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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT150056: Obergericht des Kantons Zürich

Die C. Aktiengesellschaft hatte eine Forderung gegen den Gesuchsgegner, die sie an die Gesuchstellerin abgetreten hatte. Nachdem die C. liquidiert wurde, wurde die Forderung der Gesuchstellerin übertragen. Der Gesuchsgegner erhob Einspruch gegen die Rechtsöffnung, aber die Vorinstanz entschied zugunsten der Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner legte Beschwerde ein, argumentierte aber widersprüchlich und konnte die Gültigkeit der Zessionsurkunde nicht entkräften. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und der Gesuchsgegner wurde zur Zahlung von Gerichtskosten und einer Entschädigung verpflichtet.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT150056

Kanton:ZH
Fallnummer:RT150056
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT150056 vom 17.06.2015 (ZH)
Datum:17.06.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Forderung; Rechtsöffnung; Entscheid; Zession; Verlust; Handelsregister; Parteien; Verlustschein; Wiedereintragung; Eingabe; Betreibung; Antrag; Beschwerdeverfahren; Urteil; Aktiengesellschaft; Gesuchsgegners; Zessionsurkunde; Gericht; Abtretung; Sachverhaltsfeststellung; Bundesgericht; Obergericht
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 643 OR ;Art. 80 KG ;Art. 81 KG ;Art. 9 BV ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:112 II 6; 115 III 100; 139 III 446; 140 III 374; 140 III 456;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT150056

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150056-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach

Urteil vom 17. Juni 2015

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. und Rechtsanwältin lic. iur. X2.

    gegen

  2. AG,

    Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Februar 2015 (EB141560-L)

    Erwägungen:

    I.
    1. Die C. Aktiengesellschaft (nachfolgend: C. ) war eine liechtensteinische Gesellschaft mit Sitz in Vaduz. Mit Berufungsentscheid vom 15. April 1997 hiess die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine Klage der C. dahin gut, dass der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsgegner) verpflichtet wurde, ihr Fr. 3'500'000.- nebst Zins zu 15 % seit dem 1. April 1993, Fr. 743'750.sowie Zinseszins zu 5 % auf einem Zinsbetrag von Fr. 1'093'750.seit dem 1. Dezember 1993 zu bezahlen (Urk. 5/7). Die dem Verfahren zugrunde liegende Arrestbetreibung endete am 9. Februar 1999 in einem Verlustschein über Fr. 7'348'531.65 (Urk. 5/8). Am 11. Februar 2002 wurde die C. nach durchgeführter Liquidation im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöscht. Mit Verfügung des liechtensteinischen Amts für Justiz, Abteilung Handelsregister, vom 6. Mai 2014 wurde die Nachtragsliquidation hinsichtlich der gelöschten C. eröffnet (Urk. 12/5). Tags darauf unterzeichnete die D. mit Sitz in Vaduz (nachfolgend: D. ) als Nachtragsliquidatorin der C. eine Abtretungserklärung hinsichtlich der nämlichen Verlustscheinforderung zugunsten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gesuchstellerin; Urk. 5/3). Die Gesuchstellerin ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug.

    2. Mit Zahlungsbefehl Nr. des Betreibungsamtes Zürich 2 vom 19. August 2014 betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner über Fr. 7'348'531.65 (Urk. 3). Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 10. November 2014 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren anhängig (Urk. 1). Nach durchgeführter Verhandlung hiess die Vorinstanz das Begehren der Gesuchstellerin mit Entscheid vom 4. Februar 2015 gut und erteilte definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'347'114.65 und provisorische Rechtsöffnung für die Kosten der ursprünglichen Betreibung in der Höhe von

      Fr. 1'417.- (Urk. 18 = Urk. 23).

    3. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. März 2015 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 22). Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. In prozessualer Hinsicht verlangte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Eingaben vom 23. und 25. März 2015 ergänzte er sein Gesuch um aufschiebende Wirkung (Urk. 28 und 32). Den von ihm verlangten Kostenvorschuss leistete der Gesuchsgegner innert Frist (Urk. 27 und 36). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin zum Gesuch um aufschiebende Wirkung datiert vom 2. April 2015 (Urk. 37). Die Gesuchstellerin beantragte darin die Abweisung des Gesuchs. Es folgten weitere Eingaben der Parteien zum Gesuch um aufschiebende Wirkung (Urk. 42, 46, 50, 53, 56 und 58). Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Eingaben des Gesuchsgegners vom 4. und

  1. Mai 2015 sowie vom 15. Juni 2015 (Urk. 50, 56 und 58) sind der Gesuchstellerin zusammen mit dem heutigen Endentscheid zuzustellen. Ein Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit erübrigt sich.

