Zusammenfassung des Urteils RT130005: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Januar 2013 bezüglich einer Rechtsöffnung. Der Gesuchsgegner hatte an Informationsveranstaltungen teilgenommen und einen Vertrag über ein Weiterbildungspaket abgeschlossen. Er erhob Beschwerde und argumentierte, dass das Geschäftsmodell des Unternehmens als illegales Schneeballsystem einzustufen sei. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag aufgrund eines illegalen Schneeballsystems nichtig war und wies die Rechtsöffnung ab. Die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt. Der Richter war Dr. R. Klopfer, die Gerichtsschreiberin war lic. iur. H. Dubach. Die Gerichtskosten betrugen CHF 450.-.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT130005 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 26.03.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegner; Weiterbildung; Weiterbildungspaket; Recht; Vertrag; Lotterie; Kaufvertrag; Veranstaltung; Teilnehmer; Vorinstanz; Weiterbildungspakets; Leistung; Schneeballsystem; Verträge; Gericht; Unternehmung; Urteil; Sinne; Parteien; Abschluss; System; Rechtsöffnung; Bezirksgericht; Betreibung; Sachverhalt |
Rechtsnorm: | Art. 1 IPRG ;Art. 106 ZPO ;Art. 120 IPRG ;Art. 13 IPRG ;Art. 18 IPRG ;Art. 82 KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 123 IV 228; 128 III 205; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130005-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach
Urteil vom 26. März 2013
in Sachen
,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. X.
gegen
GmbH,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
a) Die C. (nachfolgend: C. ) vertreibt in der Schweiz sogenannte Weiterbildungspakete an Privatpersonen. Sie hat dabei das Geschäftsmodell der früheren D. übernommen. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich im Inselstaat E. . Weiter verfügt sie lediglich über ein Postfach sowie eine Telefonnummer im F. [Staat in Mitteleuropa]. Die Schweizer Internetadresse www.C. .ch ist zurzeit nicht erreichbar. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) fungiert als hauseigene Inkassostelle der C. . Ihr Sitz befindet sich in G. . Bis ins Jahre 2006 firmierte sie noch als D. GmbH.
b) Am 9. Januar 2012 nahm der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsgegner) an einem ersten Informationsabend der C. in H. teil. Tags darauf fand der zweite Informationsabend statt, anlässlich dessen der Gesuchsgegner einen als Kaufvertrag betitelten Vertrag über ein Weiterbildungspaket der C. unterzeichnete (Urk. 3/2). Für das ganze Paket sollte der Gesuchsgegner Fr. 8'300.bezahlen. Eine Anzahlung von Fr. 200.leistete er sogleich.
Mit Zahlungsbefehl Nr. des Betreibungsamtes I. vom 9. August 2012 betrieb die C. , vertreten durch die Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner für den restlichen Betrag von Fr. 8'100.- nebst Zinsen (Urk. 2). Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag. Am 27. August 2012 trat die
C. ihre angebliche Forderung gegenüber dem Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin ab (Urk. 3/7). Mit Eingabe vom 5. September 2012 ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz um provisorische Rechtsöffnung (Urk. 1). Mit Urteil vom 7. Januar 2013 hiess diese das Gesuch gut (Urk. 14 = 17).
Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. Januar 2013 Beschwerde, mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2):
1. Der Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. Januar 2013 sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes I. (Zahlungsbefehl vom
9. August 2012) sei abzuweisen.
2. Eventualiter sei der Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. Januar 2013 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück zu weisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 21). Mit Eingabe vom 6. Februar 2013 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 24). Mit Beschluss vom 8. Februar 2013 wies die Kammer das Gesuch ab und setzte dem Gesuchsgegner eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses an (Urk. 27). Nach Eingang des Vorschusses wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 4. März 2013 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 29). Die Gesuchstellerin liess sich nicht vernehmen.
