Zusammenfassung des Urteils RT180115: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Rechtsöffnung entschieden, bei dem es um Unterhaltsbeiträge für Kinder ging. Der Beklagte wurde zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verurteilt, die er nicht an die zuständige Behörde in den USA geleistet hatte. Das Bezirksgericht Andelfingen erteilte dem Kläger definitive Rechtsöffnung für einen Teilbetrag und wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab. Der Beklagte legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da das anwendbare Recht nicht nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, sondern nach dem Haager Übereinkommen bestimmt wurde. Der Beklagte wurde für das zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT180115 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 31.10.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Vorinstanz; Urteil; Beschwerdeverfahren; Bundesstaat; Zahlung; Unterhaltsbeiträge; Schweiz; Rechtsöffnung; Verfahren; Klägers; Parteien; Zusammenhang; Entscheid; Bezirksgericht; Mutter; Unterhaltszahlungen; Vollstreckung; Interesse; Kinder; Verfügung; Bundesstaates; Pennsylvania; Vorschrift |
Rechtsnorm: | Art. 111 ZPO ;Art. 19 IPRG ;Art. 27 IPRG ;Art. 289 ZGB ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 325 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 83 IPRG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 134 I 83; 138 III 374; |
Kommentar: | Hauser, Schweri, Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsorganisationsgesetz, Zürich, 2012 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180115-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter
lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber
Urteil vom 31. Oktober 2018
in Sachen
,
Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Januar 2008 entschied der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur unter anderem folgendermassen (Urk. 4/3 S. 13 f.):
1. Das Scheidungsurteil des Court of Common Pleas Geauga County, Ohio vom 30. März 2004 (Prozess-Nr. 03DC000402) wird hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin [C. ] an die Kosten des Unterhalts der Kinder B. , geboren tt. August 1994, D. , geboren tt. September 1999, und E. , geboren tt.mm.2001, monatliche Unterhaltsbeiträge von je USD 838.89 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats ab 16. Februar 2006 bis zum vollendeten
18. Altersjahr eines jeden Kindes solange die Kinder eine anerkannte und akkreditierte Highschool besuchen, jedoch längstens bis zum vollendeten 19. Altersjahr.
Gestützt auf das vorgenannte Urteil betrieb der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) für Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 45'482.75 nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2009. Gegen den Zahlungsbefehl vom 28. Juli 2017 des Betreibungsamtes Feuerthalen (Betreibungs-Nr. ) erhob der Beklagte Rechtsvorschlag (Urk. 3). Mit Urteil vom 29. Mai 2018 erteilte das Bezirksgericht Andelfingen dem Kläger definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'515.76 nebst Zins zu 5% seit 1. November 2009 und wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab. Die Spruchgebühr von Fr. 360.wurde zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wurde ausserdem verpflichtet, dem Kläger eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'800.zu bezahlen (Urk. 28 = Urk. 31).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. Juli 2018 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 30 S. 2):
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 29. Mai 2018 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegner vollumfänglich abzuweisen.
Es sei der Beschwerde gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Es seien die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer prozessual für beide Verfahren zu entschädigen.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (Urk. 32). Der mit der gleichen Verfügung einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beklagten innert Frist geleistet (vgl. Urk. 33). Die Stellungnahme des Klägers zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung datiert vom 18. Juli 2018
(Urk. 34). Mit Verfügung vom 10. August 2018 wurde das Gesuch des Beklagten um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 36). Die innert der mit Verfügung vom 17. August 2018 angesetzten Frist (Urk. 37) erstattete Beschwerdeantwort vom 3. September 2018, in welcher der Kläger auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 38), wurde dem Beklagten mit Verfügung vom
11. September 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 39). Der Beklagte liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist,
d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu
BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 09.09.2014, E. 5.4.1;
5A_488/2015 vom 21.08.2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen enthält er eine Hauptund eine Eventualbegründung, muss sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen (vgl. OGer ZH RU160069 vom 16.11.2016, E. 3b; OGer ZH
RT120168 vom 21.11.2012, E. 2c). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht
von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Entsprechend können die vom Kläger neu eingereichte Beilage (Urk. 35/1) sowie die damit zusammenhängenden Behauptungen (Urk. 34 S. 4 f.) im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden.
