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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RE170018: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um ein Eheschutzverfahren, bei dem die Gerichtskosten aufgeteilt werden sollten. Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin reichte eine Vereinbarung über das Getrenntleben ein, die vom Gericht teilweise genehmigt wurde. Die Gerichtskosten wurden aufgeteilt, wobei ein Teil dem Gesuchsteller und ein anderer Teil der Gesuchsgegnerin auferlegt wurde. Die Gesuchsgegnerin legte Beschwerde gegen die Kostenverteilung ein, jedoch wurde die Beschwerde abgelehnt. Sie wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet. Der Richter war Dr. L. Hunziker Schnider.

Urteilsdetails des Kantongerichts RE170018

Kanton:ZH
Fallnummer:RE170018
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RE170018 vom 28.05.2018 (ZH)
Datum:28.05.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz (Kostenfolge)
Schlagwörter : Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Parteien; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Urteil; Verfahren; Entschädigung; Ziffer; Kostenverteilung; Höhe; Sinne; Bundesgericht; Oberrichter; Rechtsanwältin; Entscheidgebühr; Frist; Dispositiv-Ziffer; Gutachter; Kanton; Parteientschädigung; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Büchi
Rechtsnorm:Art. 105 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 110 ZPO ;Art. 184 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RE170018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE170018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Beschluss vom 28. Mai 2018

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

    sowie

  3. ,

Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z.

betreffend Eheschutz (Kostenfolge)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. September 2017 (EE130026-G)

Erwägungen:

1. Die Parteien standen beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) seit dem 3. Mai 2013 in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 520 = Urk. 523 S. 3 ff.; E. I.). Mit Eingabe vom 28. März 2017 reichte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) bei der Vorinstanz die von den Parteien getroffene Vereinbarung über die Regelung des Getrenntlebens vom 28. Februar 2017 respektive

24. März 2017 ein (Urk. 500). Mit begründetem Urteil vom 8. September 2017 genehmigte die Vorinstanz die Regelung hinsichtlich Kinderunterhalt und merkte im Übrigen mit Ausnahme der Bestimmung betreffend die Entschädigung des Sachverständigen (Ziff. 3) die Vereinbarung der Parteien vor. Sie setzte die Gerichtskosten auf Fr. 41'624.80 (Fr. 8'000.- [Entscheidgebühr] + Fr. 14'446.35 [Kosten Kindesvertreterin] + Fr. 19'178.45 [Kosten Erziehungsfähigkeitsgutachten]) fest und auferlegte diese im Umfang von Fr. 21'812.40 dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) und im Restbetrag von Fr. 19'812.40 der Gesuchsgegnerin (Urk. 523).

2. Gegen diesen Entscheid hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom

  1. Oktober 2017 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen erhoben (Urk. 522 S. 2):

    1. In Abänderung von Ziffer 5 des angefochtenen Urteils seien der Beschwerdeführerin lediglich Kosten in der Höhe von Fr. 10'223.20 aufzuerlegen.

    1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

    2. Die Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren angemessen (zuzüglich MwSt) zu entschädigen.

  2. Nachdem die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss von Fr. 1'700.fristgerecht geleistet hatte (vgl. Urk. 525 f.), wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 528). Er verzichtete indes auf eine Beschwerdeantwort, beantragte aber eine angemessene Entschädigung für seine prozessualen Umtriebe (Urk. 529 f.).

  3. Die Gesuchsgegnerin wendet sich einzig gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Dagegen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 110 ZPO); auf das Beschwerdeverfahren kommen die Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung. Mit der Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO kann sowohl die Kostenfestsetzung als auch die Kostenverteilung gerügt werden (Art.110 ZPO

    i.V.m. Art. 105 Abs. 1 ZPO; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 110 N. 2). Beschwerdeweise können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

  4. Mit ihrer Beschwerde ficht die Gesuchsgegnerin ausschliesslich DispositivZiffer 5 des vorinstanzlichen Urteils vom 8. September 2017 an (Urk. 522 S. 2, Antrag Ziff. 1). Dispositiv-Ziffer 5 regelt einzig die Kostenverteilung (Urk. 523

    S. 27), die nach den Regeln der Art. 106 bis 109 ZPO vorzunehmen ist. Nicht angefochten sind damit die Dispositiv-Ziffern 4 und 7, mit denen im vorinstanzlichen Urteil die Entschädigung des Gutachters Dr. med. D. , Facharzt für Kinderund Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, für das von ihm im vorinstanzlichen Verfahren als sachverständige Person unter dem Datum vom 4. Mai 2015 vorgelegte Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend beide Parteien in der Höhe von Fr. 19'178.45 (Urk. 375 f.) im Sinne von Art. 105 Abs. 1 ZPO festgesetzt wurde (Urk. 523 S. 27). Dadurch steht die Höhe der Entschädigung des Gutachters von vornherein nicht zur Diskussion. Deshalb erübrigte sich, den Gutachter, welchem gemäss Art. 184 Abs. 3 ZPO bezüglich der Höhe seiner Entschädigung Parteistellung zukommt, in das vorliegende Beschwerdeverfahren einzubeziehen.

  5. Mit ihrer Beschwerde greift die Gesuchsgegnerin einzig Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides an, der nicht die Kostenfestsetzung, sondern die

    Kostenverteilung betrifft (Urk. 522 S. 2). Mit ihrer Beschwerde möchte sie erreichen, dass ihr keine Gutachtenskosten auferlegt werden. Sie sagt allerdings nicht, wer an ihrer Statt die von der Vorinstanz ihr auferlegten Gutachtenskosten tragen soll; dem Gesuchsteller will sie das jedenfalls nicht zumuten. Sie stellt sich aber auch nicht auf den Standpunkt, dass die Kosten dem Kanton auferlegt werden sollen, wozu sie hätte dartun müssen, dass die Voraussetzungen dafür im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Das tut sie aber gerade nicht. Damit ist die Beschwerde im entscheidenden, die Kostenverteilung betreffenden Punkte nicht begründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

  6. Demzufolge unterliegt die Gesuchsgegnerin vollständig und wird deshalb kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren scheint in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine Entscheidgebühr von

    Fr. 1'700.angemessen.

  7. Als Folge der Kostenverteilung hat die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1,

§ 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010) ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine volle Parteientschädigung von Fr. 750.zu bezahlen. Zusätzlich zur Parteientschädigung ist wegen des noch im Jahr 2017 entstandenen Aufwands der Mehrwertsteuerzusatz von acht Prozent, Fr. 60.-, geschuldet.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'700.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 810.zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 28. Mai 2018

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

versandt am: bz

lic. iur. Ch. Büchi

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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