, ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (Urk. 11 S. 4; Urk. 14). Wie bereits von der Vorinstanz und der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ausgeführt, ist für aufsichtsrechtliche Einwände zunächst die untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zuständig (Urk. 12 S. 5; Urk. 14 S. 2). Auf die vorliegende Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als sie sich gegen die Erteilung der Rechtsöffnung durch die Vorinstanz richtet.
Erneut ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass mit der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG nur Verfügungen eines Betreibungsoder Konkursamtes wegen Gesetzesverletzung Unangemessenheit angefochten werden können. Weder kann solches im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens geprüft werden, noch wären im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde Einwendungen gegen die Erteilung der Rechtsöffnung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Verfahren, für welche unterschiedliche Behör- den zuständig sind. Damit aber hat die Erstinstanz nicht wie vom Gesuchsgegner mehrfach ausgeführt als Aufsichtsbehörde der Betreibungsund Konkurs-
ämter entschieden, sondern als Vollstreckungsgericht im Sinne von Art. 84 Abs. 1 SchKG. Nur als solches hat sie dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom
17. August 2018 eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zum Gesuch der Gesuchsteller um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 5). Auf diese rechtlichen Unterschiede wies die Vorinstanz den Gesuchsgegner in ihrem Urteil vom 26. September 2018 denn auch hin (Urk. 12 S. 5 E. 2.7). Entsprechend geht der diesbezügliche Einwand des überspitzten Formalismus fehl (vgl. Urk. 11 S. 4).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde (oder in der Beschwerdeantwort) nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl
für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm, 3. A., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer
4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).
Der Gesuchsgegner wiederholt in seiner Beschwerdeschrift grösstenteils wortwörtlich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte (vgl. Urk. 11 mit Urk. 7). Nach dem soeben Dargelegten vgl. Erwägungen 5.1 hiervor vermag die Beschwerdebegründung in diesem Umfang den gesetzlichen Vorgaben nicht zu genügen, da eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen gänzlich fehlt. Dies hat ebenso zu gelten, soweit der Gesuchsgegner lediglich auf seinem bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt beharrt (so u.a., dass ihm die Akteneinsicht vom Steueramt verweigert worden sei, Urk. 11
S. 3). Entsprechend ist darauf nicht einzutreten. Schliesslich ist auch auf die lediglich in pauschaler Form vorgebrachte Kritik nicht einzugehen.
Soweit die nun im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Behauptungen des Gesuchsgegners über das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte hinausgehen (so u.a., dass das Steueramt den Verzugszins falsch berechnet habe und er nicht schon ab dem 6. Dezember 2017 Verzugszins schulde, vgl. Urk. 11 mit Urk. 7), handelt es sich um Noven, welche wie in Erwägung 5.2 hiervor dargelegt - unzulässig und damit unbeachtlich sind. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Dies hat ebenso für die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zu gelten (Urk. 13/2; Urk. 13/9 und Urk. 13/11).
In der Sache beanstandet der Gesuchsgegner, die Vorinstanz hätte für den rückständigen Zins keine Rechtsöffnung erteilen dürfen. Der Zinsberechnung sei keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen, weshalb diese nicht in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 11 S. 3 und S. 4). Dies ist nicht zutreffend: Für gesetzlich festgelegte Verzugszinsen wird in ständiger Rechtsprechung und praxisgemäss ab Eröffnung des Rechtsöffnungstitels definitive Rechtsöffnung erteilt, obwohl eine entsprechende Zahlungsverpflichtung nicht im Dispositiv des zu vollstreckenden Entscheids enthalten ist. Voraussetzung ist, dass der Zinsfuss ausgewiesen ist sich genau aus dem Gesetz ergibt und sich der Beginn des Zinsenlaufs aufgrund einer beigelegten Mahnung eines Verfalltages bestimmen lässt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 193 ff.; ZR 97/1998 Nr. 117; BSK-SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 134).
