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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT130154: Obergericht des Kantons Zürich

Die Klägerin hat Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren eingereicht, das ihr Rechtsöffnungsbegehren abwies. Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass die Klägerin teilweise Recht bekommt und provisorische Rechtsöffnung über einen bestimmten Betrag erhält. Die Kosten werden der Beklagten und der Klägerin zugeteilt, wobei die Beklagte einen Kostenvorschuss erstatten muss. Es wurde keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. Der Richter in diesem Fall ist Dr. L. Hunziker Schnider. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 225.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT130154

Kanton:ZH
Fallnummer:RT130154
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT130154 vom 10.01.2014 (ZH)
Datum:10.01.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : ämie; Recht; Prämie; Rechtsöffnung; Betreibung; Beklagten; Prämien; Antrag; Zahlung; Versicherungspolice; Police; Vorinstanz; Dielsdorf; Versicherungsantrag; SchKG; Zusatzversicherung; Monats; Kostenvorschuss; Monatsprämie; Schuldanerkennung; Unterschrift; Vertrag; Urteil; Verfahren; Zahlungsbefehl; Zusatzversicherungen; Rechtsöffnungstitel; Beschwerdeverfahren; Annahme; Versicherer
Rechtsnorm:Art. 100 VVG ;Art. 104 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 12 VVG ;Art. 147 ZPO ;Art. 20 VVG ;Art. 21 VVG ;Art. 3 VVG ;Art. 320 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 68 KG ;Art. 82 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:122 III 125; 132 III 480;
Kommentar:
Sutter-Somm, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger, Zürich, Art. 326 ZPO URG, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts RT130154

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130154-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini

Urteil vom 10. Januar 2014

in Sachen

  1. S.A.,

    Klägerin und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. ,

    Beklagte und Beschwerdegegnerin

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Juni 2013 (EB130170-D)

    Erwägungen:

    1. Mit Urteil vom 19. Juni 2013 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 1. November 2012) ab. Die Spruchgebühr wurde auf Fr. 150.festgelegt, der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 150.verrechnet. Der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 11 S. 4, Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4).

    2. Hiergegen hat die Klägerin mit Eingabe vom 5. September 2013 (Datum Poststempel) am 6. September 2013 rechtzeitig (vgl. Urk. 11 S. 4 unten [versandt am 29.08.2013]; Urk. 9/1 [zugestellt am 30.08.2013]; Urk. 10 S. 2) Beschwerde erhoben und stellt die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 2):

      1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

      1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Juni 2013 sei folgendermassen abzuändern:

        1. Ziff. 1: Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 1. November 2012) wird für Fr. 267.30 nebst Zins von 5 % seit 1. August 2012 sowie für administrative Spesen von Fr. 110.gutgeheissen.

        2. Ziff. 3: Die Kosten werden der Klägerin auferlegt, aber mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 150.verrechnet. Die Spruchgebühr von Fr. 150.ist der Klägerin durch die Beklagte zurückzuerstatten.

        3. Ziff. 4: Der Klägerin wird eine Parteientschädigung von CHF

          100.00 zugesprochen.

      2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

        Gemäss Präsidialverfügung vom 13. September 2013 wurde der Klägerin Frist anberaumt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von

        Fr. 150.zu leisten (Urk. 15). Dieser Vorschuss wurde rechtzeitig einbezahlt (Urk. 16). Mit präsidialer Verfügung vom 29. Oktober 2013 wurde alsdann der Beklagten Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 17). Die Beklagte hat diese Verfügung nicht abgeholt (Urk. 18), obschon sie nach Zustellung des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Juni 2013 am 30. August 2013 (Urk. 11; Urk. 9/2) mit weiteren Zustellungen im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens rechnen musste. Die Verfügung gilt daher am siebten Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Weil bislang keine Beschwerdeantwort einging, ist das Verfahren androhungsgemäss ohne eine solche weiterzuführen (Art. 147 Abs. 2 ZPO; Urk. 17 S. 2).

    3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids; die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung ist auf Willkür beschränkt. Echte wie auch unechte Noven sind ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Untersuchungsmaxime gilt. Zulässig sind jedoch selbstverständlich neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPOKommentar, Zürich, 2. A., 2013, Art. 326 N 3 f.).

