Zusammenfassung des Urteils RT150182: Obergericht des Kantons Zürich
Die Klägerin, eine GmbH, forderte die Beklagte auf, eine Schuldenzahlung in Raten zu leisten. Nachdem die Klägerin die Forderung von einer anderen Firma übernommen hatte, beantragte sie erfolglos die Rechtsöffnung. Die Beklagte erhob Einwände gegen die Schuldanerkennung und argumentierte, dass der Vertrag aufgrund fragwürdiger Geschäftspraktiken nichtig sei. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag tatsächlich nichtig war, da er Teil eines illegalen Schneeballsystems war, und wies die Beschwerde der Klägerin ab. Der Richter, Dr. L. Hunziker Schnider, entschied, dass die Klägerin die Kosten tragen muss.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT150182 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 31.05.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Schuld; Weiterbildung; Vertrag; Vorinstanz; Kaufvertrag; Rechtsöffnung; Weiterbildungspaket; Schneeballsystem; Beschwerde; Entscheid; Schuldanerkennung; Beklagten; Sinne; Urteil; Zahlungsvereinbarung; Schuldbekenntnis; Gesuch; Betreibung; SchKG; Preis; Veranstaltung; Provision; Vermittlungsvertrag; Gericht; Verfahren; Forderung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 17 OR ;Art. 20 OR ;Art. 320 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 40b OR ;Art. 56 ZPO ;Art. 82 KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 132 III 140; 136 III 566; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150182-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz
Urteil vom 31. Mai 2016
in Sachen
GmbH,
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Am 2. April 2014 unterzeichnete die Beklagte eine als Zahlungsvereinbarung betitelte Schuldanerkennung mit der C. GmbH, [Ort], worin sich die Beklagte verpflichtete, den Betrag von Fr. 8'800.in 44 Raten à Fr. 200.zu bezahlen. Die erste Rate leistete sie am 3. April 2014 (Urk. 3/1). Am 24. August 2014 zedierte die C. GmbH ihre Forderung aus der Zahlungsvereinbarung an die Klägerin (Urk. 3/2). Inzwischen ist über die C. GmbH am 18. März 2016 der Konkurs eröffnet worden (http://www.zefi x.admi n.ch).
Mit Zahlungsbefehl Nr. 2 des Betreibungsamts Kloten vom 27. Mai 2015 betrieb die Klägerin die Beklagte für den restlichen Betrag von Fr. 8'600.- nebst Bearbeitungskosten (Urk. 2). Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom
7. Juli 2015 ersuchte die Klägerin bei der Vorinstanz um provisorische Rechtsöffnung (Urk. 1). Mit Urteil vom 16. September 2016 wies diese das Gesuch ab (Urk. 18). Das Urteil erging zunächst in unbegründeter Fassung und wurde auf Begehren der Klägerin begründet (Urk. 22 = Urk. 25). Die begründete Fassung wurde der Klägerin am 14. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 23).
3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 24 S. 2):
1. Es sei in der Betreibung 1 die Rechtsöffnung zu erteilen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Da die Beschwerdeschrift nicht von einem dazu berechtigten Organ der Klägerin unterzeichnet worden war, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 3. November 2015 Frist angesetzt, um die Beschwerdeschrift zu verbessern (Urk. 26), was innert Frist erfolgte (Urk. 24, 27). Der am 13. Januar 2016 auferlegte Kostenvorschuss ging am 18. Januar 2016 ein (Urk. 28, 29). Die Beschwerdeantwort mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung datiert vom 1. Februar 2016 und wurde
mit Verfügung vom 11. Februar 2016 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 31, 32).
