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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT180132: Obergericht des Kantons Zürich

In dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2018 geht es um eine Beschwerde bezüglich der Rechtsöffnung gegen die Stadt Zürich. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer wurde zur Zahlung von Fr. 535.-- nebst Zinsen verpflichtet, hat jedoch die Gerichtskosten nicht fristgerecht bezahlt. Aufgrund dessen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT180132

Kanton:ZH
Fallnummer:RT180132
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT180132 vom 24.09.2018 (ZH)
Datum:24.09.2018
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5D_159/2018
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuchsgegner; Urteile; Verfahren; Gesuchsgegners; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Ausstand; Gerichtskosten; Oberrichter; Rechtsöffnung; Einsicht; Vorinstanz; Parteien; Entscheid; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Stadt; Bezirksgericht; Betreibung; Nichtigkeit; Eingaben; Gerichtskostenvorschuss; Frist; Schweizerische; Beschwerden
Rechtsnorm:Art. 101 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 47 ZPO ;Art. 48 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT180132

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180132-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 24. September 2018

in Sachen

A. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen Urteile des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Juni 2018 und 2. August 2018 (EB180850-L)

Nach Einsicht in die Urteile der Vorinstanz vom 21. Juni 2018 und 2. August 2018, welche beide (mit identischen Dispositiven) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 8. März 2018)

gestützt auf ein Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. März 2016 für eine Busse und Verfahrenskosten - definitive Rechtsöffnung für Fr. 535.-- nebst 5 % Zins seit 24. Januar 2018 und Fr. 150.-erteilt haben und mit denen die Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt wurden (Urk. 22 [= Urk. 19] bzw. Urk. 23 [= Urk. 12]),

nach Einsicht in die gegen beide Urteile fristgerecht (Urk. 20b, Urk. 13b) erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners vom 8. August 2018 (Urk. 21), welche zwar keine konkreten Anträge enthält, wobei jedoch aus der Begründung geschlossen werden kann, dass der Gesuchsgegner sinngemäss die Nichtigkeit beider Urteile festgestellt haben will (Urk. 21 S. 3),

sowie nach Einsicht in die weiteren (unaufgefordert eingereichten) Eingaben des Gesuchsgegners vom 11., 20., 21., 27. und 28. August 2018 sowie 5., 6. und

16. September 2018 (Urk. 26, 28, 30, 31, 32, 34, 37, 38, 40 und 42),

da der Gesuchsgegner den ihm mit Verfügung vom 14. August 2018 auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 225.-- (Urk. 27) auch innert der mit Verfügung vom 5. September 2018 angesetzten Nachfrist (Urk. 36) nicht bezahlt hat,

da das Schweizerische Bundesgericht zwar den Eingang von Beschwerden des Gesuchsgegners gegen die Verfügungen vom 14. August 2018 und 5. September 2018 angezeigt hat, diesen Beschwerden jedoch keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde, womit die vorgenannten Verfügungen vollstreckbar sind bzw. bleiben und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden kann (Urk.41/1+2),

weshalb zufolge Nichtbezahlens des Gerichtskostenvorschusses innert Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO),

da der Gesuchsgegner zwar Ausstandsgesuche zufolge eingereichter Strafanzeigen erwähnt (zuletzt Urk. 41 S. 2), in den vorliegenden Akten jedoch keine konkreten Ausstandsgesuche vorhanden sind - der Gesuchsgegner gibt im Übrigen selbst an, dass Ausstandsverfahren vermeidbar seien (Urk. 31 S. 6) - und den mitwirkenden Gerichtspersonen auch keine gegen sie hängigen Strafverfahren bekannt sind, womit kein Grund für einen Ausstand vorliegt (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZPO, beso. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO; Art. 48 ZPO),

da der Gesuchsgegner zwar geltend macht, die Nichtigkeit der angefochtenen Urteile sei jederzeit und von Amtes wegen festzustellen (vgl. etwa Urk. 31 S. 6), jedoch zufolge des bereits erwogenen Nichteintretens auf die Beschwerde die Beschwerdevorbringen gar nicht materiell zu prüfen sind und damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht darüber zu befinden ist, ob bzw. welches der beiden angefochtenen Urteile allenfalls nichtig wäre, und ebensowenig darüber zu befinden ist, ob dem Gesuchsgegner angesichts dessen, dass die Dispositive der beiden angefochtenen Urteile hinsichtlich der Rechtsöffnung sowie der Kostenund Entschädigungsfolgen vollkommen identisch sind (vgl. Urk. 22 S. 4 f. und Urk. 23

S. 5), überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung daran, welches der beiden Urteile allenfalls nichtig wäre, zukommt, womit es beim blossen Nichteintreten auf die Beschwerde sein Bewenden hat,

da für das Beschwerdeverfahren die Entscheidgebühr auf Fr. 150.-festzusetzen ist (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sowie keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO),

mit dem Hinweis, dass sich die Kammer vorbehält, weitere Eingaben des Gesuchsgegners in dieser Sache ohne Weiterungen abzulegen,

wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 21, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 685.--.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 24. September 2018

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am:

am

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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