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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT150084: Obergericht des Kantons Zürich

Der Gesuchsteller hat gegen die Abweisung seines Antrags auf provisorische Rechtsöffnung in Höhe von Fr. 21'000.- durch das Bezirksgericht Winterthur Beschwerde eingelegt. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 450.- wurden dem Gesuchsteller auferlegt, zusätzlich musste er der Gegenseite eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- zahlen. Die Vorinstanz lehnte auch das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Beschwerde gegen das Urteil wurde abgelehnt, da der Gesuchsteller keine ausreichenden Beweise für sein Anliegen vorlegen konnte.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT150084

Kanton:ZH
Fallnummer:RT150084
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT150084 vom 11.06.2015 (ZH)
Datum:11.06.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Recht; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Darlehen; Gesuchstellers; Stellung; Parteien; Stellungnahme; Rechtsöffnung; Verfahren; Scheinehe; Beschwerde; Unterlagen; Darlehens; Replik; Gericht; Rechtspflege; Frist; Urteil; Gewährung; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Rechtsvertreter; Verfügung; Eingabe
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 23 BGG ;Art. 29 BV ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:128 I 236; 133 III 614; 138 I 484;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT150084

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150084-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Urteil vom 11. Juni 2015

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsteller und Beschwerdeführer

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. ,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. April 2015 (EB140463-K)

Erwägungen:

    1. Mit Urteil vom 20. April 2015 wies die Vorinstanz das Begehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) ab, mit welchem er in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2014) gestützt auf ein mit Schuldschein-Kreditvertrag bezeichnetes Dokument um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 21'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Mai 2010 ersuchte. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 450.wurden dem Gesuchsteller auferlegt; sodann wurde er verpflichtet, der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.zu bezahlen (Urk. 27 S. 10). Gleichzeitig wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 27 S. 9 f.).

    2. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. Mai 2015 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 2):

1. Es seien das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom

20. April 2015 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Winterthur zurückzuweisen.

  1. Eventualiter seien das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. April 2015 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 6. Oktober 2014 für den Betrag von CHF 21'000.- durch das Obergericht des Kantons Zürich provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

  2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren und das vorangegangene Verfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 118 Abs. 1 lit. a & b ZPO und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Art. 118 lit. c ZPO in der Person von RA Dr. X. zu gewähren.

  3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an

      welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

    2. Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 29/2-4) neu und damit unzulässig und unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

      1. Nach Eingang des Rechtsöffnungsbegehrens hat die Vorinstanz die Parteien mit Verfügung vom 4. November 2014 zur mündlichen Verhandlung auf den 25. November 2014 vorgeladen (Urk. 3). Mit Schreiben vom 19. November 2014 legitimierte sich der Rechtsvertreter des Gesuchstellers für das vorinstanzliche Verfahren als solcher (Urk. 4; Urk. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung vom

        25. November 2014 erschienen beide Parteien; der Gesuchsteller in Begleitung seines Rechtsvertreters. Die Gesuchsgegnerin reichte zahlreiche Unterlagen ein (Urk. 8/1-70). Aufgrund fehlender Deutschkenntnisse der Gesuchsgegnerin wurde die Verhandlung abgebrochen (Urk. 6 S. 2 f.). Die Parteien wurden gleichentags neu auf den 13. Januar 2015 vorgeladen; dem Gesuchsteller wurden die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Unterlagen (Urk. 8/1-70) zusammen mit der Vorladung in Kopie zugestellt (Urk. 9). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2014 legiti-

        mierte sich Rechtsanwältin lic. iur. Y.

        als Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin und stellte gleichzeitig ein Verschiebungsgesuch betreffend die Verhandlung vom 13. Januar 2015 (Urk. 10; Urk. 11). In der Folge erklärten sich beide Parteien mit der Fortsetzung des Verfahrens in schriftlicher Form einverstanden (Urk. 12 bis Urk. 15). Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde die Ladung abgenommen und der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren angesetzt (Urk. 16). Diese erfolgte mit Datum vom 2. Februar 2015 innert einmal erstreckter Frist (Urk. 18; Urk. 19; Urk. 20). Am 5. Februar

        2015 stellte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 21; Urk. 22). Am 15. April 2015 bestätigte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, die Stellungnahme der Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin vom 2. Februar 2015 erhalten zu haben (Urk. 23). In der Folge erging am 20. April 2015 vorgenannter Entscheid der Vorinstanz (Urk. 24 = Urk. 27).

