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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT150038: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 9. März 2015 ein Urteil in einem Rechtsöffnungsverfahren gefällt. Die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen die Rechtsöffnung für ausstehende Gerichtsgebühren wurde abgewiesen. Der Gesuchsgegner forderte erfolglos die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht wies darauf hin, dass im Rechtsöffnungsverfahren nur geprüft wird, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, nicht jedoch die Berechtigung der Forderung. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wurde als offensichtlich unzulässig erklärt. Die Gerichtskosten von CHF 150 wurden dem Gesuchsgegner auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT150038

Kanton:ZH
Fallnummer:RT150038
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT150038 vom 09.03.2015 (ZH)
Datum:09.03.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Recht; Verfahren; Rechtsöffnung; Entscheid; Vorinstanz; Gesuchsgegners; Bundesgericht; Rechtspflege; Betreibung; Kantons; Urteil; Beschwerdeverfahren; Parteien; Oberrichter; Schweizerische; Rechtsöffnungstitel; Parteientschädigung; Zusammenhang; Nichtigkeit; Ausführungen; Entscheid; Obergericht
Rechtsnorm:Art. 104 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 108 BGG ;Art. 117 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 64 BGG ;Art. 81 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:133 III 614;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT150038

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150038-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann

Urteil vom 9. März 2015

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

    gegen

    Schweizerische Eidgenossenschaft,

    Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

    vertreten durch Kasse des Schweizerischen Bundesgerichtes betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Januar 2015 (EB141784-L)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Urteil vom 28. Januar 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 10. September 2014) gestützt auf einen Rechtsöffnungstitel für ausstehende Gerichtsgebühren definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.00 nebst 5 % Zins seit 1. Juli 2014; die Kosten wurden dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt und der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zugesprochen. Im selben Urteil wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 13).

      1. Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 20. Februar 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 11b und 12):

        Antrag:

        • wörtlich und inhaltlich genau wie in der Schadenersatzklage vom 24.11.2014, Anlage

        • Beide Verfahren (EB141425-L/U und EB141784-L/U) werden zusammengelegt.

      2. Vorab ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass sich das vorliegende Verfahren nur auf die erteilte Rechtsöffnung hinsichtlich der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 11, beschränkt. Auf sämtliche Anträge, die andere Betreibungen betreffen, ist vorliegend nicht einzugehen. Ebenso wenig ist die Schadenersatzklage und deren Anträge gegen die Geschäftsleitung des Kantonsrats des Kantons Zürichs zu behandeln (vgl. Urk. 15/5), insofern ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht einzutreten.

        Die beiden Verfahren EB141425 und EB141784 sind sodann beide von der Vorinstanz abgeschlossen und können nicht mehr zusammengelegt werden, der diesbezügliche Antrag des Gesuchsgegners ist abzuweisen.

        Damit bleibt im Folgenden lediglich auf die vom Gesuchsgegner sinngemäss gestellten Rechtsbegehren um Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzugehen. Hierbei kann ausser Acht gelassen werden, was der Gesuchsgegner mittels Verweis auf andere Verfahren vorbringt und was nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren steht für die Entscheidfindung relevant ist.

    2. a) Dem Gesuchsgegner ist vorab die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens zu erläutern: In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Dies wurde von der Vorinstanz bejaht (vgl. im Einzelnen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 13 S. 2 f.), wogegen der Gesuchsgegner keine Einwendungen erhebt. Bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels ist der Gläubiger zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, wenn der Schuldner nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld getilgt gestundet worden ist die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

      Dies hat der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen und unterlässt dies auch vorliegend. Vielmehr wiederholt er, weshalb nach seiner Ansicht die betriebenen Kosten unbegründet und nicht zulässig seien (Urk. 12). Der bundesrechtliche Entscheid habe sich nicht mit den relevanten Fragen auseinandergesetzt (Urk. 12 S. 2 und 7). Diese Vorbringen werden im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr gehört, insbesondere wird die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft. Damit kann der Gesuchsgegner die Rechtsöffnung nicht abwenden.

        1. Einzig überprüfbar wäre grundsätzlich eine behauptete Nichtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheides. Das in diesem Zusammenhang vom Gesuchsgegner gegen Bundesrichter B.

          erwähnte

          Verfahren betreffend Aufhebung dessen Immunität - das gemäss den Ausführungen des Gesuchsgegners zu keinem Ergebnis geführt habe ist hier

          nicht entscheidrelevant (Urk. 12 S. 2 f.). Gleiches gilt für die vom Gesuchsgegner aufgeführten Verfahrensfehler (Urk. 12 S. 4), die keine Nichtigkeit des Entscheides zu bewirken vermögen.

          So ist der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts gestützt auf Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG für den Nichteintretensentscheid zuständig. Auch der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege obliegt aufgrund des Vorbehalts in Art. 64 Abs. 3 BGG dem Präsidenten als Einzelrichter. Die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners sind damit unbegründet (Urk. 12 S. 4 und 6). Sodann übersieht der Gesuchsgegner bei seinen Einwendungen, dass es sich beim bundesgerichtlichen Entscheid in keiner Weise um einen Strafentscheid handelt und die von ihm aufgeführten Verfahrensregeln nicht zur Anwendung kommen. Mit der vom Gesuchsgegner aufgeworfenen Frage, ob er fähig sei, das Verfahren alleine fortzuführen, hat sich das Bundesgericht zudem befasst und es ist an dessen Ausführungen kein offensichtlicher Fehler zu eruieren, der eine Nichtigkeit des Entscheids herbeiführen würde (Urk. 3/1 S. 3).

        2. Die Vorinstanz erteilte Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 600.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2014 (Urk. 13 S. 5). Die Höhe des Verzugszinses ergibt sich aus Art. 104 Abs. 1 OR. Damit erübrigen sich weitere Bemerkungen zu den diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners (Urk. 12 S. 9).

        3. Hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs über unentgeltliche Rechtspflege moniert der Gesuchsgegner, dass seine Bedürftigkeit nicht geprüft worden sei und nicht ausschliesslich auf die Erfolgsaussichten abgestellt werden dürfe (Urk. 12 S. 7; mit Verweis auf BGE 1D_8/2014).

          Für einen aussichtslosen Prozess sieht das Gesetz keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter vor (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als

          die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 133 III 614, E. 5 S. 616 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz richtigerweise erwähnt, brachte der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren keine rechtserheblichen Argumente vor (Urk. 13 S. 4). Die Vorinstanz beurteilte damit den Prozessstandpunkt des Gesuchsgegners zu Recht als aussichtslos, womit deren Entscheid folgerichtig und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

        4. Der Gesuchsgegner fordert die Zuweisung eines Rechtsbeistandes; es sei ihm nicht klar gewesen, dass der Rechtsvorschlag und die Rechtsöffnung thematisch derart beschränkt seien (Urk. 12 S. 8 f.). In diesem Zusammenhang ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass er vorliegend die Möglichkeit gehabt hätte, sich an der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2015 über das Verfahren zu informieren und dort die für ihn nicht verständlichen Fragen zu klären. Damit wurden seine Verfahrensrechte genügend gewahrt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er neben dieser Möglichkeit auf einen Vertreter angewiesen gewesen wäre.

        5. Insgesamt bringt der Gesuchsgegner gegen den vorinstanzlichen Entscheid nichts Stichhaltiges vor, womit seine Beschwerde soweit auf diese einzutreten ist abzuweisen ist.

        6. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    3. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  1. Der Gesuchsgegner hat sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 12 S. 10). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

  2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.festgesetzt.

  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 9. März 2015

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: js

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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