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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RG130001: Obergericht des Kantons Zürich

Ein Kläger hat eine Klage auf Auflösung seiner eingetragenen Partnerschaft eingereicht und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das abgelehnt wurde. Daraufhin hat er Beschwerde erhoben, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde, da sein Rechtsbegehren als aussichtslos betrachtet wurde. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, da die Vorinstanz fälschlicherweise angab, dass für das Beschwerdeverfahren keine Kosten anfallen würden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts RG130001

Kanton:ZH
Fallnummer:RG130001
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RG130001 vom 05.02.2013 (ZH)
Datum:05.02.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (unentgeltliche Prozessführung)
Schlagwörter : Recht; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Klage; Partner; Auflösung; Partnerschaft; Vi-Urk; Rechtspflege; Parteien; Beklagten; Bundesgericht; Oberrichter; Verfügung; Gesuch; Aufhebung; PartG; Erwägungen; Zusammenlebens; Verfahren; Gerichtskosten; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Bezirksgericht; Frist
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 227 ZPO ;Art. 307 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 93 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:137 III 470;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RG130001

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RG130001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

F. Rieke

Urteil vom 5. Februar 2013

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Beschwerdeführer

    gegen

  2. ,

    Beklagter und Beschwerdegegner

    betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (unentgeltliche Prozessführung)

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 10. Januar 2013 (FG120024)

    Erwägungen:

    1. a) Am 12. November 2012 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage auf Auflösung seiner eingetragenen Partnerschaft ein (Vi-Urk. 1). Während erstreckter Frist für die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- (Vi-Urk. 8 und 10) reichte der Kläger am 19. Dezember 2012 ein sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (Vi-Urk. 12 S. 2). Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (ViUrk. 14 = Urk. 2).

      1. Hiergegen hat der Kläger am 23. Januar 2013 fristgerecht (vgl. ViUrk. 15/1) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag, ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1).

      2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine Person habe gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos sei. Der Kläger begründe seine Auflösungsklage damit, die Fortsetzung der Partnerschaft sei unzumutbar. Das Partnerschaftsgesetz kenne jedoch den Auflösungsgrund der Unzumutbarkeit nicht. Die in Art. 30 PartG geregelte Klage auf Auflösung setze eine mindestens einjährige Trennung voraus. An dieser Voraussetzung fehle es offensichtlich, da die Parteien immer noch an derselben Adresse wohnhaft seien und auch der Kläger vorbringe, es sei ihm nicht möglich, mit dem Beklagten länger unter einem Dach zu leben. Das Rechtsbegehren des Klägers sei daher als aussichtslos zu beurteilen (Urk. 2 S. 2-3).

      1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

      2. Der Kläger macht in seiner Beschwerde einerseits geltend, er sei nicht in der Lage, den Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen, andererseits legt er dar, dass und wieso er mit dem Beklagten nicht mehr weiter zusammenleben könne (Urk. 1). In der ganzen Beschwerde findet sich jedoch keine Rüge (Beanstandung) der dargelegten Erwägungen der Vorinstanz. Dies jedoch zu Recht nicht, denn die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zutreffend; es kann auf diese verwiesen werden.

      3. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

    3. Der Kläger ist - noch einmal (vgl. schon das Schreiben der Vorinstanz vom 16. November 2012, Vi-Urk. 5) - darauf hinzuweisen, dass für den von ihm geschilderten Fall der Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens die Klage auf Aufhebung des Zusammenlebens offen stehen würde, wenn sich die Partner nicht aussergerichtlich einigen (Art. 17 PartG; das Gesetz ist im Internet abrufbar: www.admin.ch => Dokumentation => Systematische Sammlung => Suchbegriff PartG eingeben). Dies ist allerdings nicht als Klageänderung im vorinstanzlichen Verfahren möglich, da die Klage auf Aufhebung des Zusammenlebens nicht in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist (Art. 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 305 lit. e und Art. 307 ZPO).

    4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies jedoch nur für das Gesuchsverfahren, dagegen nicht für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss wären für das vorliegende Beschwerdeverfahren an sich Gerichtskosten festzusetzen (und dem

unterliegenden Kläger aufzuerlegen). Nachdem die Vorinstanz aber unzutreffenderweise darauf hingewiesen hat, dass die Kostenlosigkeit auch für ein allfälliges Beschwerdeverfahren gelte (Urk. 2 S. 4), ist das dadurch begründete Vertrauen des Klägers zu schützen und sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge von dessen Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Hauptsache ist keine vermögensrechtliche Angelegenheit.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 5. Februar 2013

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ss

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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