Die Beschwerde muss konkrete Anträge enthalten, aus welchen sich ergibt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 14). Der Beschwerdeantrag der Klägerin enthält eine völlig andere Betreibungsnummer (1 statt 2) als jene im angefochtenen Urteil bzw. im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsbegehren (Urk. 1); indessen stimmen das Entscheiddatum und die erstinstanzliche Verfahrensnummer auf Seite 1 der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid überein, so dass zu schliessen ist, dass die Klägerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rechtsöffnung in der BetreibungNr. 2 beantragt (Urk. 24 S. 2). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15; BK ZPO I-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG wird die Rechtsöffnung ausgesprochen, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Vorgebracht werden dürfen sämtliche Einwendungen und Einreden, welche die geltend gemachte Schuldverpflichtung dahinfallen lassen (vgl. BGE 132 III 140). Es ist anerkannt, dass bei der Rechtsöffnung vorfrageweise materiellrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, auch wenn der Rechtsöffnungsrichter nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten
Forderung, sondern (im Rahmen eines Urkundenprozesses) über deren Vollstreckbarkeit entscheidet (BGE 136 III 566 E. 3.3; BGer 5A_114/2014 vom 24. Juli 2014 E. 3.5.1). Von Amtes wegen abzuweisen ist ein Rechtsöffnungsgesuch, wenn sich aus der Schuldanerkennerung selbst deren Nichtigkeit ergibt. Nichtigkeit hat der Richter indes nur zu beachten, wenn sie entweder aus der Schuldanerkennung selbst klar hervorgeht, wenn die entsprechenden Nichtigkeitsgründe vom Schuldner glaubhaft gemacht notorisch zumindest gerichtsnotorisch sind. Dabei darf er sich auf eine summarische Prüfung beschränken (KUKO SchKG-Vock, Art 82 N 8; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 49).
Die von der Klägerin vorgelegte Zahlungsvereinbarung zwischen der
GmbH und der Beklagten vom 30. März 2012 / 2. April 2012 stellt eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Beide Prozessparteien gehen davon aus, dass Gegenstand der Vereinbarung die Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit der D. Inc. ist. Die D. Inc. vertreibt in der Schweiz sogenannte Weiterbildungspakete an Privatpersonen. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich im karibischen Inselstaat E. und die F. (Urk. 10/1). Gemäss dem eingereichten Kaufvertrag, unterzeichnet am 20. März 2012, verpflichtete sich die Beklagte, ein Weiterbildungsangebot der D. Inc. (Lehrbücher und Seminarunterlagen, Weiterbildungsseminar [6 Tage] und Infrastruktur, Outdoorseminar [2 Tage] und Infrastruktur) zum Preis von Fr. 8'800.bzw. aufgrund einer vereinbarten Einmalzahlung für Fr. 8'300.-, zahlbar per
3. April 2012, zu erwerben. Die C. GmbH fungierte als Inkassostelle der
Inc. und sie zedierte am 24. August 2014 die Forderung an die Klägerin.
5. Die Vorinstanz wies das Begehren zusammengefasst mit folgender Begrün- dung ab: Die Beklagte habe vorgebracht, dass die D. Inc. unlauter handle, indem sie die Kunden enorm unter Druck setze und in Bezug auf den Kauf des Weiterbildungspaketes zur Unterschrift dränge. Die D. betreibe eine Art Schneeballsystem und die Kurse würden nicht dem entsprechen, was ihr angepriesen worden sei, es handle sich auch um eine Irreführung der Kundschaft (Urk. 25 S. 4). Dass die D. in die öffentliche Kritik geraten sei, so die Vorinstanz, dürfe mit Fug als notorisch bezeichnet werden. Medien sowie Konsumentenschutzorganisationen würden seit Jahren von den fraglichen Veranstaltungen warnen und hätten das Vorgehen der D. Inc. bzw. deren Vorgängerin, der G. , wiederholt ausführlich beschrieben. Vor Inkrafttreten der UWG-Revision am 1. April 2012 sei das Vorliegen eines Schneeballsystems der Gesetzgebung zu den Lotterien unterstellt gewesen sei. Da der Kaufvertrag bereits am 20. März 2012 abgeschlossen worden sei, seien die Bestimmungen des Lotteriegesetzes, insbesondere auch die vom Bundesrat gestützt auf Art. 56 Abs. 2 LG erlassene Verordnung für lotterieähnliche Unternehmungen (Lotterieverordnung; LV in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) anwendbar. Nach Art. 43 Abs. 1 aLV seien alle Veranstaltungen, bei denen das Schneeballsystem zur Anwendung gelange, den Lotterien gleichgestellt. Eine solche Veranstaltung liege dann vor, wenn die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht gestellt würden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur einen Vorteil bedeuteten, wenn es ihr gelinge, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen (Art. 43 Ziff. 1 aLV). Während bei Lotterien dem Teilnehmer einer Veranstaltung gegen Leistung eines Einsatzes ein Gewinn in Aussicht gestellt werde, über den planmässig durch ein auf Zufall gestelltes Mittel entschieden werde, würden bei der lotterieähnlichen Unternehmung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 LG i.V.m. Art. 43 aLV neben dem Zufall andere Umstände, etwa Beharrlichkeit und Geschick, eine wesentliche Rolle zukommen. Für die Abgrenzung sei das Merkmal des Zufalls massgebend (Urk. 25 S. 4 ff.).
