Zusammenfassung des Urteils RB240001: Obergericht des Kantons Zürich
Die Chambre des recours pénale hat am 29. September 2020 über einen Rekurs von A.D. gegen eine Beschlagnahmungsanordnung entschieden. A.D. hatte eine Beschwerde eingereicht, nachdem seine Versicherung die Entschädigung für gestohlene Gegenstände verweigert hatte. Es wurde festgestellt, dass die bei einer Durchsuchung gefundenen Schmuckstücke vorläufig beschlagnahmt werden, da sie möglicherweise als Beweismittel dienen könnten. A.D. hatte gegen die Beschlagnahmungsanordnung geklagt, jedoch wurde sein Rekurs abgelehnt, da die Beschlagnahmung gerechtfertigt war. Der Richter, M. Perrot, entschied, dass A.D. die Gerichtskosten in Höhe von 1'100 CHF tragen muss.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RB240001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 23.01.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung (Rechtsverweigerung) |
Schlagwörter : | Bezirksgericht; Vorverfahren; Recht; Obergericht; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Klage; Bezirksgerichts; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesgericht; Oberrichter; Rechtsverweigerung; Gemeinde; Haftungsgesetz; Rechtspflege; Parteien; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Berufung; Entscheidung; Gerechtigkeit; Verletzungen; Beilage; öffnet |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;Art. 97 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB240001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,
Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 23. Januar 2024
in Sachen
,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Rechtsverweigerung)
Erwägungen:
a) Mit Eingabe vom 14. Januar 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an das Obergericht; diese Eingabe ist überschrieben mit Entschlossene Berufung gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Zürich Verteidigung der Gerechtigkeit bei Verletzungen der Menschen- und Bürgerrechte (Urk. 1). Der Eingabe lag ein Schreiben des Bezirksgerichts Zürich an den Beschwerdeführer vom 8. Januar 2024 sowie ein solches des Beschwerdeführers an das Bezirksgericht Zürich vom 28. Dezember 2023 (samt Beilage) bei (Urk. 2/1-3). Eine Nachfrage beim Bezirksgericht Zürich ergab, dass betreffend den Beschwerdeführer kein Verfahren eröffnet worden ein Entscheid ergangen sei (Prot. S. 2).
In seinem Schreiben vom 28. Dezember 2023 informierte der Beschwerdeführer das Bezirksgericht Zürich, dass er gemäss dessen Anweisungen im Schreiben vom 18. Dezember 2023 ein Vorverfahren bei der Gemeinde
B.
eingeleitet habe (Urk. 2/2) und legte das entsprechende Schreiben an
die Gemeinde B. bei (mit dem Antrag auf Einleitung eines Vorverfahrens für eine Entschädigung von Fr. 1 Mio.; Urk. 2/3).
Im Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Januar 2024 legte dieses sodann dem Beschwerdeführer dar, dass bei dem vom ihm geltend gemachten Anspruch aus dem kantonalen Haftungsgesetz das Bezirksgericht erst nach Durchführung eines Vorverfahrens tätig werde und angesichts des Schreibens des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2023 zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung bestehe, tätig zu werden (Urk. 2/1).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend, er wende sich mit unerschätterlicher Entschlossenheit und standhaftem Geist an das Obergericht, um Berufung gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Zürich einzulegen. Er wolle gegen die schweren Ungerechtigkeiten und Verletzungen der Menschenrechte, welche ihm und seiner Familie durch das KJZ Uster, KESB Dübendorf und C. zugefügt worden seien, ankämpfen. Er werde für seine überzeugungen einstehen, so fest wie ein Schwert im Kampf. Trotz Rückschlägen beim Bezirksgericht bleibe sein Geist ungebrochen. Die Weigerung, seinen Fall anzunehmen, sei kein Abschreckungsmittel, sondern ein Aufruf zu den Waffen, ein Signal, seine Suche nach Gerechtigkeit zu intensivieren. Er appelliere an das Obergericht, die Schwere dieser Situation und die dringende Notwendigkeit für ein justizielles Eingreifen zu erkennen (Urk. 1).
Der Beschwerdeführer macht damit zumindest sinngemäss geltend, das Bezirksgericht Zürich hätte seinen Fall annehmen, d.h. ein formelles Verfahren eröffnen müssen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2023 ist daher als Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. Art. 319 lit. c ZPO) entgegenzunehmen.
a) Das Bezirksgericht Zürich hatte den Beschwerdeführer bereits in einem Schreiben vom 18. Dezember 2023 darauf hingewiesen, dass bei Ansprächen aus dem kantonalen Haftungsgesetz zuerst (vor der Einreichung einer Klage bei einem Bezirksgericht) das darin vorgesehene Vorverfahren durchzuführen sei (vgl. Urk. 2/1). In seinem Schreiben vom 28. Dezember 2023 teilte der Beschwer- deführer dem Bezirksgericht Zürich mit, dass er gemäss den Anweisungen des Schreibens vom 18. Dezember 2023 ein Vorverfahren bei der Gemeinde B. eingeleitet habe. Weiter teilte er mit, er sei entschlossen, alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen; sollte sein Fall beim Bezirksgericht Zürich nicht angenommen werden, werde er diese Angelegenheit dem Obergericht melden (Urk. 2/2).
Bei dieser Sachlage das Bezirksgericht Zürich wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass vor der Behandlung seiner Klage durch ein Bezirksgericht zuerst das Vorverfahren gemäss kantonalem Haftungsgesetz durchzuführen sei und der Beschwerdeführer teilte mit, dass er dieses nun eingeleitet habe bestand für das Bezirksgericht Zürich kein Anlass, das Schreiben des Beschwerdefährers vom 28. Dezember 2023 als Klageschrift anzusehen und ein formelles Verfahren zu eröffnen; zuerst ist das vom Beschwerdeführer offenbar eingeleitete Vorverfahren durchzuführen und abzuschliessen. Damit erweist sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbstredend das Recht hat, eine formelle Klage bereits vor Abschluss des Vor-
verfahrens einzureichen. Allerdings würde dies wohl dazu führen, dass auf diese Klage nicht eingetreten würde (eben weil das Vorverfahren noch nicht vollständig durchgefährt wurde) und die Prozesskosten dem Beschwerdeführer auferlegt würden. Vor solchen unnötigen Kosten hat das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer bewahren wollen, indem es noch kein formelles Verfahren eröff- net, sondern dem Beschwerdeführer die Lage mit seinen Schreiben vom
18. Dezember 2023 und 8. Januar 2024 dargelegt hat.
3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 1 Mio. (vgl. Urk. 2/3). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von 4 Abs. 1 und 2 sowie 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-festzusetzen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Beschwerdeführer konnte nicht über die mutmasslichen Prozesskosten und die unentgeltliche Rechtspflege aufgeklürt werden (vgl. Art. 97 ZPO). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt allerdings neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre.
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Zürich unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1 Mio.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke versandt am:
jo
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