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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT140006: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall geht es um eine Beschwerde gegen die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. Dezember 2013 bezüglich Rechtsöffnung. Der Beklagte und Beschwerdeführer fordert eine mündliche Verhandlung und unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht des Kantons Zürich entscheidet, dass der Beklagte das Recht auf eine öffentliche Verhandlung verletzt wurde und weist den Fall zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurück. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 450.- festgesetzt, wobei die Hälfte der Stadt Kloten und die andere Hälfte der Gerichtskasse auferlegt wird. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT140006

Kanton:ZH
Fallnummer:RT140006
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT140006 vom 11.04.2014 (ZH)
Datum:11.04.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Verfahren; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Verhandlung; Gericht; Gesuch; Entscheid; Kanton; Rechtspflege; Beklagten; Sinne; Obergericht; Kantons; Verfügung; Akten; Urteil; Gewährung; Streit; IPBPR; Bundesgericht; SchKG; Bülach; Ausserdem; Bezirks
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 116 ZPO ;Art. 12 BV ;Art. 132 ZPO ;Art. 14 EMRK ;Art. 253 ZPO ;Art. 256 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 3 EMRK ;Art. 341 ZPO ;Art. 36 BGG ;Art. 5 BV ;Art. 53 ZPO ;Art. 54 ZPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 7 BV ;Art. 81 KG ;Art. 84 KG ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:121 I 30; 134 I 331; 139 III 195;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT140006

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser

Beschluss vom 11. April 2014

in Sachen

A. ,

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich und Stadt Kloten,

Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Kloten betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. Dezember 2013 (EB130544-C)

Erwägungen:

I.
    1. Mit Verfügung und Urteil vom 16. Dezember 2013 wies die Vorinstanz die Gesuche des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) um Durchführung einer mündlichen, öffentlichen und kontradiktorischen Verhandlung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, und erteilte den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2013) für Fr. 1'498.05 nebst 4.5 % Zins seit 9. Mai 2013, Fr. 29.75 aufgelaufener Zins bis

      8. Mai 2013 und für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 8 S. 9 f. = Urk. 11 S. 9 f.).

    2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 20. Januar 2014 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 2 ff.):

      1. Rechtsbegehren

        1. Es sei die Verfügung und das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Dezember 2014 (EB130544-C/U) vollumfänglich aufzuheben.

          Es sei die im Streit liegende Rechtsöffnungssache zur Neubeurteilung in einem gesetzesund völkerrechtskonformen fairen Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] (SR 0.101) und Art. 14 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR] (SR 0.103.2) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

          Es sei der Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nach Art. 53 ZPO vollumfänglich zu gewähren, die im Streit liegende Angelegenheit in billiger Weise zu beurteilen und wie beantragt eine mündliche und öffentliche Verhandlung nach Art. 54 ZPO durchzuführen sowie das Urteil öffentlich zu eröffnen.

          Ausserdem sei dem Beschwerdeführer wegen Bedürftigkeit und Rechtsunkundigkeit sowie infolge der schon aus gesundheitlichen Gründen angezeigten Notwendigkeit der Vertretung seiner Sache für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO zu bewilligen.

        2. In dem Falle, dass das Obergericht des Kantons Zürich wider allen Erwartungen in der Sache selbst entscheidet, sei der Entscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Bülach vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung wegen Nichtigkeit abzuweisen.

        3. Es sei in jedem Falle festzustellen, dass die Betreibung der Beschwerdegegnerin krass rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Schweizerischen Zivilgesetzbuch [ZGB] (SR 210) ist und in unentschuldbarer Weise gegen das Vertrauensgebot nach Art. 5 Abs. 2 und 3 Schweizerische Bundesverfassung [BV] (SR 101) verstösst, Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeit), Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 BV i.V. m. Art. 3 EMRK und Art. 7 IPBPR verletzt und im Ergebnis auch Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) und Art. 7 BV zuwiderläuft, demnach nichtig im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis und der Lehre ist, sodass sie keinerlei Verpflichtungen entfaltet.

          Es sei überdies festzustellen, dass die wider besseres Wissens und entgegen Treu und Glauben eingeleitete Zwangsvollstreckung ein (haftungsbegründeter) Verstoss gegen Art. 312 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) darstellt.

          Ausserdem sei festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wider Treu und Glauben das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verweigerte und ihm in krass pflichtwidriger und menschenunwürdiger Weise die ihm gesetzlich und verfassungsund völkerrechtlich garantierten Verfahrensrechte vorenthielt.