      2. Die Vorinstanz qualifizierte das mit Schuldschein-Kreditvertrag bezeichnete Dokument (Urk. 2/1) entgegen der Darstellung des Gesuchstellers nicht als Darlehensvertrag, sondern als Quittung, mit welchem die Gesuchsgegnerin

und C.

bestätigen würden, den fraglichen Betrag erhalten zu haben. Nur

aus der von den Parteien gewählten Bezeichnung Schuldschein-Kreditvertrag könnte geschlossen werden, dass der Betrag von Fr. 21'000.in der Form eines Darlehens ausbezahlt worden sei. Indes gehe die Rückzahlungsverpflichtung nicht eindeutig aus dem als Rechtsöffnungstitel eingereichten Dokument hervor, womit sich das Rechtsöffnungsbegehren schon aus diesem Grunde als unbegründet erweise (Urk. 27 S. 4 f.). Mit ihrem Einwand, wonach sie das Geld für das Eingehen einer Scheinehe mit D. , dem Bruder des Gesuchstellers, erhalten habe, mache die Gesuchsgegnerin ein simuliertes Rechtsgeschäft geltend. Gestützt auf die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Akten aus dem sie betreffenden migrationsrechtlichen Verfahren sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller als Heiratsvermittler die Eingehung einer Scheinehe zwischen der Ge-

suchsgegnerin und D.

in die Wege geleitet habe. Es erscheine sodann als

sehr wahrscheinlich, dass die Gesuchsgegnerin für die Eingehung der Scheinehe entschädigt worden sei. Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass we-

der die schriftliche Bestätigung von E.

(der Exfrau des Gesuchstellers), in

der diese sinngemäss ausführe, dass zwischen den Parteien ein Darlehensver-

trag bestanden habe, noch die eingereichten Mahnschreiben von F.

die

überzeugenden Vorbringen der Gesuchsgegnerin in Zweifel ziehen würden. Sodann bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin neben der Entschädigung zusätzlich noch ein Darlehen über Fr. 21'000.ausbezahlt habe. Entsprechend liege ein simuliertes Rechtsgeschäft vor, was zur Ungültigkeit des simulierten Darlehensvertrages führe. Folglich könne die den simulierten Darlehensvertrag bestätigende Quittung nicht als Rechts- öffnungstitel dienen (Urk. 27 S. 4 ff.).

3.2 Der Gesuchsteller macht beschwerdeweise massgeblich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. So sei das Verfahren - nachdem sich anlässlich der Hauptverhandlung am 25. November 2014 herausgestellt habe, dass die Gesuchsgegnerin nicht über genügend Deutschkenntnisse verfüge, um der Verhandlung ohne Dolmetscher folgen zu können im Einverständnis beider Parteien schriftlich fortgesetzt worden. Zudem habe die Gesuchsgegnerin zahlreiche Unterlagen betreffend ihre angebliche Scheinehe mit dem Bruder des Gesuchstellers mitgenommen. Bereits damals wie heute sei nicht klar gewesen, was diese Unterlagen mit dem Darlehensvertrag zu tun hätten. In der Folge seien ihm die Unterlagen mittels A-Post zugestellt worden, allerdings ohne Möglichkeit zur Stellungnahme. Schliesslich sei das Urteil gefällt worden, ohne dass der Gesuchsteller Gelegenheit erhalten habe, sich zu diesen für ihn unerwarteten Einwendungen äussern zu können (Urk. 26 S. 4 f.). Damit sei sein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Selbst in einem summarischen Verfahren müsse dem Gesuchsteller die Möglichkeit zur Replik eingeräumt werden, sofern die Argumente der Gesuchsgegnerin unerwartet und neuartig seien. Zudem dürfte eine Entscheidung nach lediglich einem Schriftenwechsel in den meisten Fällen noch nicht möglich sein und sei mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht vereinbar. Das Gericht dürfe nicht auf Tatsachenbehauptungen und Beweismittel abstellen, zu denen sich die Gegenpartei noch nicht habe äussern können. So gehöre es sogar zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, sich mindestens einmal zu allen entscheidrelevanten Tatsachen, Beweismitteln und Rechtssätzen äussern zu können. Dabei habe das Gericht dem Gesuchsteller die Eingaben zuzustellen und ihn über die Möglichkeit zur Stellungnahme zu informieren. Dadurch werde der Gesuchsteller hinreichend in die Lage versetzt, die Notwendigkeit einer Stellungnahme von seiner Seite zu prüfen und gegebenenfalls eine Replik einzureichen. Die Beurteilung der Frage, ob die Eingabe der Gegenpartei neue Argumente enthalte, die einen neuen Schriftenwechsel notwendig machten, liege bei den Parteien und nicht beim Gericht. Im vorliegenden Fall sei ihm die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zwar zugestellt worden, jedoch habe das Gericht es