1. a) Die Gesuchstellerin verweist als Rechtsöffnungstitel im Sinne von
Art. 82 Abs. 1 SchKG auf den vom Gesuchsgegner unterzeichneten Vertrag vom
anuar 2012 (Urk. 3/2) sowie die Zessionsurkunde vom 27. August 2012 (Urk. 3/7). Am 9. Januar 2012 habe der Gesuchsgegner eine Informationstagung der Zedentin besucht. Nach Beendigung der Tagung habe der Gesuchsgegner in schriftlicher Form das Interesse am Weiterbildungspaket bekundet und ein persönliches Gespräch gewünscht. Nach diesem Gespräch habe der Gesuchsgegner bestätigt, an der zweiten Tagung teilhaben zu wollen (Urk. 3/1). Nach der zweiten Tagung am 10. Januar 2012 habe der Gesuchsgegner einen Kaufvertrag unterzeichnet und sich verpflichtet, diesen mit der Zahlung wahrzunehmen (Urk. 3/2). Gleichzeitig habe der Gesuchsgegner ebenfalls in
schriftlicher Form bestätigt, das Hörbuch erhalten zu haben. Zugleich habe er die Teilnahme für acht Seminare bestätigt (Urk. 3/3).
b) Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, an den Informationsveranstaltungen teilgenommen, den Vertrag unterzeichnet und die Weiterbildungsunterlagen erhalten zu haben, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass das Vertriebssystem der C. als illegales Schneeballsystem gemäss Art. 43 Ziff. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 27. Mai 1924 (LV; in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) zu qualifizieren sei und die C. überdies unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG handle, indem sie Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtige. Der Gesuchsgegner hält den von ihm unterzeichneten Vertrag demzufolge für nichtig.
Die Vorinstanz wies in ihren Erwägungen zunächst darauf hin, dass dies der erste Prozess zwischen den Parteien an ihrem Gericht sei. Von einer Gerichtsnotorietät des Verhaltens der Gesuchstellerin (gemeint wohl: der
C. ) könne damit nicht gesprochen werden. Es wäre so die Vorinstanz weiter am Gesuchsgegner gewesen, das Verhalten der Gesuchstellerin (gemeint wohl: der C. ) im vorliegenden Fall so substantiiert vorzutragen, dass der Sachverhalt dargelegt und die Behauptungen als glaubhaft gemacht gelten könnten. Der blosse Verweis auf Urteile anderer Gerichte, denen ein anderer Sachverhalt und auch andere Parteien zugrunde gelegen hätten, sei dafür nicht ausreichend (Urk. 17 E. 3.2.4). Womit der Gesuchsgegner konkret zum Vertragsabschluss gedrängt worden sein solle und worin die besonders aggressive Verkaufsmethode im hier interessierenden Fall bestehen solle, sei nicht erörtert worden. Die Vorgehensweise der C. werde nicht näher darlegt und sei aufgrund des vorgebrachten Sachverhalts auch nicht erstellt. In Folge dessen sei kein Verstoss gegen Art. 3 lit. h UWG auszumachen (E. 3.3.2). Auch das Vorliegen eines Schneeballsystems hielt die Vorinstanz keineswegs für glaubhaft. Nähere Ausführungen dazu eine konkrete Darstellung der Umstände seien von gesuchsgegnerischer Seite unterblieben (E. 3.4.2).
a) Dem kann so nicht gefolgt werden. Zunächst müssen allgemein bekannte Tatsachen weder behauptet noch bewiesen werden (Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, § 10 N 23). Dies gilt selbst
dann, wenn solche vom Gericht ermittelt werden müssen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 161). Dass die C. in die öffentliche Kritik geraten ist, darf mit Fug als notorisch bezeichnet werden und ergibt sich zudem aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen (Urk. 12/3-5). Medien sowie Konsumentenschutzorganisationen warnen seit Jahren vor den fraglichen Veranstaltungen und haben das Vorgehen der C. bzw. von deren Vorgängerin, der D. , wiederholt und ausführlich beschrieben. Die Optik der Berichterstattung mag dabei zuweilen einseitig sein, was aber nicht dazu führt, dass die zugrunde liegenden Fakten von der Vorinstanz nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.