    4. a) Vor Vorinstanz verlangte die Klägerin provisorische Rechtsöffnung über eine Forderung von Fr. 267.30 betreffend ausstehende Prämien der in der Begründung aufgeführten Zusatzversicherungen für Juli, August und September 2012, nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2012, sowie Fr. 130.für administrative Spesen und Fr. 33.für alle weiteren Verfahrenskosten inklusive Betreibungsspesen (Urk. 1 S. 2). Die Klägerin begründete ihr Gesuch folgendermassen: Die Beklagte habe bei ihr am 13. August 2010 ein Aufnahmegesuch für diverse Kategorien von Zusatzversicherungen mit Vertragsbeginn per 1. September 2010, einer minimalen Vertragsdauer von fünf Jahren, monatlicher Zahlungsart und folgenden Monatsprämien gestellt: C. , Monatsprämie Fr. 13.-, D. , Mo-

natsprämie Fr. 28.-, E. , Monatsprämie Fr. 5.-, F. , Monatsprämie Fr. 19.-, G. , Monatsprämie Fr. 3.-, und H. , Monatsprämie Fr. 20.60. Die Klägerin habe die Annahme des Aufnahmegesuchs mit dem Versand der Versicherungspolice vom 19. August 2010 bestätigt. Die Beklagte habe hierauf

das Recht gehabt, binnen vier Wochen die Berichtigung der Police zu verlangen, sollte diese nicht korrekt gewesen sein. Da sie davon keinen Gebrauch gemacht habe, sei der Versicherungsvertrag zustande gekommen. Am 28. Oktober 2010 habe die Klägerin sodann eine neue Versicherungspolice versandt, welche diejenige vom 19. August 2010 annulliert und ersetzt habe. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 die Zusatzversicherungen per 31. Dezember 2011 gekündigt. Die Kündigung sei der Beklagten mit Schreiben der Klägerin vom

  1. Januar 2012 per 31. Dezember 2015 bestätigt worden. Der von der Beklagten

    am 13. August 2010 unterzeichnete und am 19. August 2010 durch die Klägerin angenommene Versicherungsantrag stelle eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Der Versicherungsvertrag habe auch während der hier strittigen Prämienzeit Bestand gehabt. Folglich sei provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S. 2 ff.).

    1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin stütze ihr Begehren auf die Versicherungspolice vom 24. April 2013, welche zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossen worden sei (Urk. 4/1). Die Beklagte sei seit dem 1. September 2010 bei der Klägerin zusatzversichert. Die Prämien für die Zusatzversicherung VVG seien vom 1. September 2010 bis zum 30. November 2010 geschenkt und vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2012 [sic] beglichen worden. Ausstehend seien die Prämien der Beklagten für die Monate Juli bis September 2012. Sei eine Schuldanerkennung nicht in einer öffentlichen Urkunde festgestellt, so müsse sie unterschrieben worden sein. Welche Erfordernisse an die Unterschrift zu stellen seien, bestimme das Obligationenrecht (Art. 13 ff. OR). Auf der von der Klägerin ins Recht gelegten Versicherungspolice fehle die Unterschrift der Beklagten, weshalb kein Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82 SchKG vorliege. Folglich sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 11 S. 2 f.).

    2. Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung stütze sie sich nicht auf die Versicherungspolice vom 24. April 2013, sondern auf das Aufnahmegesuch der Beklagten vom 13. August 2010 und die versandte Versicherungspolice der Klägerin vom

      19. August 2010, welche schon vor Vorinstanz eingereicht worden seien (Urk. 4/8, 9). Die Versicherungspolice vom 24. April 2013 sei lediglich mitgeschickt worden, um der Vorinstanz aufzuzeigen, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bei ihr versichert gewesen sei. Damit liege ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 10 S. 2 f. m. H.).

    3. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Rechts- öffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob eine gültige Schuldanerkennung vorliegt.

