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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT180093: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich entschied am 4. Oktober 2018 über eine Beschwerde bezüglich Rechtsöffnung. Der Kläger und Beschwerdeführer hatte aufgrund eines Mietvertrags ausstehenden Mietzins eingefordert, jedoch wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab und auferlegte dem Kläger die Verfahrenskosten. Die Beschwerde richtete sich gegen diese Entscheidung, da der Kläger argumentierte, dass er berechtigt sei, die Forderung im Namen seiner Geschwister geltend zu machen. Das Gericht entschied jedoch, dass der Kläger nicht die erforderliche Identität zwischen Betreibendem, Gläubiger und Kläger nachweisen konnte, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten von CHF 300 wurden dem Kläger auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT180093

Kanton:ZH
Fallnummer:RT180093
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT180093 vom 04.10.2018 (ZH)
Datum:04.10.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Gläubiger; Rechtsöffnung; Geschwister; Forderung; Beschwerde; Mietvertrag; Zahlung; Vorinstanz; Betreibung; Zahlungsbefehl; Identität; Vertreter; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Beklagten; Rechtsöffnungstitel; Vollmachten; Betreibendem; Parteien; Entscheid; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Urteil; Rechtsöffnungsbegehren; Mietzins; Bassersdorf-Nürensdorf; Geschwistern
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 150 OR ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 82 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT180093

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180093-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Urteil vom 4. Oktober 2018

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Beschwerdeführer

    gegen

  2. ,

Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Mai 2018 (EB180262-C)

Erwägungen:

    1. Mit Urteil vom 14. Mai 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) ab, welches dieser gestützt auf einen Mietvertrag vom 1. Dezember 2016 für ausstehenden Mietzins in der Höhe von Fr. 7'500.für den Monat Februar 2017 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Bassersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2018) gestellt hatte. Die Kosten des Verfahrens auferlegte sie dem Kläger; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 7 S. 5 = Urk. 10 S. 5).

    2. Hiergegen reichte der Kläger mit Schreiben vom 18. Mai 2018 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 25. Mai 2018) innert Frist Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag auf Erteilung der Rechtsöffnung (Urk. 9).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
    1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe einen Mietvertrag vom 1. Dezember 2016 eingereicht, welcher zwischen den Geschwister[n]

      A. C.

      1. als Vermieter und dem Beklagten abgeschlossen

        worden sei (Urk. 10 S. 3 mit Verweis auf Urk. 2/1). Dieser falle zwar als provisorischer Rechtsöffnungstitel grundsätzlich in Betracht, zumal er die eigenhändige Unterschrift des Beklagten trage. Indes fehle es vorliegend an der Identität zwischen Betreibendem, Gläubiger und Rechtsöffnungsgesuchsteller: So habe der Kläger in seiner Stellungnahme vom 30. April 2018 klargestellt, dass es sich bei den im Mietvertrag aufgeführten Geschwistern um C. , D. und ihn selbst handle. Da keine Hinweise auf eine Solidarforderung gemäss Art. 150 OR vorlägen, sei davon auszugehen, dass die drei Geschwister materiellrechtlich nur gemeinsam berechtigt seien, die Erfüllung des Mietvertrags bzw. die Zahlung

        von Mietzins zu verlangen (sog. Gesamthandschaft). Die im Mietvertrag ausgewiesenen Gläubiger seien somit die drei Geschwister gemeinsam. Der vorliegende Zahlungsbefehl laute indes einzig auf den Kläger als Betreibenden (Urk. 10 S. 3 mit Verweis auf Urk. 6). Dieser habe im Übrigen auch allein das Rechtsöffnungsbegehren gestellt. Entsprechend aber fehle es an der Identität zwischen Betreibendem, Gläubiger und Kläger, weshalb der eingereichte Mietvertrag im vorliegenden Verfahren nicht als Rechtsöffnungstitel tauge (Urk. 10 S. 3 f.).

        Sodann habe der Kläger zwar ein vom 8. August 2017 datiertes und vom Beklagten eigenhändig unterzeichnetes Dokument eingereicht, in welchem

        Letzterer anerkenne, dem Vermieter E.

        AG Fr. 92'253.75 zu schulden

        (Urk. 10 S. 4 mit Verweis auf Urk. 2/2). Dieses Dokument sei grundsätzlich als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG und damit als provisorischer Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren. Die darin ausgewiesene

        Gläubigerin sei allerdings die E.

