Zusammenfassung des Urteils RT170141: Obergericht des Kantons Zürich
Die Stadt Zürich hat beim Obergericht des Kantons Zürich Klage auf Rechtsöffnung gegen A. eingereicht. Die Vorinstanz wies das Begehren ab und verpflichtete die Stadt Zürich zur Zahlung einer Parteientschädigung. Die Stadt Zürich legte Beschwerde ein, da sie argumentierte, dass die elektronische Signatur auf dem Strafbefehl ausreiche. Das Obergericht wies die Beschwerde ab und setzte die Kosten der Stadt Zürich fest. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 150.-, und die Kosten werden der Stadt Zürich auferlegt. Die Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT170141 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 24.10.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Befehl; Gesuch; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Original; Vorinstanz; Entscheid; Partei; Parteien; Befehls; Verhandlung; Akten; Replik; Stellung; Verfahren; Frist; Stellungnahme; Betreibung; Signatur; Zustellung; Beschwerdeverfahren; Stadt; Verfügung; Gesuchsgegners; Unterschrift; Person; önnen |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 353 StPO ;Art. 80 StPO ;Art. 86 StPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 I 484; |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 80 StPO, 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170141-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Urteil vom 24. Oktober 2017
in Sachen
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich,
gegen
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Am 7. März 2017 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz gestützt auf den Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 9. August 2016 ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 16. November 2016) für Fr. 500.- nebst 5% Zins seit dem 30. September 2016 und Fr. 10.- Mahngebühr ein (Urk. 1; Urk. 2/1-2/3; Urk. 2A). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) mit Verfügung vom
8. März 2017 Frist zur schriftlichen Stellungnahme an (Urk. 3). Diese wurde am
April 2017 innert Frist mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Begehrens eingereicht (Urk. 5-6). Hierauf lud die Vorinstanz die Parteien mit Verfügung vom 18. April 2017 auf den 12. Juni 2017 zur Hauptverhandlung vor (Urk. 7). Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 teilte die Gesuchstellerin mit, an der Verhandlung nicht teilzunehmen, und ersuchte um einen Entscheid aufgrund der Akten (Urk. 10). Zur Hauptverhandlung am 12. Juni 2017 erschien lediglich der Gesuchsgegner (Urk. 14). Mit Urteil vom 12. Juli 2017 wies die Vorinstanz das Begehren der Gesuchstellerin ab und verpflichtete diese, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.zu bezahlen (Urk. 16 S. 7 = Urk. 19 S. 7).
Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 21. Juli 2017 (Datum Poststempel: 24. Juli 2017, eingegangen am 25. Juli 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 2):
1. In Abänderung von Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-ZollikonZumikon, für
CHF 500.- nebst Zins zu 5% seit 30. September 2016
CHF 10.- Mahngebühren
und die Betreibungskosten definitiv Rechtsöffnung zu erteilen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners.
Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass der dem Gesuchsgegner zugestellte Strafbefehl nicht mit dem von der Gesuchstellerin ins Recht gereichten Dokument mit derselben Bezeichnung identisch sei. Dies sei im unterschiedlichen Zeilenumbruch in der Adresszeile zu erkennen. Die Gesuchstellerin habe weder dargelegt, welche dieser verschiedenen Versionen des Strafbefehls eine Kopie des Originals sei, noch habe sie das Original inklusive entsprechender Rechtskraftbescheinigung eingereicht. Demzufolge sei für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass es kein Exemplar des Strafbefehls gebe, welches eine Originalunterschrift trage. Art. 353 Abs. 1 StPO definiere den Inhalt des Strafbefehls; laut Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO gehöre dazu die Unterschrift der ausstellenden Person. Da im vorliegenden Verfahren anzunehmen sei, dass keine im Original unterschriebene Version des Strafbefehls existiere, sei mit Blick auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass die von der Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel angerufene Verfügung an einem nicht heilbaren Formmangel leide und daher nichtig sei (Urk. 19 S. 5 f. mit Verweis auf BGE 131 V 483 E. 2.3.3 und BGer 1B_608/2011 vom 10.11.2011,
