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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT150080: Obergericht des Kantons Zürich

Es handelt sich um einen Gerichtsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. Juni 2015, in dem es um Rechtsöffnung geht. Die Gesuchstellerin beantragte eine provisorische Rechtsöffnung, die teilweise gewährt und teilweise abgewiesen wurde. Der Gesuchsgegner legte Beschwerde ein, die jedoch aufgrund formeller Mängel abgewiesen wurde. Zudem wurde ein Ausstandsbegehren gegen einen Richter abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT150080

Kanton:ZH
Fallnummer:RT150080
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT150080 vom 22.06.2015 (ZH)
Datum:22.06.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegner; Entscheid; Beschwerde; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Gesuchsgegners; Eingabe; Kaufvertrag; Ausstand; Betreibung; Beschwerdeverfahren; Bezirksrichter; Parteien; Bundesgericht; Oberrichter; Bezirksgericht; Parteientschädigung; Frist; Sinne; Begründung; Beschwerdeschrift; Ausstandsbegehren; Gerichtskosten; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 174 StGB ;Art. 303 StGB ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 StGB ;Art. 314 StGB ;Art. 317 StGB ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 49 ZPO ;Art. 82 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:139 III 466;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT150080

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150080-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 22. Juni 2015

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

    gegen

  2. AG,

    Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Februar 2015 (EB150020-L)

    Erwägungen:

    1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 6. Januar 2015 das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11, Zahlungsbefehl vom

  1. September 2014, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'977.50 nebst Zins zu 12 % seit 18. Juni 2014 und Inkassokosten von Fr. 150.zu erteilen; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 und 3). Am 6. Februar 2015 erging folgender Entscheid der Vorinstanz (Urk. 16 = Urk. 19):

    1. Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 11,

    Zahlungsbefehl vom 9. September 2014, für

    Fr. 1'655.70 nebst Zins zu 5 % seit 9. September 2014 abz üglich:

    Fr. 1'463.70 Valuta 4. Februar 2015.

    Im Umfang von Fr. 1'463.70 wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

    1. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen.

    2. Die Spruchgebühr von Fr. 300.wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber im Umfang von Fr. 240.vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

    3. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wird abgewiesen. [ ]

  1. a) Mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben vom 7. April 2015 erklärte der Gesuchsgegner den Entscheid vom 6. Februar 2015 als unhaltbar, unannehmbar, mangelhaft, gesetzeswidrig und lügnerisch (Urk. 18 S. 1). Nachdem die Vorinstanz die Eingabe am 8. April 2015 an die Kammer weitergeleitet hatte (Urk. 21), wurde der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 14. April 2015 dar- über in Kenntnis gesetzt, dass eine Kopie seiner Eingabe an das Bezirksgericht Zürich weitergeleitet worden sei, da daraus entnommen werden könne, dass er eine Aberkennungsklage habe erheben wollen (Urk. 23 S. 2 und 3). Demgegen- über war nicht eruierbar, ob der Gesuchsgegner auch eine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid erheben wollte, weshalb ihm Frist bis am 28. April 2015 angesetzt wurde - unter Hinweis, dass bei Säumnis seine Eingabe als Beschwerde entgegengenommen werde -, um der Kammer mitzuteilen, ob er eine Beschwerde erheben wolle nicht (Urk. 23 S. 2). Der Gesuchsgegner liess

    sich innert Frist nicht vernehmen. Damit ist seine Eingabe vom 7. April 2015 als Beschwerde entgegenzunehmen.

    b) Eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO muss Rechtsmittelanträge und eine entsprechende Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners vom 7. April 2015 nicht zu genügen. Der Gesuchsgegner unterlässt es, ausdrückliche Anträge zu stellen, und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei (Urk. 18). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Auflage,

    N 34 f. zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 321 ZPO).

  2. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er sei nicht Käufer des Kaufvertrages vom 2. Juni 2014. Nicht möglich sei es, dass er diesen unterzeichnet habe (Urk. 18 S. 2).

    Im Beschwerdeverfahren können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine, unzulässige ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

    Wie bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wurde (Urk. 19 S. 2), fehlt auf dem Kaufvertrag Nr. ... vom 2. Juni 2014 die Unterschrift des Gesuchsgegners und damit eine Voraussetzung für einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG. Allerdings übersieht der Gesuchsgegner, dass die

    Mahnung der Gesuchstellerin vom 9. Juli 2014 seine unterschriftlich bekräftigte Erklärung enthält, wonach er der Gesuchstellerin Fr. 1'655.70 schulde (Urk. 5/3). Diese Schuldanerkennung stellt einen Rechtsöffnungstitel dar und berechtigt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Urk. 19 S. 2 f.). Anhand der eingereichten Unterlagen stellte die Vorinstanz die Tilgung der Schuld im Umfang von Fr. 1'463.70 fest, womit noch eine Restforderung von Fr. 192.besteht (Urk. 19 S. 3). Der erneut vom Gesuchsgegner erhobene Einwand des ihm im Rahmen des Kaufvertrages Nr. ... gewährten Rabattes ist dabei nicht massgeblich, nimmt doch der von der Gesuchstellerin einverlangte Restbetrag im vorliegen Rechtsöffnungsverfahren einzig auf den Kaufvertrag Nr. ... vom 2. Juni 2014 bzw. die vom Gesuchsgegner abgegebene Erklärung auf der Mahnung für ebendiesen Kaufvertrag Bezug (Urk. 19 S. 3 f.). Weiter erläutert der Gesuchsgegner nicht näher, inwiefern der angefochtene Entscheid unhaltbar, unannehmbar, mangelhaft, gesetzwidrig und lügnerisch sein soll (Urk. 18

    1. 2). Ebenso lässt er jegliche Begründung vermissen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid die Straftatbestände der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) erfüllt (Urk. 18 S. 2). Da der Gesuchsgegner insgesamt den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegenzusetzen hat, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben.

      1. Schliesslich kann aus den Formulierungen des Gesuchsgegners Doppel der Bezirksrichter Dr. C. hiermit Ablehnung und gegen Bezirksrichter Dr. C. hiermit ihre Richter Ablehnung geschlossen werden, dass er den Ausstand des Bezirksrichters Dr. C. beantragen will (Urk. 18

        S. 1 und 2). Zufolge bestehender Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz ist auf

        diesen Antrag einzutreten (BGE 139 III 466 E. 3.4). Aus seiner schwer verständlichen Beschwerdeschrift lassen sich keinerlei einen Ausstand begründende Tatsachen entnehmen, geschweige denn, vermag der Gesuchsgegner solche glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Er unterlässt es auch darzulegen, in welcher Hinsicht das vorinstanzliche Verfahren nicht korrekt durchgeführt worden sei (vgl. Urk. 18 S. 2). Die Akten lassen kein zu beanstandendes Vorgehen des Vorderrichters erkennen. Entsprechend ist das Ausstandsbegehren des Gesuchsgegners gegen Dr. C. abzuweisen.

      2. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei und einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden kann

    (Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten und

    das Ausstandsbegehren abzuweisen.

  3. a) Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48

i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.festzusetzen.

b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Das Ausstandsbegehren des Gesuchsgegners gegen den Bezirksrichter Dr. C. wird abgewiesen.

  2. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.festgesetzt.

  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 192.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 22. Juni 2015

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am:

mc

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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