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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT150071: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass die Klägerin die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 500.- sowie Kosten und Entschädigung gemäss einem vorherigen Urteil des Bundesgerichts erhält. Der Beklagte hat Beschwerde gegen dieses Urteil eingelegt und verschiedene formelle Rügen vorgebracht, die vom Gericht abgewiesen wurden. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin berechtigt war, die Rechtsöffnung zu beantragen, und dass das Urteil des Bundesgerichts rechtskräftig ist. Die Beschwerde des Beklagten wurde abgewiesen, die Spruchgebühr von Fr. 225.- wurde ihm auferlegt, und die Klägerin erhielt keine Entschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT150071

Kanton:ZH
Fallnummer:RT150071
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT150071 vom 30.04.2015 (ZH)
Datum:30.04.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Urteil; SchKG; Betreibung; Bundesgerichts; Unterschrift; Beklagten; Gericht; Entscheid; Kopie; Urteils; Rechtsöffnungsbegehren; Original; Generalsekretär; Verfahren; Vorinstanz; Betreibungs; BGerR; Unterschriften; Schweiz; Entschädigung; Beschwerdeschrift; Revision
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 123 BGG ;Art. 124 BGG ;Art. 128 BGG ;Art. 16 KG ;Art. 17 KG ;Art. 30 BV ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 49 ZPO ;Art. 61 BGG ;Art. 80 KG ;Art. 84 KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:140 III 636;
Kommentar:
Haas, Kiener, Oberhammer, ZPO, Art. 49 ZPO, 2014
Staehelin, Basler Kommentar zum SchKG, Art. 1; Art. 84 SchKG KG, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts RT150071

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150071-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 30. April 2015

in Sachen

  1. ,

    Beklagter und Beschwerdeführer

    gegen

    Schweiz. Eidgenossenschaft,

    Klägerin und Beschwerdegegnerin

    vertreten durch Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts, betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. März 2015 (EB150030-F)

    Erwägungen:

    1. Mit Urteil vom 17. März 2015 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 12. November 2014) gestützt auf das vollstreckbare Urteil des Bundesgerichts 1F_15/2014 vom 28. April 2014 (Urk. 3/1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.-, Fr. 33.30 Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 22).

      Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 15. April 2015 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) bei der Vorinstanz Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG mit den folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 1 f.):

      Es sei:

      1. Vorweg und mittels superprovisorischer Massnahme und ex tunc die aufschiebende Wirkung für die oben erwähnte Betreibung, insbesondere damit auch betreffend der Vollstreckung (Pfändung) aufgrund des ausgefällten Urteil vom 17. März 2015 im oben erwähnten Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in der hier vorliegenden Sache zu gewähren.

      2. Die Betreibung als nichtig zu erklären (ex tunc), das Rechtsöffnungsbegehren zurückzuweisen, das dazugehörige Urteil vom

        17. März 2015 ex tunc aufzuheben und aufgrund formeller Fehler

        (eventualiter aufgrund offensichtlicher falscher Sachverhaltsfeststellung) im oben erwähnten Gesamt-Verfahren (Betreibung und Rechtsöffnung).

        eventualiter ex tunc

      3. Die zuständigen Behörden anzuweisen, die dazugehörige Betreibung inkl. Zinsen und Kosten umgehend zu löschen mit umgehenden Löschungsnachweis an mich (alles ohne Kostenfolgen für mich).

      4. Dies unter Kostenund Entschädigungsfolgen betreffend GesamtVerfahren zulasten Gegenpartei und/oder Staat zu gewähren:

        1. Mit einer Entschädigung von 2 x CHF 1800.- = Total

          CHF 3600.für meinen damit verbundenen Gesamtaufwand zu

          gewähren, eventualiter mit Frist zur genauen Schadenserhebung, sofern der hier erwähnte Betrag nicht glaubhaft ist.

        2. Mir vorläufig eine Entschädigung (Genugtuung) von CHF 1000.oder nach Ermessen deutlich höher (einstweilen CHF 5000.oder höher), sofern Art. 30 Abs. 1 (Ausnahmegericht, Befangenheit, Inszenierung (o.ä.) erfüllt ist, für diese unzulässige Art von Betreibung zu gewähren.