    II.
    1. Die Gesuchstellerin stützt sich auf das erwähnte Urteil vom 15. April 1997 (Urk. 5/7) und im Umfang der ursprünglichen Betreibungskosten auf den Verlustschein vom 9. Februar 1999 (Urk. 5/8). Beide Titel weisen die C. als Gläubigerin aus. Zum Nachweis ihrer Rechtsnachfolge reichte die Gesuchstellerin eine vom 7. Mai 2014 datierende Zessionsurkunde ins Recht (Urk. 5/3). Der Gesuchsgegner bestreitet zwar die Gültigkeit der vorgelegten Zessionsurkunde. Auch seine Argumentation scheint aber letztlich darauf hinauszulaufen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung an die Gesuchstellerin zediert wurde, wenn auch bereits am 18. Mai 2000.

    2. a) Unter der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG ist der richterliche Entscheid zu verstehen, der aufgrund eines vollstreckbaren gerichtlichen (oder gleich gestellten) Entscheides die Wirkung des Rechtsvorschlages endgültig beseitigt; die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr sind eng beschränkt

      (Art. 81 SchKG); der definitive Rechtsöffnungstitel kann nur mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden (BGE 115 III 100 E. 4; 124 III 503 E. 3a). Das Gericht prüft u.a. von Amtes wegen, ob die Identität des im Urteil Berechtigten und des Gläubigers übereinstimmt (BGE 139 III 446 E. 4.1.1).

      b) Der Zessionar kann sich auf ein vom Zedenten erstrittenes Urteil als definitiven Rechtsöffnungstitel berufen, wenn seine Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen ist (BGE 140 III 374 ff. E. 3). Ob dieser Nachweis im Rechtsöffnungsverfahren zwingend durch Urkunde zu erfolgen hat ob das Zugeständnis des Betriebenen ausreicht, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Der Gesuchsgegner vermag die vorgelegte Zessionsurkunde jedenfalls nicht zu entkräften.

    3. a) Die Argumentation des Gesuchsgegners beruht auf dem Antragsschreiben der D. , der früheren Liquidatorin und nachmaligen Nachtragsliquidatorin der C. , an das liechtensteinische Amt für Justiz vom 29. April 2014. Darin hielt die D. fest, dass die C. sämtliche Forderungen aus dem fraglichen Verlustschein mit Zession vom 18. Mai 2000 an die Gesuchstellerin abgetreten habe. Nachdem zwischenzeitlich mehr als zehn Jahre vergangen seien, habe keine der beteiligten Personen die Originale in ihren Akten auffinden können. Nunmehr beabsichtige sie im Rahmen einer Nachtragsliquidation die in Verlust geratene Originalzession vom 18. Mai 2000 neuerlich auszustellen (Urk. 12/4). Der Gesuchsgegner hält das Vorgehen der D. für rechtsmissbräuchlich. Als Folge davon seien die Wiedereintragung der C. ins Handelsregister und die Zession vom 7. Mai 2014 nichtig (Urk. 10 S. 7 ff.). Überdies hält der Gesuchsgegner die nämliche Abtretung auch deshalb für unwirksam, weil die

      C. bereits am 18. Mai 2000 die Verfügungsmacht über die Forderung verloren habe. Die Forderung könne nicht ein zweites Mal abgetreten werden (Urk. 10 S. 5).

      1. Die Gesuchstellerin bezeichnete die Ausdrucksweise der D. als unpräzise (Urk. 13 S. 6). Nach ihrer eigenen Darstellung bestanden im Jahre 2000 zwar Pläne hinsichtlich einer Abtretung der Forderung. Der vom 18. Mai 2000 datierende Entwurf sei aber angesichts der (damals) geringen resp. fehlenden Einbringlichkeit der Forderung nie unterzeichnet worden (Urk. 13 S. 3 f.).

      2. Die Vorinstanz folgte der Darstellung der Gesuchstellerin. Sie hielt fest, dass die vom Gesuchsgegner zur Untermauerung seines Standpunkts eingereichte Zessionsurkunde mit dem durchgestrichenen Datum vom 18. Mai 2000 nicht unterzeichnet worden sei und folglich mangels Schriftform ungültig sei (Urk. 23

      E. 3.3).

    4. a) Der Gesuchsgegner rügt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig. Diese habe sich mit den Widersprüchen zwischen dem Antrag der D. und den Ausführungen der Gesuchstellerin vor Schranken nicht auseinandergesetzt (Urk. 22 S. 10 f.).

      1. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können einerseits die unrichtige Rechtsanwendung und andererseits die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO); offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV). Ausserdem sind neue Tatsachen und Beweismittel unzulässig (Art. 326 ZPO). In erster Linie prüft die Beschwerdeinstanz die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf Willkür hin. Eigene Feststellungen trifft sie nur dann, wenn die erstinstanzlichen offensichtlich unrichtig waren (BGer 5A_891/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3).