      Die Klägerin stützte ihre in Betreibung gesetzte Forderung bereits vor Vorinstanz auf das Aufnahmegesuch der Beklagten vom 13. August 2010 sowie die Versicherungspolicen vom 19. August 2010 und 28. Oktober 2010 und die allge-

      meinen Versicherungsbedingungen (AVB; Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 3, Urk. 4/2, 8, 9 und

      10) und nicht, wie vom Vorderrichter versehentlich angenommen, auf die ebenfalls eingereichte Police vom 24. April 2013 (Urk. 4/1; Urk. 11 S. 2 f.). Damit hat die Klägerin genügend klar angegeben, worauf sich die betriebenen Beträge stützen.

    4. Wie die Klägerin zurecht ausführt (Urk. 10 S. 3 m.H.), gilt für die dem VVG unterstellten Kranken-Zusatzversicherungen als provisorischer Rechtsöffnungstitel der vom Schuldner unterzeichnete Versicherungsantrag zusammen mit einem Beleg, dass der Antrag innert 14 Tagen seit dem Absenden der Übergabe des Antrages an den Versicherer dessen Agenten vom Versicherer angenommen wurde (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 386, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf Jaeger/Kull/Kottmann, die sogar davon ausgehen, dass schon die Versicherungspolice alleine eine Schuldanerkennung für die Prämienforderung darstelle, sowie auf BSK SchKG I-Staehelin/Bauer/

      Staehelin, Art. 82 N 143, nach welchen die Annahme nur im Bestreitungsfall zu beweisen sei). Der Versicherungsantrag für sich alleine bindet den Antragsteller nur während 14 Tagen, weshalb er ohne den Nachweis der fristgerechten Annahme keinen Rechtsöffnungstitel bildet. Zwar sind sowohl der Versicherungsantrag wie auch die Annahmeerklärung formfrei gültig, wobei der Versicherungsantrag alle essentialia negotii enthalten und auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen hinweisen muss (Art. 3 VVG). Damit Rechtsöffnung erteilt werden kann, ist aber beides durch Urkunde nachzuweisen.

      Am 13. August 2010 unterzeichnete die Beklagte einen Versicherungsantrag VVG der Klägerin, welcher die wesentlichen Vertragspunkte, nämlich insbesondere die gewünschten Zusatzversicherungen sowie den Vertragsbeginn per 1. September 2010 enthielt (Urk. 4/8). Am 19. August 2010 erging gestützt darauf die Versicherungspolice der Klägerin, welche im Wesentlichen mit dem Antrag übereinstimmt bzw. zugunsten der Beklagten (Kombinationsrabatte) davon abweicht (Urk. 4/9). Die Beklagte verpflichtete sich somit, folgende monatlichen Prämien für die entsprechenden Zusatzversicherungen zu bezahlen: Fr. 13.für die C. , Fr. 28.für die D. , Fr. 5.für die E. , Fr. 15.für die F. (laut Antrag ursprünglich Fr. 19.-, abzüglich Fr. 4.- Kombinationsrabatt gemäss Police), Fr. 2.50 G. (laut Antrag ursprünglich Fr. 3.-, gemäss Police dann Fr. 5.abzüglich Fr. 2.50 Kombinationsrabatt) und schliesslich Fr. 20.60 für H. (Urk. 4/8 und 4/9). Total gelten mithin Zusatzprämien über Fr. 84.10 monatlich als unterschriftlich anerkannt.

      Wenn die Klägerin dafür hält, sie habe am 28. Oktober 2010 eine neue Versicherungspolice versandt, welche diejenige vom 19. August 2010 annulliert und ersetzt habe (Urk. 1 S. 3 unten), und sich auch auf die dort aufgeführten, ab dem

