Zusammenfassung des Urteils RT150068: Obergericht des Kantons Zürich
Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin wurde mit einem Urteil und einer Verfügung vom 23. März 2015 zur Zahlung von Fr. 16'013.- nebst Zinsen und Betreibungskosten verpflichtet. Ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt. Daraufhin legte die Gesuchsgegnerin Beschwerde ein, in der sie den Ausstand des Bezirksgerichts Uster forderte. Sie kritisierte unter anderem die Zustellung von Verfügungen während ihrer Untersuchungshaft. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.- fest. Die Gerichtskosten wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT150068 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 27.04.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Verfahren; Entscheid; Uster; Frist; Gericht; Vorderrichter; Rechtsöffnung; Bezirksgericht; Ausstand; Verfügung; Vorinstanz; Betreibung; Urteil; Beschwerdeverfahren; Rechtspflege; Wohnsitz; Gesuchsteller; -I/Si/U; Bezirksrichter; Gerichtsschreiber; Frist; Obergericht |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 47 ZPO ;Art. 56 KG ;Art. 60 KG ;Art. 81 KG ;Art. 84 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 121 III 284; 127 III 173; 133 I 1; 139 III 466; |
Kommentar: | Sutter, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Zürich, Art. 326 OR ZPO URG, 2010 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150068-O/U.doc
Mitwirkend: Die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss und Urteil vom 27. April 2015
in Sachen
,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch X.
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) wurde mit Urteil und Verfügung vom 23. März 2015 definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 16'013.- nebst Zins zu 5 % seit 21. Oktober 2014 sowie für die Betreibungskosten und die Kosten und Entschädigung gemäss Urteil (Urk. 40 S. 8, Dispositiv-Ziffer 2). Ferner wurde das Gesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 40 S. 8, Dispositiv-Ziffer 1).
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 39 S. 1ff.):
1. Das Bezirksgericht Uster in corpore und Einzelrichter C. haben per sofort in den Ausstand zu treten in Geschäftsnr. EB140562-I/Si/U01/bb wegen Befangenheit. und beiliegendes EB140562-I/Si/U01/bb
Urteil und Verfügung vom 23.3.2015 seien aufzuheben und einem unbefangenen Ge-
richt zur Neu-Beurteilung zuzuweisen.
Selbstverständlich und vorsorglich muss ich beantragen, dass per sofort die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei zu allen Verfügungen vom Bezirksgericht Uster in corpore insbesondere in diesem Verfahren in Geschäftsnr. EB140562-I/Si/U01/bb bis dieses Ausstandsgesuch rechtskräftig entschieden ist.
auch sei auch zu sistieren bis der rechtskräftige Entscheid vom BE Obergericht in Sachen KESB-Retifikation siehe meine Beschwerde 8.4.2015 Beilage abzuwarten, wenn ich nie Wohnsitz hatte in D. , wie die KESB BE behauptet, ist der Entscheid vom 23.3.2015 Geschäftsnr. EB140562-I/Si/U01/bb schon deshalb aufgehoben, wegen örtlicher Unzuständigkeit und der RA E. hat wieder am falschen Ort geklagt Rechtsöffnung verlangt, wie schon früher in Thun, wo er abblitze mit seiner Honorarforderung, wegen örtlicher Unzuständigkeit u.a. nicht nur wegen damals nicht vorhandener Anwaltsschweigepflichtentbindung. UND
- Es sei festzustellen, dass Bezirksrichter C. es unterlassen hat, sich mit der KESB Behörde BE zur Entscheidfindung betreff örtliche Zuständigkeit anzulegen um RA E. zuzudienen UND diese Auseinandersetzung mit KESB BE sei nachzuholen von den ZH-Behörden .unter Schadenersatzzahlungen an das Opfer
A. , welches zum Spielball, der Behörden missbraucht wurde, wenn's um's ab-
Schweizerin A.
Es sei auc h zu sistieren um vorab rec htskräftig abz uk lären, ob das legal war, das s: mein Vermieter Ausländer G. der keinerlei Vollmachten, geschweige denn sonstige persönliche Bindung besass mit mir, (der hat auch heute seine Freundin), mich abmelden durfte nach meiner Entführung auf einem von der Gemeindeverwaltung F. einverlangten Formular, das mir bis anhin trotz mehrmaligem Verlangen
vorenthalten wurde von F.