Im Übrigen äusserte sich der Gesuchsgegner vor Vorinstanz durchaus konkret zum Sachverhalt. So bezeichnete er die Veranstaltungen der C. als eigentliche Gehirnwäsche. Mit lauter Musik und Partystimmung gehe es den Vertretern der C. darum, möglichst viele Leute dazu zu bringen, einen Kaufvertrag abzuschliessen. Die Veranstaltungen, insbesondere auch die am zweiten Veranstaltungstag geführten Einzelgespräche, versetzten die Teilnehmenden regelmässig in eine Lage, in der sie sich aus inneren Gefühlen (Angst, Dankbarkeit, Anstand, Peinlichkeit) zur Vertragsunterzeichnung verpflichtet fühlten. Hierfür spreche insbesondere die Situation, dass die Verträge nicht nach Hause genommen werden dürften, um sich die Sache in Ruhe nochmals zu überlegen, sondern sofort zu unterzeichnen seien. Die Teilnehmer würden den Vertrag nicht in erster Linie aus Interesse an den Ordnern und Seminaren abschliessen, sondern vor allem deshalb, weil sie sich durch die auf sie angewandte Methode zum Vertragsschluss gedrängt, genötigt fühlten. Die
C. sei im vorliegenden Fall noch über die bereits bekannten, aggressiven Verkaufsmethoden hinausgegangen. Da er - der Gesuchsgegner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über ausreichende finanzielle Mittel für die Finanzierung des Weiterbildungspakets verfügt habe, hätte dieses über einen Kleinkredit finanziert werden sollen. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits zu 100 Prozent krank geschrieben gewesen sei, sei der Zugriff auf einen Kleinkredit schwierig gewesen. Dies habe dazu geführt, dass ein Mitarbeiter der C. eine Arbeitgeberbestätigung zuhanden der Bank gefälscht habe. Nach
Rücksprache der Bank mit seiner Arbeitgeberin habe dies, in der Annahme, er selbst habe die Bestätigung gefälscht, zur fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses geführt (Urk. 10 S. 3 ff.).
Weiter führte der Gesuchsgegner aus, dass es in Wirklichkeit gar nicht um das Weiterbildungspaket gehe, sondern darum, durch die Teilnahme an einem Schneeballsystem Geld zu verdienen. Wenngleich die C. im Vergleich zu früher und aufgrund verschiedener Gerichtsentscheide die Vermittlungstätigkeit weder in ihrem Antragsformular auf Besuch der zweiten Informationsveranstaltung noch im Kaufvertrag erwähne, so sei und bleibe die Vermittlungstätigkeit Hintergrund und Hauptzweck der Geschäftstätigkeit der
C. . Er - der Gesuchsgegner habe gar nie beabsichtigt, die Seminare zu besuchen, habe er doch bereits bei Abschluss des Kaufvertrages gewusst, dass er sich an mindestens drei Seminartagen im Ausland an einer Weiterbildung befinden würde. Einziger Grund für den Erwerb des Weiterbildungspakets habe daher nur sein können, eine Eintrittsleistung in das illegale Schneeballsystem der C. zu leisten. An der zweiten von ihm besuchten Veranstaltung vom 10. Januar 2012 sei daher ebenfalls darüber gesprochen worden, dass er als Vermittler tätig werden und neue Vertragspartner für die C. anwerben solle, wobei ihm eine Provision in der Höhe von Fr. 500.bis Fr. 1'000.- (je nach Einstufung) für jeden neuen Vertragspartner versprochen worden sei. Die
C. habe mit ihm nicht nur einen Kaufvertrag, sondern mündlich auch einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen. Wie vor ihm zahlreiche weitere Opfer habe er sich durch die an genannter Informationsveranstaltung mit überschwänglicher Begeisterung gepriesenen Verdienstmöglichkeiten als Vermittler blenden und zur Unterzeichnung des Vertrages bewegen lassen, weil ihm suggeriert worden sei, er könne den Kaufpreis des Weiterbildungspakets, den er aufgrund seiner knappen finanziellen Verhältnisse gar nicht habe leisten können, problemlos durch die Vermittlungsprovisionen bezahlen und darüber hinaus noch viel Geld verdienen. Der Kauf des Weiterbildungspakets, der für sich allein betrachtet aufgrund des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung für den Abnehmer nachteilig sei, werde erst attraktiv, wenn der
Abnehmer weitere Kunden zum Geschäftsabschluss bewegen könne (Urk. 10 S. 8 ff.).
