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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT130142: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsstreit zwischen einem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen den Kanton Zürich bezüglich Rechtsöffnung entschieden. Der Gesuchsgegner hatte gegen die definitive Rechtsöffnung aufgrund einer Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2010 Einspruch erhoben, da er angab, die Veranlagungsverfügung nicht erhalten zu haben. Das Gericht entschied jedoch, dass die Zustellung als erfolgt gilt, da der Gesuchsgegner mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wurde abgewiesen, die Gerichtskosten von CHF 300 wurden ihm auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT130142

Kanton:ZH
Fallnummer:RT130142
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT130142 vom 05.09.2013 (ZH)
Datum:05.09.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuchsgegner; Veranlagung; Veranlagungsverfügung; Kanton; Rechtsöffnung; Gesuchsteller; Steueramt; Beschwerdeverfahren; Urteil; Bundessteuer; Entscheid; Zustellung; Vorinstanz; Betreibung; Kantonale; Verfügung; Rechtskraft; Bundesgericht; Kantons; Bezirksgericht; Meilen; Steuererklärung; Akten; Kommentar; Abholfrist; Erwägung; Parteien; Obergericht; Zivilkammer
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 116 DBG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT130142

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130142-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 5. September 2013

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

    gegen

    Kanton Zürich,

    Gesuchsteller und Beklagter

    vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. Juli 2013 (EB130102-G)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Urteil vom 22. Juli 2013 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. des Betreibungsamts B. (Zahlungsbefehl vom 3. Dezember 2012) gestützt auf die Veranlagungsverfügung für die

      direkte Bundessteuer 2010 vom 14. Mai 2012 - definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'140.75 nebst 5 % Zins seit 27. November 2012, Fr. 69.85 Verzugszins und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 16 = Urk. 19).

      1. Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 17. August 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 17/2) Beschwerde erhoben mit dem Beschwerdeantrag (Urk. 18 S. 2):

        Das Urteil auf eine definitive Rechtsöffnung durch das Bezirksgericht in Meilen, in Sachen Kantonales Steueramt Zürich, Abt. Bundessteuer gegen A. (Beklagter) sei aufzuheben. Das Kantonale Steueramt des Kantons Zürich Abt. Bundessteuer (Kläger) wird aufgefordert die Betreibung aufzuheben.

        Das Kantonale Steueramt wird aufgefordert eine neue Veranlagung / Rechnung gemäss Steuererklärung 2010 vom 30. Januar 2012 zu erstellen.

        Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

      2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (SutterSomm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.

      1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Gesuchsteller stütze sich auf die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2010 vom 14. Mai 2012 samt Rechtskraftbescheinigung vom 13. März 2013. Der Gesuchsgegner bringe vor, dass ihm diese Veranlagungsverfügung nicht bekannt sei und er deswegen keine Einsprache habe erheben können. Der Gesuchsteller habe eine Kopie des Briefumschlags, mit welchem die Veranlagungsverfügung per Einschreiben an

        den Gesuchsgegner versandt worden war, eingereicht; auf diesem sei vermerkt, dass der Gesuchsgegner die Sendung bis zum Ablauf der Abholfrist am 22. Mai 2012 nicht abgeholt habe. Nicht abgeholte Einschreibebriefe mit Verfügungen würden als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt gelten, wenn der Empfänger mit der Zustellung einer Verfügung habe rechnen müssen, was bei Steuerverfügungen nach herrschender Praxis jederzeit der Fall sein solle. Vorliegend bestreite der Gesuchsgegner den Zustellversuch nicht. Daher gelte die Veranlagungsverfügung vom 14. Mai 2012 als am 22. Mai 2012 zugestellt (Urk.

        19 S. 3 f.). Mangels weiterer Einwendungen des Gesuchsgegners sei das Rechtsöffnungsbegehren gutzuheissen (Urk. 19 S. 5 f.).