      1. Oktober 2010 gültigen Zusatzversicherungsprämien berufen will (vgl. Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 4/9, 10), wobei der Unterschied einzig die Prämien der D. betrifft, welche sich laut Antrag und Police vom 19. August 2010 auf monatlich Fr. 28.beliefen, laut neuer Police vom 28. Oktober 2010 jedoch Fr. 33.betragen (Urk. 4/8 S. 1; Urk. 4/9 S. 1 und Urk. 4/10 S. 1), dringt sie damit nicht durch. Die geschuldete Prämie muss schon im Zeitpunkt der Unterzeichnung genau bestimmt

      oder zumindest bestimmbar gewesen sein. Sie muss aus dem Antrag aus einem anderen Dokument, auf welches der Antrag verweist, klar hervorgehen. Als Annahmeerklärung gilt, wie gesehen, in der Regel die fristgerecht ausgestellte Police, in welcher die Prämienforderung mit derjenigen im Antrag übereinstimmt. Weicht die Police hinsichtlich der Prämienhöhe, der Versicherungssumme anderen essentialia vom Versicherungsantrag ab, ist die Rechtsöffnung zu verweigern. Es fehlt insbesondere trotz Art. 12 VVG (vorbehaltlose Annahme) und einem entsprechenden Verweis in der Police (vgl. Urk. 4/10 S. 2 unten) an einer unterschriftlichen Anerkennung der neuen Prämie im Sinne von Art. 82 SchKG (Stücheli, a.a.O., S. 386 f.). Keinen Rechtsöffnungstitel bildet die einseitige Abän- derung der Prämienzahlungspflicht durch den Versicherer. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach solche Abänderungen als anerkannt gelten, sofern sie nicht innert einer bestimmten Frist bestritten werden. Ebenso liegt bei veränderlichen Prämien, welche sich zum Beispiel dem Hausratsindex anpassen, mangels Bestimmbarkeit im Zeitpunkt der Unterschrift des Antrages kein Rechtsöffnungstitel vor. Der Versicherer müsste zu diesem Zweck die neuen Prämien mitteilen und den Versicherten dazu bringen, diese durch Unterschrift zu anerkennen. Solches wurde hier aber weder behauptet, geschweige denn belegt. Es ist daher von den Prämien der ursprünglichen, fristgerecht ergangenen Police vom 19. August 2010, welche mit dem Antrag vom 13. August 2010 übereinstimmt respektive zugunsten der Beklagten wegen Kombinationsrabatten nach unten abweicht, auszugehen.

      Für die Betreibung einer blossen Prämienforderung ist die Beilage einer Mahnung nicht erforderlich. Die Prämien werden gemäss den Vereinbarungen im Vertrag, ansonsten mit Beginn der betreffenden Versicherungsperiode fällig und sind daher ohne weiteres eintreibbar (Stücheli, a.a.O., S. 388). Vorliegend sind die geltend gemachten Prämien der Zusatzversicherungen der Monate Juli 2012, August 2012 und September 2012 jeweils auf den ersten des Monats fällig geworden (Urk. 4/9). Trotz Mahnschreiben vom 24. August 2012, 14. September 2012 und 28. September 2012 (Urk. 4/4, 5; Art. 20 VVG) blieb die Beklagte die Prämien jedoch schuldig. Die Prämien sind somit ohne weiteres eintreibbar. Auch betreffend die Verzugszinsen sind die Vorschriften des OR anzuwenden, nach

      welchen es bei Verfalltaggeschäften keiner Mahnung bedarf. Der Verzugszins ist mithin ab dem Verfalltag für die Prämie geschuldet (Art. 100 VVG i.V.m. Art. 102 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 OR; Stücheli, a.a.O., S. 389). Aus Gründen der Praktikabilität rechtfertigt es sich, betreffend alle drei Monatsprämien Juli, August und September 2012, wie dies auch verlangt wird (Urk. 1 S. 2), von einem mittleren Verfalltag für die Verzugszinsen von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) per 1. August 2012 auszugehen.

      Wurde wie vorliegend gemäss Schreiben vom 24. August 2012 und 14. September 2012 (Urk. 4/4) je eine Mahnung mit Androhung der Suspensionswirkung erlassen, muss eine Betreibung innert zweier Monate nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist angehoben worden sein, ansonsten angenommen wird, dass der Versicherer nachträglich auf die Leistung der Prämie verzichtet hat (Art. 21 Abs. 1 VVG). Die Frist wird durch die Betreibungsferien nicht unterbrochen. Nicht vorausgesetzt wird, dass der Zahlungsbefehl dem Schuldner zugestellt werden konnte. Ohne rechtzeitige Anhebung der Betreibung verliert der Versicherer den Anspruch auf die rückständigen Prämien, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Stücheli, a.a.O., S. 389 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Mahnschreiben vom

