Zusammenfassung des Urteils RT180111: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 9. Mai 2019 in einem Fall betreffend Rechtsöffnung entschieden. Die Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X, forderte die definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'000.- nebst Zinsen und Betreibungskosten. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich wies das Begehren ab. Die Gesuchstellerin legte Beschwerde ein, die vom Obergericht abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 450.- wurden der Gesuchstellerin auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT180111 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 09.05.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Syndikat; Syndikate; Rechtsöffnung; Gesuch; Gesuchsgegner; Entscheid; Vorinstanz; Betreibung; Verfahren; Bundesgericht; Parteifähigkeit; Schweiz; Beschwerdeverfahren; SchKG; Stellung; Zweigniederlassung; Beschwerdeantwort; Feststellung; Zahlung; Parteien; London; Stellungnahme; Rechtsöffnungsverfahren; Generalbevollmächtigte; Betreibungsamt; Schweizer |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 12 KG ;Art. 154 IPRG ;Art. 16 IPRG ;Art. 320 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 68 KG ;Art. 85 OR ;Art. 85 KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 123 III 70; 125 III 257; 128 III 375; 139 III 466; 140 III 456; 141 I 97; 141 II 113; 73 III 69; 77 III 5; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180111-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw K. Peterhans
Urteil vom 9. Mai 2019
in Sachen
SA,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
, London, Zweigniederlassung Zürich,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
alle vertreten durch deren Generalbevollmächtigten für die Schweiz, C.
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Prozessgeschichte
Die Gesuchstellerin ersuchte mit Schreiben vom 6. März 2018 bei der Vorinstanz in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 21. November 2017) gestützt auf die Beschlüsse des Cour de justice, chambre civile, vom 17. Oktober 2017 sowie vom 20. Oktober 2017 für ausstehende Parteientschädigungen um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 5'000.- nebst Zins zu 5% seit dem 20. November 2017 sowie für die Betreibungskosten (Urk. 1a und Urk. 1b; Urk. 4/5 - 4/6). Mit Urteil vom 19. April 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 6 S. 9 = Urk. 9 S. 9). Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Datum Poststempel, eingegangen am 3. Juli 2018) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2):
1. Es sei der vorgenannte Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom
19. April 2018 aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: Es sei in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom
21. November 2017) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit
20. November 2017 sowie für die Betreibungskosten (einstweilen CHF 80.30).
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, zzgl. Mehrwertsteuer.
Gleichzeitig stellte die Gesuchstellerin folgende prozessuale Anträge (Urk. 8 S. 2):
3. Es sei festzustellen, dass dem Beschleunigungsgebot in vorliegender Sache bis dahin nicht nachgelebt worden ist.
Es sei festzustellen, dass die zu beurteilende Frage von grundsätzlicher Bedeutung für den schweizerischen Finanzmarkt ist.
Es sei demzufolge der Beschwerdegegner, der B.
Generalbevolmächtigter [sic], anzuhören und zur Stellungnahme zu den vorliegenden Vorbringen aufzufordern.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Den mit Verfügung vom 4. Juli 2018 einverlangten Kostenvorschuss leistete die Gesuchstellerin rechtzeitig (Urk. 13, Urk. 14). Sodann wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 8. August 2018 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 15). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin datiert vom 20. August 2018 (Urk. 17). Sie wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 24. August 2018 zur Kenntnisnahme gebracht (Urk. 21). Hierauf reichte die Gesuchstellerin am 5. September 2018 eine unaufgeforderte Stellungnahme ins Recht, die dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 7. September 2018 zugestellt wurde (Urk. 22). Mit Eingabe vom 14. September 2018 reichte der Gesuchsgegner ebenso eine unaufgeforderte Stellungnahme ins Recht, welche der Gegenseite mit Verfügung vom 18. September 2018 gemeinsam mit einer Kopie der Beilage zugestellt wurde (Urk. 24 und 25). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.
Vorbemerkungen und Prozessuales
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden.