          Es sei schliesslich festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO, d.h. die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO und die unentgeltliche Rechtsvertretung nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, verweigert hat, und dass diese Verweigerung auch einer Verletzung der verfassungsmässiger Garantie nach Art. 29 Abs. 3 BV gleichkommt und damit das aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 IPBPR fliessende Waffengleichheitsgebot verletzt ist.

        4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

      2. Prozessuale Anträge:

        1. In dem Falle, dass das Obergericht des Kantons Zürich wider Erwarten in der Sache selbst entscheidet, seien die nachfolgenden prozessualen Anträge gutzuheissen.

          1. Es seien die vollständigen Akten der Vorinstanz beizuziehen.

            Ausserdem seien die vollständigen Akten der Klägerin zu edieren, einschliesslich der Akten zum Steuererlassverfahren des Beschwerdeführers, welches vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. November 2013 (SB.2013 .) zwar zulasten des Beschwerdeführers

            ging, wogegen beim Schweizerischen Bundesgericht mit Eingabe vom 6. Januar 2014 indessen Beschwerde geführt wurde und um vorsorgliche Massnahmen nachgesucht worden war.

            Es sei dem (in vorliegender Beschwerdeeingabe; siehe das Gesuch weiter unten) beantragten unentgeltlichen Rechtsbeistand im Falle der Abweisung des Gesuches - dem Beschwerdeführer bzw. seinem Bevollmächtigten vorgängig aller weiteren Prozessschritte das Akteneinsichtsrecht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nach Art. 53 ZPO und der verfassungsund völkerrechtlichen Garantien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMKR sowie Art. 14 IPBPR zu gewähren.

            Es sei dem Beschwerdeführer das Recht einzuräumen, dem Gericht allenfalls weitere rechtsrelevante Dokumente anerbieten zu dürfen.

          2. Ausserdem sei dem (in vorliegender Beschwerdeeingabe) beantragten unentgeltlichen Rechtsbeistand für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO zur Verbesserung der vorliegenden Beschwerdeeingabe in rechtlicher Hinsicht einzuräumen.

        2. In dem Falle, dass das Obergericht des Kantons Zürich die Angelegenheit nicht wie beantragt zur Behebung der Verfahrensmängel und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen sollte und wider Erwarten in der Sache selbst entscheiden will, sei ein den zivilprozessualen Bestimmungen nach Art. 327 ff. ZPO und den völkerrechtlichen Garantien nach Art. 6 und Art. 14 EMRK sowie nach Art. 14 und Art. 26 IPBPR genügendes Verfahren durchzuführen, d.h., sowohl eine mündliche als auch öffentliche kontradiktorische Parteiverhandlung durchzuführen.

        3. Im Hinblick auf ein allenfalls notwendig werdendes Ausstandsbegehren gegen verschiedene Mitglieder des Obergerichts (inkl. Gerichtssekretäre und -innen) sei dem Beschwerdeführer bzw. dem Bevollmächtigten (für die Erhebung der Beschwerde und für die Stellung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) in sinngemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Normen nach Art. 36 BGG vorgängig eines prozessleitenden Entscheides über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitzuteilen, welche Gerichtspersonen am Verfahren teilhaben werden.

        4. Es sei vorliegender Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen.

      1. such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO

        1. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO i.V.m. Art. 29 Abs. 3 BV zu gewähren.

          1. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO

            i.V. m. Art. 29 Abs. 3 BV zu bewilligen.

          2. Ausserdem sei ihm im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i.V. m. Art. 29 Abs. 3 BV vom Gericht eine unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsbeistand zu bestellen.

        2. Es sei der/dem unentgeltlichen Rechtsbeiständin/Rechtsbeistand für die eingehende tatbeständliche und rechtliche Begründung der Rechtsbegehren und Anträge (inkl. des Gesuches um Bewilligung des Armenrechts) bzw. für die Ergänzung der Eingabeschrift im Sinne von Art. 132 ZPO eine Nachfrist zu gewähren.

        3. In dem Falle, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO abgewiesen werden sollte, sei dieser Entscheid dem Beschwerdeführer in Form eines anfechtbaren prozessleitenden Zwischenentscheides zu eröffnen.

      Ausserdem sei in diesem Falle dem Beschwerdeführer eine seiner finanziellen Situation (Bedürftigkeit und völlige Mittellosigkeit) berücksichtigende angemessene Frist anzusetzen, um eine allfällige Kaution einzahlen zu können das Rechtsmittel (wegen Nichtaufbringenkönnens der Kautionssumme) allenfalls zurückzuziehen.