    2. a) Anfechtungsobjekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG sind mit Ausnahme der Fälle i.S.v. Art. 17 Abs. 3 SchKG

      • Verfügungen eines Vollstreckungsorgans (Betreibungsoder Konkursamt). Nicht anfechtbar sind richterliche Verfügungen (SchKG Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2012, Art. 17 N 1 m.w.H.). Der Beklagte ficht mit seiner Beschwerde hauptsächlich das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. März 2015 an. Es ist daher davon auszugehen, dass er diesbezüglich versehentlich die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG und nicht diejenige gemäss Art. 319 ff. ZPO ergriffen hat, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde des Beklagten zu Recht zur Behandlung als Beschwerde i.S.v.

        Art. 319 ff. ZPO an das Obergericht des Kantons Zürich weiterleitete (Urk. 20; BGE 140 III 636).

        1. Mit der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

        2. Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

    3. a) Der Beklagte brachte in der Beschwerdeschrift verschiedene formelle Rügen vor. So bestreitet der Beklagte die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens vom 3. Februar 2015 in Bezug auf die Echtheit und die Unterschriftsberechtigung. Zudem sei unklar, was im Rechtsöffnungsbegehren unter der Rubrik Beilagen mit 2 Kopien der Vollmacht zu verstehen sei. Es werde eine spezifizierte Angabe und die Originalvollmachten verlangt, mit Nachweis, dass diese echt seien (Urk. 21 S. 4 Ziff. 4). Die Bestätigung einer Unterschriftendelegation vom 5. Juni 1998 sei ungültig und werde nicht akzeptiert. Die darin enthaltene Artikelangabe (Art. 30) stehe ausserhalb jedem Zusammenhang. Deshalb sei eine Originalbestätigung ein Reglement ähnliches angebracht (Urk. 21 S. 4

Ziff. 6). Es werde ein rechtsgenügendes aktuelles Original mit Nachweis der Unterschriftsberechtigung gefordert (Urk. 21 S. 5 oben).

Das Rechtsöffnungsbegehren wurde von B. , dem Chef des Finanzdienstes der Klägerin unterzeichnet (vgl. www.bger.ch/....htm; abgerufen am 28. April 2015). Gemäss der Unterschriftendelegation in Betreibungsund Konkurssachen vom 5. Juni 1998 ist die Unterschrift des Generalsekretärs gemäss Art. 30 Bundesgerichtsreglement für das Inkasso der Rechnungen sowie in diesbezüglichen Betreibungsund Konkurssachen inkl. Begehren um definitive provisorische Rechtsöffnung seit jeher an den Chef der Bundesgerichtskasse sowie seinen Stellvertreter delegiert. Sie zeichnen einzelnen (Urk. 3/3). Der Generalsekretär, Dr. C. (vgl. www.bger.ch/....htm; abgerufen am 28. April 2015), beruft sich hierbei auf Art. 30 Abs. 1 des ausser Kraft gesetzten Reglementes für das Schweizerische Bundesgericht vom 14. Dezember 1978, gemäss welchem er die Unterschrift für das Gericht in allen Verwaltungsangelegenheiten führt. Gemäss Art. 49 Abs. 1 des derzeit gültigen Reglementes für das Bundesgericht (BGerR) vom 20. November 2006 steht der Generalsekretär der Gerichtsverwaltung vor. Er ist unter anderem zuständig für die Kontrolle des Finanzwesens (Art. 49 Abs. 2 lit. a BGerR). Er kann einzelne Befugnisse Bereiche an leitende Angestellte delegieren (Art. 49 Abs. 3 BGerR). In Verwaltungsangelegenheiten, die dem Generalsekretariat zur Erledigung übertragen sind, zeichnet der Generalsekretär allein, wobei er die Unterschriftenberechtigung für bestimmte Geschäfte an andere Personen delegieren kann (Art. 52 BGerR). Somit beruht die Delegation der Ermächtigung zur Erhebung eines Rechtsöffnungsbegehrens für die Klägerin vom Generalsekretär an den Chef des Finanzdienstes auf einer aktuellen rechtlichen Grundlage.

