Zusammenfassung des Urteils RT150163: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 16. Dezember 2015 ein Urteil in einem Rechtsöffnungsverfahren gefällt. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer hat gegen die Entscheidung der Vorinstanz Beschwerde eingelegt, jedoch wurde diese als unbegründet abgewiesen. Der Gesuchsteller, vertreten durch den Kanton Basel-Landschaft, erhielt definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 1'400.-. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten, aber eine ergänzende Eingabe des Gesuchsgegners wurde als verspätet betrachtet. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Spruchgebühr auf Fr. 300.- festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT150163 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 16.12.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Kanton; Entscheid; Kantons; Verfahren; Basel-Landschaft; Gesuchsteller; Kantonsgerichts; Urteil; Beschwerdeverfahren; Nichtigkeit; Bundesgericht; Vorinstanz; Beschlüsse; Recht; Gericht; Gesuchsgegners; Mangel; Oberrichter; Betreibung; Abteilung; Eingabe; Gesuchstellers; Entscheide; Fristen |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 108 BGG ;Art. 144 ZPO ;Art. 16 KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Sutter-Somm, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 144 Abs. 1; Art. 321 OR ZPO URG, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150163-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 16. Dezember 2015
in Sachen
,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Gerichte des Kantons Basel-Landschaft betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
a) Mit Urteil vom 2. September 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2015) gestützt auf zwei Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. September 2014 (Verfahrensnummern 470 14 172 und 470 14 173; Urk. 3/4a-b) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'400.- (Urk. 12).
b) Mit fristgerechter Eingabe vom 18. September 2015 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gegen das genannte Urteil Beschwerde mit dem Antrag, es sei die definitive Rechtsöffnung aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (Urk. 11 S. 1).
In der Folge ergänzte er mit Eingabe vom 23. November 2015 (gleichentags zur Post gegeben) seine Beschwerde (Urk. 16).
a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen, sofern ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten wird. Das summarische Verfahren gilt insbesondere für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsgericht getroffen werden (Art. 251 lit. a ZPO). Vorliegend hat der Gesuchsgegner den angefochtenen Entscheid am 11. September 2015 entgegengenommen (vgl. Urk. 10b). Die Beschwerdefrist ist daher am 21. September 2015 abgelaufen. Bei den in Art. 321 ZPO genannten Fristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, an die das Gericht gebunden ist und die nicht erstreckt werden können (Art. 144 Abs. 1 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 5). Die ergänzende Eingabe des Gesuchsgegners zu seiner Beschwerde vom 23. November 2015 ist daher als verspätet zu betrachten. Sie sowie die dazugehörigen Beilagen (Urk. 18/1-3) finden im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung.
b) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift vom 18. September 2015 ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin führte zu den Einwendungen des Gesuchsgegners im Wesentlichen aus, dass es ihr im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung nicht zustehe, einen ihr vorgelegten Rechtsöffnungstitel inhaltlich zu prüfen. Zudem sei auch keine Nichtigkeit der Rechtsöffnungstitel ersichtlich (Urk. 12 S. 3 E. 2.4 f.).
Der Gesuchsgegner macht in der Beschwerdeschrift zusammengefasst erneut geltend, in einem der beiden der Forderung des Gesuchstellers zugrundeliegenden Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (Verfahrensnummer 470 14 172) würden aus seiner Sicht zwei ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel vorliegen. Daher seien die geforderten Kosten für diesen Beschluss nicht gerechtfertigt. Aus seiner Sicht stelle eine ein KernBeweisdokument geradezu in sein völliges Gegenteil verkehrende Auslegung einen ausserordentlich schwerwiegenden inhaltlichen Mangel dar, der es rechtfertige, die Kostenforderung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft abzulehnen. Die Vorinstanz habe sich mit seinem Argument der kontra-faktischen Beweisauslegung nicht auseinandergesetzt, obwohl er dies angeführt habe. Zudem stelle aus seiner Sicht das völlige Ausblenden eines wichtigsten schriftlichen Beweises im Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft einen ausserordentlich schwerwiegenden inhaltlichen Mangel dar, der es rechtfertige, im Vollstreckungsverfahren die Kostenforderung dafür abzulehnen (Urk. 11 S. 2 f.).
Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids ni cht mehr überprüft werden. Die erstinstanzliche
Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die beiden Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. September 2014 (Verfahrensnummern 470 14 172 und 470 14 173; Urk. 3/4a-b) ni cht nochmals selber überprüfen, was sie im angefochtenen Urteil bereits ausführte (Urk. 12 S. 3 E. 2.4). Die Rechtsöffnungsrichteri n kann ni cht über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009
E. 1.2.3 m.w.H.).
Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (wie z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGer 5A_158/2014 vom
7. Juli 2014 E. 4.1 m.w.H.). In der Regel führen aber Verfahrensmängel nur zur Anfechtbarkeit des entsprechenden Entscheids (BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.3 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_369/2008 vom 9. Juli 2008 E. 2.4 m.w.H.).
Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Mängel in Bezug auf einen der beiden Rechtsöffnungstitel stellen keine Gründe dar, welche ausnahmsweise zu dessen Nichtigkeit führen würden. Die vor erster Instanz sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren geäusserten Beanstandungen hätten im Rechtsmittelverfahren gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
30. September 2014 vorgebracht werden müssen, was der Gesuchsgegner in
seiner Rechtsmitteleingabe vom 31. Dezember 2014 gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. September 2014 (Urk. 3/4a) beim Bundesgericht denn auch getan hat (Urk. 8/3 S. 3 f. Ziff. 5 f.). Das Bundesgericht
trat in der Folge jedoch mangels Legitimation des Gesuchsgegners im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 3/3).
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung
(Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48
i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.festzusetzen.
Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.-.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 11 und 14/1-3 sowie von Kopien der Urk. 16, 17 und 18/1-3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'400.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
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