      24. August 2012 wurde betreffend die ausstehenden Prämien Juli und August 2012 und gemäss Mahnschreiben vom 14. September 2012 betreffend die ausstehende Prämie September 2012 je eine 14-tägige Zahlungsfrist, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, angesetzt (Urk. 4/4). Gemäss Schreiben vom 28. September 2012 wurde überdies eine letzte 10-tägige Zahlungsfrist betreffend alle drei ausstehenden Monatsprämien anberaumt (Urk. 4/5). Das Betreibungsbegehren datiert vom 31. Oktober 2012 (Urk. 4/6). Der Zahlungsbefehl vom

      1. November 2012 konnte der Beklagten am 9. November 2012 zugestellt werden (Urk. 2). Die gesetzliche Zweimonatsfrist ist daher gewahrt.

      Entgegen der ersten Instanz ist der Klägerin somit in diesbezüglicher Gutheissung ihrer Beschwerde über den Betrag von Fr. 252.30 (dreimal Fr. 84.10) betreffend ausstehende Zusatzprämien der Monate Juli, August und September 2012 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

    5. Was die in Betreibung gesetzten Administrativspesen über insgesamt Fr. 130.- (Urk. 2) bzw. Fr. 110.- (Urk. 10 S. 2) anbelangt, stützt sich die Klägerin auf Artikel 13 ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen für die ZusatzKrankenversicherung gemäss VVG (AVB, Urk. 4/2; Urk. 1 S. 4; Urk. 10 S. 3 f.). Im Rahmen ihrer Beschwerde hält sie dafür, dass die Beklagte in ihrem Aufnahmegesuch vom 13. August 2010 durch ihre Unterschrift nicht nur bestätigt habe, dass sie die Versicherungsbedingungen der Klägerin rechtzeitig erhalten habe, sondern auch, dass sie diese zur Kenntnis genommen habe. Der Beweis dafür, dass die Klägerin der antragstellenden Beklagten die AVB gehörig und rechtzeitig übergeben habe, werde durch die unterschriftliche Bestätigung der Beklagten auf dem Antragsformular, dass sie die AVB erhalten habe, erbracht (Urk. 10 S. 3).

      Es stellt sich die Frage, ob die Mahnkosten über Fr. 30.sowie die Verwaltungskosten über Fr. 80.gemäss Art. 13.3 und 13.4 der klägerischen AVB als durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung zu gelten haben. Art. 13 Zahlungsverzug und Folgen der AVB der Klägerin (Urk. 4/2) lautet wie folgt:

      13.1 Wird die Prämie bei Fälligkeit nicht bezahlt, wird der Versicherungsnehmer auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, binnen 14 Tagen, vom Versand der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.

        1. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der A. S.A. vom Ablaufe der Mahnfrist an.

        2. Die durch das Mahnverfahren zusätzlich verursachten Verwaltungskosten werden im Umfang von Fr. 30.- dem Versicherungsnehmer auferlegt.

        3. Zusätzlich zu den vom Betreibungsamt direkt erhobenen Betreibungskosten werden dem Versicherungsnehmer Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 80.für die Einleitung des Betreibungsverfahrens auferlegt.

      Eine als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG taugliche Schuldanerkennung kann sich aus einer Mehrheit von Urkunden

      vorliegend Versicherungsantrag vom 13. August 2010 (Urk. 4/8) samt entsprechender Police (Urk. 4/9) und den AVB (Urk. 4/2) ergeben. Es muss aber auch in diesem Fall aus der Schuldanerkennung der bedingungsund vorbehaltlose Wille des Schuldners, dem Gläubiger eine bestimmte (oder leicht bestimmbare) Geldsumme zu bezahlen, hervorgehen (BGE 132 III 480 E. 4.1; BGE 122 III 125