Der Gehörsanspruch der Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren wurde gewahrt (Urk. 13, Urk. 17 S. 2), eine Verletzung desselben von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht geltend gemacht. Die Ausführungen des Gesuchsgegners blieben unwidersprochen. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob sich daraus ableiten lässt, dass das Vertriebssystem der C. gegen das Lotterierecht verstösst.
a) Die C. hat ihren Sitz in E. . Der Sachverhalt weist insofern einen internationalen Bezug im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG auf. Vorliegend stellt sich gegebenenfalls die Frage nach dem rechtlichen Schicksal, welches Verträgen zuteil wird, die im Rahmen einer (in der Schweiz) verbotenen lotterieähnlichen Unternehmung zustande gekommen sind. Das auf Verträge anwendbare Recht bestimmt sich grundsätzlich nach den Art. 116 ff. IPRG. Die Tragweite der im IPRG enthaltenen Verweisungen auf ein ausländisches Recht wird im 3. Abschnitt der gemeinsamen Bestimmungen (Art. 13-19) geregelt. Für die einzelnen Verweisungen gilt damit unter anderem generell die Einschränkung der zwingenden Anwendung des schweizerischen Rechts (Art. 18). Die Bestimmung von Art. 18 IPRG behält gegenüber den Regelverweisungen des IPRG auf ein ausländisches Recht (Art. 13 IPRG) die Anwendung von Bestimmungen des schweizerischen Rechts vor, die wegen ihres besonderen Zwecks, unabhängig von dem durch das IPRG bezeichneten Recht, zwingend anzuwenden sind. Diese sogenannten lois d'application immédiate umfassen den positiven Ordre public. Zum positiven Ordre public gehören namentlich Normen, die den wesentlichen Interessen der Gesellschaftsordnung, der politischen wirtschaftlichen Ordnung Rechnung tragen, mithin im öffentlichen Interesse gesetzt worden sind, so dass deren Durchsetzung gegenüber dem an sich anwendbaren ausländischen Recht im öffentlichen Interesse liegt, soweit ein genügender Inlandbezug gegeben ist (BGE 128 III 205 f. E. 1b). Zum positiven Ordre public sind auch die lotterierechtlichen Bestimmungen zu zählen, sofern nichtbewilligte Veranstaltungen im Inland durchgeführt werden (vgl. auch ZKSchönenberger/Jäggi, Allg. Einl. OR N 319). Unabhängig vom Vertragsstatut bestimmen sich diesfalls die unmittelbaren Rechtsfolgen (z.B. Nichtigkeit des Vertrages) nach schweizerischem Recht (vgl. BSK-Mächler-Erne/Wolf-Mettier, Art. 18 IPRG N 23).
Da sich der vorliegende Vertrag wie noch zu zeigen sein wird wegen Verstosses gegen zwingend anzuwendende Bestimmungen des Lotterierechts als nichtig erweist, kann die Frage nach der lex causae offen bleiben. Es braucht insbesondere nicht beurteilt zu werden, ob allenfalls ein Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 120 IPRG vorliegt, obschon der Gesuchsgegner im Kaufvertrag erklärte, das Weiterbildungspaket zu beruflichen Zwecken zu erwerben (vgl.
