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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT170223: Obergericht des Kantons Zürich

Die Gesuchsteller haben einen Arrestbefehl gegen die Gesuchsgegnerin erwirkt, um eine Forderung von über 58 Millionen Schweizer Franken zu sichern. Nachdem die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag erhob, beantragten die Gesuchsteller Rechtsöffnung, die jedoch vom Einzelgericht abgelehnt wurde. Die Gesuchsteller erhoben Beschwerde, die zweitinstanzlich vor dem Obergericht des Kantons Zürich verhandelt wurde. Das Obergericht entschied zugunsten der Gesuchsteller und gewährte die definitive Rechtsöffnung für den geforderten Betrag. Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT170223

Kanton:ZH
Fallnummer:RT170223
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT170223 vom 28.06.2018 (ZH)
Datum:28.06.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuchs; Recht; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Entscheid; Final; Judgment; Rechtsöffnung; Urteil; Betreibung; Amended; Court; Colorado; Apostille; District; Vorinstanz; Gesuchstellern; Sinne; Arrest; Entscheidung; SchKG; Anerkennung; Zahlung; Betreibungsamt; United; States
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 17 IPRG ;Art. 27 IPRG ;Art. 29 IPRG ;Art. 320 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 68 KG ;Art. 80 KG ;Art. 81 KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:125 III 103; 139 III 444;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT170223

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170223-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw

K. Peterhans

Urteil vom 28. Juni 2018

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,
  3. C. ,

    Gesuchsteller und Beschwerdeführer

    1, 2, 3 vertreten durch D. AG,

    anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. und/oder Rechtsanwältin Dr. iur. X2.

    gegen

    E1. S.A.,

    Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. September 2017 (EB150655-L)

    Erwägungen:

    I.
    1. Der Arrestrichter am Bezirksgericht Zürich erliess am 4. März 2015 auf Antrag der Gesuchsteller einen Arrestbefehl an das Betreibungsamt Zürich 1, wonach sämtliche Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin bei der Bank D. AG,

      [Adresse], für eine Forderung von Fr. 58‘718‘600.- (entsprechend USD 61‘823‘357.55 zum Kurs von 0.94978 am 27. Februar 2015) nebst Zins zu 0.14 % seit 27. Februar 2015 zu verarrestieren seien. Dem Arrestbegehren lag ein Amended Final Judgment des United States District Court for the District of Colorado vom 3. Dezember 2014, Civil Action No. 12-cv-00869-RBJ, zugrunde (Urk. 5/1). Am 5. März 2015 wurde die Arresturkunde ausgestellt (Urk. 5/2). In der nachfolgenden Betreibung Nr. wurde der Gesuchsgegnerin vom Betreibungsamt Zürich 1 am 11. März 2015 der Zahlungsbefehl zugestellt, wobei die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag erhob (Urk. 5/3). Die Gesuchsteller reichten in der Folge bei der Vorinstanz am 4. Mai 2015 (Eingang) ein Rechtsöffnungsbegehren mit folgenden Anträgen ein (Urk. 1 S. 2):

      „1. In der Betreibung Nr. , Zahlungsbefehl vom 10. März 2015 des Betreibungsamtes Zürich 1, sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und es sei den Gesuchstellern für den Betrag von

      Fr. 58‘718‘600.inkl. Zins von 0.14 % seit dem 27. Februar 2015 sowie Fr. 2‘679.60 Gerichtskosten und Fr. 413.30 Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