und ich via Obergericht ZH nun bitte mir herauszu-
geben, denn ich habe Akteneins ichtsrec ht , da mir das Bezirksgericht Uster den URP Vertreter verweigerte bis anhin, sodass der solches auf's Tabet bringen kann dem Bezirksgericht Uster mit iuristischem Wissen unterlegt mir beantworten. Aufgrund dieser Abmeldung von G. Vermieter auf Ende 2013 hatte ich keinen gesetzlichen Wohnoder Betreibungssitz in F. und F. durfte sich auch deshalb weigern mir Sozialhilfe zu bezahlen und mein Heimatort Thun, wie bei Rüc k- schaffung von Entführungen üblich sei, mus s Soz ialhilfe zahlen bis ich ne W ohnung gefunden habe und mich dort anmelde. Bevor nicht rechtskräftig mein Betreibungssitz geklärt ist, sei zu sistieren und wenn nicht F. , (wo ich abgemeldet wurde auf Verlangen von F. -Gemeindeverwaltung auf Ende 2013 via G. ) mein Wohnsitz war, gemäss KESB BE so sei dieser Entscheid 23.3.15 Geschäftsnr. EB140562-I/Si/U01/bb aufzuheben, da nichtig, schon wegen örtlicher Unzuständigkeit Uster.
Es sei das Gericht an meinem neuen Wohnsitz ab 17.4.2015 in ... H. als neutrales Gericht für dieses Geschäftsnr. EB140562-I/Si/U01/bb zu bestimmen und sicher nicht mehr Uster.
Es seien alle Vorakten zu edieren und die vom Obergerichtgericht ZH zusätzlich benötigten Beweismittel reiche ich nach, sobald diese bei mir eintreffen, da dies seit meiner Flucht von den Kidnappern in der Dominikanischen Republik und der durch die CH-Botschaft ermöglichten Landung zurück in der CH vom BEO Regionalgericht Thun verhindert werde konnte bis heute und auch Ausstandsverfahren diesbezüglich laufen. u.a. 1B_100/2015 GAS - Sollte das Bezirksgericht Uster in corpore, insbesondere Einzelrichter C. die Sachverhalte bestreiten, so verlange ich dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird und endlich mein eingesetzter URPvertreter diesen Juristen antworten darf, anderes würde das Gesetz der Waffengleichheit verletzen
Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für dieses Verfahren zu gewähren, in der Person von Rechtsanwalt Dr. lic. iur. I.
[Adresse] zu gewähren.
Es sei diesem für dieseS Verfahren einzusetzenden URP-Vertreter eine ausreichende Frist zur Ergänzung meiner Beschwerde mit iuristischem Know How (das mir als iuristischer Laie fehlt) zu gewähren für dieses Verfahren. - Diese Ergänzungsfrist sei erst anzusetzen, nachdem er vorab als URP-Vertreter eingesetzt wurde und alle Akten edieren konnte.
Es sei abzuklären und festzustellen inwieweit mein Schwager, J. [Adresse] auch das Gericht Uster berät, (da sein Vater Direktor der Bank K. war, wo der ganze Banksafeinhalt meines Vaters selig (Zeuge Bankenomboudsmann) zum Nachteil von mir und meiner Mutter verschwand und der verschwundene Bank K. - und Vater - Banksafeschlüssel bei meinem anderem Schwager auftauchte..)
Mit Verfügung vom 20. April 2015 wurde das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 44).
Die Gesuchsgegnerin macht zunächst geltend, es sei nur aufgrund der von ihr vermuteten Befangenheit der Vorinstanz nachvollziehbar, dass ihr der Rechtsöffnungsentscheid in den Betreibungsferien eröffnet worden sei. Am Tag vor Ostern, dem 2. April 2015 habe sich sicher kein Jurist mehr finden lassen, welcher eine Beschwerde gegen den Entscheid verfasse (Urk. 39 S. 3).
Zunächst ergibt sich aus dem Zustellungsnachweis in den vorinstanzlichen Akten, dass der erste Zustellversuch an die Gesuchsgegnerin am 25. März 2015 stattfand und somit noch vor den am 29. März 2015 beginnenden Betreibungsferien erfolgt war (Urk. 38). Wenn sie sich dann bis zum letzten Tag der Abholungsfrist, nämlich dem 2. April 2015, Zeit liess, um den Entscheid der Vorinstanz bei der Post abzuholen, ist dies nicht der Vorinstanz zuzuschreiben. Zwar ist der Gesuchsgegnerin darin zuzustimmen, dass es sich bei der Zustellung eines Rechts- öffnungsurteils um eine Betreibungshandlung handelt, deren Vornahme gestützt auf Art. 56 SchKG während der Osterbetreibungsferien verpönt ist. Allerdings ist die Handlung gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts deswegen nicht nichtig, sondern deren Wirksamkeit ist aufgeschoben. Die Rechtsöffnung entfaltet ihre Wirkung daher erst nach Ablauf der Betreibungsferien (BGer Urteil vom 31.8.2004, 7B.150/2004, mit Hinweis auf BGE 121 III 284 und BGE 127 III 173). Diese Rüge der Gesuchsgegnerin geht daher ins Leere.