      E. 2 Ingress: sans réserve ni condition). Ob Art. 13.3 und 13.4 der AVB der Klägerin diesen Anforderungen gerecht werden, kann vorliegend offen bleiben. Denn so so fehlt ein Nachweis, wonach die Beklagte diese Bestimmungen unterschriftlich akzeptiert hat. Sie bestätigte im Versicherungsantrag VVG nur den Erhalt der AVB wobei nicht einmal angegeben wird, welche Ausgabe der AVB - und nahm bloss Kenntnis von den Besonderen Versicherungsbedingungen, der minimalen Vertragsdauer, den Kündigungsfristen und den Deckungseinschränkungen gemäss Art. 4.1 AVB (vgl. Urk. 4/8 S. 2). Ein (ausdrückliches) Akzept der AVB fehlt jedoch im Antrag der Beklagten. Es wurde auch nicht festgehalten, dass die AVB Bestandteil des Vertrages sind (Urk. 4/8 passim). Die Geltung der AVB der Klägerin ist damit (allein) durch die Unterschrift der Beklagten nicht gedeckt. Im Übrigen ist nicht einmal liquid, ob die Beklagte die Ausgabe AVB für das VVG tatsächlich erhalten hat, ist doch die entsprechende Rubrik im Antrag nicht angekreuzt (Urk. 4/8 S. 2). Die Verweigerung der Rechtsöffnung betreffend die Administrativkosten erfolgte durch den Vorderrichter, wenn auch mit anderer Begründung, somit zu Recht. Entsprechend ist die Beschwerde der Klägerin diesbezüglich abzuweisen.

      Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass für die Betreibungskosten (Fr. 33.- Kosten Zahlungsbefehl, Urk. 2) praxisgemäss keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (ZR 108/2009 Nr. 2; vgl. auch Urk. 10 S. 2, wo dieser Betrag nicht mehr aufgeführt wird, demgegenüber noch: Urk. 1 S. 2, 4). Diese Rechtsprechung stützt sich auf Art. 68 Abs. 2 SchKG, wonach die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben sind, soweit dieser die Kosten tragen muss (SchKG-Emmel, Art. 68 N 16-18). Zu den Betreibungskosten zählen auch die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechts- öffnungsverfahrens, nicht aber die vertraglich vereinbarten Zusatzkosten für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens.

    6. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil vom 19. Juni 2013 aufzuheben. Da die Sache spruchreif ist, entscheidet die Beschwerdeinstanz neu (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Somit ist in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom

1. November 2012) im Umfang von Fr. 252.30 (dreimal Fr. 84.10) zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2012 der Klägerin provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen (betreffend den Restbetrag, die Administrativkosten und die Betreibungskosten) ist das Rechtsöffnungsbegehren in diesbezüglicher Abweisung der Beschwerde und in Bestätigung der Vorinstanz abzuweisen.

5. a) Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 150.- (vgl. Urk. 11 S. 4) ist ausgangsgemäss zu 60 % der Beklagten und zu 40 % der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie ist von der Klägerin, die vor Vorinstanz einen Kostenvorschuss über Fr. 150.geleistet hat (Urk. 5 und 6), zu beziehen und dieser von der Beklagten im Umfang der von ihr zu tragenden Kosten zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Da die Klägerin vor Vorinstanz keine konkreten Auslagen und Umtriebe geltend machte (Urk. 1), die eine Entschädigung rechtfertigen würden, und insbesondere auch keine Verhandlung stattfand, ist der Klägerin keine (reduzierte) Umtriebsentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen.

b) Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.festzusetzen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28).

Die Beklagte entgeht der Kostenfolge nicht dadurch, dass sie sich im Rechtsmittelverfahren eines Antrags enthält (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz 1564). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher ausgangsgemäss der Klägerin zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Auch für das Beschwerdeverfahren gilt, dass die Klägerin weder Auslagen noch Umtriebe dartut, welche die Zusprechung einer (reduzierten) Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO) rechtfertigen würden.

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Juni 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 1. November 2012) provisorische Rechtsöffnung erteilt über den Betrag von Fr. 252.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2012.

    Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

  2. [unverändert]

  3. Die Kosten werden zu 60% der Beklagten und zu 40% der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfange von Fr. 90.zu ersetzen.

  4. Der Klägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.festgesetzt.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln der Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 150.verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfange von Fr. 75.zu ersetzen.

  3. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 377.30.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 10. Januar 2014

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: js

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