Zusammenfassung des Urteils RT130011: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 12. Februar 2013 ein Urteil in einem Rechtsöffnungsverfahren gefällt. Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, hatte gegen die Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 18'720.- nebst Zinsen Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Beschwerdegegnerin nicht ausreichend darlegte, warum das Verfahren sistiert werden sollte. Die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin wurde bestätigt, da bereits rechtskräftig über deren Legitimation entschieden wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT130011 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 12.02.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Verfahren; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; Entscheid; Bezirksgericht; Urteil; Vorinstanz; SchKG; Rechtsöffnungstitel; Obergericht; Kantons; Rechtsöffnungsverfahren; Bundesgericht; Uster; Beschwerdeverfahren; Antrag; Parteien; Sistierung; Gericht; Oberrichter; Einzelgerichts; Betreibung; Thurgau; Entschädigung; Beklagten; Erwägungen; Verfahrens; Gläubiger; Aktivlegitimation |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 335 ZGB ;Art. 80 KG ;Art. 83 KG ;Art. 84 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi
Urteil vom 12. Februar 2013
in Sachen
AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stiftung,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
a) Mit Urteil vom 18. Januar 2013 erteilte die Vorinstanz der Klägerin [recte: Gesuchstellerin] und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes C. (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2012) gestützt auf den Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Kreuzlingen vom 8. Juli 2011 sowie den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. November 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 18'720.- nebst Zins zu 5 % seit 16. Juni 2012 sowie für die Betreibungskosten und für die Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 2 bis 4 dieses Urteils; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zulasten der Beklagten [recte: Gesuchsgegnerin] und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt
(Urk. 38 S. 6).
Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin rechtzeitig mit Eingabe vom 26. Januar 2013 Beschwerde und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 37 S. 1 f.):
1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2013 sei aufzuheben.
Die Klage sei abzuweisen.
Es sei festzustellen, dass die Klägerin nicht Gläubigerin dieser Forderung ist.
Es sei festzustellen, dass die Klägerin handlungsunfähig ist.
Es sei das Verfahren bis zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau betr. Parteiwechsel vom Nachlass von D. [Staat] zu der B. Stiftung zu sistieren.
Es sei für die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 13. Januar 2013 aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip gilt (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die Gesuchsgegnerin setzt sich jedoch in ihrer Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen nur am Rande auseinander; ihre Ausführungen sind wenig verständlich und ein Bezug zum vorinstanzlichen Prozessthema ist über weite Strecken nicht auszumachen.
a) Wie bereits vor Vorinstanz stellt die Gesuchstellerin den prozessualen Antrag, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren bis zur Erledigung einer Klage beim Bezirksgericht Zürich betreffend Testamentsungültigkeitsklage (Urk. 21 S. 1) resp. bis zur Erledigung des Hauptprozesses in E. zwischen den gleichen Parteien über die Frage des Parteiwechsels und die Zuständigkeit der Behörden [des Staates D. ] (Urk. 24 S. 7; Urk. 37 S. 5 ff.; Urk. 38 S. 4
f. E. 3.5.).
Das Rechtsöffnungsverfahren ist nicht nur ein summarisches, sondern quasi ein rasches summarisches Verfahren; ein Entscheid hat gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG innert fünf Tagen nach der Stellungnahme des Schuldners zu ergehen. Dies stellt zwar nur eine Ordnungsvorschrift dar, bringt aber die qualifizierte Raschheit dieses Verfahrens zum Ausdruck. Gerade auch mit Blick auf die mit der Rechtsöffnung verbundenen Rechte für den Gläubiger (Art. 83 Abs. 1 SchKG) ist ein Zuwarten nicht angängig. Eine Sistierung kommt daher in diesem Verfahren grundsätzlich nicht bzw. nur in den seltensten Fällen in Betracht (BSK SchKG I-Staehelin, N 63 zu Art. 84 SchKG). Dementsprechend sind in Bezug auf die Gründe einer Sistierung eines Rechtsöffnungsverfahrens erhöhte Anforderungen zu stellen.
Wie bereits vor Vorinstanz legt die Gesuchsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren nicht genügend dar, inwiefern sich die genannten Verfahren auf ihre Einwendungsmöglichkeiten im Rechtsöffnungsverfahren auswirken könnten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das vorliegende Verfahren vom Ausgang der von der Gesuchsgegnerin angeführten Verfahren abhängig sein soll
(vgl. auch Urk. 37 S. 5 E. 3.6.). Dementsprechend ist der Sistierungsantrag abzuweisen.
a) Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift zunächst vor, dass die Gesuchstellerin im Handelsregister gelöscht und deshalb nicht handlungsfähig sei. Die Gesuchstellerin sei keine Familienstiftung und bedürfe daher für ihre Handlungsfähigkeit eines Eintrages im Handelsregister. Werde in der Gesuchstellerin jedoch eine Familienstiftung gesehen, so sei in ihr ein Familienfideikommiss zu erblicken. Da dies gemäss Art. 335 Abs. 2 ZGB nicht mehr gestattet sei, sei die Gesuchstellerin als nichtig zu betrachten (Urk. 37 S. 2 ff.). Damit stellt die Gesuchstellerin die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin in Frage.
Hinsichtlich der Verfahrenslegitimation kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 2 f. E. 2.). Sodann erweist sich als richtig, dass die Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel zunächst einen Entscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Kreuzlingen vom 8. Juli 2011 einreichte (Urk. 3/1). Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. November 2011 bestätigt (Urk. 3/2). Auf die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde von demselben mit Entscheid vom 24. Februar 2012 nicht eingetreten
(Urk. 3/3). Damit sind die beiden vorinstanzlichen Entscheide in Rechtskraft erwachsen und es liegen zwei definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor (vgl. Urk. 38 S. 3 f. E. 3.1. und 3.2.).
Die Frage der Aktivlegitimation der Gesuchstellerin war Gegenstand diverser Verfahren, so auch in den beiden Verfahren, die den von der Gesuchstellerin vorgelegten Rechtsöffnungstiteln zugrunde lagen (Urk. 3.1 S. 8 ff. E. 3.;
Urk. 3.2. S. 5 ff. E. 2.). Dementsprechend ist über diese Frage bereits rechtskräftig entschieden worden. Damit erweist sich der Einwand der Gesuchsgegnerin der fehlenden Aktivlegitimation der Gesuchstellerin als unbehelflich und ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Sowohl die Aktivals auch die Passivlegitimation sind vorliegend zu bejahen, da es sich gemäss Zahlungsbefehl bei der Klägerin um die Gläubigerin des geforderten Betrages und bei der Beklagten um die Betriebene handelt (vgl. Urk. 7; Urk. 38 S. 3 E. 2.2.).
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen, wonach die Kognition des Gerichts im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens beschränkt ist. Das Gericht prüft lediglich, ob der Rechtsöffnungstitel nicht nichtig ist, ob die betriebene Forderung aufgrund des Rechtsöffnungstitels geschuldet ist, ob kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr möglich ist und ob seit Erlass des Rechtsöffnungstitels nicht Tilgung, Stundung Verjährung eingetreten ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung,
S. 213). Derlei Einwendungen werden von der Beklagten nicht dargetan (vgl. Urk. 38 S. 4 E. 3.4.).
Mit dem heutigen Endentscheid ist der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos geworden und dementsprechend abzuschreiben.
a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 18'720.-. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.festzusetzen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Gesuchstellerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegnerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. Januar 2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 37, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'720.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 12. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi versandt am: js
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