    2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.“

Über den Verfahrensverlauf vor Vorinstanz gibt der angefochtene Entscheid Auskunft (Urk. 48 S. 3). Die Gesuchsgegnerin liess sich vor Vorinstanz nicht vernehmen, weshalb diese ihr Urteil vom 26. September 2017 gestützt auf die Akten fällte, wobei sie das Rechtsöffnungsgesuch abwies und die Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 2‘000.- den Gesuchstellern auferlegte (Urk. 48 S. 9). Gegen dieses Urteil haben die Gesuchsteller fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 41 und 47). Sie haben den ihnen auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.fristgerecht geleistet (Urk. 51 und 54). Mit Beschluss vom 16. Januar 2018 wurde der Antrag der Gesuchsteller um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im dem Sinne gutgeheissen, als der besagte Arrest für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufrechterhalten blieb (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2018 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um die Beschwerde schriftlich zu beantworten (Urk. 62) . Die Mitteilungen an die Gesuchsgegnerin erfolgten jeweils durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, da sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren gezeigt hatte, dass eine Zustellung auf dem Rechtshilfeweg nicht möglich war (vgl. Urk. 48 S. 3). Eine Beschwerdeantwort ging bis heute nicht ein.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.).

II.

1. Die Vorinstanz prüfte vorfrageweise, ob das von den Gesuchstellern als Rechtsöffnungstitel angerufene Amended Final Judgment des United States District Court for the District of Colorado vom 3. Dezember 2014 vollstreckbar sei. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IPRG seien zur Prüfung der Vollstreckbarkeit folgende Dokumente beizubringen:

  1. eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung;

  2. eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden könne dass sie endgültig sei; und

  3. im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde, aus der hervorgehe, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden sei, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu verteidigen.

Als vollständiger Entscheid gelte das Urteilsdispositiv einschliesslich allfälliger Urteilsmotive. Eine beglaubigte Ausfertigung des Entscheides gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG müsse entweder von einem schweizerischen diplomatischen konsularischen Dienst beglaubigt mit einer Apostille gemäss dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (SR 0.172.030.4) versehen sein. Die Gesuchsteller hätten die Kopie eines Ausdruckes sowohl des Final Judgments vom 23. August 2013 als auch des Amended Final Judgments vom 3. Dezember 2014 eingereicht. Auf der Kopie des Ausdruckes des Final Judgments befinde sich ein Stempel, auf dem mit Datum und Unterschrift bestätigt werde, dass es sich um eine beglaubigte Kopie handle. Auf dem (Amended) Final Judgment befinde sich ebenfalls ein Stempel mit den Worten filed, der zwar mit Datum versehen sei, auf dem aber eine Unterschrift fehle. Beiden Urteilen sei jeweils eine Kopie der jeweiligen Apostille beigefügt, wobei die Apostille des Amended Final Judgment vom 3. Dezember 2014 bereits im Arrestverfahren im Original eingereicht worden sei. Die Kopie der auf den 23. August 2013 datierten Apostille zum Final Judgment vom 23. August 2013 und das Final Judgment selber wiesen jedoch keinen erkennbaren Zusammenhang auf. Insbesondere werde auf der von F. _ ausgestellten Apostille erklärt, dass das öffentliche Dokument (public document) von G. in seiner Eigenschaft als Deputy Clerk unterschrieben worden sei. Das Final Judgment selbst sei jedoch von Judge H. sowie I. , Deputy Clerk unterzeichnet. Es mute zudem seltsam an, dass die Apostille das Datum des

  1. August 2013 trage, mithin dasselbe Datum wie der Entscheid selber. Erstaunlich sei dies deshalb, weil Apostillen normalerweise erst nach der Zustellung eines Entscheides verlangt würden. Die Apostille vom 5. Dezember 2014 des Amended Final Judgment vom 3. Dezember 2014 sei zwar im Original eingereicht worden und an das Urteil geheftet. Indes seien Spuren erkennbar, dass diese bereits mehrfach vom Dokument entfernt und wieder angeheftet worden sei. Ausserdem werde auch hier wieder mit keinem Wort darauf eingegangen, warum auf der Apostille vermerkt sei, dass das öffentliche Dokument (public document) von Spleen Splea (oder ähnlich) in seiner Eigenschaft als Deputy Clerk unterschrieben worden sei, das Amended Final Judgment aber tatsächlich von Judge H. sowie I. , Deputy Clerk und die Apostille selbst von