unterlassen, ihn darüber zu informieren, dass er dazu Stellung nehmen könne. Zuerst sei sogar eine mündliche Verhandlung in Aussicht gestellt worden. Man habe sich dann aber darauf geeinigt, das Verfahren schriftlich durchzuführen. Er habe nach guten Treuen damit rechnen dürfen, dass ihm im Rahmen des schriftlichen Verfahrens und unter dem Gesichtspunkt, dass er auf eine mündliche Verhandlung verzichtet habe, Gelegenheit gegeben werde, sich zu unerwarteten Vorbringen der Gesuchsgegnerin äussern zu können; die Einwendungen der Gesuchsgegnerin seien für ihn nicht absehbar gewesen, zumal der Kredit in keinerlei Zusammenhang mit der Hochzeit mit dem Bruder des Gesuchstellers gestanden habe. Wäre ihm die Gelegenheit eingeräumt worden, zu diesen Einwänden zu replizieren, so hätte er mittels schriftlicher Stellungnahme und durch Einreichen von Beweisen aufzeigen können, weshalb zwischen dem Darlehen und der Heirat kein Zusammenhang bestehe und der Kreditvertrag nicht als Zahlungsquittung qualifiziert werden könne und kein simuliertes Geschäft darstelle (Urk. 26 S. 3 ff.).

      1. Zutreffend ist, dass dem Gesuchsteller ein Recht zur Replik zusteht. Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 BGG hat die Vereinigung sämtlicher Abteilungen des Bundesgerichts am 30. November 2012 über die Rechtsfrage entschieden, ob es im schriftlichen gerichtlichen Verfahren grundsätzlich geboten sei, Eingaben den Parteien, die durch einen Anwalt vertreten sind, unter Ansetzung einer Frist zur allfälligen Stellungnahme zuzustellen. Die Frage wurde im Sinne der Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2012 entschieden (BGE 138 I 484 Erw. 2): Zusammengefasst erwog das Bundesgericht, dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK in einem Gerichtsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren hätten, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassten auch das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthielten. Es sei aber Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich sei nicht. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehe dieses Replikrecht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme zur Orientierung zugestellt worden sei. Dabei werde erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhalte und dazu Stellung nehmen wolle, dies umgehend tue zumindest beantrage, ansonsten angenommen werde, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Damit sei es Aufgabe des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierzu könne das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es könne aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden könne, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nähmen eine Stellungnahme beantragten (BGE 138 I 484 Erw. 2; vgl. auch D. Staehelin in: BSK SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 84 N 49).

      2. Vorliegend war der Gesuchsteller anwaltlich vertreten. Die zahlreichen von der Gesuchsgegnerin am 25. November 2014 eingereichten Unterlagen wurden dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers gleichentags mit der erneuten Vorladung zugestellt (Urk. 9). Sodann wurde ihm die Stellungnahme der Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin vom 2. Februar 2015 mit Datum vom 4. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23), was vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers auch nicht bestritten wird. Damit aber kann auch nicht gesagt werden, der von der Gesuchsgegnerin erhobene Einwand einer Scheinehe sei unerwartet erfolgt, verfügte der Gesuchsteller über diese Unterlagen doch spätestens seit dem 27. November 2014 (Urk. 9). Die Kenntnis über die Einwendungen der Gesuchsgegnerin über zwei Monate vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils zeigt sich auch in den Ausführungen des Gesuchstellers im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 5. Februar 2015. Darin führt der Gesuchsteller aus, dass die Gesuchsgegnerin mit den von ihr eingereichten Unterlagen geltend machen wolle, der Betrag von Fr. 21'000.-, welchen sie vom Gesuchsteller erhalten habe, sei für eine Verheiratung mit dessen Bruder und kein Darlehen gewesen (Urk. 21 S. 3). Schliesslich wartete die Vorinstanz bis zum 20. April 2015 und damit weit über zwei Monate nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin mit dem Erlass ihres Urteils; sie fragte gar am 15. April 2015 telefonisch nach, ob der Gesuchsteller die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 2. Februar 2015 erhalten habe (Urk. 23). Da der Gesuchsteller anwaltlich vertreten war; kann von die-

