Zusammenfassung des Urteils RT160004: Obergericht des Kantons Zürich
Die A. hat gegen die GmbH in Liquidation Klage auf definitive Rechtsöffnung für die Prämien der Unfallversicherung 2015 erhoben. Das Einzelgericht trat nicht auf das Gesuch ein, da es als offensichtlich unzulässig erachtet wurde. Die A. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid und verlangte die Weisung, auf das Rechtsöffnungsgesuch einzutreten. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Vorinstanz trotz mangelhafter Gläubigerbezeichnung auf das Rechtsöffnungsgesuch hätte eintreten müssen, aber letztendlich wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gesuchstellerin auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT160004 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 12.05.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Gläubiger; Verfügung; Agentur; Entscheid; Forderung; Rechnung; Kanton; Rechtsöffnungstitel; Rechtsöffnungsgesuch; Person; Organ; Prämien; Bundesgericht; Gesuch; Zahlungsbefehl; Rechtsöffnungsbegehren; Gläubigerbezeichnung; Verfahren; Gesuchsgegnerin; Frist; Handelsregister; Parteibezeichnung; ähige |
Rechtsnorm: | Art. 1 Or;Art. 106 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 255 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 318 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 55 ZGB ;Art. 61 UVG ;Art. 62 UVG ;Art. 65 UVG ;Art. 743 OR ;Art. 9 BV ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 127 I 31; 98 III 24; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Freiburghaus, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 327 ZPO, 2016 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Casciaro.
Urteil vom 12. Mai 2016
in Sachen
,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch den Liquidator C.
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Die A1. [Adresse], ist eine Agentur der A. , [Adresse], im Sinne von Art. 65 UVG (Urk. 6 Rz. 2.5). Sie beantragte beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (fortan: Vorinstanz) gegen die B. GmbH mit Sitz in Zürich (fortan: Gesuchsgegnerin) gestützt auf die Einreihungsverfügung samt Versicherungsausweisen vom 14. Juli 2014 (Urk. 3/1-3) der A2. [Adresse] (ebenfalls eine Agentur der A. ) sowie gestützt auf die Prämienrechnung der A1. vom 19. Mai 2015 definitive Rechtsöffnung für die Prämien der Unfallversicherung 2015.
Die Vorinstanz trat auf das Gesuch der A1. ohne die Gegenpartei anzuhören mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 nicht ein, da sich dieses als offensichtlich unzulässig erweise (Urk. 7). Die A1. nahm den Entscheid am 5. Januar 2016 entgegen (Urk. 5a).
Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 erhob die A. , vertreten durch die Rechtsabteilung, [Adresse], rechtzeitig Beschwerde gegen den Entscheid und verlangte, die Sache sei mit der Weisung, auf das Rechtsöffnungsgesuch einzutreten, an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 6; Beilagen mit Verzeichnis: Urk. 8 und 9/2-9). Am 5. Februar 2016 bezahlte die A. den ihr mit Verfügung vom 20. Januar 2016 auferlegten Kostenvorschuss innert Frist (Urk. 10 und 15). Nachdem Zustellungen an das im Handelsregister eingetragene Domizil der B. GmbH nicht gelangen
(Urk. 11-13), wurde diese mit Verfügung vom 27. Januar 2016 aufgefordert, ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Diese Verfügung wurde dem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B. GmbH, C. , zugestellt. Sie wurde jedoch nicht abgeholt (Urk. 14 und 16). Die darin angesetzte Frist verstrich unbenutzt. Am 23. März 2016 erfolgte die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wonach die B. GmbH mangels Domizil durch das Handelsregisteramt Zürich aufgelöst und unter Ernennung von C. als Liquidator in Liquidation gesetzt worden sei (Urk. 17 und 18). Da die B. GmbH somit fortan von C. vertreten wird, welcher als Liquidator für sie Prozesse führen kann (Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 743 Abs. 3 OR), wurde diesem die Verfügung vom 11. April 2016 zugestellt, mit welcher der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt wurde (Urk. 19). Diese Verfügung konnte ebenfalls nicht zugestellt werden, da C. der Post offenbar einen länger als sieben Tage gültigen Rückbehaltungsauftrag erteilt hat (Urk. 20). Die Gesuchsgegnerin, vertreten durch den Liquidator, welcher zugleich Geschäftsführer ist, musste mit dem Ergreifen eines Rechtsmittels gegen den ihr am 12. Januar 2016 eröffneten (Urk. 5b) vorinstanzlichen Entscheid rechnen. Folglich musste sie auch mit der Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken rechnen. Die Verfügung vom
11. April 2016 (Urk. 19) gilt deshalb am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; die Zustellfiktion tritt auch bei einem Rückbehaltungsauftrag ein: BGE 127 I 31). Der Zustellungsversuch erfolgte am 14. April 2016 (Urk. 20), die Sendung gilt deshalb am 21. April 2016 als zugestellt. Die Gesuchsgegnerin liess die Frist unbenutzt verstreichen. Die Sache ist damit spruchreif.