    J. unterzeichnet sei. Damit stehe nicht fest, ob die angebrachten Apostillen ursprünglich tatsächlich für die eingereichten Urteile ausgestellt worden seien. Sie seien somit ungeeignet, im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG die Authentizität des Amended Final Judgment nachzuweisen. Die Anforderungen an einen vollstreckbaren Entscheid nach internationalem Recht seien daher nicht erfüllt. Da die Vollstreckbarkeit des Amended Final Judgment vom 3. Dezember 2014 nicht nachgewiesen sei, sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 48 S. 5 ff.).

    1. a) Die Gesuchsteller rügen in ihrer Beschwerdeschrift insbesondere Folgendes (Urk. 47 S. 4 f.):

      • Die Vorlage eines beglaubigten Urteils sei nicht nötig gewesen, weil die Echtheit des Entscheids von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten worden sei.

      • Die Vorinstanz habe ausgedehnte Nachforschungen zur Authentizität der Beglaubigungen angestellt, ohne dass die Gesuchsteller davon erfahren hätten, wodurch deren rechtliches Gehör verletzt worden sei.

      • Die fragliche Apostille sei tatsächlich für das eingereichte Urteil ausgestellt worden, wobei die Vorinstanz den Gesuchstelleren hätte ermöglichen müssen, dies zu belegen.

      b) Die Gesuchsteller haben ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das Amended Final Judgment des United States District Court for the District of Colorado vom

    2. Dezember 2014 gestützt (Urk. 1 S. 8). Für die Anerkennung und Vollstreckung dieses Entscheids sind mangels einer staatsvertraglichen Regelung die Art. 25 ff.

IPRG massgebend (Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IPRG; vgl. BGer 4A_120/2015 vom 19.02.2016, E. 3 ff.). Die Vorinstanz hat eine (formelle) Voraussetzung geprüft, nämlich diejenige nach Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG, wonach eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung dem Begehren beizulegen sei. Die Gesuchsteller berufen sich auf Lehre und Rechtsprechung für ihre Auffassung, dass die Vorlage eines unbeglaubigten Urteils genüge, wenn die Echtheit des Entscheids nicht bestritten werde (Urk. 47 S. 6 und 14). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass bei der Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IPRG jeglicher überspitzte Formalismus zu vermeiden sei. Einziges Ziel sei, mittels eines formalen Beweismittels den Nachweis zu liefern, dass die Entscheidung authentisch und in Rechtskraft erwachsen sei. Das Fehlen dieser Nachweise führe nicht zur Abweisung der Vollstreckung, wenn die Echtheit der Entscheidung und deren Rechtskraft nicht bestritten würden sich aus den Akten ergäben (BGer 5A_344/2012 vom 18.09.2012, E. 4.3, m.w.H.; vgl. auch BGer 5A_467/2014 vom

18.12.2014, E. 2.3; CHK-Schramm/Buhr, IPRG 29 N 11 und N 13a; BSK SchKG-

Staehelin, Art. 80 N 100). Vorliegend hat die Gesuchsgegnerin die Echtheit des von den Gesuchstellern als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheids

(Urk. 5/10) nicht bestritten, weshalb kein Anlass bestand, zu überprüfen, ob die (offenbar im Arrestverfahren im Original eingereichte) Apostille für das Amended Final Judgment vom 3. Dezember 2014 ausgestellt wurde. Vielmehr ist von dessen Echtheit auszugehen. Im Übrigen hatten die Gesuchsteller bei der Gesuchseinreichung vor Vorinstanz auch keinen Anlass, weiterführende Erklärungen zur Apostille anzubringen welche sie nun im Beschwerdeverfahren vorgetragen haben (Urk. 47 S. 15 ff.) -, solange die Gesuchsgegnerin dieser gegenüber keinerlei Vorbehalte anbrachte.

Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen der Gesuchsteller in der Beschwerde einzugehen.

3. a) Die Gesuchsteller beantragen im Beschwerdeverfahren die Rechtsöffnung, da sie die Sache für spruchreif im Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO erachten. Spruchreif ist eine Sache, wenn der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund des erstinstanzlich erhobenen Beweismaterials als erstellt zu betrachten ist

und es für eine Rechtsanwendung weder zusätzlicher Beweiserhebungen noch weiterer Rechtshandlungen mehr bedarf (Steinegger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327 N 3; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 327 N 11).

  1. Die Gesuchsteller haben vor Vorinstanz ausgeführt, die US-amerikanischen Gerichte würden keine Rechtskraftbescheinigungen ausstellen. Rechtsanwalt K. habe im Rahmen eines Affidavits die Vollstreckbarkeit und die Endgültigkeit des Amended Final Judgment vom 3. Dezember 2014 u.a. in Bezug auf die Gesuchsgegnerin bestätigt (Urk. 5/12). Dabei handle es sich bereits um ein Urteil, das aufgrund eines Rechtsmittelentscheides des United States Court of Appeals for the Tenth Circuit vom 4. November 2014 ergangen sei, weshalb gegen den entscheidenden Paragraphen II des Amended Final Judgment vom

    3. Dezember 2014 kein Rechtsmittel mehr offenstehe. Gegen den Entscheid des Court of Appeals sei kein Rechtsmittel ergriffen worden, was sich - neben dem Affidavit auch aus dem General Docket Tenth Circuit Court of Appeals, einem Verfahrensregister, ergebe (Urk. 5/17; Urk. 1 S. 10 ff.).

    Die Gesuchsgegnerin hat die Rechtskraft des Amended Final Judgment vom

    1. Dezember 2014 nicht bestritten und etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Akten, weshalb davon auszugehen ist, dass der Entscheid (hinsichtlich der Gesuchsgegnerin) endgültig im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG ist.

  2. Rechtsanwalt K. bestätigte in seinem Affidavit, dass die Gesuchsgegnerin vom District Court of Colorado gehörig vorgeladen worden sei und auch teilgenommen habe (Urk. 5/12 Ziff. 4). Weiter wiesen die Gesuchsteller darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin das Final Judgment vom 23. August 2013 an den Court of Appeals weitergezogen habe (Urk. 1 S. 15). Diese Darstellung der Gesuchsteller wurde von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten. Sie hat nicht geltend gemacht, dass ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG ergangen sei. Es ist daher nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

  3. Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist erforderlich, dass die Zuständigkeit der Gerichte Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war (Art. 25 lit. a IPRG). Begründet ist die Zuständigkeit ausländischer Behörden u.a. dann, wenn eine Bestimmung des IPRG sie vorsieht (Art. 26 lit. a IPRG).

    Die Gesuchsteller berufen sich für die indirekte Zuständigkeit des District Court of Colorado auf Art. 149 Abs. 1 [recte: Abs. 2] lit. f IPRG, wonach eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt wird, wenn sie Ansprüche aus unerlaubter Handlung betrifft, am Handlungsoder am Erfolgsort ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte. Die Gesuchsgegnerin habe ihren Sitz in Panama. Sie habe die Gesuchsteller im Rahmen eines betrügerischen Finanzierungssystems geschädigt, indem sie für die Finanzierung des

    „L. “-Projekts in Colorado den Gesellschaften der Gesuchsteller die Zahlung von Darlehenssummen in der Höhe von USD 200 bis 220 Mio. versprochen habe, ohne die Absicht, diese je auszuzahlen. Durch diesen Betrug sei es zum Zusammensturz des Projekts gekommen, womit all die bisher in die Grundstücke investierten Mittel der Gesuchsteller verloren gegangen seien. Die Forderung in der Höhe von USD 61‘692‘492.sei der Schaden, den die Gesuchsteller dadurch erlitten hätten und den der District Court als erwiesen erachtet habe. Die erste unmittelbare Einwirkung auf das Vermögen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 4A_8/2008 vom 05.06.2008, E. 2.1 ff.) habe in Colorado, wo sich die Grundstücke befänden, stattgefunden. Ausserdem hätten die