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des geschilderten Novenverbots ist die vom Gesuchsgegner neu eingereichte Urk. 20/2 samt den damit einhergehenden Argumenten in der Beschwerdeantwort (Urk. 17 S. 5f.) ein Novum, welches grundsätzlich unzulässig und damit unbeachtlich wäre. Da der Gesuchsgegner bislang nicht angehört wurde (vgl. Urk. 9 S. 2) und sich mit der Beschwerdeantwort erstmals äussern konnte, gibt der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu diesem Vorbringen (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4.) und
die Noven fallen nicht unter das Verbot. Anders und damit im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO verhält es sich betreffend das gesuchstellerische Vorbringen, die Urteile, Zahlungsbefehle und das Rechtsöffnungsverfahren würden sich auch gegen
eine natürliche Person, den Generalbevollmächtigten der B.
of London,
, richten (Urk. 8 S. 2f.). Vor Vorinstanz wurde der Generalbevollmächtigte
der B.
von der Gesuchstellerin einzig als Vertreter erwähnt (Urk. 1b S. 1
und S. 3); er wurde jedoch nicht eingeklagt. Schliesslich erfolgt auch der erstmals vorgebrachte Antrag auf Feststellung, die zu beurteilende Frage sei für den schweizerischen Finanzmarkt von grundsätzlicher Bedeutung (Urk. 8 S. 2), verspätet; hierauf ist nicht einzugehen. Auf die Parteivorbringen wird im Folgenden nur insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeantwort vor, die Syndikate D. und E. hätten am 18. April 2018 die sie betreffende Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'500.beglichen (Urk. 17 S. 6). Hierzu verweist er auf einen Bankauszug vom 17. August 2018, gemäss welchem ein Betrag von Fr. 2'500.mit Valuta 30. April 2018 an den Rechtsanwalt der Gesuchstellerin überwiesen worden sei (Urk. 20/3). Die Gesuchstellerin bestreitet die Bezahlung des Teilbetrages von Fr. 2'500.- nicht. Sie weist jedoch darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren keine Noven zulässig seien, die Überweisung nur die Hälfte der Gesamtforderung decke und kein Verzugszins bezahlt worden sei (Urk. 22
S. 2). In seiner unaufgeforderten Stellungnahme macht der Gesuchsgegner geltend, am 31. August 2018 sei die zweite Parteientschädigung samt Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'596.beglichen worden (Urk. 24 S. 1). Zu diesem Vorbringen verweist er auf ein Dokument, gemäss welchem eine Überweisung über Fr. 2'596.mit Valuta 31. August 2018 an den Rechtsanwalt der Gesuchstellerin getätigt worden sei (Urk. 25). Dieses Vorbringen blieb von der Gesuchstellerin unbestritten.
Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist die teilweise Bezahlung der Schuld vorliegend keine Frage des Novenrechts (vgl. auch OGer RT180003 vom 14.05.2018, E. 7, S. 5). Vielmehr gilt die Bezahlung der gesamten betriebenen Schuld samt Zinsen während des Rechtsöffnungsverfahrens an das Betreibungs-
amt als Rückzug des Rechtsvorschlags und ein bereits eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin (BGer 5D_82/2012 vom 28. Juni 2012, E. 3.2; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 70 mit Verweis auf BGE 77 III 5
S. 7; BSK SchKG I-Lebrecht, Art. 88 N 31; P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 97). Zudem bringt die Zahlung des Forderungsbetrags samt Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt die Betreibung zum Erlöschen (Art. 12 SchKG; BGer 5A_150/2017 vom 27. November 2017, E. 2.1; OGer RT150172 vom 02.12.2015, E. 2.2, S. 5; BSK SchKG I-Emmel, Art. 12 N 20). Eine (Teil-)Zahlung an den Gläubiger direkt, wie vorliegend in der Höhe von insgesamt Fr. 5'096.-, zeitigt aber grundsätzlich keinen Einfluss auf das Betreibungsverfahren (vgl. BSK SchKG I-Emmel, Art. 12 N 22; BGE 73 III 69 E. 1). Gegebenenfalls wäre ein Verfahren nach Art. 85 SchKG anzustrengen. Zeigt indes der Gläubiger dem Betreibungsamt dem Rechtsöffnungsgericht eine (teilweise) Tilgung an, so kann darin in diesem Umfang ein Verzicht auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens erblickt werden (vgl. BGer 7B.36/2004 vom 29. April 2004, E. 1.3. OGer RT180196 vom 28.02.2019, E. 3.2, S. 5 f.). Vorliegend hat nicht die Gesuchstellerin, sondern der Gesuchsgegner und Schuldner die (teilweise) Tilgung angezeigt. Sodann wurde eine Zahlung nicht an das Betreibungsamt, sondern an die Gesuchstellerin und Gläubigerin geleistet. Die Gesuchstellerin hat die Zahlung zwar nicht bestritten. Da es einem Schuldner aber gemäss Art. 85 Abs. 1 OR verwehrt ist, Teilzahlungen an die streitgegenständliche Schuld anrechnen zu lassen, bevor er dem Gläubiger die Betreibungskosten bzw. die aufgelaufenen Zinsen ersetzt hat, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Schliesslich ist offen, auf wieviel sich die ausstehenden Zinsen sowie die Kosten des Verfahrens belaufen; die vorgängige Kostenund Zinsrechnung ist dem Betreibungsamt zu überlassen (Art. 68 SchKG).