4. Die Beschwerde wurde von der A. , vertreten durch die Rechtsabteilung, [Adresse] erhoben (Urk. 6), während die gesuchstellende Partei vor Vorinstanz unter der Parteibezeichnung A1. [Adresse] auftrat. Damit erhebt auf den ersten Blick nicht jene Partei Beschwerde, die vor Vorinstanz auftrat. Es wäre deswegen eigentlich zu prüfen, ob die A. , vertreten durch die Rechtsabteilung, [Adresse] überhaupt beschwerdelegitimiert ist. Inhalt der Beschwerde ist, vereinfacht gesagt, gerade die fehlerhafte Parteibezeichnung der gesuchstellenden Partei. Die Vorinstanz hielt ausserdem dafür, die A1. [Adresse] sei nicht rechtsund parteifähig, und trat deshalb nicht auf das Rechtsöffnungsgesuch ein. Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren als A. , vertreten durch die Rechtsabteilung, [Adresse] auftrat. Die für das Beschwerdeverfahren gewählte Parteibezeichnung ist nicht bereits als Eintretensfrage im Rechtsmittelverfahren
zu prüfen, sondern erst im Rahmen der materiellen Prüfung der Beschwerde.
1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid wird Folgendes eingewendet: Die Begründung der Vorinstanz für das Nichteintreten auf das Rechtsöffnungsgesuch, wonach die gesuchstellende Partei A1. [Adresse] nicht rechtsbzw. parteifähig sei, weil sie nicht im Handelsregister eingetragen sei, erweise sich als falsch bzw. willkürlich, und die Argumentation der Vor-instanz sei überspitzt formalistisch (Urk. 6 Rz. 2.2). Der A. komme von Gesetzes wegen (Art. 61 Abs. 1 UVG) Rechtsund Parteifähigkeit zu. Der Handelsregistereintrag sei bloss deklaratorischer Natur. Gemäss Art. 62 UVG seien die Agenturen der A. deren Organe, welche gemäss Art. 55 ZGB für die juristische Person handeln würden. Folglich bedürften diese keiner eigenen Eintragung im Handelsregister (Urk. 6 Rz. 2.4). Die Agenturen der A. würden direkt für die A. handeln und das Tagesgeschäft besorgen. Namentlich obliege das Inkasso der Prämienforderungen den Agenturen und würde nicht zentral vom Hauptsitz aus besorgt. Da die Agenturen als Organe der A. handelten, würden sie die
A. direkt verpflichten. Die Adresse sei als Korrespondenzund Zustel-
ladresse zu verstehen. Die Agentur A1. handle aber direkt für die A. ,
[Adresse], wo sich der Hauptsitz befinde (Urk. 6 Rz. 2.5). Die Vorinstanz habe damit das UVG verletzt, welches der A. von Gesetzes wegen Rechtspersönlichkeit zukommen lasse, insbesondere sei auch Art. 62 UVG i.V.m. Art. 55 ZGB unbeachtet geblieben. Sodann sei die Vorinstanz in überspitzten Formalismus verfallen und habe damit gegen Art. 29 BV verstossen.
