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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT140033: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Rechtsöffnung entschieden. Die Vorinstanz hatte den Gesuchstellern die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 6'151.80 erteilt. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde ein, da er die Veranlagung der Steuerverwaltung seines Wohnsitzkantons als fehlerhaft ansah. Das Gericht wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab und legte die Verfahrenskosten von Fr. 300.- dem Gesuchsgegner auf. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT140033

Kanton:ZH
Fallnummer:RT140033
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT140033 vom 15.04.2014 (ZH)
Datum:15.04.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Veranlagung; Nichtigkeit; Entscheid; Veranlagungsverfügung; Kanton; Verfahren; Betreibung; Kantons; Beschwerdegegner; Urteil; Vorinstanz; Gesuchsgegners; Beschwerdeverfahren; SchKG; Bundesgericht; Oberrichter; Steuerverwaltung; Gesuchstellern; Entschädigung; Rechtsöffnungsbegehren; Recte:; Mangel; Rechtsöffnungstitel; Einkommen; ützt
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 127 BV ;Art. 132 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 80 KG ;Art. 81 KG ;Art. 9 BV ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:129 I 361;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT140033

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140033-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schafitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Urteil vom 15. April 2014

in Sachen

A. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Kanton B. und Einwohnergemeinde B. ,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons B.

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 31. Oktober 2013 (EB130251-E)

Erwägungen:

    1. Mit Urteil vom 31. Oktober 2013 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 11. Juni 2013) definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'151.80 nebst Zins, Mahngebühren sowie Kostenund Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 19 S. 5 f.).

    2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 20. März 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 17) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 18 S. 2):

      • 1. Es sei der Beschwerdegegnerin [recte: den Beschwerdegegnern] in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Rüti ZH die definitive Rechtsöffnung nicht zu erteilen.

        1. Es sei die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels (Veranlagungsverfügung der Beschwerdegegnerin [recte: der Beschwerdegegner] betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern B. 2010 vom

          20. November 2012 (act. 2/2)) festzustellen.

        2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin [recte: der Beschwerdegegner].

  1. Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners wie sogleich zu zeigen sein wird als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlichen Bestand. Werden keine ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl.

Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

4.1. Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerde aus, der Rechtsöffnungstitel (Veranlagungsverfügung der Gesuchsteller betreffend Kantonsund Gemeindesteuern B. 2010 vom 20. November 2012 {Urk. 2/2}) leide an einem schweren materiellen Mangel und sei nichtig, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller abzuweisen sei. Obwohl die Steuerverwaltung seines Wohnsitzkantons Schwyz am 7. Mai 2013 eine berichtigte Veranlagungsverfügung SZ 2010 samt Steuerausscheidung für die involvierten Steuerdomizile erlassen habe, wonach der auf die Gesuchsteller entfallende Anteil am Einkommen Fr. 2'900.betrage, hätten die Gesuchsteller gestützt auf die eigene Veranlagungsverfügung gegen den Gesuchsgegner Betreibung eingeleitet. Gemäss Art. 127 Abs. 2 BV sei der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Ausserdem habe nach Art. 9 BV jede Person Anspruch auf willkürfreies Handeln der staatlichen Organe. Die Veranlagung des Gesuchsgegners durch die Gesuchsteller nach pflichtgemässem Ermessen habe zu einem rund neunmal höheren steuerbaren Einkommen geführt als gemäss Veranlagung des Wohnsitzkantons. Es sei willkürlich, dass die Gesuchsteller die Veranlagungsverfügung und Steuerausscheidung der Steuerverwaltung Schwyz trotz Vorliegen von neuen erheblichen Tatsachen zugunsten des Gesuchsgegners nicht beachten und stattdessen die eigene, pflichtwidrig zustande gekommene Veranlagung in Betreibung setzen. Eine solche unverhältnismässige Schätzung des steuerbaren Einkommens sei nicht mehr pflichtgemäss, sondern habe pönalen Charakter. Es liege Ermessenswillkür vor. Gleichzeitig sei der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt. Würde dem Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller stattgegeben so der Gesuchsgegner weiter würden die Gesuchsteller offensichtlich ihr Recht missbrauchen und könnten sich ungerechtfertigt bereichern. (Urk. 18 S. 3 ff.).

      1. Bezüglich der Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnungen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 19 S. 3). Es darf keine definitive Rechtsöffnung erteilt

        werden, wenn der fragliche Entscheid, welcher als Rechtsöffnungstitel dienen soll, nichtig ist. Die Nichtigkeit muss von Amtes wegen beachtet werden (BSK SchKG I- Staehelin, N 14 zu Art. 80 SchKG).

        Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelund selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Neben den in Art. 81 SchKG genannten Einreden kann der Schuldner daher der definitiven Rechtsöffnung auch Nichtigkeit des Vollstreckungstitels entgegenhalten. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361, E. 2.).

      2. Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsgegner noch geltend gemacht, die Veranlagungsverfügung der Gesuchsteller sei nicht rechtskräftig, da er dagegen Einsprache erhoben habe, was er indes nicht ausreichend zu belegen vermochte. Im Beschwerdeverfahren ist die behauptete Einsprache des Gesuchsgegners kein Thema mehr. Stattdessen macht er die vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen neuen Vorbringen. Seine neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbotes (Art. 326 Abs. 1 ZPO) vorliegend lediglich zur Prüfung der geltend gemachten Frage der Nichtigkeit zu berücksichtigen. Ein Nichtigkeitsgrund ist im vorliegenden

Fall indes nicht gegeben. Der Gesuchsgegner hätte die Möglichkeit gehabt, eine Steuererklärung auszufüllen, um den Gesuchstellern seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse darzulegen und so eine zu hohe Einschätzung zu verhindern. Gegenteiliges wird von ihm heute nicht behauptet. Von diesem Recht hat der Gesuchsgegner indes ebensowenig Gebrauch gemacht wie von demjenigen, sich im Rahmen des Einschätzungsverfahrens vernehmen zu lassen bzw. ein Rechtsmittel gegen den schliesslich ergangenen Einschätzungsentscheid zu ergreifen. Wie bereits erwähnt, behauptet der Gesuchsgegner zwar, gegen die Veranlagungsverfügung Einsprache erhoben zu haben, belegt dies indes nicht ausreichend. Es wäre an ihm gewesen, im Veranlagungsverfahren mitzuwirken. Dies hat er jedoch unterlassen.

4.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

    1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

    2. Den Gesuchstellern ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'151.80.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 15. April 2014

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic versandt am: js

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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