Die Vorinstanz prüfte sodann, ob das Vorgehen der D. Inc. einer lotterie- ähnlichen Veranstaltung gleichkäme und deshalb verboten sei. Sie hielt fest, die Beklagte habe geltend gemacht, es sei ihr mit gekonnten Methoden eingebläut worden, dass sie auf schnellstem Weg viel Geld verdienen könne. Hinzu komme, so die Vorinstanz, dass der Preis für das Weiterbildungspaket offensichtlich überhöht sei. Die Beklagte habe Fr. 8'300.bezahlt für ein Hörbuch, zwei Lehrbücher sowie acht Seminartage, wobei es sich von selbst verstehe, dass nicht nur ein einzelner Teilnehmer die Seminartage finanziere. Ferner sei notorisch, dass die D. Inc. in ähnlich gelagerten Fällen für das Vermitteln von neuen Käufern des Weiterbildungspaketes eine Provision angeboten habe, was auch den von der Beklagten eingereichten Beilagen entspreche. Beim System der D. Inc.
gehe es primär um das Weitervermitteln des Pakets durch das Anwerben neuer Teilnehmer und somit um das Erlangen des schnellen Geldes und weniger um den Wert des Weiterbildungspakets als solchem. Daraus erhelle, dass der Vermittlungsvertrag und der Kaufvertrag eine Einheit bilden würden. Der Kauf des Weiterbildungspakets werde erst durch die Vermittlertätigkeit wirtschaftlich sinnvoll. Die Vermittlungsprovisionen stellten damit den vermögensrechtlichen Vorteil dar, der beim Kauf des Weiterbildungspakets in Aussicht gestellt werde, wobei davon auszugehen sei, dass heute der Vermittlungsvertrag (nur noch) mündlich abgeschlossen werde. Das gegebene Konstrukt sei damit als verbotenes Schneeballsystem im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 aLV zu qualifizieren. Der Kaufvertrag habe damit einen widerrechtlichen Inhalt und sei deshalb nichtig. Damit liege kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 25 S. 6 ff.).
Bevor auf die einzelnen Rügen in der Beschwerdeschrift einzugehen ist, ist vorweg festzuhalten, dass die von der Vorinstanz geprüften Einwände den am 20. März 2012 geschlossenen Kaufvertrag zwischen der D. Inc. und der Gesuchsgegnerin betreffen (Urk. 10/1). Der massgebliche Rechtsöffnungstitel ist allerdings die von der Gesuchsgegnerin am 2. April 2012 unterzeichnete Zahlungsvereinbarung mit der C. GmbH (Urk. 3/1). Die Zahlungsvereinbarung nimmt keinerlei Bezug auf diesen Kaufvertrag, auf das sog. Verpflichtungsgeschäft, es handelt sich um eine abstrakte Schuldanerkennung (Urk. 3/1). Die Schuldanerkennung bzw. das Schuldbekenntnis ist die Erklärung des Schuldners (Beklagte) gegenüber dem Gläubiger (Klägerin), dass eine bestimme Schuld bestehe (BSK OR I-Schwenzer, Art. 17 N 2). Gemäss Art. 17 OR ist ein Schuldbekenntnis gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes. Dazu kommt, dass die Gesuchsgegnerin bestätigt [hat], mit der Unterzeichnung dieses abstrakten Schuldbekenntnisses auf sämtliche Einreden aus einem allfälligen Grundverhältnis zu verzichten (einredeabstraktes Schuldbekenntnis). (Urk. 3/1). Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein solches einredeabstraktes Schuldbekenntnis nicht leichthin anzunehmen und hat eindeutig zu sein, da es für den Schuldner von grosser Tragweite ist. Der Verzicht auf einzelne auf alle Einreden bzw. Einwendungen muss daher ausdrücklich erfolgen sich aus den Umständen unzweifelhaft ergeben (BGer 4C.69/2007 vom 21. Juni 2007, E. 6.3).