sem erwartet werden, dass er die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Replikrecht kennt und somit weiss, dass ihm auch bei der blossen Zustellung zur Kenntnisnahme ein Replikrecht zusteht, welches er innert angemessener Frist einzufordern hat, ansonsten Verzicht angenommen wird. Somit kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden, standen dem Gesuchsteller doch in Bezug auf die von der Gesuchsgegnerin anlässlich der Verhandlung vom 25. November 2014 eingereichten Unterlagen (Urk. 8/1-70) über viereinhalb Monate und in Bezug auf die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom

2. Februar 2015 über zweieinhalb Monate zur Verfügung, um eine entsprechende

Replik einzureichen beziehungsweise um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu ersuchen. Dies hat er nicht getan. Damit durfte die Vorinstanz von einem Verzicht auf Replik ausgehen. Die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen.

      1. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, indem sie von einem Zusammenhang zwischen Scheinehe und Auszahlung der Fr. 21'000.ausgegangen sei. Es sei schleierhaft, wie die Vorinstanz auf einen solchen Zusammenhang gekommen sei. So sei zwar richtig, dass das Migrationsamt die Ehe für eine Scheinehe halte. Allerdings habe er bereits bei der Befragung ausgesagt, dass für die Heirat keine Gegenleistung ausgerichtet worden sei (Urk. 26 S. 12 mit Verweis auf Urk. 8/16). So gehe denn auch weder aus der Verfügung des Migrationsamtes noch aus dem Entscheid der Rekursabteilung weiteren Dokumenten hervor, dass für diese Ehe eine Gegenleistung bezahlt worden sei. Die Gesuchsgegnerin habe auch keinerlei Beweise Indizien dafür geliefert, dass die Fr. 21'000.als Gegenleistung für die Heirat anzusehen seien (Urk. 26 S. 12 mit Verweis auf Urk. 8/18 und Urk. 8/69). Die Steuerunterlagen des Gesuchstellers belegten schliesslich, dass es sich tatsächlich um einen Darlehensvertrag gehandelt habe, da darin das Darlehen von Fr. 21'000.jeweils im Wertschriftenund Guthabenverzeichnis aufgeführt worden sei (Urk. 26 S. 13).

      2. Dem kann nicht zugestimmt werden. Wie bereits ausgeführt, sind die vom Gesuchsteller erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Wertschriftenund Guthabenverzeichnisse der Jahre 2013 und 2014, die beide nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs erstellt wurden (Urk. 29/3), neu und damit un-

beachtlich (vgl. Erw. 2.2 hiervor). Nachdem die Vorinstanz das Replikrecht des Gesuchstellers wie zuvor festgestellt - nicht verletzt hat, sind die im Beschwerdeverfahren ebenso erstmals aufgestellten Tatsachenbehauptungen, wonach die Fr. 21'000.in drei Teilbeträgen ausbezahlt worden sind und zum Aufbau eines Coiffeurgeschäfts gedient haben sollen (Urk. 26 S. 3 Rz. 4, S. 10 Rz. 20), neu und damit unbeachtlich. So hatte der Gesuchsteller vor Vorinstanz keinen Grund für das seiner Ansicht nach bestehende Darlehen genannt (Urk. 1 S. 1; Urk. 6 S. 1). Selbst wenn dieser Einwand aber zu berücksichtigen wäre, wäre er unbehelflich: So gab die Gesuchsgegnerin gegenüber dem Migrationsamt Zürich an, dass sie ihr Coiffeurgeschäft bereits Anfang Juni 2009 gegründet habe (Urk. 8/6). Die Geldübergabe fand hingegen erst fast ein Jahr später am 1. Mai 2010 statt (Urk. 2/1). Damit wäre ohnehin nicht glaubhaft, dass das Geld als Darlehen für den Aufbau des Coiffeurgeschäfts gedient haben soll. Dagegen fallen die Heirat

der Gesuchsgegnerin mit D.