    3. Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 schlossen die Kläger auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 17, vgl. Urk. 21 S. 6). Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 wurde antragsgemäss der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 19). Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk. 21) wurde unter anderem das Gesuch des Beklagten um Einräumung des Rechts auf Bezeichnung neuer Beweismittel abgewiesen (Dispositivziffer 1), auf sein Begehren, es sei ihm vorgängig mitzuteilen, welche Gerichtspersonen am Verfahren teilhaben werden, nicht eingetreten (Dispositivziffer 2), und sein Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Begrün- dung bzw. Ergänzung seiner Beschwerde abgewiesen (Dispositivziffer 4).

II.
  1. Vor Vorinstanz stellte der Beklagte in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 IPBPR einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen, öffentlichen und kontradiktorischen Verhandlung (Urk. 6 S. 2 f.).

    Die Vorinstanz führte dazu zunächst Folgendes aus (Urk. 11 S. 3 f.): Über die Rechtsöffnung entscheide der Einzelrichter im summarischen Verfahren (Art. 251 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei er der Gegenpartei Gelegenheit zur mündlichen

    oder schriftlichen Stellungnahme gebe, sofern das Gesuch nicht offensichtlich unbegründet unzulässig erscheine (Art. 253 ZPO). Das Gericht könne je nach den Verhältnissen des Einzelfalles auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimme (Art. 256 Abs. 1 ZPO; mit Hinweis auf Mazan in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 13 zu Art. 253). Auch Art. 84 Abs. 2 SchKG bestimme, dass der Rechtsöffnungsrichter dem Betriebenen Gelegenheit zur mündlichen schriftlichen Stellungnahme gebe. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erstrecke sich auch auf das Verfahren zur Vollstreckung einer Entscheidung über einen zivilrechtlichen Anspruch und sei daher ebenso auf rein betreibungsrechtliche Streitigkeiten wie das Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter grundsätzlich anwendbar. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK bestehe in Verfahren über zivilrechtliche Streitigkeiten auch ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung. Die Rechtsprechung erlaube jedoch die Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit, wenn eine Streitsache keine Tatsachenoder Rechtsfragen aufwerfe, die nicht adäquat aufgrund der Akten schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden könnten (mit Hinweis auf BGer 5D_181/2011 vom 11. April 2012, E. 3.1.1 f.; Peukert in Frowein/Peukert [Hrsg.], Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK Kommentar, 2. Aufl., N. 97,

    S. 229). Art. 14 IPBPR gewähre keinen weitergehenden Anspruch als Art. 6 EMRK, weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen zu Art. 6 EMRK verwiesen werden könne (mit Hinweis auf BGer 8C_480/2011 vom 28. Oktober 2011,

    E. 3.4). Diese vorinstanzlichen Erwägungen treffen vollumfänglich zu.

    Bezogen auf den vorliegenden Fall wies die Vorinstanz den Antrag des Beklagten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sodann mit folgender Begründung ab: Es stehe dem Rechtsöffnungsrichter frei, das Verfahren schriftlich zu führen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimme und dem Einzelfall damit genügend Rechnung getragen werde. Vorliegend wäre es dem Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, die allfälligen Einreden der Stundung, Tilgung Verjährung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG schriftlich vorzubringen und zu belegen, zumal es im Rechtsöffnungsverfahren, anders als beispielsweise in familienrechtlichen Verfahren, nicht auf einen persönlichen Eindruck der Parteien an-

    komme. Weiter sei über die Rechtsöffnung im summarischen Verfahren zu entscheiden, welches sich durch Raschheit und Einfachheit auszeichnen soll, wobei diese Ziele besser mit einem schriftlichen als mit einem mündlichen Verfahren zu erreichen seien. Ferner sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte seine tatsächlich erhobenen Vorwürfe, die Verletzung von Menschenund Grundrechten, notwendigerweise mündlich vortragen müsse, könnten doch auch diesbezügliche Ausführungen problemlos schriftlich vorgebracht und belegt werden (Urk. 11 S. 4 E. 2.3.).

  2. Zu prüfen ist, ob es mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist, wenn die Vorinstanz vorliegend die definitive Rechtsöffnung trotz ausdrücklichen Gesuchs ohne mündliche Verhandlung erteilt hat.