Urk. 3/2).
Am 1. April 2012 ist das revidierte UWG in Kraft getreten. Damit wurden die Bestimmungen über die Schneeballsysteme aus der LV in das UWG überführt (vgl. den neuen Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG). Der vorliegende Sachverhalt spielte sich vor dem Inkrafttreten der UWG-Revision ab. Er ist somit nach Art. 43 Ziff. 1 aLV zu beurteilen (Art. 1 SchlT ZGB).
a) Die J. (J'. ) hat zuhanden einer Rechtsschutzversicherung die Vorgehensweise der früheren D. unter lotterierechtlichen Aspekten begutachtet. Der Gesuchsgegner legte das vom 30. Januar 2009 datierende Gutachten bereits vor Vorinstanz ins Recht (Urk. 12/16). Die J'. hat insbesondere geprüft, ob ein den Lotterien gleichgestelltes und damit verbotenes Schneeballsystem, respektive eine lotterieähnliche Unternehmung vorliegt. Sie stützte sich dabei auf die Praxis des Bundesgerichts. Gemäss BGE 123 IV 228 ergibt sich die Strafbarkeit der Durchführung von lotterieähnlichen Unternehmungen aus dem Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (LG) selbst, nämlich aus Art. 56 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 und Art. 38 LG. Allerdings wird der Begriff der lotterieähnlichen Unternehmung, anders als der Lotteriebegriff (vgl. Art. 1 Abs. 2 LG), im Gesetz nicht definiert und es werden darin auch keine Beispiele für lotterieähnliche Unternehmungen aufgeführt. Der Begriff der lotterieähnlichen Unternehmung ist zwar weit gefasst; er ist aber ausreichend bestimmt. Seine
Auslegung hat sich am Lotteriebegriff, wie er in Art. 1 Abs. 2 LG definiert wird, zu orientieren. Der Richter kann und muss nicht nur prüfen, ob die von ihm zu beurteilende Veranstaltung die Merkmale einer vom Bundesrat einer Lotterie gleichgestellten Unternehmung gemäss Art. 43 aLV aufweist, sondern er kann und muss auch prüfen, ob die Veranstaltung einer Lotterie im Sinne von Art. 1 Abs. 2 LG ähnlich ist. Eine lotterieähnliche Unternehmung gemäss Art. 56 Abs. 2 LG ist eine Veranstaltung, welche dieses jenes Merkmal der Lotterie im Sinne von Art. 1 Abs. 2 LG nicht in gleichem Masse bzw. nicht in gleicher Art und Weise wie die Lotterie aufweist. Dabei ist für die Abgrenzung gerade das Kriterium des Zufalls entscheidend; denn in Bezug auf die übrigen Merkmale der Lotterie - Leistung eines Einsatzes Abschluss eines Rechtsgeschäfts, Gewinnaussicht, Planmässigkeit sind Unterscheidungen bzw. Abstufungen nicht möglich; sie sind entweder gegeben nicht vorhanden.