Die Rechtsund Parteifähigkeit der A. , [Adresse] (fortan: A. ), wurde von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt und ist klar zu bejahen (Art. 61 Abs. 1 UVG, Art. 1 Abs. 1 Organisationsreglement A. [SR 832.207; fortan: RO]). Die Vorinstanz stellte hingegen fest, dass die als Gesuchstellerin auftretende A1. [Adresse] (fortan: A1. ), eine nicht rechtsund parteifähige Agentur der A. und nicht im Handelsregister eingetragen sei (Urk. 7 S. 2).
Richtig ist, dass die A1. eine Agentur der A. im Sinne von Art. 65 UVG ist. Ihr obliegt die Geschäftsführung innerhalb ihres örtlichen und sachlichen
Zuständigkeitsbereichs (Art. 15 RO). Sie handelt dabei als Organ der A. (Art. 62 UVG). Hingegen sind die Agenturen der A. und damit auch die A1. weder parteinoch prozessfähig, dürfen jedoch Verfügungen erlassen
(Riemer-Kafka, Schweiz. Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, Rz. 6.51).
Die Vorinstanz stellte somit grundsätzlich zutreffend fest, der als gesuchstellende Partei auftretenden A1. komme keine Parteifähigkeit zu.
Soweit die A1. aus ihrer Organstellung für die A. gestützt auf Art. 62 UVG i.V.m. Art. 55 ZGB ableitet, sie dürfe in eigenem Namen, aber auf Rechnung der A. Prozesse führen bzw. dass ihr persönlich die eingeklagten Rechte zukommen würden, verkennt sie das Recht der juristischen Personen. Ein Organ ist (ohne spezielle Bevollmächtigung) zur Vertretung der juristischen Person nach aussen befugt, indessen sind Prozesse im Namen und auf Rechnung der juristischen Person zu führen. Wie die A. zutreffend ausführt, vertreten Organe die juristische Person direkt. Die Rechte der juristischen Person stehen nicht (auch) den Organen zu. Genau so wenig wie ein Verwaltungsrat in eigenem Namen Rechtsöffnung für eine der Aktiengesellschaft zustehende Forderung verlangen kann, darf eine Agentur der A. dies für eine der A. zustehende Forderung tun. Mangels Rechtsfähigkeit können im Übrigen auch keine Forderungen auf die A1. selbst lauten.
Soweit die A1. für die A. Prozesse führen will, hat sie dies in Vertretung der A. zu tun. Als Partei ist die A. zu nennen, vertreten durch die A1. . Auf dem Zahlungsbefehl (Urk. 2) ist indessen unter Gläubiger/in vermerkt: A1. [Adresse]. Auch das Rechtsöffnungsbegehren ist auf dem Briefpapier der A1. verfasst und wurde unterzeichnet mit
A1. , Prämien und Kundenberatung [ ] (Urk. 1). Ein Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis fehlt auf beiden Urkunden gänzlich. Ebenso wenig ist aus den Urkunden ersichtlich, dass die A1. wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (Urk. 6 Ziff. 2.5) bloss als Zustelldomizil in Erscheinung treten wollte bzw. [Adresse] lediglich als Korrespondenzund Zustelladresse zu verstehen gewesen wäre. Vielmehr trat die A1. vorliegend stets unter eigenem Namen
auf, obwohl sie nicht parteifähig ist. Damit ist die Gläubigerbzw. Parteibezeichnung im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsbegehren fehlerhaft.
Es ist jedoch zu prüfen, ob die Vorinstanz in überspitzten Formalismus verfiel, indem sie aufgrund der mangelhaften Gläubigerbezeichnung nicht auf das Rechtsöffnungsbegehren eintrat. Das Rechtsöffnungsverfahren ist zwar ein formstrenges Verfahren. Die Formstrenge wird aber dann zu überspitztem Formalismus, wenn sie nicht mehr der Durchsetzung des materiellen Rechts dient. Das Bundesgericht handhabt in ständiger Praxis den Umgang mit mangelhaften Gläubigerbezeichnungen im Rechtsöffnungsverfahren dergestalt, dass Betreibungsurkunden, in denen die Person des Gläubigers nicht klar und unzweideutig genannt ist, grundsätzlich nichtig sind. Hingegen tritt keine Nichtigkeit ein, soweit die mangelhafte Gläubigerbezeichnung den handlungsund parteifähigen wirklichen Gläubiger ohne Weiteres erkennen lässt. Diesfalls wird der Schuldner durch die Aufrechterhaltung der Betreibung in seinen Interessen nicht geschädigt
(vgl. BGE 98 III 24, Regeste und S. 26, m.w.H.; zitiert u.a. in BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2, und BGer 7P.150/2004 vom 31. August 2004, E.