    M. LLC und die N. LLC, welche das Projekt betrieben hätten und durch die betrügerischen Handlungen direkt geschädigt worden seien, ihren Sitz in Colorado. Damit liege der Hauptsitz des geschädigten Vermögens dort (BGE 125 III 103, E. 3.a; Urk. 1 S. 6 f. und 13 f.).

    Die Gesuchsgegnerin hat die Sachdarstellung der Gesuchsteller nicht bestritten, und aus den Entscheiden des Court of Colorado (Urk. 5/9 und 5/10) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verminderung des Vermögens der Gesuchsteller durch die betrügerischen Handlungen der Gesuchsgegnerin in Colorado stattfand, weshalb sich dort der Erfolgsort befand. Die Zuständigkeit des Court of Colorado ist daher gestützt auf Art. 149 Abs. 2 lit. f IPRG zu bejahen.

  4. Nach Art. 25 lit. c IPRG setzt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in der Schweiz voraus, dass kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt. Danach wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (Abs. 1). Eine Anerkennung verstösst dann gegen den materiellen Ordre public, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Die Anwendung des Ordre public-Vorbehaltes ist im Bereich der Anerkennung ausländischer Entscheide nach dem Wortlaut des Gesetzes restriktiver (offensichtlich unvereinbar) als im Bereich der Anwendung des fremden Rechts gemäss Art. 17 IPRG (BGer 4A_8/2008 vom 05.06.2008, E. 3.1).

    Die Gesuchsteller haben vor Vorinstanz dargelegt, dass ihnen ein Schaden von USD 61‘692‘492.entstanden sei, den die Gesuchsgegnerin gemeinsam im Rahmen eines Betrugssystems verursacht habe. Der Schaden sei aufgrund der Verminderung der Passiven bzw. Nichterhöhung der Aktiven festgesetzt worden und entspreche damit den Grundzügen der Schadenersatzbemessung nach schweizerischem Recht. Dieses kenne auch eine zivilrechtliche Haftung mehrerer Ersatzpflichtiger (Urk. 1 S. 15). Die Gesuchsgegnerin hat sich zu diesen Ausführungen nicht geäussert und keinerlei Einwände vorgebracht, wonach der materielle Ordre public durch die Entscheide des Court of Colorado verletzt worden sei. Anhaltspunkte für eine solche Verletzung sind denn auch nicht ersichtlich.

  5. Schliesslich hat die Gesuchsgegnerin auch keine Verweigerungsgründe nach Art. 27 Abs. 2 IPRG (verfahrensrechtlicher Ordre public) geltend gemacht und nachgewiesen.

  6. Die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung des Amended Final Judgment des United States District Court for the District of Colorado vom 3. Dezember 2014 im Sinne von Art. 25 ff. IPRG sind somit erfüllt.

  1. a) Für vollstreckbare ausländische Urteile kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden (Art. 81 Abs. 3 SchKG; BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 59). Dabei genügt es, wenn der Rechtsöffnungstitel in Kopie eingereicht wird, soweit die Gegenpartei die Echtheit nicht bestreitet, was vorliegend der Fall ist (BGer 5A_467/ 2014 vom 18.12.2014, E. 2.4). Gemäss Art. 80 und 81 SchKG muss der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid einen diesem gleich zu setzenden Titel vorlegt, ausser wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld getilgt nach dem Urteil gestundet worden ist, wenn er die Verjährung anruft. Der Richter ist nur zuständig, im Falle eines Gesuchs um definitive Rechtsöffnung das vollstreckbare Urteil die diesem gleichzusetzende Urkunde sowie die drei Identitäten: die Identität zwischen dem Betreibenden und dem in dieser Urkunde bezeichneten Gläubiger, die Identität zwischen dem Betriebenen und dem bezeichneten Schuldner und die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten und der anerkannten Forderung zu prüfen und schliesslich über das Recht des Gläubigers, den Schuldner zu betreiben, das heisst darüber zu entscheiden, ob der Rechtsvorschlag aufrecht erhalten bleiben muss nicht (BGE 139 III 444, E. 4.1.1, m.w.H. = Praxis 103 {2014} Nr. 17).