3. Der Beklagte rügt, die für beide Parteien verbindliche gesetzliche Regelung nach section 3121.44 des Ohio Revised Code (ORC) stehe der Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für den von der Vorinstanz zugesprochenen Teilbetrag zwingend entgegen. Danach könnten im US-Bundesstaat Ohio Kinderunterhaltsbeiträge mit befreiender Wirkung ausschliesslich an das office of child support in the department of job and familiy services (CSEA) geleistet werden und Zahlungen des Unterhaltsverpflichteten direkt an den Unterhaltsberechtigten gälten als Geschenk, es sei denn, sie seien in Erfüllung einer anderen Pflicht als des Unterhalts getätigt worden. Auf die Frage, ob Unterhaltsbeiträge zwingend und ausschliesslich an die zuständige Behörde zu leisten seien, sei entgegen der Vorinstanz - nicht das Recht des Bundesstaates Pennsylvania, sondern dasjenige des Bundesstaates Ohio anwendbar. Die Vorinstanz habe geprüft, ob in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 IPRG anstelle des Rechts, welches durch das IPRG bezeichnet werde, die Vorschrift eines anderen Rechts, die zwingend angewandt sein wolle, zu berücksichtigen sei. Dabei habe sie zu Unrecht angenommen, der einzig ersichtliche Zusammenhang zum Recht von Ohio bestehe darin, dass die
dortigen Behörden die Mutter des Klägers und den Beklagten geschieden und über Abänderungsprozesse befunden hätten und befänden, hingegen habe keine der Parteien Wohnsitz im Bundesstaat Ohio, weshalb ein enger Zusammenhang zu diesem Recht zu verneinen sei. Für einen engen Zusammenhang der vorliegenden Streitsache mit dem Recht von Ohio sprächen aber die vor Vorinstanz unwidersprochen gebliebenen Tatsachen, dass er seine Unterhaltsbeiträge bis heute ausschliesslich an die dafür zuständige Behörde im Bundesstaat Ohio leiste und dass die Mutter des Klägers ihr Begehren um Abänderung des Scheidungsurteils ebenfalls beim Gericht im Bundesstaat Ohio eingereicht und dieses auch darüber befunden habe und zwar in Anwendung des Rechts des Bundesstaates Ohio und nicht desjenigen von Pennsylvania. Der Kläger habe sich das Verhalten seiner Mutter anrechnen zu lassen. Auch die beklagtischen Interessen erforderten die Anwendung des Rechts von Ohio. Dieses entscheide darüber, ob er, der Beklagte, Unterhaltszahlungen mit befreiender Wirkung direkt an den Kläger bzw. dessen Mutter leisten könne ob eine zwingende Vorschrift ihn dazu verpflichte, Unterhaltszahlungen ausschliesslich an die CSEA nach Massgabe der section
3121.44 des ORC zu leisten. Direkte Zahlungen an den Kläger würden bei Vollstreckung des angefochtenen Urteils dazu führen, dass er zusätzlich zu den im Scheidungsurteil vom 30. März 2004 und in der Magistrate's Decision vom 8. September 2010 zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen eine Schenkung an den Kläger auszurichten hätte. Die Vollstreckung von Unterhaltsforderungen eines ausländischen Gläubigers in der Schweiz verstosse gegen den Ordre Public der Schweiz, wenn damit erzwungene Unterhaltszahlungen nach dem anwendbaren Recht als Schenkung qualifiziert würden. Entgegen der Vorinstanz könne nicht offen bleiben, ob es sich bei section 3121.45 ORC um zwingendes Recht handle. Den massgeblichen Vorschriften könne nichts anderes entnommen werden, als dass zwingendes Recht vorliege. Auch der Kläger habe vor Vorinstanz nicht bestritten, dass diese Norm zwingend sei. Zudem lasse sich aus dem Zweck dieser Norm nichts anderes ableiten. Mit section 3121.45 ORC werde sichergestellt, dass Unterhaltsverpflichtete ihre Zahlungen ausschliesslich an die für das Inkasso zuständige Behörde leisteten. Auch wenn diese Zahlungsmodalitäten nach amerikanischem Recht dem schweizerischen Recht etwas fremd seien, so mache die
gesetzliche Qualifikation von direkt an den Unterhaltsberechtigten getätigten Unterhaltszahlungen als Schenkung Sinn, werde damit doch die ausschliessliche Zahlung an die CSEA erzwungen, wolle ein Unterhaltsverpflichteter nicht Gefahr laufen, eine Doppelzahlung leisten zu müssen. Er widerspreche der vorinstanzlichen Auffassung, dass die CSEA aufgrund ihrer Funktion als ausschliessliche Zahlungsstelle und Inkassobehörde für Unterhaltsbeiträge nicht in der Lage gewesen wäre, von ihm nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge in der Schweiz geltend zu machen. Dafür würden im angefochtenen Urteil keine Gründe genannt. Lediglich Überlegungen der Praktikabilität könnten dafür sprechen, dass eine ausländische Inkassobehörde möglicherweise darauf verzichte, namens eines unterhaltsberechtigten eigenen Staatsbürgers in der Schweiz Vollstreckung zu verlangen (Urk. 30 S. 5 ff.).