2.1).
Mit Bezug auf eine Veranlagungsverfügung für die Direkte Bundessteuer hielt das Bundesgericht fest (BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2): In der Veranlagungsverfügung [ ] wird der Kanton Zürich nicht ausdrücklich als Partei, indessen das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, als verfügende Behörde angeführt. Im Kopf des Formulars findet sich zudem das Wappen des Kantons Zürich, und es wird da-
rauf hingewiesen, dass es um die direkte Bundessteuer geht. Da ausschliesslich der Kanton und nicht dessen Steueramt parteiund handlungsfähig ist, enthält die Veranlagung an sich eine mangelhafte Gläubigerbezeichnung. Es trifft zu, dass die Person des Gläubigers klar und eindeutig genannt sein muss, doch dürfen die formellen Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren nicht überspannt werden. Entscheidend ist, ob die mangelhafte Bezeichnung beim Schuldner zu Unsicherheiten bezüglich der Person des Gläubigers führt. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass in Fällen, wo die zum Bezug von Forderungen des Gemeinwesens ermächtigte kommunale kantonale Amtsstelle als Gläubigerin auftritt, keine Zweifel über die eigentliche Gläubigerschaft bestehen könnten [ ]. Es liegt tatsächlich auf der Hand, dass ein kantonales Amt, das von Gesetzes wegen eine Forderung zu verfügen und einzutreiben hat, die Verfügung nicht für sich selbst, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig ist, erlässt. Die
Rechtsöffnung mit der vom Kantonsgericht vertretenen abweichenden Auffassung zu verweigern verstösst gegen Art. 9 BV. Anders als im vorliegenden Fall ging es dabei nicht um die Frage, ob auf das Rechtsöffnungsbegehren einzutreten ist (dieses wurde korrekterweise vom Kanton Zürich als Gläubiger, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, eingeleitet; vgl. Sachverhalt A), sondern um die mangelhafte Gläubigerbezeichnung im Rechtsöffnungstitel. Dennoch ergibt sich daraus grundsätzlich, dass es im Rechtsöffnungsverfahren nicht schadet, wenn eine nicht parteifähige Amtsstelle anstelle des parteifähigen Staates als Gläubiger bezeichnet wird. Zum gleichen Ergebnis kam das Bundesgericht bereits in einem früheren Fall, wo es erkannte, ein Zahlungsbefehl, auf welchem anstelle der parteifähigen Gemeinde die nicht parteifähige Gemeindekanzlei als Gläubigerin aufgeführt wurde, sei nicht nichtig, sondern bloss zu berichtigen (BGE
98 III 24, 25 ff.).
Um die dargelegte Rechtsprechung auf die vorliegend interessierende Fragestellung anzuwenden, ist zunächst festzustellen, dass die durch die Agentur A1. vertretene, öffentlich-rechtliche Anstalt A. vergleichbar ist mit dem durch das Steueramt vertretenen Kanton Zürich der durch die Gemeindekanzlei vertretenen Gemeinde. Sodann geht es auch hier um eine mangelhafte Gläubigerbezeichnung innerhalb des Betreibungsverfahrens. Es war vorliegend trotz mangelhafter Gläubigerbezeichnung im Rechtsöffnungsbegehren ohne Weiteres erkennbar, dass nicht die Agentur A1. Gläubigerin sein konnte, sondern die A. selbst Gläubigerin sein muss, denn die Agentur selbst ist nicht rechtsund parteifähig. Es bestand deshalb kein Zweifel über die Identität des Gläubigers. Die Schuldnerin lief somit nicht Gefahr, dass einer Nichtgläubigerin
Rechtsöffnung erteilt werden könnte, bzw. dass sie sich mangels Klarheit über die Identität der Gläubigerin nicht gehörig gegen das Rechtsöffnungsbegehren zur Wehr setzen könnte. Unter diesen Umständen ist der Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz überspitzt formalistisch. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung hätte die Vorinstanz auf das von der A1. gestellte Rechtsöffnungsbegehren eintreten und die Parteibezeichnung der Gesuchstellerin von Amtes wegen berichtigen müssen. Entsprechend ist das Rubrum des Beschwerdeverfahrens zu ändern (vgl. Urk. 10 S. 2).