a) Die Gesuchsgegnerin beantragt sodann den Ausstand des gesamten Bezirksgerichts Uster und insbesondere des Vorderrichters C. . Zur Begründung macht sie Ausführungen zu ihrem Kidnapping in der Dominikanischen Republik und zu ihrer Flucht sowie wie ihrer anschliessenden Verhaftung bei ihrer Einreise in die Schweiz (Urk. 39 S. 4f.). Da keine pauschalen Ausstandsbegehren gegen ganze Gerichte gestellt werden können, ist auf die Beschwerde, soweit dem Bezirksgericht Uster in corpore Befangenheit vorgeworfen wird, nicht einzutreten. Auf das Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter C. als Vorderrichter ist dagegen einzutreten, da der Entscheid bereits gefällt ist und damit die Rechtsmittelinstanz für dessen Behandlung zuständig ist (BGE 139 III 466 Erw.
3.4). Inwiefern die von ihr vorgebrachten Umstände irgend etwas mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben, führt die Gesuchsgegnerin nicht konkret aus.
Einen weiteren Anlass für die Befangenheit von Bezirksrichter C. will die Gesuchsgegnerin im Umstand sehen, dass dieser ihr auch während ihrer Untersuchungshaft Verfügungen geschickt habe (Urk. 39 S. 10f.). Wie noch zu zeigen sein wird, hat sich der Vorderrichter beim Zustellen von Verfügungen an die gesetzlichen Vorgaben gehalten, so dass aus diesem Umstand kein Ausstandsgrund abgeleitet werden kann.
Soweit sich die Gesuchsgegnerin auf eine allfällige Beratungstätigkeit ihres Schwagers beim Bezirksgericht Uster beruft (Urk. 39 S. 12 und S. 13), so ist aus der von ihr angegebenen Homepage lediglich ersichtlich, dass ihr Schwager J. die Stadt Uster in Bau und Immoblienfragen beraten hat; inwiefern er eine Beratertätigkeit für das Bezirksgericht Uster inne gehabt haben soll, ergibt sich weder aus den Ausführungen der Gesuchsgegnerin noch aus der angegebenen Homepage (vgl. http://www.J. .ch/referenzen/). J. ist der Ehemann einer der beiden Schwestern der Gesuchsgegnerin, welche offensichtlich in einem Erbteilungsstreit stehen. Inwiefern J. mit dem Gesuchsteller etwas zu tun haben soll und wie sich daraus einer der in Art. 47 ZPO aufgeführten Ausstandsgründe ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar.
Weiter bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass in einem anderen Verfahren vor dem Bezirksgericht Uster ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil sie sich während jenes Verfahrens aufgrund ihres Kidnappings in der Dominikanischen Republik aufgehalten und sich daher in einer Notsituation befunden habe. Jenes Verfahren sei von Bezirksrichter K. geführt worden, und Bezirksrichter C. habe gar nicht anders entscheiden können, da es sich bei Bezirksrichter K. um einen Kollegen gehandelt habe (Urk. 39 S. 14). Wie bereits ausgeführt, müssen konkrete Gründe vorliegen, welche den Anschein einer Befangenheit erwecken. Lediglich der Umstand, dass ein Richterkollege bereits einmal einen für eine Partei negativen Entscheid gefällt hat, lässt noch keinen Schluss auf eine allfällige Befangenheit zu (BGE 133 I 1 E. 6.4.4., BGE 105 Ib
301 E. 1d). Das Ausstandsbegehren der Gesuchsgegnerin ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gesuchsgegnerin bringt weiter vor, der Vorderrichter habe sein Urteil nicht einmal selber signiert, als ob er sich keine Zeit genommen hätte, ihre Eingaben zu lesen, geschweige denn sich wirklich damit befasst habe (Urk. 39 S. 12). Es ist gesetzlich geregelt, von wem gerichtliche Entscheide zu unterschreiben sind: Gemäss § 136 GOG werden Endentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren von einem Mitglied des Gerichts und dem Gerichtsschreiber der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Andere Entscheide wozu auch das vorliegend angefochtene Urteil gehört, welches zu Recht (Art. 84 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO) im summarischen Verfahren erlassen wurde sind dagegen lediglich vom Gerichtsschreiber der Gerichtsschreiberin einem Mitglied des Gerichts zu unterschreiben. Es entspricht der gesetzlichen Ordnung, dass im summarischen Verfahren die Urteile von den Gerichtsschreibern unterschrieben werden. Daraus kann nicht abgeleitet werden, der Richter habe sich nicht mit der Sache befasst.