Die J'. hat nun in Bezug auf die D. das Merkmal der Gewinnaussicht als offensichtlich bejaht, weil die Agenten eine Provision erhalten. Ebenfalls bejaht hat die J'. die Lotterie-Planmässigkeit, weil nicht der Unternehmer, sondern die Teilnehmer das Risiko tragen. Weiter bejaht hat die
J'. das Merkmal der Leistung eines Einsatzes des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts (Kaufzwang). Zu diesem Kriterium führte die J'. aus, dass zwar weder durch den Kaufvertrag noch den Vermittlungsvertrag allein ein Kaufzwang entstehe, wohl aber durch die Kombination der beiden Verträge. Den Teilnehmern werde in der Veranstaltung, vor dem Abschluss der Verträge, erklärt, sie könnten innert kurzer Zeit hohe Gewinne erzielen. Das erhoffte schnelle Geld könnten die Teilnehmer jedoch nicht allein mit dem Besuch der Weiterbildungsseminare und mit der Lektüre des Ordners verdienen, sondern primär mit der Weitervermittlung dieses Pakets an neue Teilnehmer. Der Kaufvertrag werde also im Hinblick darauf abgeschlossen, den Vermittlervertrag zu unterzeichnen und so am Spiel teilnehmen zu können, nämlich das Weiterbildungspaket vermitteln zu dürfen. Der Abschluss des Kaufvertrags diene also eher als (teures) Mittel zum Zweck. Beide Verträge würden am gleichen Tag abgeschlossen, zu einem Zeitpunkt also, da der Teilnehmer noch gar nicht wisse, von welcher Qualität das zu vermittelnde Produkt sei. Er habe erst in der
Veranstaltung davon gehört und weder die Seminare besucht noch den Ordner studiert. Das Hauptziel der Teilnehmer sei offensichtlich darauf gerichtet, neue Teilnehmer anzuwerben, um Provisionen zu kassieren. Das Weiterbildungspaket stehe eher im Hintergrund. Wäre dem nicht so, würde der Agenturvertrag erst nach intensivem Studium des Weiterbildungspakets unterzeichnet. Die Teilnehmer würden in den Veranstaltungen offensichtlich in einen Zustand versetzt, in welchem sie davon ausgingen, dass sie, bevor sie das Paket vermitteln dürften, den Kaufvertrag abschliessen müssten. Die beiden Verträge zwischen der D. und ihren Kunden erschienen als Vertragseinheit. Auch das Kriterium des Zufalls hat die J'. schliesslich bejaht, da der Markt irgendwann gesättigt sei und die Käufer das Ausmass der Sättigung des Marktes nicht einschätzen könnten.
Als letztes Kriterium hat die J'. die Voraussetzungen von Art. 43 Ziff. 1 aLV geprüft. Danach ist eine Veranstaltung den Lotterien gleichgestellt, wenn die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen. Dazu hat die
J'. festgehalten, dass einiges darauf hindeute, dass es beim System der D. primär um das Weitervermitteln des Pakets durch das Anwerben neuer Teilnehmer und das Erlangen des schnellen Geldes gehe und weniger der Wert des Weiterbildungspakets im Vordergrund stehe. Die J'. konnte sich aufgrund der ihr vorliegenden Informationen jedoch nicht zum tatsächlichen Wert des Weiterbildungspakets der D. äussern. Um diesen festzustellen, hätte so die J'. ein weiteres Gutachten erstellt werden müssen, welches den
Wert des Weiterbildungspakets ermittle und das angebotene Weiterbildungspaket mit Angeboten anderer Anbieter vergleiche. Würde ein solches Gutachten zum Schluss kommen, dass das Weiterbildungspaket der D. völlig überteuert sei, so dass zwischen Leistung (Kaufpreis) und Gegenleistung (Weiterbildungspaket) ein objektives Missverhältnis bestehe und deshalb ein grosser Anreiz zur Weitervermittlung entstehe, wäre das System der D. so die J'. abschliessend als illegales Schneeballsystem zu qualifizieren.
a) Die Ausführungen der Fachkommission J'. beziehen sich auf die Geschäftspraktiken der früheren D. . Es ist allerdings notorisch, dass die
C. das System der D. übernommen hat. Die Gesuchstellerin räumt dies implizit selbst ein, wenn sie vor Vorinstanz zur Untermauerung ihres eigenen Standpunktes verschiedene, das Vorgehen der D. betreffende Urteile einreicht (vgl. die nicht akturierten Urteile des Bundesgerichts, des Obergerichts des Kantons Thurgau sowie des Bezirksgerichts Horgen, nach Urk. 3/8).