Die Gesuchstellerin beantragt die Feststellung, dass dem Beschleunigungsgebot in der vorliegenden Sache bisher nicht nachgekommen sei. Eine Begrün- dung des Antrags erfolgt nicht. Insbesondere weist die Gesuchstellerin kein Feststellungsinteresse nach (BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 21; BGE 141 II 113 E. 1.7
= Pra 2016 Nr. 36 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1; 135 III 378 E. 2.2 = Pra 2009 Nr. 138
E. 2.2). Entsprechend ist darauf nicht einzutreten.
Sodann verlangt die Gesuchstellerin, es sei der Generalbevollmächtigte der
anzuhören und zu einer Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren
aufzufordern (vgl. Urk. 8 S. 2). Dabei ist unklar, was die Gesuchstellerin mit diesem Antrag genau bezwecken will. Als neuer Beweisantrag erfolgt dieser im Beschwerdeverfahren verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ersuchte die Gesuchstellerin jedoch sinngemäss um eine mündliche Verhandlung, ist ihr entgegenzuhalten, dass im definitiven Rechtsöffnungsverfahren kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht (BGE 141 I 97 E. 5.2). Anzumerken ist, dass sich der Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren sowohl mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2018 (Urk. 17) als auch mit Eingabe vom 14. September 2018 (Urk. 24) zur Sache äusserte. Diese Stellungnahmen hat die Gesuchstellerin erhalten (Urk. 21 und Urk. 24).
Definitive Rechtsöffnung
Gemäss der Vorinstanz ist unklar, gegen wen sich das Rechtsöffnungsgesuch richtet. In Frage kämen die B. Zweigniederlassung, die Syndikate oder
die B.
als juristische Person hinter der Zweigniederlassung. Die vorin-
stanzlichen Erwägungen zur Belangbarkeit der Zweigniederlassung und der
B.
als juristischer Person hinter der Zweigniederlassung können nachfolgend ausser Acht gelassen werden; hierzu äussert sich die Gesuchstellerin nicht. Vielmehr stellt sie sich gegen die rechtliche Würdigung der Syndikate durch die Vorinstanz (vgl. Urk. 8 S. 2 ff.).
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Parteifähigkeit der Syndikate E. , D. und F. beurteile sich, soweit aus dem Gesuch ersichtlich, nach Art. 154 IPRG und damit nach dem Recht des Vereinigten Königreichs. Das ausländische Recht werde zwar gemäss Art. 16 IPRG von Amtes wegen ermittelt, jedoch finde diese Norm (in concreto Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IRPG) nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsöffnungsverfahren aufgrund der im summarischen Verfahren gebotenen Prozessbeschleunigung keine Anwendung (Urk. 9
S. 3 mit Verweis auf BGE 140 III 456 E. 2.4 = Pra 2015 Nr. 36 E. 2.4). Der Nachweis des ausländischen Rechts obliege diesfalls der Partei, die daraus Rechte ableiten wolle. Die Vorinstanz schloss, die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin habe sich zum massgeblichen ausländischen Recht hinsichtlich der Parteifähigkeit und der Passivlegitimation der Syndikate nicht genügend geäussert (Urk. 9 S. 2 f.).