Die Gesuchsgegnerin stellt sodann die Zuständigkeit der Vorinstanz in Frage: Ihr ehemaliger Vermieter G. habe sie in F. einfach abgemeldet. F. habe auch keine Sozialhilfe ausbezahlt, obwohl ihr die Schweizer Botschaft in der Dominikanischen Republik eröffnet habe, dass sie am Flughafen Kloten von der Sozialhilfe F. empfangen und betreut werde (Urk. 39 S. 7). Nach Ansicht der Gesuchsgegnerin kreiere einfach jede Schweizer Behörde, welche sich über sie und vor allem über ihr unverteiltes Erbe hermachen wolle, für sie einen Wohnsitz. Der Vorderrichter hätte sich daher zuerst mit der KESB Bern betreffend Wohnsitz absprechen müssen (Urk. 39 S. 12).
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8).
Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, sie habe in F. gar keinen Wohnsitz und damit auch keinen Betreibungsort gehabt, ist neu und daher unzulässig. Ebenfalls neu und daher unzulässig ist der Antrag der Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz hätte sich betreffend Wohnsitz mit der KESB Bern absprechen bzw. beraten müssen. Im Übrigen bestimmt jede Behörde ihre Zuständigkeit unabhängig vom Entscheid einer anderen Behörde.
Soweit sich die Gesuchsgegnerin über die Arbeit des Gesuchstellers beschwert (Urk. 39 S. 7f.), ist sie wie dies bereits die Vorinstanz getan hat - noch einmal darauf hinzuweisen, dass im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung lediglich Tilgung, Stundung Verjährung geltend gemacht werden können. Wenn die Gesuchsgegnerin an der Höhe der Berechtigung der Forderung etwas auszusetzen gehabt hätte, hätte sie dies auf dem ordentlichen Rechtmittelweg gegen die Entscheide, in welchen die Prozessentschädigung festgesetzt wurde, tun müssen.
Weiter macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass ihr gegenüber Rechtsstillstand geherrscht habe, da sie in Untersuchungshaft gewesen sei. Dennoch habe ihr der Vorderrichter immer wieder Verfügungen zugestellt (Urk. 39
S. 8f. und S. 11).
Zwar gilt gegenüber einem verhafteten Schuldner gestützt auf Art. 60 SchKG der Rechtsstillstand. Dieser gilt indes nur solange, bis der Betreibungsbeamte dem Schuldner Frist zur Bestellung eines Vertreters angesetzt hat. Dass eine solche Frist angesetzt wurde, ergibt sich aus dem Zahlungsbefehl (Urk. 3). Sollte sich die Gesuchsgegnerin in irgend einer Form auf eine Verletzung von Art. 60 SchKG berufen wollen, hätte sie dies jedoch ohnehin auf dem Beschwerdeweg und nicht im Rechtsöffnungsverfahren rügen müssen (BGer Urteil vom 16. Juni 2006, 7B.60/2006).
Hinzu kommt, dass die genannte Bestimmung dem Schuldner, dessen physische Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, die Möglichkeit gewähren will, seine Interessen angemessen zu wahren (Bauer, BSK-SchKG I, Art. 60 N 1). Hat der Verhaftete den Zahlungsbefehl entgegen genommen und Rechtsvorschlag erklärt, so hat er in diesem Verfahrensstadium alles vorgekehrt, um den Lauf der Betreibung zu unterbrechen. Er bedarf daher keines weiteren Schutzes (Bauer, a.a.O., Art. 60 N 10).