    1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen aussergewöhnliche Umstände vorliegen, um das Unterbleiben einer mündlichen öffentlichen Verhandlung in der ersten gerichtlichen Instanz zu rechtfertigen (BGer 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012, E. 3.2.2). Auch wies das Bundesgericht darauf hin, dass der EGMR für das Verfahren der Konkurseröffnung entschieden habe, dass insbesondere mit Blick auf die erhebliche Wirkung des Entscheides auf das Vermögen des Schuldners - Eröffnung der Generalexekution - die Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit zu verneinen sei (Urteil EGMR Nr. 48962/99 vom 5. Juli 2005, Exel gegen Tschechische Republik, §§ 55, 57). Ob die Verhandlung über die (definitive) Rechtsöffnung - die Bewilligung zur Spezialexekution bzw. zum Eingriff in das Vermögen des Schuldners vom Grundsatz der Öffentlichkeit ausgenommen werden könne, liess das Bundesgericht demgegenüber bislang offen (BGer 5D_181/2011 vom 11. April 2012, E. 3.1.2). In der Lehre wird der Anspruch auf eine öffentliche Rechtsöffnungsverhandlung bejaht, wenn auch ohne einlässliche Begründung (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 41a; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 129).

    2. Gemäss jüngster Rechtsprechung der erkennenden Kammer ist ein Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung zumindest in Rechtsöffnungsverfahren, in denen keine hochtechnischen, komplexen aktenreichen Materien zu beurteilen sind, nicht gerechtfertigt (vgl. den rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2014, RT130177 E. 4.2.1 und 4.2.2.

      S. 7 f., publiziert unter Entscheide neue ZPO, www.gerichte-zh.ch). Insbesondere könnten Einwendungen nicht nur materieller (Tilgung, Stundung, Verjährung), sondern auch formeller Natur - Rechtmässigkeit des Betreibungsund Rechtsöffnungsverfahrens sein, auch wenn dies weder in Art. 81 Abs. 1 SchKG noch in Art. 341 Abs. 3 ZPO ausdrücklich gesagt werde (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2). Formelle Einwendungen würden keiner inhaltlichen Beschränkung und nicht dem Urkundenbeweis unterliegen (vgl. zum Ganzen BSK ZPO-Droese, N 21 ff. zu Art. 341). Deshalb beschränke sich die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters nicht nur auf die Tauglichkeit der präsentierten Urkunden.

    3. Im Lichte dieser jüngsten Rechtsprechung verfängt damit das oben genannte erste Argument der Vorinstanz nicht, wonach sich ein Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung rechtfertige, weil es dem Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die allfälligen Einreden der Stundung, Tilgung Verjährung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG schriftlich vorzubringen und zu belegen.

      Weiter weist die Vorinstanz zwar zu Recht darauf hin, dass sich das summarische Verfahren durch Raschheit und Einfachheit auszeichnen soll. Das summarische Verfahren ist seinem Wesen nach ein Verfahren mit Beweisbeschränkung zum Zweck der Prozessbeschleunigung. Diese wird aber in erster Linie durch eine Beweismittelund Beweisstrengebeschränkung erreicht (Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 1 ff. zu Art. 248). Nicht charakteristisch ist hingegen, dass das summarische Verfahren schriftlich ist. Auch trifft es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu, dass die Ziele des summarischen Verfahrens generell besser mit einem schriftlichen als mit einem mündlichen Verfahren zu erreichen seien. So tritt im Gegenteil eine erhebliche Verfahrensverzögerung ein, wenn sich im schriftlichen (Rechtsöffnungs-)Verfahren aufgrund neuer Parteivorbringen weitere Schriftenwechsel aufdrängen bzw. das Gericht Gelegenheit zu einer (weiteren) schriftlichen Stellungnahme geben muss.

      Dem Standpunkt der Vorinstanz, wonach es vorliegend im Gegensatz etwa zu familienrechtlichen Verfahren nicht auf den persönlichen Eindruck ankäme, ist entgegenzuhalten, dass gerade in Rechtsöffnungsverfahren häufig unvertretene

      und unerfahrene Laien ins Recht gefasst sind, für die ein Rechtsöffnungsverfahren nicht ohne Weiteres durchschaubar ist. Diese können sich mündlich in aller Regel freier und angemessener äussern als wenn man sie zwingt, ein mehr weniger verständliches Rechtsöffnungsbegehren schriftlich zu beantworten (vgl. BlSchK 2013 S. 54). So macht der Beklagte diesbezüglich geltend, ein schriftliches Verfahren sei für ihn als juristischen Laien weit aufwendiger, als wenn er anlässlich einer Verhandlung frei von der Leber sprechen könne. Denn gesprochen werde in aller Regel weit schneller und umfassender als geschrieben (Urk. 10 S. 19).