Sodann hat bei einem Einredeverzicht die Schuldanerkennung materiellrechtliche Wirkungen. Durch die Schuldanerkennung wird die Forderung gleichzeitig auf eine neue rechtliche Basis gestellt, welcher Vorgang vom Begriff der Novation erfasst wird. Ein totaler Einredeverzicht scheitert aber zumindest an den allgemeinen Vertragsgrenzen der Rechtsund Sittenwidrigkeit, der Übervorteilung und der Willensmängel (BSK OR I-Schwenzer, Art. 17 N 8 ff.; BK OR-Schmidlin, Art. 17 N 26, N 56 f.; vgl. zum Ganzen auch OGer ZH HG110174 vom 29.01.2014, E. 3.3).
Im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens ist aufgrund des klaren Wortlauts von einem ausdrücklichen Einredeverzicht aus dem Grundverhältnis (dem Kaufvertrag) auszugehen. Wie ausgeführt, steht dieser Einredeverzicht unter dem Vorbehalt, dass keine zwingenden Vorschriften dagegen sprechen (v.a. Sittenwidrigkeit, Rechtswidrigkeit, Art. 20 OR). Solches ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Anders entscheiden würde bedeuten, dass ein nichtiges Rechtsgeschäft durch den Abschluss eines einredeabstrakten Schuldbekenntnisses legalisiert werden könnte, was einer unzulässigen Gesetzesumgehung gleichkäme. Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher die von der Beklagten sinngemäss geltend gemachten Einwände gegen den Kaufvertrag zu Recht geprüft.
Die Klägerin macht in der Beschwerde geltend, die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, die damalige Verkäuferin des Weitebildungsprogramms betreibe ein illegales Schneeballsystem, weshalb der Kaufvertag sittenwidrig und damit nichtig im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR sei. Gleichzeitig behaupte die Beklagte, dass das Weiterbildungspaket nur dann aktiv sei, wenn die Käuferin weitere Käufer vermittle. Die Beklagte führe aber nicht aus, weshalb ihrer Ansicht nach das Weiterbildungspaket den Kaufpreis nicht wert sei. Mit einem pauschalen Verweis auf andere Gerichtsurteile und Medienbeiträge komme die Beklagte der erforderlichen Substantiierungspflicht nicht nach. Auch mache die Beklagte geltend, dass sie nicht hätte erkennen können, dass es sich beim Geschäftsmodell der Verkäuferin um ein Schneeballsystem gehandelt habe. Es sei daher nicht gelungen, ein illegales Schneeballsystem glaubhaft zu machen. Würde die Tatsache der Ausbezahlung von Provisionen auf ein Schneeballsystem hindeuten, wie dies die Be-
klagte geltend gemacht habe, so hätte sie sich darüber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gerade nicht in einem Irrtum befunden, sondern vielmehr an einem Schneeballsystem teilgenommen (Urk. 24 S. 2 f.).
