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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT170085
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT170085 vom 01.06.2017 (ZH)
Datum:01.06.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Zusammenfassung : Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hat Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bezirksgerichts Zürich eingelegt, die Rechtsöffnung abzulehnen. Die Gesuchstellerin konnte nicht nachweisen, dass keine Beschwerde gegen zwei Verfügungen erhoben wurde, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten von 300 CHF wurden der Gesuchstellerin auferlegt.
Schlagwörter : Recht; Beschwerde; Verfügung; Vollstreckbarkeit; Entscheid; Verfügungen; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Reichung; Rechtsöffnung; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Eingabe; Frist; Gesuch; Rechtsmittel; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnungsgesuch; Eingang; Einreichung; Parteien; Bundesgericht; Gerichtskosten; Fristansetzung; Beweismittel; ätzlich
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 325 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 55 VwVG ; Art. 57 VwVG ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170085-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und ErsatzOberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 1. Juni 2017

in Sachen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

  1. GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. April 2017 (EB170508-L)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Entscheid vom 27. April 2017 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 14. März 2016) für ausstehende Kosten von zwei Verfügungen der Gesuchstellerin von zusammen Fr. 1'275.-- nebst Zins und Kosten ab; die Gerichtskosten von Fr. 300.-wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 9 = Urk. 12).

  1. Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 9. Mai 2017 fristgerecht (Urk. 10) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 2):

    1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin [recte: Vorinstanz] vom 27. April 2017 sei aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

    2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

  2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  1. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf ihre Zwangsanschluss-Verfügung vom 26. Februar 2015 sowie auf die Wiedererwägungsverfügung vom 27. April 2015, welche das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsehen würden. Die Gesuchstellerin habe zwar im Rechtsöffnungsgesuch behauptet, dass die Verfügungen nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen seien. Sie sei jedoch trotz entsprechender Nachfristansetzung diesen Nachweis schuldig geblieben; vielmehr habe sie wiederholt, dass bei ihr keine Beschwerde eingegangen sei. Abgesehen davon, dass eine Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen wäre, genüge eine reine Behauptung selbst dann nicht, wenn sie unbestritten bleibe. Die Gesuchstellerin habe damit weder eine Urkunde noch ein anderes Beweismittel eingereicht, das nachweise, dass keine Beschwerde gegen die beiden Verfügungen erhoben worden sei, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch androhungsgemäss abzuweisen sei. Daran ändere nichts, dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 19. April 2017 vorbringe, sie habe beim Bundesverwaltungsgericht wegen der Gerichtsferien keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung einholen können, werde eine solche aber auf Wunsch nachreichen; der Gesuchstellerin wäre es frei gestanden, eine Fristerstreckung zu beantragen, und eine erneute Fristansetzung von Amtes wegen hätte eine unzulässige Bevorzugung der Gesuchstellerin dargestellt, nachdem bereits in der Nachfrist ansetzenden Verfügung vom 4. April 2017 klar zum Ausdruck gebracht worden sei, welche Nachweise die Gesuchstellerin zu liefern habe (Urk. 12 S. 2-4).

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

      320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret

      dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

      Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

    2. Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde den Sachverhalt aus eigener Sicht und ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen darstellt (Urk.

      11 S. 2-4), genügt sie den dargestellten Anforderungen an konkrete Beanstandungen nicht und ist hierauf nicht weiter einzugehen.