Bei den im Rechtsöffnungsbegehren unter den Beilagen erwähnten 2 Kopien der Vollmacht handelt es sich um die erwähnte Unterschriftendelegation vom 5. Juni 1998 (Urk. 3/3). Dem Beklagten wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 (recte: 2014) sowohl das Doppel des klägerischen Rechtsbegehrens vom 3. Februar 2015 (Urk. 1) als auch die dazugehörigen Beilagen (Urk. 2

und Urk. 3/1-3) zugestellt (Urk. 4 S. 2 Dispositivziffer 2, Urk. 5). Für den Beklagten

war somit eindeutig erkennbar, um was es sich bei der erwähnten Kopie der

Vollmacht handelt. Eine nähere Spezifizierung durch die Klägerin war nicht notwendig. Es besteht sodann kein Zweifel daran, dass es sich bei der durch die Klägerin selber dem Gericht eingereichten Kopie der Unterschriftendelegation um eine echte Urkunde handelt. Der Beklagte machte auch keine genügenden Grün- de dafür geltend, wieso diese Urkunde gefälscht sein sollte. Ein nicht näher substantiierter Hinweis auf einen Verdacht auf Unregelmässigkeiten (Urk. 21 S. 5 oben) genügt hierzu nicht.

  1. Der Beklagte machte sodann geltend, dass die Beglaubigung vom

    29. Januar 2015 ungültig bzw. unecht sei. Die rechtsgenügende Unterschriftsberechtigung sei nachzuweisen. Es sei nicht erstellt, dass der Rechtsöffnungstitel echt sei (Urk. 21 S. 4 Ziff. 5 und S. 5 Ziff. 7). Die blosse Kopie des Rechtsöffnungstitels genüge zudem nicht (Urk. 21 S. 5 Ziff. 7).

    Die Adjunktin des Generalsekretärs bescheinigte am 29. Januar 2015, dass die Kopie des Urteils 1F_15/2014 vom 28. April 2014 dem Original entspreche (Urk. 3/1 S. 4). Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. h BGerR ist der Generalsekretär zuständig für die Beglaubigung von Kopien. Auch diese Befugnis kann er gemäss Art. 49 Abs. 3 BGerR an leitende Angestellte delegieren. MLaw D. , die Leiterin des Bereichs Recht und Kanzlei der Klägerin (vgl. www.bger.ch/....htm; abgerufen am 28. April 2015) durfte daher als leitende Angestellte der Klägerin die genannte Beglaubigung ausstellen. Somit ist der Rechtsöffnungstitel als dem Original entsprechend zu bezeichnen (vgl. dazu auch http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/i ndex.phplang=de&type= show_document&highlight_docid=aza://28-04-2014-1F_15-2014; abgerufen am

    1. April 2015). Als Rechtsöffnungstitel genügend sind sodann auch Fotokopien,

      da diese Dokumente die Originalurkunde inklusive der Unterschriften in einer Form wiedergeben, die zum Beweis der Unterzeichnung taugt, und ebenso wie die Originale strafrechtlichen Schutz geniessen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 165).

  2. Zudem handelt es sich beim Bundesgericht bzw. der I. öffentlichrechtlichen Abteilung nicht um ein Ausnahmegericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, wie vom Beklagten geltend gemacht (Urk. 21 S. 5 Ziff. 7). Art. 30 Abs. 1 BV ver leiht dem Rechtsuchenden einen Anspruch auf ein gesetzmässiges, d.h. in einem formellen Gesetz vorgesehenes Gericht und verbietet ausdrücklich Ausnahmegerichte. Es soll damit verhindert werden, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_473/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2 m.w.H.). Aufgrund der in Art. 121 bis Art. 123 BGG genannten Gründe kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden. Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 124 BGG). Gemäss Art. 128 BGG entscheidet das Bundesgericht über das Revisionsgesuch. Somit besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anhandnahme und Beurteilung der Revisionsgesuche durch das Bundesgericht. Ein unzulässiges Ausnahmegericht ist nicht gegeben. Nachdem bereits für die ursprüngliche Fällung des Urteils des Bundesgerichts 1C_77/2014 vom 17. Februar 2014 die I. öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig war (vgl. http://relevancy.bger . ch/php/aza/http/index.phplang=de&type=show_document&highlight_docid=aza:/

    /17-02-2014-1C_77-2014 und www.bger.ch/gerichtsorganisation.pdf; abgerufen je am 28. April 2015), war nun wiederum auch dieselbe Kammer für die Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig.