      2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde in Bezug auf die als Rechtsöffnungstitel dienende Veranlagungsverfügung vom 14. Mai 2012 geltend, diese sei ihm nicht bekannt, sie befinde sich auf jeden Fall nicht bei seinen Akten. Er habe diese nicht erhalten, daher sei es ihm nicht möglich gewesen, dagegen Einsprache zu erheben. Da er sehr viel unterwegs sei, oft auch im Ausland, könne es sein, dass ein eingeschriebener Brief nicht abgeholt werde; er lebe allein und es sei niemand da, der die Post in seiner Abwesenheit entgegennehmen könne (Urk. 18 S. 3).

      3. Der Gesuchsgegner wiederholt damit lediglich seinen bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt, dass er die Veranlagungsverfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 3/2a) nicht erhalten habe. Dass er diese Veranlagungsverfügung tatsächlich nicht erhalten hatte, ist jedoch gemäss den Erwägungen des angefochtenen Urteils gar nicht umstritten; die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit jener Veranlagungsverfügung beruht darauf, dass sie als zugestellt gilt, obwohl sie bis zum Ende der Abholfrist nicht abgeholt wurde, weil der Gesuchsgegner mit einer Zustellung habe rechnen müssen (Urk. 19 S. 4). Diese entscheidende vorinstanzliche Erwägung erweist sich als zutreffend: Der Gesuchsgegner hat nach eigenem Bekunden die 1. und 2. Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung 2010 vom 25. Januar bzw. 8. März 2012 (mit Androhung der

        Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen) erhalten (Urk. 8 S. 2, Urk. 18 S. 2; Urk. 9/5 = Urk. 21/2, Urk. 9/8 = Urk. 21/5), weshalb er im Mai 2012 mit der

        Zustellung einer Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2010 rechnen musste und gehalten war, im Voraus Vorkehren für eine ordnungsgemässe Zustellung bei Ortsabwesenheit zu treffen (sog. Prozessrechtsoder Verfahrensverhältnis; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. Zürich 2009, N 33 ff. zu Art. 116 DBG; dieselben, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. Zürich 2013, N 38 ff. zu

        § 126 StG). Dies verkennt der Gesuchsgegner (der einräumt, oft unterwegs und im Ausland bei Kunden und Kongressen zu sein), wenn er ausführt, es wäre auch möglich gewesen, ihn per Mail Telefon zu erreichen, was eine Angestellte des Steueramtes auch schon gemacht habe (Urk. 18 S. 3). Im Übrigen rügt der

        Gesuchsgegner nicht, dass C.

        2 in die falsche Zustelladresse sei,

        obwohl er immer wieder unterschiedliche Adressen angibt (Vordere C.

        [Urk. 8, 18], Vordere C. -Strasse 2 [Urk. 7], C.

        2 [Urk. 9]). Somit ist

        von der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügung auszugehen.

      4. Liegt ein Rechtsöffnungstitel in Form einer rechtskräftigen Verfügung vor, darf das Rechtsöffnungsgericht diese Verfügung inhaltlich nicht mehr überprüfen. Der vom Gesuchsgegner vorgebrachte Einwand, das Steueramt habe eine zu hohe Steuerrechnung erstellt (Urk. 18 S. 3 und schon Urk. 8 S. 3), kann daher nicht berücksichtigt werden.

      5. Die übrigen Vorbringen in der Beschwerde betreffen die Einreichung der Steuererklärung 2010 und eine wegen Nichteinreichung derselben ausgesprochene Busse (Urk. 18 S. 2 f.), sind jedoch für die hier einzig interessierende Frage der Rechtskraft und der Vollstreckung der Veranlagungsverfügung vom 14. Mai 2012 nicht relevant.

      6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuweisen.

    3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'140.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe, dem Gesuchsgegner zufolge von dessen Unterliegen (vgl. Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 18 und 21/1-8, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'140.75.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 5. September 2013

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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