Der Betrag von Fr. 136.35 (Verzugszins bis 6.11.2017) ist auf der Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 6. November 2017 betreffend die Staatsund Gemeindesteuern 2015 aufgeführt. Zusätzlich wurde auf das der Schlussrechnung beiliegende Blatt Zinsabrechnung verwiesen (Urk. 4/3 Blatt 1 und 3). Damit aber unterlag diese auch der Rechtsmittelbelehrung, welche auf der Schlussrechnung aufgeführt ist. In Bezug auf den Betrag von Fr. 133.85 (Zinsabrechnung des Steueramtes des Stadt Zürich vom 9. August 2018 bezüglich Zins vom 6. Dezember 2017 bis 19. März 2018, Urk. 4/4) gilt das vorangehend Ausgeführte: Der Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 6. November 2017 betreffend die Staatsund Gemeindesteuern 2015 ist ein weiteres Blatt beigelegt, auf welchem die Zahlungsvorschriften aufgeführt sind. Darunter findet sich auch die Bestimmung, dass bei verspäteter Bezahlung der Schlussrechnung Verzugszinsen von 4.5% zu bezahlen sind. Der Schlussrechnung vom 6. November 2017 kann eine Zahlungsfrist von 30 Tagen entnommen werden. Damit befand sich der Beklagte seit dem 6. Dezember 2017 in Verzug. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht auch für die aufgelaufenen Verzugszinse Rechtsöffnung erteilt, zumal der Zinssatz einfach ausgerechnet werden konnte und sich der Zeitpunkt des Verzugs klar ergibt. Der Gesuchsgegner hat denn auch nicht behauptet, sich nicht seit dem 6. Dezember 2017 in Verzug befunden zu haben. Er führte lediglich aus, dass er sich nicht in Verzug habe befinden können, da die Zinsforderung nicht fällig gewesen sei (Urk. 11 S. 3). Dies ist wie ausgeführt - unzutreffend. Damit hat es sein Bewenden.
Des Weiteren geht sowohl aus der Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 6. November 2017 wie auch aus der Rechtskraftund Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 30. Juli 2018 entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners der Steuerpflichtige (und damit der Schuldner) klar hervor (Urk. 4/2; Urk. 4/3). Demgemäss geht der Einwand fehl, mangels Angabe des Schuldners auf den genannten Schriftstücken würden diese nicht in Rechtskraft erwachsen können (Urk. 11 S. 4).
Ferner vermag auch der Einwand des Gesuchsgegners, wonach die Vorinstanz die Frist nach Art. 84 Abs. 2 SchKG missachtet habe (Urk. 11 S. 5), den vorinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen: So handelt es sich bei Art. 84 Abs. 2 SchKG um eine blosse Ordnungsvorschrift; die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 2 SchKG enthaltenen Frist von 5 Tagen führt nicht zur Ungültigkeit des betreffenden Entscheides. Weitere Einwendungen hinsichtlich einer Rechtsverzögerung bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Entsprechend hat es damit sein Bewenden.
Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, die Spruchgebühr von Fr. 300.sei ihm widerrechtlich auferlegt worden (Urk. 11 S. 5). Dies ist nicht zutreffend: Selbst wenn das vorinstanzliche Urteil nicht innerhalb von fünf Tagen eröffnet worden ist, ändert dies entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners - nichts an der ihm auferlegten Spruchgebühr. Die Frage der Verteilung der Verfahrenskosten richtet sich allein nach Art. 105 ff. ZPO, vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 ZPO. Da der Gesuchsgegner vor Vorinstanz unterlag, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Demzufolge erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich in der vorliegenden Konstellation, die am 11. September 2018 geleistete Zahlung von Fr. 9'600.als weitere Teilzahlung von der betriebenen Forderung in Abzug zu bringen. Die angefochtene Dispositiv-Ziffer 1 ist entsprechend neu zu fassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 450.festzusetzen.
Der Gesuchsgegner bezahlte den Betrag von Fr. 9'600.am 11. September 2018 und damit erst nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens (vgl. Urk. 21 und Urk. 1). Damit verursachte er die diesbezüglichen Verfahrenskosten, weshalb es sich rechtfertigt, ihm diese aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
Mit der Beschwerde unterliegt der Gesuchsgegner. Entsprechend sind ihm auch die übrigen Kosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. September 2018 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
1. Den Gesuchstellern wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. , Betreibungsamt Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 20. März 2018, für
Fr. 10'393.95 nebst Zins zu 4.5 % seit 20. März 2018
Fr. 136.35,
Fr. 133.85,
abzüglich:
Fr. 1'000.- Teilzahlung Valuta 8. Juni 2018
Fr. 9'600.- Teilzahlung Valuta 11. September 2018.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 11, Urk. 13/2-12 und Urk. 19, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 24, sowie an die Vor instanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'393.95.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: am
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