      Auch geht die richterliche Aufklärungspflicht bei rechtlich unerfahrenen Parteien sehr weit. Der Richter muss ihnen nötigenfalls erklären, was ein Rechtsöffnungstitel ist und welche Einwendungen in welcher Beweisform entgegengehalten werden können (Stücheli, a.a.O., S. 130, ZR 111/2012 Nr. 85 S. 242). Es drängt sich daher bei juristischen Laien gerade bei einem entsprechenden ausdrücklichen Antrag eine öffentliche Verhandlung auf (vgl. auch Egli, Das Rechtsöffnungsverfahren und seine Einbettung in die ZPO, Sonderdruck aus: Rechtsöffnung und Zivilprozess - national und international, CIVPRO Band, 2014 S. 82, der das mündliche Verfahren in Rechtsöffnungsprozessen u.a insbesondere bei juristischen Laien für angezeigt erachtet).

      Schliesslich überzeugt die vorinstanzliche Ansicht nicht, wonach auf die Durchführung des mündlichen Verfahrens verzichtet werden könne, weil der Beklagte seine in der Stellungnahme angekündigten Vorbringen zu Grundrechten genauso gut schriftlich wie auch mündlich vorbringen könne. Selbst wenn dies zutreffen sollte, so liegen darin allein keine im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aussergewöhnlichen Umstände vor, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit rechtfertigen würden. Dies zumal die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung ein fundamentales Prinzip darstellt, das nicht nur für den Einzelnen wichtig ist, sondern ebenso sehr als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz erscheint. So ist die durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte Mündlichkeit unentbehrliche Voraussetzung für die Teilnahme der Allgemeinheit an einem Verfahren (BGE 121 I 30 E. 5d S. 35 m.w.H.).

    4. Vor der Vorinstanz war eine definitive Rechtsöffnung betreffend eine Steuerrechnung in der Höhe von Fr. 1'498.05 zuzüglich Zins streitig. Dabei stellten sich rechtliche und tatsächliche Fragen, die weder einen hochtechnischen, komplexen Charakter aufwiesen, noch war ein grosser Aktenumfang zu bewältigen. Auch sonst sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die einen Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung trotz des ausdrücklichen Antrags des Beklagten auf eine solche zu rechtfertigen vermöchten.

  3. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz vorliegend das Recht des Beklagten auf eine öffentliche Verhandlung: Die angefochtene Verfügung und das Urteil vom 16. Dezember 2013 sind in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO), ohne dass es darauf ankäme, ob Aussichten auf eine günstigere Beurteilung der streitigen Rechtsöffnung bestehen bzw. ob dies am Ausgang des Verfahrens etwas ändern könnte (BGE 134 I 331 E. 3.1 S. 336). Bei dieser Sachlage braucht auf die übrigen Beschwerdevorbringen des Beklagten nicht mehr eingegangen zu werden.

III.
  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'498.05 und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.festzusetzen (BGE 139 III 195 E. 4, ZR 110/2011 Nr. 8). Die Gerichtskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Indes dürfen dem Kanton Zürich gemäss Art. 116 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG in Zivilverfahren keine Gerichtskosten auferlegt werden, weshalb vom Kanton Zürich für den auf ihn entfallenden Anteil keine Kosten erhoben werden. Entsprechend ist die Hälfte der Gerichtskosten, mithin Fr. 225.-, der Stadt Kloten aufzuerlegen (vgl. auch Urk. 3/3).

  2. Der anwaltlich unvertretene Beklagte beantragt eine Parteibzw. Umtriebsentschädigung (Urk. 10 S. 6). Grundsätzlich kann für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit keine Entschädigung beansprucht werden (Suter/

    Von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 41 zu Art. 95). Immerhin kann als Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person, die den Prozess selber führt, eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO zugesprochen werden (vgl. Botschaft zur ZPO

    S. 7293). Der nach eigenen Angaben zur Zeit fürsorgeabhängige Beklagte (Urk. 10 S. 5, S. 12) hat einen Verdienstausfall weder behauptet noch belegt. Es rechtfertigt sich daher nicht, ihm eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

  3. Der Beklagte beantragt sowohl für das vorinstanzliche wie auch für das obergerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Über dasjenige im Rechts- öffnungsverfahren wird die Vorinstanz aufgrund der Rückweisung zu entscheiden haben.

Im Beschwerdeverfahren ist das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund seines Obsiegens als gegenstandlos geworden abzuschreiben.

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben.

  2. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom

    16. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.festgesetzt.

  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zur Hälfte der Stadt Kloten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'498.05.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. D. Oser versandt am: js

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