und das Ausbezahlen des Geldes zeitlich wesentlich näher zusammen, ereignete sich doch beides 2010 in relativ kurzem zeitlichem Abstand. Dies deutet entgegen der Ansicht des Gesuchstellers durchaus auf einen entsprechenden Zusammenhang zwischen Scheinehe und Geldzahlung hin. Dieser Konnex ergibt sich denn auch in durchaus glaubhafter Weise durch die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Belege (s. insbesondere die Verfügung des Migrationsamtes, Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, vom

22. September 2011, Urk. 8/18, sowie den Rekursentscheid der Rekursabteilung,

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, vom 10. Dezember 2012, Urk. 8/69). Zwar trifft es zu, dass weder in der Verfügung des Migrationsamtes noch im Entscheid der Rekursabteilung etwas über eine Entschädigung festgehalten worden ist, wie der Gesuchsteller vorbringt. Jedoch wurde dieses Kriterium nicht weiter geprüft, nachdem bereits genügend Indizien vorlagen, um den Schluss einer Scheinehe ziehen zu können. Immerhin erwähnte die Rekursabteilung, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer knappen finanziellen Verhältnisse der Zielgruppe von Schweizerinnen zugerechnet werden könne, die von Ausländern bevorzugt für die Eingehung einer Ausländerrechtsehe (Scheinehe) ausgesucht würden (Urk. 8/69

S. 6). Dies lässt durchaus darauf schliessen, dass das Eingehen einer Scheinehe

üblicherweise eine Entschädigungszahlung nach sich zieht. Etwas anderes anzunehmen, wäre denn auch realitätsfremd. Damit aber ist es nicht verfehlt, wenn die

Vorinstanz einen Konnex zwischen Scheinehe und Auszahlung des Geldbetrages als glaubhaft annahm. Damit ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

4.3 Des Weiteren bringt der Gesuchsteller beschwerdeweise vor, dass die Annahme der Vorinstanz nicht zutreffe, wonach er selber nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt habe, um ein entsprechendes Darlehen auszurichten (Urk. 26 S. 13 f.). Die vom Gesuchsteller hierzu erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Kontobelege (Urk. 29/2) sind neu und damit unzulässig und unbeachtlich (s. Erw. 2.2 hiervor). Entsprechend hat es damit sein Bewenden.
      1. Schliesslich rügt der Gesuchsteller, dass die Vorinstanz weder die

        schriftliche Bestätigung von E.

        noch die Mahnschreiben von F.

        als

        überzeugend erachtet habe (Urk. 26 S. 14). Damit rügt er erneut eine unrichtige Beweiswürdigung.

      2. Selbst wenn von einem Darlehensvertrag auszugehen wäre, ist dem folgendes entgegenzuhalten: Der Gläubiger hat die Rückzahlungsverpflichtung nachzuweisen (D. Staehelin in: BSK SchKG-I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 82 N 120; KUKO-Vock, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 82 N 24; für eine Vorlage der Kündigung: Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 371 f.). Da vorliegend die Gesuchsgegnerin die Kündigung des Darlehens und damit die Fälligkeit der Forderung bestritten bzw. durch eine andere Sachdarstellung in Abrede gestellt hat (vgl. Urk. 19 S. 3 f.), hat der Gesuchsteller den Nachweis zu erbringen, dass die Kündigung der Gesuchsgegnerin zugegangen ist. Dies aber gelingt dem Gesuchsteller nicht: Der Gesuchsteller stützt sich zum Nachweis, dass das Darlehen zur Rückzahlung fällig gestellt worden sei, auf die Bestätigung seiner Ex-Frau

E.

vom 20. November 2014, wonach der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin im Dezember 2011 mündlich zur Rückzahlung aufgefordert habe (Urk. 1 S. 2; Urk. 6 S. 1 mit Verweis auf Urk. 7; Urk. 8/69 S. 10). In ihrem Schreiben bestätigt