Die Vorbringen der Klägerin genügen den Anforderungen an die Rügepflicht nicht. Gegenstand der Beschwerde bildet der angefochtene Entscheid. Die Klägerin als beschwerdeführende Partei hat sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen (und nicht mit den gegnerischen Argumenten im erstinstanzlichen Verfahren) auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. substantiiert darzulegen, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, weshalb ihrer Auffassung zufolge das angebotene Weiterbildungspaket als massiv überteuert zu werten ist und aus welchen Gründen der von der Beklagten eingegangene Vertrag als ein Verstoss gegen das Lotteriegesetz im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 aLV zu qualifizieren ist. Mit diesen ausführlichen Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Dasselbe gilt für das Argument, der am 20. März 2012 abgeschlossene Kaufvertrag enthalte keinen Hinweis auf eine Provisionszahlung. Es sei ein reiner Vertrag mit dem Inhalt eines Weiterbildungsangebotes zur beruflichen Weiterbildung (Urk. 24 S. 4). Die Klägerin nimmt weder Bezug zur Erwägung, wonach der Vermittlungsvertrag und der Kaufvertrag eine Einheit bilden würden, noch dass diese Provisionszahlungen heute mündlich abgeschlossen würden. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Klägerin auch nicht rügt, die Vorinstanz habe eine Tatsache in Verletzung der Begründungspflicht nicht beachtet.
Weiter macht die Klägerin geltend, es scheine, dass die Veranstalterin in einzelnen Fällen Provisionen in Aussicht gestellt haben möge. Diese Tatsache alleine belege nicht, dass der Kaufvertrag vom 20. März 2012 ausschliesslich dann einen Vorteil für den Vertragspartner bedeute, wenn es ihm gelinge, als Vermittler tätig zu werden. Es gäbe keinen Vermittlervertrag zwischen den Parteien (Urk. 24 S. 4 f.).
Vor Vorinstanz machte die Beklagte geltend, dass ihr mit gekonnten Methoden eingebläut worden sei, dass sie auf schnellstem Weg viel Geld verdienen
könne. Ihre Recherchen hätten ergeben, dass es sich beim fraglichen Vertrag um eine Art Schneeballsystem handle. Sie verwies auf die im Internet publizierte detaillierte Broschüre der Stiftung für Konsumentenschutz bzw. auf einen Artikel der Zeitschrift Beobachter (Urk. 6 und 7/1- 7/3). Die Beklagte berief sich somit auf die Rechtsauffassung von Konsumentenschutzorganisationen, welche ihrerseits weitere Gerichtsurteile aufgelistet haben, und machte implizit geltend, dass die Klägerin in ihrem Fall mit den gleichen Methoden vorgegangen sei. Zwar kann man sich fragen, ob das erstinstanzliche Gericht nicht in Anwendung von Art. 56 ZPO hätte nachfragen müssen, was unter der Aussage Mir wurde mit gekonnten Methoden eingebläut, dass ich auf schnellstem Weg viel Geld zu verdienen kann, was meiner damaligen finanziellen Lage augenscheinlich einen Lichtblick verliehen hat. zu verstehen ist (Urk. 6). Im zu beurteilenden Fall allerdings wurde der Klägerin im Nachgang zu den gegnerischen Behauptungen der Gehörsanspruch gewährt und sie reichte eine Stellungnahme ein (Urk. 8). Die Ausführungen der Beklagten zu den Geschäftspraktiken der D. Inc. blieben dabei unwidersprochen. Die sinngemäss geltend gemachten aggressiven Verkaufsmethoden und die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit (unter Druck setzen der interessierten Personen, Ausnützen der persönlichen schlechten psychischen Verfassung, auf schnellstem Weg viel Geld verdienen) blieben unbestritten. Die Klägerin behauptete auch nicht, dass es sich beim Vertrag mit der Beklagten um einen Vertrag ganz anderer Art handle, dass sich der betreffende Vertrag massgeblich und wesentlich von den von der Konsumentschutzorganisation kritisierten Verträgen mit Schneeballeffekt unterscheide. Auch das formale Kriterium stützt das Argument der Vorinstanz: Der Vertrag mit der D. Inc. ist vorformuliert, was auf eine unbestimmte Anzahl Verträge gleicher Art schliessen lässt (Urk.10/1). Vertragspartnerin ist sodann die in der Karibik domizilierte Firma, welche über eine Postfachadresse in H. [Staat in Europa] verfügt, was undurchsichtige Verhältnisse schafft, und für die Abnehmer kaum nachvollziehbar ist, zumal heute eine in I. [Ort im Kanton Zürich] domizilierte Drittfirma die Rechtsöffnung anstrebt. Im Übrigen deckt sich der Vertrag mit dem Bericht im Konsumentenschutzmagazi n: nicht nur ist der Preis für das Weiterbildungspaket von Fr. 8'800.identisch, und notabene innert einer äusserst kurzen Frist von 14
Tagen zu bezahlen, sondern die Beklagte entspricht mit ihren 22 Jahren genau dem in der Broschüre erwähnten Zielpublikum (Urk. 7/1). Wie die Vorinstanz festgehalten hat, ist der Preis massiv überhöht, da zwischen Leistung (Kaufpreis) und Gegenleistung (Weiterbildungspaket) ein objektives Missverhältnis besteht: sechs Seminartage, ein zweitätiges Outdoorseminar, je mit Infrastruktur, sowie verschiedene Weiterbildungsunterlagen (Urk. 10/1).