Die Gesuchstellerin wendet ein, die Frage der Parteiund Betreibungsfähigkeit der Syndikate sei längst Teil des schweizerischen positiven Rechts. Sie verweist dabei auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung, Artikel 17 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO) und den Bundesgerichtsentscheid 4A_116/2015 vom 9. November 2015. Zudem habe das Bundesgericht trotz einer Verneinung der aktiven Parteifähigkeit der B. Syndikate im Entscheid 4A_116/2015 vom
9. November 2015 weitere Klagen gegen die B. Versicherer geschützt, beispielsweise im Entscheid 8C_349/2016 vom 15. Juli 2016. Es sei daher davon auszugehen, dass das Bundesgericht die Prozessvoraussetzungen wiederum von Amtes wegen geprüft habe und die passive Prozessfähigkeit der Syndikate implizit bejaht. Sodann führt die Gesuchstellerin aus, sie habe sich in ihrem Rechtsöffnungsgesuch in Ziffer 7 bis 10 (Urk. 1b S. 3 f.) ausführlich zur Frage der Parteifähigkeit der Syndikate geäussert. Ohnehin sei eine Berufung auf das Prozessbeschleunigungsgebot und die damit einhergehende Pflicht der Gesuchstellerin, dem Gericht das ausländische Recht aufzuzeigen, fehl am Platz, da die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ganze zwei Monate gebraucht habe (Urk. 8 S. 4 ff.).
4. Der Gesuchsgegner verweist in seiner Beschwerdeantwort auf BGE 140 III 456 und bestreitet, dass die Gesuchstellerin ihrer Pflicht zum Nachweis der Parteifähigkeit der Syndikate nach ausländischem Recht nachgekommen sei (Urk. 17
S. 2 ff.).
Das von der Gesuchstellerin genannte Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung ermöglicht es Versicherungsunternehmen im Nichtlebensgeschäft (z.B. Haftpflicht-, Hausrats-, Motorfahrzeug-, Reiseversicherungen), in einem anderen Land der Vertragsparteien Zweigniederlassungen zu gründen
und zu betreiben. Zu den Syndikaten nimmt das Abkommen jedoch nicht Stellung. Art. 17 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO) regelt die Pflichten und Befugnisse von Generalbevollmächtigten ausländischer Versicherungsunternehmen in der Schweiz. Auf die Rechtsstellung der Syndikate nach schweizerischem Recht wird kein Bezug genommen. Weder aus dem Abkommen noch aus der genannten Gesetzesnorm geht hervor, dass die Syndikate längst Teil des schweizerischen positiven Rechts sein sollen. Der von der Gesuchstellerin angeführte Bundesgerichtsentscheid 4A_116/2015 vom 9. November 2015 kommt in Erwägung 3.5.3 zum Schluss, die Vorinstanz, das Handelsgericht des Kantons Zürich, habe nicht gegen Treu und Glauben
verstossen, wenn sie der B.
Underwriters, London (subscribing to Policy
No. xxx) die Parteifähigkeit abgesprochen habe und auf die Klage nicht eingetreten sei, da diese Parteibezeichnung nach Schweizer Prozessrecht nicht zulässig sei. Eine Klage habe die Bezeichnung der einzelnen Parteien zu enthalten, weshalb die Forderungen der Syndikate im Namen sämtlicher am Syndikat beteiligter Names geltend gemacht werden müsse (BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015, E. 3.5.3, zur Funktionsweise des Versicherungsmarktes B. of London vgl. BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015, E. 3.1). Konkrete Erwägungen, gemäss welchen die Syndikate Teil des Schweizer Rechts geworden sein sollen, enthält der Entscheid nicht. Damit ergibt sich aus diesem Entscheid nicht, dass die Syndikate Teil des positiven Schweizer Rechts sind, solches wird von der Gesuchstellerin auch nicht näher substantiiert.
Nach dem Gesagten handelt es sich entgegen den Einwendungen der Gesuchstellerin bei den Syndikaten nicht um Gebilde, die Teil des schweizerischen positiven Rechts sind. Vor diesem Hintergrund musste die Gesuchstellerin im Rechts- öffnungsverfahren den Nachweis der Parteifähigkeit der Syndikate nach ausländischem Recht erbringen.