E. 2.3). Entsprechend wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab.
Hiergegen wendet die Gesuchstellerin ein, dass sie von der Vorinstanz nie ausdrücklich zu einer Stellungnahme zu den Vorbringen des Gesuchsgegners eingeladen aufgefordert worden sei, obschon das Rechtsöffnungsgericht den Rechtsöffnungstitel von Amtes wegen prüfen müsse, insbesondere ob dieser rechtskräftig und vollstreckbar sei. Es sei richtig, dass sich die den beschuldigten Personen zugestellten Strafbefehle von den Aktenversionen in der Formatierung geringfügig unterscheide. Der Grund dafür liege im Umstand, dass zwei verschiedene Vorlagen zur Anwendung gelangten, die allerdings garantiert (da systeminhärent) mit denselben Daten abgefüllt würden. Während die Version für den Versand am unteren Ende mit einem Einzahlungsschein versehen sei und auf der Rückseite die Erläuterungen aufgedruckt seien, verfüge die Aktenversion über keinen angehängten Einzahlungsschein und die Erläuterungen seien auf einer zusätzlichen Seite am Ende angehängt. Da das handschriftliche Unterzeichnen aller Strafbefehle und sonstigen Verfügungen für die Gesuchstellerin angesichts der hohen Anzahl an Geschäften von 90'000 bis 100'000 pro Jahr einen unver-
hältnismässig hohen Aufwand bedeuten würde, würden alle vom Amt erzeugten Dokumente nur elektronisch erstellt und abgelegt. Somit stelle die bei der Gesuchstellerin in der Regel nur elektronisch vorhandene Aktenversion eines Strafbefehls das Original dar und sei mit einer der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellten qualifizierten elektronischen Signatur, der SuisseID, der Verfahrensleitung versehen. Dieses Original könne im Rahmen einer Akteneinsicht auf telefonische Voranmeldung hin während der Schalteröffnungszeiten eingesehen werden. Sodann bestehe auch die Möglichkeit der elektronischen Zustellung des Originals. Die Voraussetzungen dafür seien in der Rubrik elektronischer Rechtsverkehr ihres Internetauftrittes zu finden. In Papierform könne der Nachweis für die vorhandene qualifizierte elektronische Signatur mit einem Prüfbericht der Bundesverwaltung, wie er über den Validor-Service schnell und kostenlos generiert werden könne, erbracht werden. Der entsprechende amtliche Prüfbericht für den vorliegend zur Beurteilung stehenden Strafbefehl liege bei. Die Annahme, dass es kein Exemplar des Strafbefehls gebe, welches eine Originalunterschrift trage, sei daher unhaltbar. Somit liege kein Formmangel vor (Urk. 18 S. 2 f.).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl: Richtig ist zwar, dass das Rechtsöffnungsgericht den Rechtsöffnungstitel von Amtes wegen zu prüfen hat, dies hat jedoch lediglich aufgrund der Angaben der Parteien und der von ihnen
eingereichten Unterlagen zu erfolgen (BSK SchKG I-D. Staehelin, Art. 84 N 50; BSK SchKG EB-D. Staehelin, Art. 84 ad N 50). Damit darf sich das Rechtsöffnungsgericht auf die Prüfung der von den Parteien produzierten Unterlagen beschränken. Des Weiteren besteht auch im Rechtsöffnungsverfahren ein Recht auf Replik. Dieses Recht auf Replik ist indes nicht absolut, sondern nur dort gegeben, wo der Schuldner neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend macht, zu denen der Gläubiger noch keine Stellung nehmen musste. Damit sind sämtliche Eingaben einer Partei der anderen Partei zuzustellen, bevor ein Entscheid gefällt werden kann. Wird der gesuchstellenden Partei die Antwort der Gegenpartei ohne förmliche Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt, aber auch ohne ausdrücklich zu erklären, der Schriftenwechsel sei geschlossen, so hat die gesuchstellende Partei von sich aus eine Replik einzureichen, andernfalls angenommen wird, sie verzichte darauf (s. insbesondere BGE 138 I 484 E. 2). In einer mündlichen Verhandlung, zu der aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV auch der Gläubiger einzuladen ist, kann das Replikrecht ohne zeitliche Verzögerung gewährt werden. Ist der Gläubiger auf einen Einwand des Schuldners nicht vorbereitet, hat er keinen Anspruch auf schriftliche Replik (BSK SchKG-I-D. Staehelin, Art. 84 N 49).