  3. Schliesslich stellte der Beklagte die Frage, wer (und ob) eigentlich die vom Bundesgericht sich selbst zugestandenen Gerichtsgebühren überprüfe. Es liege keine definitive Rechtsöffnung vor, da der Streitgegenstand des in Frage stehenden Urteils nichts mit dieser Forderung zu tun habe. Die Forderung der Klägerin werde bestritten, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abzuweisen sei (Urk. 21 S. 5 f. Ziff. 9).

    Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher das Urteil des Bundesgerichts 1F_15/2014 vom 28. April 2014 (Urk. 3/1) nicht nochmals selber überprüfen. Zudem führte der vorinstanzliche Richter zu Recht aus, dass gemäss Art. 61 BGG Urteile des Bundesgerichts mit der Ausfällung rechtskräftig würden. Die Vollstreckung des Urteils des Bundesgerichts sei zudem nicht aufgeschoben worden. Das Urteil des Bundesgerichts sei somit in Rechtskraft erwachsen und mithin vollstreckbar (Urk. 22 S. 3

    E. 2.6). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Somit kann auch für die im vollstreckbaren Urteil festgelegten Gerichtskosten definitive Rechtsöffnung gewährt werden.

  4. Ferner machte der Beklagte geltend, es sei die Bearbeitungsfrist von fünf Tagen bis zur Urteilseröffnung zu überprüfen, da der Eingangsstempel nicht auffindbar sei. Es könnten auch sechs sieben Tage bis zum 17. März 2015 gewesen sei, was ein formeller Mangel darstelle (Urk. 21 S. 6 Ziff. 12).

    Gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG gibt der Richter des Betreibungsortes dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. Bei der Frist, innert welcher der Rechtsöffnungsrichter seinen Entscheid zu eröffnen hat, handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift (SchKG Kommentar, a.a.O., Art. 84 N 9 m.w.H.). Eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils lässt sich daher aufgrund einer längeren Bearbeitungsdauer nicht ableiten. Nichteinhaltung der Ordnungsfrist muss mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden (Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 84 N 62). Spezifische, die Verfahrensdauer konkretisierende gesetzliche Normen (wie z.B. Art. 84 Abs. 2 SchKG) können höchstens als grobe Richtschnur für die angemessene Erledigungsfrist gelten (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 319 N 16). Die vom Beklagten erwähnten sechs sieben Tage können somit nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. So führte der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift auch nicht aus, wieso sich die von ihm geltend gemachte Rechtsverzögerung nachteilig für ihn ausgewirkt haben soll.

  5. Weiter setzt sich der Beklagte in der Beschwerdeschrift mit dem vorinstanzlichen Urteil inhaltlich nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine

Beschwerdeantwort der Klägerin eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

    1. Der Beklagte spricht in seiner Beschwerdeschrift immer wieder von Befangenheit (vgl. Urk. 21 S. 3 f. Ziff. 2, S. 5 Ziff. 7 und S. 6 Ziff. 11). Ob er mit seinen Ausführungen ein Ausstandsgesuch stellen möchte, bleibt unklar. Zudem beantragte er auch nicht explizit den Ausstand einer Gerichtsperson. Die pauschale Ablehnung des Spruchkörpers mit der allgemeinen Kritik, die Behörde sei als solche institutionell befangen, ist nicht zulässig (Kiener, in: Oberhammer/Domej/ Haas, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 49 N 2 m.w.H.). Ferner machte er auch keine einen Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die nicht weiter begründete Behauptung fehlender Unabhängigkeit der Äusserung subjektiver Befürchtungen genügt nicht (Kiener, in: Oberhammer/Domej/Haas, a.a.O., Art. 49 N 3 m.w.H.). Somit ist auf das (allfällige) Ausstandsgesuch des Beklagten nicht einzutreten.

    2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.festzusetzen.

Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Auf das Ausstandsgesuch des Beklagten wird nicht eingetreten.

  3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 225.-.

  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

  5. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 21, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 30. April 2015

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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