Die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung der in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderung wurde von der Vorinstanz bejaht und von keiner Partei in Frage gestellt (Urk. 28 E. II.3.e). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil in Bezug auf den Einwand des Beklagten, dass Unterhaltsbeiträge nur durch Zahlung an die CSEA wirksam getilgt werden könnten, zunächst fest, das Bezirksgericht Winterthur habe in seinem Urteil vom 11. Januar 2008 den Beklagten ausdrücklich dazu verpflichtet, die Unterhaltsbeiträge an die Mutter des Klägers zu leisten. Der Einwand des Beklagten ziele darauf ab, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur unrichtig sei; dies hätte er jedoch mit einem Rechtsmittel rügen müssen. Es stehe dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, einen Rechtsöffnungstitel abzuändern (Urk. 28 E. II.3f). Im Beschwerdeverfahren blieb dies unangefochten (vgl. Urk. 30 S. 5 ff.).
Die Vorinstanz hielt weiter fest, es sei im Übrigen vorliegend nicht das Recht des Bundesstaates Ohio, sondern jenes von Pennsylvania anwendbar. Sie erwog in Bezug auf die Aktivlegitimation des volljährigen Klägers, diese sei eine Frage des materiellen Rechts. Der Kläger habe Wohnsitz in den USA (im Bundesstaat Pennsylvania) und der Beklagte in Rheinau, womit ein internationaler Sachverhalt vorliege. Unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge bestimme sich das anwendbare Recht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (Art. 1
IPRG). Das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen vom 31. August 2004 (Abk. USA; SR 0.211.213.133.6) sei in sachlicher Hinsicht auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und Ehegatten anzuwenden (Art. 2 Ziff. 1 Abk. USA); es sei auch anwendbar auf die Eintreibung von Zahlungsrückständen, die auf einer gültigen Unterhaltsverpflichtung beruhten (Art. 2 Ziff. 2 Abk. USA). Auch der räumliche und zeitliche Anwendungsbereich seien eröffnet (Art. 9 f. Abk. USA). Art. 8 Abs. 1 Abk. USA enthalte eine Gesamtverweisung. Sie laute wie folgt: Jede Vertragspartei führe alle Klagen und Verfahren im Rahmen des Abkommens nach ihrem Recht, einschliesslich der Vorschriften des internationalen Privatrechts und des Verfahrensrechts durch. Demzufolge regle das Abkommen das anzuwendende Recht nicht. Anwendbar sei indessen das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUÜ; SR 0.211.213.01), welches erga omnes wirke (Art. 3 HUÜ; siehe Art. 83 Abs. 1 IPRG). Demzufolge sei das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend (Art. 4 Abs. 1 HUÜ). Wechsle der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so sei vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort anzuwenden (Art. 4 Abs. 2 HUÜ). Dies sei das Recht des Staates Pennsylvania (Urk. 28
E. II.3e f.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen blieben im Beschwerdeverfahren ebenfalls unangefochten (vgl. Urk. 30 S. 5 ff.).
Auch die vorinstanzliche Erwägung, dass man gemäss Art. 11 Abs. 1 HUÜ von der Anwendung des durch dieses Übereinkommen bestimmten Rechts nur absehen dürfe, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar sei und es mit Blick auf Art. 289 Abs. 1 ZGB der öffentlichen Ordnung der Schweiz nicht widerspreche, wenn ein volljähriges Kind Unterhalt an sich selbst verlangen könne (Urk. 28 E. II.3f), blieb im Beschwerdeverfahren unbeanstandet.
Der Beklagte stellt sich in seiner Beschwerde vielmehr auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe unzutreffenderweise den engen Zusammenhang des Sachverhalts zum Recht von Ohio, seine schützenswerten und überwiegenden Interessen sowie den zwingenden Anwendungswillen von section 3121.44 des ORC verneint und demzufolge zu Unrecht section 3121.44 des ORC als drittstaatliche Eingriffsnorm gemäss Art. 19 Abs. 1 IPRG die Anwendung versagt.
Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, gemäss Art. 19 Abs. 1 IPRG könne man anstelle des Rechts, welches durch das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht bezeichnet werde, die Vorschrift eines anderen Rechts, die zwingend angewandt sein wolle, berücksichtigen, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es geböten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweise. Die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 IPRG seien vorliegend indessen in mannigfaltiger Hinsicht nicht erfüllt: Erstens sei das anwendbare Recht nicht nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, sondern gestützt auf Art. 4 ff. HUÜ zu bestimmen. Zweitens bestehe der einzige ersichtliche Zusammenhang zum Recht von Ohio in der Tatsache, dass die dortigen Behör- den die Mutter des Klägers und den Beklagten geschieden und auch über Abän- derungsprozesse befunden hätten bzw. befänden; da keine der Parteien Wohnsitz im Bundesstaat Ohio habe, sei ein enger Zusammenhang zu diesem Recht zu verneinen. Drittens seien keine schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen erkennbar: Nach section 3121.44 des ORC sei zu verlangen, dass die Unterhaltszahlungen an das CSEA geleistet würden, welches die Zahlungen dann als trustee an den Unterhaltsberechtigten weiterleite. Zahle der Unterhaltsverpflichtete nicht an die Unterhaltsbehörde, so gelte die Zahlung als Geschenk, es sei denn, sie sei in Erfüllung einer anderen Pflicht als des Unterhalts getätigt worden. Die Unterhaltsbehörde sei verpflichtet, für die Unterhaltszahlungen, die sie als trustee erhalte, einen Fonds einzurichten (section 3121.48 ORC). Der trustee erhalte bestimmte Vermögenswerte treuhänderisch übertragen, müsse diese verwalten und für einen vom Treugeber (settlor) vorgegebenen Zweck verwenden; es sei nicht davon auszugehen, dass die CSEA als Klägerin die Unterhaltsbeiträge in der Schweiz einfordern könnte. Demzufolge wäre keine Vollstreckung in der Schweiz möglich, wenn man der beklagtischen Auffassung folge. Der Hinweis des Beklagten, dass der Kläger in den USA unter Inanspruchnahme der zuständigen CSEA vollstrecken könne, sei unbehelflich, da eine Vollstreckung nur
dort möglich sei, wo sich auch Substrat befinde. Die Interessen des Beklagten seien daher nicht als überwiegend und erst recht nicht als offensichtlich überwiegend im Sinne von Art. 19 Abs. 1 IPRG zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob es sich bei section 3121.45 ORC um zwingendes Recht handle (Urk. 28 E. II.3f).
Mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass das anwendbare Recht vorliegend nicht nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, sondern gestützt auf Art. 4 ff. HUÜ zu bestimmen sei und deshalb Art. 19 Abs. 1 IPRG keine Anwendung finde, setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift nicht explizit auseinander. Er macht nicht geltend und legt insbesondere nicht dar, dass bzw. inwiefern diese unzutreffend sein soll (vgl. Urk. 30 S. 5 ff.). Dem Beklagten misslingt es insofern bereits, die erste Begründung der Vorinstanz, weshalb section 3121.44 des ORC in casu nicht als drittstaatliche Eingriffsnorm im Sinne von Art. 19 Abs. 1 IPRG zur Anwendung kommen kann, zu Fall zu bringen. Sie hat deshalb Bestand. Damit kann offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 IPRG, d.h. ein international zwingender Anwendungswille von section 3121.44 ORC, ein enger Zusammenhang des Sachverhalts zum Recht des Bundesstaates Ohio und ein schützenswertes und offensichtlich überwiegendes Interesse des Beklagten, vorliegen und brauchen die diesbezüglichen Rügen des Beklagten nicht geprüft zu werden (vgl. vorstehend E. 2.1). Nachdem ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vollstreckt werden soll, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der schweizerische Ordre public (Art. 27 IPRG) tangiert ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Im Sinne einer ergänzenden Bemerkung kann man sich fragen, ob der Entscheid betreffend die Vollstreckung des Abänderungsurteils vom 11. Januar 2008 als eines in der Schweiz ergangenen Urteils auf Geldzahlung nicht ausschliesslich auf der Grundlage des SchKG (insbes. Art. 80 f. SchKG) hätte ergehen müssen und die von der Vorinstanz angestellten Überlegungen zum anwendbaren Recht und zu den diesbezüglichen internationalprivatrechtlichen Rechtsquellen im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens insofern nicht ohnehin an der
Sache vorbeigehen. Nachdem diese Frage im Beschwerdeverfahren von keiner Partei thematisiert wurde, ist (auch) darauf jedoch nicht weiter einzugehen.
Aufgrund seines vollständigen Unterliegens wird der Beklagte für das zweitinstanzliche Verfahren kostenund entschädigungspflichtig. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 2011 Nr. 28) auf Fr. 750.festzusetzen und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, dem Kläger eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist, ausgehend von einem (Verfahrens-)Streitwert von Fr. 27'515.76, in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV und unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y. im parallelen Beschwerdeverfahren RT180116 identische Rechtsschriften eingereicht hat und daher von einem entsprechend tieferen (notwendigen) Zeitaufwand der Vertretung auszugehen ist, auf Fr. 1'000.festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag auf die Parteientschädigung entfällt zufolge des ausländischen Wohnsitzes des Klägers.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 750.festgesetzt.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'515.76.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber versandt am:
am
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