Diese Vorgaben hat die Vorinstanz eingehalten: So hat sie beide Parteien zur mündlichen Verhandlung vorgeladen und hat der Gesuchstellerin die schriftliche Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 10. April 2017, mit welcher er die Zustellung des Strafbefehls bestritt und das Nicht-Vorliegen des Originals des Strafbefehls sowie die fehlende Originalunterschrift beanstandete, mit der Vorladung zukommen lassen (Urk. 5; Urk. 9). Die Gesuchstellerin hat diese Sendung am 28. April 2017 und damit rund eineinhalb Monate vor der Verhandlung in Empfang genommen (Urk. 9). Zu diesen Einwänden hat sie sich sogar schriftlich geäussert: So hat sie in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2017 gleichzeitig mit ihrem Gesuch um Entscheid aufgrund der Akten und der Mitteilung, wonach sie nicht an der Verhandlung teilnehmen werde ihrer Ansicht Ausdruck verliehen, wonach auf die Eingabe des Gesuchsgegners nicht einzugehen sei, da es sich um einen rechtskräftigen Strafbefehl handle und dem Gesuchsgegner in Bezug auf seine Einwände die Möglichkeit der Revision bzw. der Fristwiederherstellung offenstehe (Urk. 10). Wie ausgeführt, erschien die Gesuchstellerin zur Hauptverhandlung am
12. Juni 2017 nicht (Urk. 12). Dabei aber hätte sie ihr Replikrecht wahrnehmen können und hätte all das vorbringen können, was sie nun erstmals im Beschwerdeverfahren und damit wie in Erwägung 3.1 hiervor dargelegt verspätet vorbringt. Schliesslich ist es nicht an einer der Parteien zu bestimmen, wie (ob mündlich schriftlich) und wann sie eine Stellungnahme einreichen kann. Wird zu einer Verhandlung vorgeladen, so wird das Verfahren mündlich durchgeführt und es ist der säumigen Partei entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin keine weitere Frist zum Nachreichen von Unterlagen und zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme anzusetzen. Die Gesuchstellerin hätte wie erwähnt anlässlich der mündlichen Verhandlung ihre Replik abgeben können. Diese Gelegenheit aber hat die Gesuchstellerin verstreichen lassen. Somit hat die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Gesuchstellerin nicht verletzt. Dementsprechend stellen die nun erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen, wonach es sich bei der eingereichten Urkunde um das Original des Strafbefehls handle, welches mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei und damit den Anforderungen gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO genüge, Noven dar, welche vorliegend unzulässig und damit unbeachtlich sind, zumal darin nichts ausgeführt wird, was von Amtes wegen zu beachten wäre.
Davon abgesehen schreibt Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO wie Art. 80 Abs. 2 StPO für Entscheide im allgemeinen vor, dass der Strafbefehl die Unterschrift der ausstellenden Person trägt. Damit ist die handschriftliche Unterzeichnung gemeint, denn nur dadurch kann die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht (hier von der Übertretungsstrafbehörde) gefassten Entscheid bestätigt werden (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 80 StPO; BGer 1B_608/2011 vom 10. November 2011
2.3 und 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 2.3.3). Die von der Gesuchstellerin zitierte Bestimmung von Art. 14 Abs. 2bis OR (Urk. 18 S. 3) gilt für Verträge und kann das Unterschriftserfordernis gemäss StPO nicht aufheben. Diese sieht in Art. 86 (in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung) und Art. 110 Abs. 2 (in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung) lediglich die elektronische Zustellung im Einverständnis mit den betroffenen Personen und die
elektronische Einreichung von Eingaben mit elektronischer Signatur vor, wobei ab
Januar 2017 die elektronische Zustellung gemäss Art. 86 Abs. 1 StPO mit einer elektronischen Signatur versehen sein muss.
Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 21/1-2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am:
mc
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