Die Klägerin hat wie erwähnt die gegnerischen Vorbringen nicht substantiiert bestritten. Sie machte lediglich geltend, dass die Beklagte einen Kaufvertrag mit einem Kündigungsrecht von sieben Tagen unterzeichnet und dass sie sich ordnungsgemäss an die Seminare angemeldet habe und dass leider eine Widerrufung fehle (Urk. 9). Nicht richtig ist derweil, dass die Beklagte einen Kaufvertrag mit einem Kündigungsrecht von sieben Tagen unterzeichnet hat. Beim vorliegenden Vertrag handelt es sich erstens nicht um einen reinen Kaufvertrag, sondern um einen gemischten Kaufund Unterrichtsvertrag und zweitens wurde im Vertrag das Widerrufsrecht ausgeschlossen, da die Gesuchsgegnerin angab, sie erwerbe das Weiterbildungspaket zu beruflichen Zwecken (Urk. 10/1 S. 3). Offenbleiben kann, ob diese Klausel nicht gegen die zwingende Norm von Art. 40b OR verstösst. Denn nach dem Gesagten hat die Vorinstanz aufgrund sämtlicher Umstände und Parteivorbringen zu Recht geschlossen, dass der vorliegende Vertrag nicht anders ausgelegt werden kann, als dass aufgrund des Missverhältnisses zwischen Leistung (Preis) und Gegenleistung (Weiterbildungspaket) ein Erwerb des Pakets zu immerhin Fr. 8'800.- nur attraktiv sein kann, wenn zudem ein Vermittlungsvertrag (wenn auch mündlich) abgeschlossen wird, d.h. wenn es dem Teilnehmer gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen - und so auf schnellstem Weg viel Geld verdienen - (Art. 43 Ziff. 1 aLV). Schliesslich und entscheidend ist festzuhalten, dass die Klägerin in einem Schreiben an die Beklagte vom 26. Juni 2015 selbst von zwei Verträgen spricht: Wir betreiben Sie nicht auf den Mitarbeitervertrag, sondern lediglich auf den Vertrag von den Seminaren, wie wir Ihnen zugestellt haben. (Urk. 16/3). Nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin vor Vorinstanz kann dieser Mitarbeitervertrag nicht anders verstanden werden als ein sog. Vermittlungsvertrag. Da-
mit aber liegt ein Konstrukt vor, dass als verbotenes Schneeballsystem im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 LV zu qualifizieren ist.
8. Nach dem Gesagten gilt der umstrittene Kauvertrag als nichtig, da er im Rahmen eines illegalen Schneeballsystems zustande gekommen ist. Demzufolge ist auch die auf dem Kaufvertrag basierende Zahlungsvereinbarung als nichtig zu werten und die Rechtsöffnung zu verweigern. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (ZR110 Nr. 28) auf
Fr. 450.festzulegen. Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO geforderten besonderen Gründe nicht ersichtlich sind, nachdem für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit grundsätzlich keine Entschädigung beansprucht werden kann (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et. al, ZPO Komm., Art. 95
N 41).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'773.30.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz versandt am:
mc
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