E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT160095: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich entschied in einem Fall betreffend Rechtsöffnung. Die Gesuchstellerin erhielt vom Bezirksgericht Meilen Rechtsöffnung für Fr. 32'000.-, gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde. Diese beantragte die Sistierung des Verfahrens, was jedoch abgelehnt wurde, da das Revisionsbegehren ungenügend begründet war. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wurde nicht behandelt, da sie sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte. Die Gerichtskosten wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt, ohne Parteientschädigungen.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT160095

Kanton:ZH
Fallnummer:RT160095
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT160095 vom 10.06.2016 (ZH)
Datum:10.06.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegnerin; Urteil; Revision; Bundesgericht; Verfahren; Entscheid; Rechtsöffnung; Gericht; Sistierung; Parteien; Beschwerdeverfahren; Bezirksgericht; Meilen; Rechtsöffnungs; Parteientschädigung; Sistierungsgesuch; Oberrichter; Betreibung; Revisionsbegehren; Revisionsgesuch; Beschwerdeschrift; Erteilung; Vorinstanz; Rüge; Obergericht; Kantons
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 126 BGG ;Art. 126 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT160095

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160095-O/U.doc

Mitwirkend: Die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 10. Juni 2016

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. ,

    Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. Mai 2016 (EB160037-G)

    Erwägungen:

    1. Mit Urteil vom 20. Mai 2016 erteilte die Vorderrichterin der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2015, definitive Rechtsöffnung für Fr. 32'000.- nebst Zins zu 5 % seit 6. Oktober 2015 und Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung des Urteils (Urk. 20 S. 5, Dispositiv-Ziffer 1).

    2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 3. Juni 2016 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 19 S. 1f.):

1. Das Urteil vom 20. Mai 2016 des Bezirksgerichtes Meilen sei aufzuheben.

  1. Die Klägerin hat eine neue Revision an das Bundesgericht von Lausanne eingegeben betreffend den Gerichtskosten und der Parteienschädigung von CHF 32'000.an RA Dr. X. , Winterthur.

  2. Sistierung des Rechtsöffnungs verfahren da ein Verfahrensfehler im Erbprozess C. vorliegt

  3. Dem Verfahren sei aufschiebende Wirkung zuzusprechen

  4. Kosten zu Lasten der Gesuchsgegnerin Frau B. inkl. MWST 8%

  1. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  2. a) Die Gesuchsgegnerin beantragt die Sistierung des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens, bis das Bundesgericht über ihre neue Revisionseingabe gegen das Urteil vom 14. Januar 2016 entschieden habe. Sinngemäss macht sie geltend, sie rüge mit dem Revisionsbegehren Verfahrensfehler im Erbteilungsprozess im Nachlass von Frau C. , welcher Grundlage für die der Gesuchstellerin zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 32'000.bilde. Der Entscheid über die Prozessentschädigung sei abhängig von der Beurteilung des

    Revisionsbegehrens durch das Bundesgericht. Wenn sie bereits heute die Parteientschädigung bezahlen würde, würde dies rechtlich die Akzeptanz der Forderung bedeuten (Urk. 19 S. 2).

    1. Das Gericht kann Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Der entsprechende Entscheid ist eine prozessleitende Anordnung, welche dasjenige Gericht trifft, bei welchem das Verfahren anhängig ist (vgl. Art. 124 ff. ZPO).

    2. Ein erstes Revisionsgesuch der Gesuchsgegnerin, in welchem ebenfalls bereits die Prozesskosten Gegenstand waren, wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2016 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 16

    S. 6). Die Gesuchsgegnerin reicht keinerlei Belege zum behaupteten erneuten

    Revisionsgesuch vor Bundesgericht ein, so dass weder der Umstand, dass sie tatsächlich ein erneutes Revisionsgesuch gestellt hat, noch der Gegenstand des allfälligen Revisionsverfahrens glaubhaft gemacht ist. Es lässt sich daher auch nicht nachvollziehen, welchen Einfluss ein allfälliger gutheissender Revisionsentscheid des Bundesgerichts auf den diesem Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegenden Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Mai 2015 hätte. Insofern ist das Sistierungsgesuch der Gesuchsgegnerin ungenügend begründet. Hinzu kommt, dass ein Revisionsbegehren in aller Regel keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 126 BGG). Die Gesuchsgegnerin macht weder geltend, eine solche beantragt zu haben, noch legt sie einen Entscheid des Bundesgerichts vor, welcher die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für das Revisionsverfahren belegen würde. Damit bleibt der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Mai 2015 vollstreckbar. Das Sistierungsgesuch der Gesuchsgegnerin ist daher abzuweisen.

  3. a) Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangt (Urk. 19 S. 1). Damit ergibt sich, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14), so dass die Beschwerdeschrift genügende Anträge enthält. Im vorliegenden Verfahren kann lediglich das vorinstanzliche Urteil überprüft werden. Daher

    kann lediglich über die Erteilung der Rechtsöffnung entschieden werden. Soweit die Gesuchsgegnerin Ausführungen zu den Erbteilungsprozessen sowie zur Befangenheit von Ersatzrichterin lic. iur. D. macht, welche am angefochtenen Urteil nicht mitgewirkt hat, ist auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin mangels eines anfechtbaren Entscheides nicht einzutreten.

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 ZPO N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).

    2. Die Gesuchsgegnerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeschrift überhaupt nicht auseinander. Vielmehr scheint sich ihre Begründung einzig auf das Sistierungsgesuch zu beziehen. Damit kommt sie ihrer Rügeund Begründungspflicht nicht nach. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist daher nicht einzutreten.

  4. Da mit vorliegendem Urteil sogleich über die Beschwerde entschieden wird, ist das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 19 S. 2) als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

  5. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im obergerichtlichen Verfahren von Fr. 32'000.ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe.

Es wird beschlossen:

  1. Das Sistierungsgesuch der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.

  2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

  3. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt.

  5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 10. Juni 2016

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am:

gs

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.