Der Gesuchsgegnerin wurde der Zahlungsbefehl während ihrer Zeit in Untersuchungshaft im Regionalgefängnis Thun am 18. November 2014 zugestellt, sie hat dagegen gleichentags Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 3). Im Rahmen des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens wurde der Gesuchsgegnerin vom Vorderrichter mit Verfügung vom 8. Januar 2015 eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 8); diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin ins Regionalgefängnis Bern zugestellt (Urk. 9). Aufgrund eines Fristerstreckungsgesuchs der Gesuchsgegnerin vom 12. Januar 2015 wurde ihr mitgeteilt, dass die Frist noch bis zum
26. Januar 2015 laufe (Urk. 12). Aufgrund eines weiteren Fristerstreckungsgesuchs wurde der Gesuchsgegnerin schliesslich die Frist um weitere 14 Tage bis
Februar 2015 erstreckt (Urk. 16). Spätestens am 18. Januar 2015 wurde die
Gesuchsgegnerin aus der Untersuchungshaft entlassen, jedenfalls konnte ihr die Post im Regionalgefängnis Bern am 19. Januar 2015 nicht mehr zugestellt werden (Urk. 15 und 16). Die Gesuchsgegnerin hatte somit auch im erstinstanzlichen Verfahren genügend Zeit, um ihre Interessen im Rechtsöffnungsverfahren zu wahren. Ihr Vorwurf, der Vorderrichter habe ihr während ihres Gefängnisaufenthaltes Fristen angesetzt, welchen sie aufgrund ihrer Haft nicht habe nachkommen können, geht daher ins Leere. Sodann verkennt die Gesuchsgegnerin, dass mit der Bestellung eines Rechtsvertreters nicht ein unentgeltlicher Rechtsvertreter gemeint ist. Lässt der Verhaftete die Frist zur Bestellung eines Vertreters ungenutzt verstreichen, so kann die Betreibung überdies fortgesetzt werden (Bauer, a.a.O., Art. 60 N 6).
Die Gesuchsgegnerin beantragt ferner, es seien verschiedene weitere Beweismittel zu edieren, namentlich eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2014 betreffend fürsorgerischer Unterbringung sowie ihre Beschwerden an das Amt für Freiheitsentzug vom 8. und 22. Oktober 2014 (Urk. 39 S. 13). Wie bereits oben ausgeführt, gilt im Beschwerdeverfahren ein Novenverbot (Erw. 6, 2. Absatz). Neue Beweismittel sind ausgeschlossen, die Editionsanträge der Gesuchsgegnerin sind daher abzuweisen.
Auch im Beschwerdeverfahren macht die Gesuchsgegnerin wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass jene Verfahren, in welchen ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, neu aufzurollen seien (Urk. 39 S. 14f.). Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden, wonach solche Vorbringen in Rechtsmittelverfahren gegen die die Verfahrensrechte der Gesuchsgegnerin angeblich verletzenden Entscheide vorzubringen wären und im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung nicht geprüft werden können (Urk. 40 S. 4f.). Wenn die Gesuchsgegnerin geltend macht, sie könne keine entsprechenden Rechtsmittel ergreifen, ohne dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Seite gestellt werde (Urk. 39 S. 15), ist sie darauf hinzuweisen, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes immer nur das entsprechende Verfahren umfasst und sich nicht auf (mögliche) andere Verfahren bezieht. Die unentgeltliche Rechtspflege muss für jedes Verfahren gesondert beantragt werden (Art. 119 Abs. 1 und 5 ZPO).
Weiter ficht die Gesuchsgegnerin die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung durch die Vorinstanz an. Sie führt aus, dass selbst der Vorderrichter erkannt habe, dass sie mittellos sei, ausserdem sei sie nicht in der Lage, ohne Rechtsanwalt ihren Standpunkt rechtsgenügend darzulegen (Urk. 39 S. 16). Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Gewährung des prozessualen Armenrechts zutreffend wiedergegeben. Es kann daher auf deren Ausführungen verwiesen werden (Urk. 40 S. 6f.). Die Gesuchsgegnerin verkennt, dass gestützt auf Art. 117 ZPO die Mittellosigkeit nur ein Kriterium für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darstellt. Gemäss lit. b der genannten Bestimmung dürfen die vom Ansprecher gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein. Auch die Ausführungen des Vorderrichters zur Aussichtslosigkeit (Urk. 40 S. 7) sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Der Vorderrichter hat festgehalten, dass die Gesuchsgegnerin keine der gestützt auf Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren vorgebracht habe (Urk. 40 S. 7). Der Vorderrichter ging daher zutreffend davon aus, dass die Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin aussichtslos seien und wies ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht ab. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzuweisen.
Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 500.festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ( vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Die Gesuchsgegnerin beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, welchem überdies noch Nachfrist zur Begründung der Beschwerde anzusetzen sei (Urk. 39 S.15).
Die Ansetzung einer Nachfrist für die Begründung der Beschwerde ist unzulässig, handelt es sich bei der Beschwerdefrist doch um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Wie soeben gezeigt, ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
Es wird beschlossen:
Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Das Begehren betreffend Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung wird abgewiesen.
Auf das Ausstandsbegehren betreffend das Bezirksgericht Uster wird nicht eingetreten.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Das Ausstandsbegehren der Gesuchsgegnerin betreffend Bezirksrichter lic. iur. C. wird abgewiesen.
Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (betreffend Abweisung der Beschwerde) sowie ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 bzw. 93 BGG (betreffend das Ausstandsbegehren bzw. die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege).
Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'013.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: js
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