E.

einen über drei Jahre zurückliegenden Sachverhalt, was erhebliche

Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen lässt. Entsprechend aber ist dieses Schreiben zum Nachweis der zugegangenen Kündigung des Darlehens nicht geeignet. Ebenso wenig vermögen die eingereichten, nicht unterzeichneten Schreiben von F. vom 16. Juni 2014 und 11. September 2014 eine solche zu belegen (Urk. 2/4; Urk. 2/5). So wendet sich F.

als Buchhalter der Gesuchsgegnerin an diese. Sodann wird zwar von einem Rückzahlungsplan gesprochen, doch ist daraus nicht ersichtlich, um welche Summe bzw. welches Darlehen es sich handelt. Selbst wenn auf ein Darlehen geschlossen werden könnte, kann diesen Schreiben kein Fälligkeitstermin entnommen werden. Damit aber gelang dem Gesuchsteller der Nachweis der Fälligkeit nicht und die Rechtsöffnung wäre auch dann zu verweigern gewesen, wenn von einem Darlehensvertrag auszugehen gewesen wäre. Entsprechend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

    1. Schliesslich stellt sich der Gesuchsteller gegen den abweisenden Entscheid der Vorinstanz betreffend sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, dass derjenige, welcher ein Rechtsöffnungsverfahren aufgrund eines Rechtsöffnungstitels wie dem vorgelegten einleite, ein aussichtsloses Verfahren führe (Urk. 27 S. 9).

    2. Der Gesuchsteller führt beschwerdeweise an, dass die Vorinstanz nur deshalb zu diesem Schluss gekommen sein könne, weil sie sein Replikrecht verletzt habe. Indem sie dies getan habe, habe er zu den Vorbringen der Gesuchsgegnerin nicht Stellung nehmen und keine weiteren Beweismittel einreichen kön- nen. Wäre das rechtliche Gehör nicht verletzt worden, so hätte die Sachund Beweislage anders ausgesehen und das Gesuch um Rechtsöffnung wäre nicht als aussichtslos qualifiziert worden. Entsprechend aber seien die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt (Urk. 26 S. 16 ff.).

    3. Wie vorangehend ausgeführt, hat die Vorinstanz den Gehörsanspruch des Gesuchstellers nicht verletzt. Dementsprechend aber ist der diesbezüglichen Beschwerde des Gesuchstellers der Boden entzogen. Ohnehin ist für die Beurteilung der Frage der Erfolgsaussichten auf die im Zeitpunkt bei Gesuchseinreichung geltenden Verhältnisse abzustellen (BGE 133 III 614 Erw. 5 = Pra 2008

Nr. 50; BGer 2C_227/2009 Erw. 9; BGE 128 I 236 Erw, 2.5.3; ). Da der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs (datierend vom 5. Februar 2015) bereits seit mehr als zwei Monaten im Besitz sämtlicher Unterlagen der Gesuchsgegnerin gewesen war, mit welcher diese ausführen liess, mit dem Bruder des Gesuchstellers eine Scheinehe eingegangen zu sein und hierfür Fr. 21'000.vom Gesuchsteller erhalten zu haben (Urk. 6 S. 2; Urk. 9), wäre es ihm möglich gewesen, sich zur Nichtaussichtslosigkeit unter Einbezug der gegnerischen Argumente zu äussern. Dies aber hat er nicht getan (Urk. 21 S. 7 f.). Damit aber war das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht als aussichtslos zu qualifizieren. Aus dem Wertschriftenund Guthabenverzeichnis 2014 (Urk. 29/3 2. Blatt erhellt zudem, dass der Gesuchsteller per 31. Dezember 2014 über liquide Mittel von Fr. 35'328.verfügte, weshalb seine Mittellosigkeit zu verneinen ist. Entsprechend aber fehlt es an beiden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO. Damit hat die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen, weshalb auch die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen ist.

6. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
    1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Der Gesuchsteller hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 26 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde und fehlender Mittellosigkeit (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

    3. Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt.

  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 26 und Urk. 28 sowie einer Kopie der

    Urk. 29/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 11. Juni 2015

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js

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