Die Einwendung der Gesuchstellerin, sie habe entgegen der Feststellung der Vorinstanz in ihrem Rechtsöffnungsgesuch zur Frage der Rechtsfähigkeit der Syndikate Stellung genommen, ist nicht zielführend: So hätte die Gesuchstellerin dem Gericht im Rahmen des Zumutbaren - die Grundlagen für die Anwendung
des ausländischen Rechts (Gesetzestext, Rechtsprechung, Literatur) unterbreiten müssen. In ihrem Rechtsöffnungsgesuch äusserte sich die Gesuchstellerin jedoch nicht zum anwendbaren ausländischen Recht, sondern brachte sinngemäss vor, eine Verneinung der Parteifähigkeit der Syndikate verstosse gegen Treu und Glauben und sei überspitzt formalistisch (vgl. Urk. 1b S. 3 f. und Urk. 8 S. 4 f.). Dabei verwies sie unter anderem auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die darin enthaltene Anleitung des Gesuchsgegners, wie er in einem gerichtlichen Verfahren zu bezeichnen sei. Daran habe sie sich gehalten (Urk. 1b S. 3; Urk. 8 S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden: Selbst wenn der Gesuchsgegner darin falsche Angaben getätigt haben sollte, vermöchte dies keine Parteifähigkeit herzustellen eine solche kann sich lediglich aus dem Recht ergeben, nicht aber aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei. Demzufolge ist selbst unter Berücksichtigung dieser Argumentation an der Feststellung der Vorinstanz bezüglich Nachweis des ausländischen Rechs festzuhalten. Die von der Gesuchstellerin zum Venire contra factum proprium angeführten Bundesgerichtsentscheide (Urk. 8 S. 6: BGE 128 III 375 E. 4.5; BGE 125 III 257 E. 2a; BGE 123 III 70 E. 3c)
betrafen im Gegensatz zur vorliegenden Frage der Parteifähigkeit - Umstände, die in der Parteidisposition lagen. Hinsichtlich der hierzu beantragten Anhörung
des Generalbevollmächtigten der B. vorstehend verwiesen werden.
kann auf die Ausführungen in E. B.4
Der gesuchstellerische Einwand, das Bundesgericht habe nach seinem die aktive Parteifähigkeit des Gesuchsgegners verneinenden Entscheid vom 9. No-
vember 2015 weitere Klagen gegen die B.
Versicherer geschützt (Urk. 8
S. 4 mit Verweis auf BGer 8C_349/2016 vom 15. Juli 2016), verfängt nicht: Im genannten Entscheid kam eine andere Verfahrensart zur Anwendung, welche nicht mit den Gegebenheiten des summarischen Verfahrens respektive der damit verbundenen Pflicht zum Nachweis des ausländischen Rechts im Rechtsöffnungsverfahren gleichgesetzt werden kann. Darüber hinaus weicht die Parteibezeichnung B. Underwriters London, UVG Schadenbüro, [Adresse ] im vorgenannten Bundesgerichtsentscheid von der Parteibezeichnung im vorliegenden Verfahren B. , London, Zweigniederlassung Zürich, -Str. ,
Zürich, (d.h. die in der Versicherungspolice Nr. unterzeichneten B.
Syndikate E. , D.
und F. ) ab, weshalb ein Vergleich ohnehin
nicht möglich ist. Die Gesuchstellerin vermag aus dieser Rüge nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Schliesslich kann auch der gesuchstellerische Einwand, der Hinweis auf die Prozessbeschleunigung sei fehl am Platz, da die Vorinstanz selbst zur Begrün- dung des Entscheids zwei Monate gebraucht habe, nicht überzeugen: Die Begründungsdauer der Vorinstanz hat keinen Einfluss auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Praxis respektive vermag diese nicht abzuändern.
6. Insgesamt erweisen sich die Einwände der Gesuchstellerin gegen die vorinstanzliche Würdigung des Rechtsöffnungsgesuchs als unbegründet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von
§ 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Überdies ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem nunmehr anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 550.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 9, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die nicht selbstständig angefochtene Regelung der Nebenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 550.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw K. Peterhans versandt am:
bz
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.