Die Merkmale der Gewinnaussicht und der Lotterie-Planmässigkeit sowie das aleatorische Element sind auch beim heutigen System C. unzweifelhaft gegeben. Es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen der
J'. zum System D. verwiesen werden. Hinsichtlich des Kriteriums des Kaufzwangs ist darauf hinzuweisen, dass die D. resp. die C. ihr Vorgehen immer wieder leicht modifiziert haben. Früher wurde neben dem Kaufvertrag auch der Vermittlungsvertrag schriftlich abgeschlossen und Ersterer enthielt überdies Hinweise auf die vorgesehene Tätigkeit des Kunden als Agent (vgl. die detaillierte Beschreibung der früheren Verträge in AGE (BS) BE-2009/940 E. 4.1, Urk. 12/6). Davon ging auch die J'. aus. Heute ist aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Gesuchsgegners davon auszugehen, dass der Vermittlungsvertrag (nur noch) mündlich abgeschlossen wird (Urk. 10 S. 9, Urk. 16 S. 8). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die beiden Verträge nach wie vor als Einheit erscheinen; der eine würde nicht ohne den anderen abgeschlossen. Der Kaufzwang ist auch im System der C. gegeben.
Schliesslich lässt sich vorliegend auch erstellen, dass für den Teilnehmer durch die in Aussicht gestellten Leistungen nur dann ein Vorteil entsteht, wenn es ihm gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen (vgl. Art. 43 Ziff. 1 aLV). Die J'. konnte das System der D. allein deshalb nicht abschliessend als illegales Schneeballsystem qualifizieren, weil sie sich gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen nicht zum tatsächlichen Wert des Weiterbildungspakets der D. äussern konnte. Das hier zu beurteilende Weiterbildungspaket der C. besteht unter anderem aus sechs
Seminartagen sowie einem zweitätigen Outdoorseminar und umfasst zudem verschiedene Weiterbildungsunterlagen, so das Hörbuch , das Lehrbuch sowie das Lehrbuch . Die Schulungsunterlagen der C. liegen der Kammer nicht vor. Auch zu den Seminaren ist nichts Näheres bekannt. Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Behauptungen des Gesuchsgegners ist jedoch davon auszugehen, dass der Kauf des Weiterbildungspakets der C. für sich allein betrachtet aufgrund des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung für den Abnehmer nachteilig ist. Er wird erst attraktiv, wenn der Abnehmer weitere Kunden zum Geschäftsabschluss bewegen kann. Die Behauptungen des Gesuchsgegners decken sich im Übrigen mit einem Bericht des Konsumentenmagazins , wonach die Unterlagen der damaligen D. überrissen teuer, schäbig und voller Fehler seien; ihr Nutzen sei schleierhaft. Der stützte sich dabei auf verschiedene Gerichtsurteile ab (Urk. 12/3). Damit ist auch das letzte Kriterium als erfüllt zu betrachten. Der umstrittene Kaufvertrag kam im Rahmen eines illegalen Schneeballsystems zustande, weshalb er sich als rechtswidrig und damit nichtig erweist.
Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob das Vorgehen der
C. im konkreten Fall zusätzlich gegen Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG verstossen hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Rechtsöffnung zu verweigern.
Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Spruchgebühr wurde nicht moniert und ist so zu belassen. Die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist gestützt auf §§ 4 Abs. 1 und 9 AnwGebV auf Fr. 1'000.zu veranschlagen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist mangels Antrags nicht geschuldet. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 450.festzulegen. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 AnwGebV um die Hälfte auf Fr. 500.herabzusetzen.
Es wird erkannt:
In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Januar 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes I. (Zahlungsbefehl vom 9. August 2012) wird abgewiesen.
[ ]
3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.zu bezahlen.
Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 450.festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Gesuchsgegners verrechnet, sind ihm aber von der Gesuchstellerin zu ersetzten.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach sowie im Dispositiv an das Betreibungsamt I. , je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'100.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach versandt am: js
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