    3. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die beiden fraglichen Verfügungen hätten mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Sei ein Entscheid lediglich mit Beschwerde anfechtbar, müsse nicht bei der Rechtsmittelinstanz nach dem Eingang einer solchen nachgefragt werden. Schliesslich würde das Bundesverwaltungsgericht von sich aus über den Eingang einer Beschwerde informieren. Beide Verfügungen seien vor rund zwei Jahren erlassen worden; dass seither keine Mitteilung einer Beschwerde durch die Rechtsmittelinstanz erfolgt sei und es auch

      keine anderweitigen Anhaltspunkte für einen Weiterzug gebe, lasse auf deren Vollstreckbarkeit schliessen. Im Übrigen komme ihre (auf die Nachfristansetzung hin erfolgte) Eingabe vom 19. April 2017 einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gleich. Schliesslich seien nach der Eingabe vom 19. April 2017 die Vollstreckbarkeitsbescheinigungen des Bundesverwaltungsgerichts eingetroffen, welche hiermit eingereicht würden; sie (die Gesuchstellerin) habe deren Nachreichung offeriert und es sei nicht einzusehen, weshalb eine erneute Nachfristansetzung bzw. Nachreichung der Gesuchsgegnerin zum Nachteil gereicht hätte (Urk. 11 S. 5-7).

    4. Ihre Ansicht, dass nicht bei der Beschwerdeinstanz nach dem Eingang einer Beschwerde nachgefragt werden müsse, wenn nur eine solche offenstehe, begründet die Gesuchstellerin mit einer Kommentarstelle zur Beschwerde nach der ZPO (Art. 319 ff. ZPO). Diese hat jedoch, im Unterschied zur vorliegend massgeblichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 44 ff. VwVG), keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 ZPO, Art. 55 VwVG), weshalb ein Entscheid, gegen den nur die Beschwerde nach ZPO offensteht, sofort rechtskräftig und vollstreckbar ist, was bei den vorliegend fraglichen beiden Verfügungen eben nicht zutrifft. Dass das Bundesverwaltungsgericht über den Eingang einer Beschwerde informiert hätte und die Gesuchstellerin in den rund zwei Jahren seit Erlass der fraglichen Verfügungen keine solche Mitteilung erhalten habe, mag ein Indiz für die Nichteinreichung einer Beschwerde sein (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG), ersetzt jedoch die notwendige Rechtskraftbzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht. Dass die Eingabe der Gesuchstellerin vom 19. April 2017 einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gleich komme, ist unzutreffend, denn diese Eingabe enthält die Parteibehauptung, dass bei der Gesuchstellerin keine Beschwerde eingegangen sei (Urk. 7 S. 2), was a priori nicht aussagekräftig ist, weil eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen gewesen wäre (vgl. Rechtsmittelbelehrungen der fraglichen Verfügungen; Urk. 4/6 S. 3 lit. A, Urk. 4/3 S. 4 lit. A). Dass die Vorinstanz sodann der Gesuchstellerin nach deren Eingabe vom 19. April 2017 nicht von sich aus eine weitere Nachfrist zur Einreichung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung angesetzt hat, ist nicht zu beanstanden; die Vorinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 4. April 2017 die Gesuchstellerin klar darauf hingewiesen, welche Nachweise diese zu liefern habe (und auch, was bei Nichteinreichung derselben geschehen würde; vgl. Urk. 5), und das erneute Einräumen der Gelegenheit zur Einreichung dieser Nachweise hätte eine unzulässige Bevorzugung der Gesuchstellerin dargestellt; es ist im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich Aufgabe der Parteien, ihre Begehren ausreichend zu begründen und zu belegen. Dass die Einreichung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ohne weiteres möglich gewesen wäre, bestätigt die Gesuchstellerin schliesslich dadurch, dass sie solche Bestätigungen im Beschwerdeverfahren einreicht (Urk. 14/22-25); allerdings können diese zufolge des im Beschwerdeverfahren geltenden Verbots der Einreichung neuer Beweismittel (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.b) nicht berücksichtigt werden. Es bleibt damit dabei, dass die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren die Vollstreckbarkeit ihrer Verfügungen vom 26. Februar 2015 und 27. April 2015 nicht nachgewiesen hat, weshalb - da das Vorliegen der Vollstreckbarkeit von Amtes wegen zu prüfen ist - die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.

    5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

  2. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'275.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'275.--.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 1. Juni 2017

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: cm

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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