      2. Richtig ist, dass sich die Vorinstanz nicht zum Antragsschreiben der D. geäussert hat. Für sie war offenbar entscheidend, dass keine unter-

      zeichnete und vom 18. Mai 2000 datierende Abtretungserklärung vorgelegt wurde, sondern lediglich ein entsprechender Entwurf mit durchgestrichenem Datum (vgl. Urk. 12/7). Ob der Gesuchsgegner mit seiner Sachverhaltskritik die Feststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich auszuweisen vermag, kann hier offen bleiben. Entscheidend ist etwas anderes.

    5. a) Die Parteien dürfen sich mit ihren Behauptungen grundsätzlich nicht selbst widersprechen. Ihre widersprüchlichen Behauptungen heben sich gegenseitig auf (Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl. 2012, N 1279; vgl. auch Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 113 N 13).

      1. Während sich der Vortrag der Gesuchstellerin als schlüssig erweist und sich lediglich nicht mit dem Antragsschreiben der D. in einem anderen Verfahren deckt, sind die Vorbingen des Gesuchsgegners im vorliegenden Prozess klarerweise widersprüchlich. Seine ganze Argumentation fusst auf der Behauptung, dass die betriebene Forderung bereits am 18. Mai 2000 an die Gesuchstellerin abgetreten worden sei. Gleichzeitig bestritt der Gesuchsgegner ausdrücklich, dass am 18. Mai 2000 eine Forderungsabtretung stattgefunden habe (VI Prot.

        S. 5). Auch im Beschwerdeverfahren wies er noch einmal darauf hin, dass er nicht geltend gemacht habe, dass die C. die aus dem Verlustschein resultierende Forderung bereits am 18. Mai 2000 an die Gesuchstellerin zediert habe. Vielmehr habe er geltend gemacht, dass die D. dies namens und im Auftrag der Gesuchstellerin in ihrem Antrag an die Abteilung Handelsregister des liechtensteinischen Amts für Justiz so behauptet habe (Urk. 22 S. 7).

      2. Die widersprüchlichen Vorbringen des Gesuchsgegners heben sich gegenseitig auf und sind somit unbeachtlich. Es kann auf die Darstellung der Gesuchstellerin abgestützt werden. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

    6. a) Wurde die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bereits am 18. Mai 2000 an die Gesuchstellerin abgetreten, spricht nichts gegen die Gültigkeit der urkundlich belegten Zession vom 7. Mai 2014. Es liegt insbesondere auch kein Rechtsmissbrauch vor, nachdem nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Wiedereintragung der C. in das liechtensteinische Handelsregister am

    7. Mai 2014 einzig zum Zwecke der Fabrikation einer in Verlust geratenen Urkun-

de erfolgte.

b) Der Gesuchsgegner hält die Wiedereintragung der C. überdies auch deshalb für offensichtlich falsch, weil die Verlustscheinforderung vom 9. Februar 1999 bereits im Rahmen der ursprünglichen Liquidation bekannt gewesen sei und es sich demnach nicht um neues Vermögen im Sinne von Art. 139 Abs. 1 des liechtensteinischen Personenund Gesellschaftsrechts (PGR) handle (Urk. 10 S. 10). Er ist offenbar der Ansicht, dass bei offensichtlichem Fehlen der Wiedereintragungsvoraussetzungen die C. das Recht der Persönlichkeit

nicht wiedererlangt haben könne. Nach der hiesigen Rechtsprechung erwerben Aktiengesellschaften gestützt auf Art. 643 Abs. 2 OR selbst bei Widerrechtlichkeit bzw. Unsittlichkeit des Gesellschaftszwecks mit der Eintragung ins Handelsregister das Recht der Persönlichkeit (sog. Heilungstheorie; BGE 112 II 6 f. E. 4b; 110 Ib 109). Wie bereits die Vorinstanz bemerkte, richtet sich die Wiedereintragung der liechtensteinischen C. nach liechtensteinischem Recht (Art. 154 f. IPRG). Die Parteien stellten dies nicht in Frage. Gemäss Art. 106 Abs. 1 PGR erlangen die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister (Inkorporierung), und zwar grundsätzlich selbst dann, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren. Selbst wenn die Wiedereintragung der C. zu Unrecht erfolgt sein sollte, dürfte dies also die Gültigkeit der Zession vom 7. Mai 2014 nicht berühren. Dass die Rechtslage im Fürstentum Liechtenstein eine andere sei und eine liechtensteinische Aktiengesellschaft auch nichtig sein könne, machte keine der Parteien geltend (vgl. dazu BGE 140 III 456 = Pra 104 Nr. 36).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 3'000.festzusetzen. Für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ist der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 50, 51, 52/27-33, 56, 58, 59 und 60/34-39 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'348'531.65.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 17. Juni 2015

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Dubach versandt am:

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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