In der Eventualbegründung stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, soweit auf das Rechtsöffnungsgesuch eingetreten werden könnte, wäre es abzuweisen. Die von der A1. eingereichten Urkunden, namentlich eine Einreihungsverfügung (Urk. 3/1), eine Aufstellung betreffend Berufsunfallversicherung bei der A. (Urk. 3/2) und eine Aufstellung betreffend Nichtberufsunfallversicherung bei der A. (Urk. 3/3), je von der A2. ausgestellt, sowie eine Rechnung für provisorische Prämien 2015 (Differenz) der A1. (Urk. 3/4) würden nicht zur Rechtsöffnung berechtigen, da sie weder vollstreckbare Entscheide noch unterschriftliche Zahlungsverpflichtungen seien (Urk. 7 E. 2.2). Da auch keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass die A1. dem Gericht versehentlich ein Dokument, das einen Rechtsöffnungstitel darstellen würde, nicht eingereicht habe, sei ihr auch keine Frist zur Verbesserung anzusetzen.
Die A. wendet dagegen im Wesentlichen ein, bei den eingereichten Urkunden (Urk. 3/1-4) handle es sich um vollstreckbare Verfügungen mit Rechtsmittelbelehrung (Urk. 6 E. 2.10 f.). Sie verfüge damit über einen definitiven Rechtsöffnungstitel über die geltend gemachte Forderung von Fr. 3'693.90.
Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung, sofern sie vollstreckbar sind (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Darunter fallen auch Verfügungen öffentlich-rechtlicher Anstalten und selbst privater Organisationen, welche durch das öffentliche Recht ermächtigt wurden, Verfügungen zu erlassen (Staehelin, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Komm. SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, N 108 und 110 zu Art. 80). Die Verfügung der Verwaltungsbehörde ist aber nur dann vollstreckbar, wenn sie auf eine bestimmte Geldsumme lautet (Staehelin, a.a.O.).
Aufgrund letzteren Erfordernisses vermag die von der A2. erlassene Einreihungsverfügung (Urk. 3/1) samt Aufstellung betreffend Berufsunfallversicherung bei der A. (Urk. 3/2) und Aufstellung betreffend Nichtberufsunfallversicherung bei der A. (Urk. 3/3) für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht zu genügen. Diese lauten nicht auf einen bestimmten Betrag. Sie stellen offensichtlich mangels unterschriftlicher Schuldanerkennung auch keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar.
Die vor Vorinstanz ins Recht gelegte Rechnung für provisorische Prämien 2015 (Differenz) weist einen Saldo zu Gunsten der A1. von Fr. 578.70 aus, welcher am 1. Juli 2015 fällig wird (Urk. 3/4). Im Zahlungsbefehl findet sich demgegenüber unter der Rubrik Forderungsurkunde mit Datum Angabe des Forderungsgrundes folgender Eintrag: provisorische Prämien 2015, fälli g 1.1.2015 im Betrag von Fr. 3'642.30 (Urk. 2). Bei der vor Vorinstanz eingereichten Rechnung handelt es sich somit offensichtlich nicht um jene Verfügung, für welche definitive Rechtsöffnung verlangt wird. Der eigentlich in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 3'642.30 ist aus jener Rechnung (Urk. 3/4) zwar auch ersichtlich, allerdings unter dem Titel Für die Abrechnungsperiode bereits in Rechnung gestellt (Urk. 3/4). Letztlich weist jene Rechnung aber einen Betrag von
Fr. 578.70, fällig am 1. Juli 2015, aus. Die A1. hat somit vor
Vorinstanz offensichtlich fälschlicherweise anstatt des angerufenen Rechtsöffnungstitels eine spätere ergänzte Prämienrechnung zu den Akten gereicht.