b) Der Zahlungsbefehl vom 10. März 2015 weist als Gläubiger die drei Gesuchsteller und als Schuldnerin die Gesuchsgegnerin aus (Urk. 5/3). Im Amended Final Judgment des United States District Court for the District of Colorado vom

3. Dezember 2014 figurieren die Gesuchsteller als Kläger und u.a. die Gesuchsgegnerin als Beklagte; Letztere wird zusammen mit O. und der E2. GmbH „jointly and severally“, d.h. solidarisch dazu verurteilt, den Gesuchstellern USD 61‘692‘492.- nebst 0.14 % Zins ab Entscheiddatum zu bezahlen. Inklusive Zins vom 23. August 2013 bis 27. Februar 2015 errechneten die Gesuchsteller einen Betrag von USD 61‘823‘357.55, den sie bei einem Kurs von 0.94978 auf

Fr. 58‘718‘600.- umrechneten (Urk. 1 S. 8; Urk. 5/11). Dieser Betrag wurde in Betreibung gesetzt. Die drei Identitäten sind daher erfüllt. Die Gesuchsgegnerin hat weder Einwände gegen die Zinsrechnung noch gegen die Währungsumrechnung und auch keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 und 3 SchKG erhoben. Den Gesuchstellern ist daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung in

der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 10. März 2015, für Fr. 58‘718‘600.- nebst 0.14 % Zins seit dem 27. Februar 2015 zu erteilen.

Die Gesuchsteller beantragen überdies definitive Rechtsöffnung für Fr. 2‘679.60 Gerichtskosten (Fr. 2‘000.- Spruchgebühr des Arrestbefehls, Fr. 679.80 Kosten des Arrestvollzugs; Urk. 1 S. 18; Urk. 5/1 und 5/2) und

Fr. 413.30 Betreibungskosten. Nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich ist für die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 108 Nr. 2). Diese Rechtsprechung stützt sich auf Art. 68 Abs. 2 SchKG, wonach die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben sind, soweit dieser die Kosten tragen muss (BSK SchKG-Emmel, Art. 68 N 16). Zu den Betreibungskosten gehören die Kosten des Zahlungsbefehls, die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens und die Arrestkosten (BSK SchKG-Emmel, Art. 68 N 2 f.; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, 4. A. 1997, Art. 68 N 2). Insofern ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen.

III.

Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das erstund zweitinstanzliche Verfahren kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG; § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 AnwGebV). Die Gesuchsteller haben keinen Mehrwertsteuerzuschlag verlangt.

Es wird erkannt:

  1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 26. September 2017 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    „1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 10. März 2015, für Fr. 58‘718‘600.- nebst 0.14 % Zins seit dem 27. Februar 2015 definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrumfang wird das Begehren abgewiesen.

  2. Die Spruchgebühr von Fr. 2‘000.wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

  3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 20‘000.zu bezahlen.“

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3‘000.festgesetzt.

  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt, jedoch aus dem Kostenvorschuss der Gesuchsteller bezogen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern den Vorschuss von

    Fr. 3‘000.zu ersetzen.

  3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 15‘000.zu bezahlen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegner durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, an das Betreibungsamt Zürich 1 und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

    1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 58‘718‘600.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 28. Juni 2018

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw K. Peterhans versandt am:

am

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