        AG und nicht der Kläger. Zwar sei der

        Kläger gemäss Handelsregister des Kantons Thurgau für die E. AG

        einzelzeichnungsberechtigt. Aufgrund der erforderlichen Identität zwischen Kläger, Betreibendem und Gläubiger sei die Rechtsöffnung indes zu verweigern, wenn die Vertreterin bzw. das Organ der Gläubigerin das Rechtsöffnungsgesuch in eigenem Namen stelle. Da der Kläger das Gesuch in eigenem Namen gestellt habe, sei die besagte Identität zu verneinen, weshalb die Tauglichkeit der Schuldanerkennung vom 8. August 2017 als Rechtsöffnungstitel im vorliegenden Verfahren zu verneinen sei (Urk. 10 S. 4).

    2. Der Kläger reicht im Beschwerdeverfahren Vollmachten seiner Geschwister an die E. AG sowie an sich ein und macht geltend, aus den

      nun eingereichten Vollmachten gehe hervor, dass er sowie die E. AG

      Generalbevollmächtigte seien. Durch die Vollmachten sei die Identität zwischen Kläger, Betreibendem und Gläubiger in seiner Person sowie als Vertreter der

      AG gegeben und die Unterschrift sei rechtsgültig. Die Miteigentümer

      müssten nicht unterschreiben. Seine Einzelunterschrift sei rechtsgültig, sowohl als Privatperson als auch als Vertreter der E. AG (Urk. 9 S. 1 f.).

    3. Offenbleiben kann, ob die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Vollmachten mit Blick auf Art. 326 ZPO beachtlich sind. Diese zeigen lediglich auf, dass der Kläger berechtigt ist, für Dritte als deren Vertreter eine Forderung geltend zu machen. Indes stellen sie keine Abtretung der Forderung dar, welche es dem Kläger erlaubte, die Forderung in eigenem Namen geltend zu machen. Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, darf nur dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubiger Rechtsöffnung erteilt werden. Der Gläubiger, der Rechtsöffnung verlangt, muss identisch sein mit dem in der Schuldanerkennung und auf dem Zahlungsbefehl genannten Gläubiger. Steht die Forderung mehreren Gläubigern gesamthandschaftlich zu, darf die Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn diese gemeinsam betrieben haben. In einem derartigen Fall sind alle Gläubiger einzeln im Zahlungsbefehl als solche zu bezeichnen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 67 ff.; P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 71 und S. 169 f.). Damit ist zu unterscheiden, ob jemand Gläubiger einer Forderung ist ob jemand eine solche Forderung für die Gläubiger geltend machen kann. Gemäss Mietvertrag vom 1. Dezember 2016 sind die Geschwister A. C. D. die Vermieter und damit Gläubiger des in Betreibung gesetzten Mietzinses (Urk. 2/1). Laut Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf vom 21. Februar 2018 ist als Gläubiger lediglich der Kläger aufgeführt. Hätte der Kläger die Forderung für die

      Geschwister A. C. D.

      geltend machen wollen, so hätten diese

      als Gläubiger und er persönlich als Vertreter aufgeführt werden müssen. Die Vollmachten erlauben dem Kläger lediglich Letzteres, nicht aber als einziger Gläubiger aufzutreten. Dies aber hat der Kläger gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf vom 21. Februar 2018 getan. Zu Recht bestreitet dies der Kläger nicht, sondern macht beschwerdeweise lediglich geltend, das Rechtsöffnungsbegehren sei rechtsgültig von ihm allein unterzeichnet. Das greift zu kurz, zumal der Kläger auch die Erwägung der Vorinstanz nicht bestreitet, wonach keine Hinweise auf eine Solidarforderung nach Art. 150 OR vorlägen, weshalb von einer Gesamthandschaft auszugehen sei. Damit hätte der Kläger die Forderung für die drei Geschwister (als sog. Gesamthandschaft) und nicht nur in eigenem Namen in Betreibung setzen

      müssen. Ob er dies mit seinen Geschwistern zusammen als deren Vertreter

      bzw. als Organ der die Geschwister A.

      1. vertretenden

      AG vornimmt, bleibt letztlich ihm überlassen. Indem er aber die

      Forderung lediglich in eigenem Namen geltend machte, fehlt es an der Identität zwischen Forderungsinhaber bzw. Gläubiger und dem Betreibenden. Entsprechend bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid; die Beschwerde ist abzuweisen.

    4. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 9 und Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'500.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 4. Oktober 2018

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: am

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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