Dieses Versehen wäre schon vor Vorinstanz ersichtlich gewesen. Es lagen mithin entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 7 Erw. 2.2) Anhaltspunkte vor, dass die A1. dem Gericht versehentlich ein falsches Dokument eingereicht hat. Allerdings lässt sich daraus nicht ableiten, die Vor-instanz wäre verpflichtet gewesen, eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen. Eine solche Verpflichtung besteht zwar gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO für gewisse
formelle - Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht. In dem
vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Rechtsöffnungsverfahren (Art. 255 ZPO e contrario) würde es indessen zu weit gehen, einer Partei Nachfrist anzusetzen, um materielle Mängel der Eingabe wie das Einreichen eines falschen Rechtsöffnungstitels zu beseitigen. Die Vorinstanz verzichtete deshalb im Ergebnis zu Recht auf die Ansetzung einer Nachfrist.
Wie bei der Rechtsöffnung für Zivilurteile müssen der aus der Verfügung Berechtigte und der Betreibende, der im Entscheid Verpflichtete und der Betriebene und der im Zahlungsbefehl genannte Grund der Forderung und der dem Rechts- öffnungstitel zu Grunde liegende Lebenssachverhalt identisch sein (Staehelin, a.a.O., N 130 zu Art. 80). Vorliegend ist der im Zahlungsbefehl genannte Forderungsgrund (provisorische Prämien 2015) ein anderer als der dem Rechtsöffnungstitel zugrunde liegende Lebenssachverhalt (zusätzliche Prämien 2015). Gestützt auf den vor ihr angerufenen Rechtsöffnungstitel erteilte die Vorinstanz im Ergebnis deshalb zu Recht keine definitive Rechtsöffnung.
Die A. reichte erstmals mit der Beschwerde eine Rechnung für provisorische Prämien 2015 vom 4. November 2014 zu den Akten, welche auf einen Betrag von Fr. 3'642.30, fällig am 1. Januar 2015, lautet (Urk. 9/5). Dabei dürfte es sich um den richtigen Rechtsöffnungstitel handeln. Allerdings herrscht im Be-
schwerdeverfahren ein striktes Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb diese
Urkunde nicht zu beachten ist. Mithin kann im Beschwerdeverfahren gestützt darauf auch keine Rechtsöffnung erteilt werden.
5. Die Angelegenheit erweist sich sowohl hinsichtlich der Eintretensfrage als auch in der Sache als spruchreif. Deshalb ist reformatorisch zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Zusammenfassend hätte die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch trotz mangelhafter Gläubigerbezeichnung eintreten müssen (Ziff. 3.3). Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. Das Rechtsöffnungsgesuch wäre aber mangels Identität des im Zahlungsbefehl genannten Grundes der Forderung und des dem Rechtsöffnungstitel zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts von der Vorinstanz abzuweisen gewesen (Ziff. 4.7 f.). Im Sinne eines reformatorischen Entscheids ist deshalb auf das Rechtsöffnungsgesuch einzutreten, dieses ist aber abzuweisen.
Fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, hat sie auch über die erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, N 24 zu Art. 327 ZPO). Die A. bzw. die A1. unterliegt im Ergebnis vollständig. Dementsprechend hat sie grundsätzlich die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat der unterliegenden Gesuchstellerin keine Kosten auferlegt, weil sie fälschlicherweise davon ausging, diese besitze keine Rechtspersönlichkeit. Nachdem auf das Rechtsöffnungsgesuch einzutreten, dieses aber abzuweisen ist, wird die Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Entscheidgebühr auf Fr. 300.festzusetzen ist (Art. 48 GebV SchKG). Der Gesuchsgegnerin ist im erstinstanzlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Die Gesuchstellerin wird ausgangsgemäss auch für das zweitinstanzliche Verfahren kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.festzusetzen und der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Mangels Aufwands ist der Gesuchsgegnerin auch für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Dezember 2015 aufgehoben.
Das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen.
Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.festgesetzt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
Für das erstund das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'767.20.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
versandt am: se
lic. iur. L. Casciaro
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