Zusammenfassung des Urteils RB230018: Obergericht des Kantons Zürich
Der Fall handelt von einem Rechtsstreit zwischen Herrn A und Herrn B vor dem Gericht in Genf. Herr A wurde vom Gericht dazu verurteilt, Herrn B einen Betrag von 14'000 CHF zu zahlen. Herr A hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und fordert nun eine Rückzahlung von 142'659,90 CHF. Es geht um Geldbeträge, die Herr A angeblich als Darlehen an Herrn B und seine Tochter gewährt hat. Das Gericht hat entschieden, dass Herr B nicht zur Rückzahlung verpflichtet ist, da die finanzielle Unterstützung hauptsächlich der Tochter von Herrn A galt. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren belaufen sich auf 6'000 CHF, die Herr A zu tragen hat, sowie weitere 5'000 CHF für die Anwaltskosten von Herrn B.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RB230018 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 28.11.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eigentumsübertragung / Sistierung |
Schlagwörter : | Verfahren; Sachwalter; Beschwer; Recht; Bezirk; Verfahrens; Sistierung; Vertretung; Bezirksrat; Entscheid; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Obergericht; Eingabe; Rechtsanwalt; Stellung; Beschluss; Gericht; Bezirksgericht; Kammer; Person; Stellungnahme; Beistand; Sachwalters; Meilen; Vertretungsbeistand; Bezirksrats; Verfahrensbeistand |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 124 ZPO ;Art. 126 ZPO ;Art. 137 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 59 ZPO ;Art. 656 ZGB ;Art. 93 BGG ;Art. 961 ZGB ; |
Referenz BGE: | 139 III 466; 145 III 422; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB230018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer
Urteil vom 28. November 2023
in Sachen
,
Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X1. ,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2. und / MLaw X3.
gegen
,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
betreffend Eigentumsübertragung / Sistierung
Erwägungen:
1.
A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) erlitt im Jahr 2014 eine Hirnblutung, worauf das Bezirksgericht Kitzbühel zunächst seine Ehefrau, B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), zu seiner Sachwalterin bestellte. Nachdem das Bezirksgericht Kitzbühel in Erfahrung gebracht hatte, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nach seiner Erkrankung erhebliche Vermögenswerte schenkungsweise überlassen hatte, u.a. seine (hälftigen) Miteigentumsanteile an Grundstücken in C. (4-Zimmer-Wohnung sowie zwei Einstellplötze in der Tiefgarage), enthob sie die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom
11. November 2017 ihres Amtes und bestellte neu Rechtsanwalt
X1. zum Sachwalter/Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers.
X1. (nachfolgend: Sachwalter) wurde mit den Aufgaben betraut, das Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers zu verwalten und ihn vor Behür- den und Gerichten zu vertreten (act. 6/3/8).
Am 14. Juli 2021 reichte der Sachwalter, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X3. namens des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage ein mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Schenkung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken in
nichtig sei. Weiter sei das Grundbuchamt C. anzuweisen, die Beschwerdegegnerin als Alleineigentümerin der betreffenden Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile zu läschen und neu die Parteien als Miteigentümer zu je einzutragen (act. 6/1). Das Verfahren befindet sich im zweiten Schriftenwechsel, der Beschwerdeführer erstattete am 2. September 2022 seine Replik (act. 6/42).
während des Verfahrens siedelten die Eheleute A. B. nach
ZH um, woraufhin die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (nachfolgend: KESB) am 16. September 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für den Beschwerdeführer errichtete und Rechtsanwalt Dr. E. zum Beistand ernannte. Einer Allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (act. 6/49/3). Auf die dagegen vom Sachwalter im Namen des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde trat der Bezirksrat Meilen nicht ein. Gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats erhob der Sachwalter namens des Beschwerdeführers Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (OGer ZH PQ230001 vom 8. Februar 2023 E. I.3).
In der Zwischenzeit zeigte Rechtsanwalt Dr. E. der Vorinstanz mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 an, dass er nunmehr den Beschwerdeführer vertrete und bat darum, dem Sachwalter und der von diesem mandatierten Rechtsanwältin keine Informationen mehr zu erteilen (act. 6/50). Die Vorinstanz Gewährte dem Sachwalter das rechtliche Gehör (vgl. act. 6/53 f.) und nahm anschliessend Rechtsanwalt Dr. E. neu als Vertreter des Beschwerdeführers ins Rubrum auf (vgl. act. 6/56). Am 7. Dezember 2022 sistierte sie das Verfahren auf Antrag von Rechtsanwalt Dr. E. für drei Monate bis am 31. März 2023
(act. 6/58 f.).
Am 8. Februar 2023 hob das Obergericht den Entscheid des Bezirksrats Meilen betreffend Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. E. als Vertretungsbeistand auf und wies die Sache zur Behandlung der Beschwerde an den Bezirksrat zurück; der Beschwerde an den Bezirksrat erteilte die Kammer die aufschiebende Wirkung (OGer ZH PQ230001 vom 8. Februar 2023 Dispositiv-Ziff. 2 f.). Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht blieb erfolglos (BGer 5A_166/2023 vom 9. Mai 2023).
Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 teilte der Sachwalter der Vorinstanz unter Beilage des Rückweisungsentscheids des Obergerichts mit, dass seine Berechtigung den Beschwerdeführer zu vertreten wieder gegeben sei (act. 6/61). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 28. März 2023 ein Gesuch um Verlängerung der Sistierung bis rechtsKräftig über die Person des neuen Beistands des Beschwerdeführers entschieden sei (act. 6/68). Am
24. April 2023 machte auch Rechtsanwalt Dr. E. geltend, das Verfahren könne erst fortgefährt werden, wenn über die Person des Beistandes des Beschwerdeführers rechtsKräftig entschieden ein Verfahrensbeistand eingesetzt worden sei (act. 6/70). Mit Beschluss vom 22. Mai 2023 sistierte die Vorinstanz das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtsKräftigen Entscheids über die Person des Vertretungsbeistandes bzw. eines einstweilen eingesetzten Verfahrensbeistands des Beschwerdeführers (act. 4/1 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/72).
2.
Dagegen erhob der Sachwalter im Namen des Beschwerdeführers am
5. Juni 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit den Anträgen, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren wieder aufzu- nehmen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt der Sachwalter Einsicht in die Akten des Verfahrens vor Vorinstanz (act. 2).
Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen bei (act. 6/173) und setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2023 eine zehntägige Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.zu leisten (act. 8). Mit Valutadatum vom 3. Juli 2023 und vom 4. Juli 2023 gingen je Fr. 1'000.bei der Obergerichtskasse ein (act. 10 f.). Der zu viel bezahlte Betrag wurde in der Folge zurückerstattet (vgl. act. 12). Mit Eingabe vom 25. August 2023 erstattete die Beschwerdegegnerin fristgerecht ihre Beschwerdeantwort mit den Anträgen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, und es sei dem Sachwalter keine separate Akteneinsicht zu Gewähren (act. 25; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 13 f.).
Mit Verfügung vom 1. September 2023 stellte die Kammer dem Beschwer- deführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu und Gewährte dem Sachwalter antragsgemäss Einsicht in die vorinstanzlichen Akten (act. 17). Mit Eingabe vom 25. September 2023 (Datum Poststempel; zugestellt vorab per E- Mail am gleichen Tag) nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 22; vgl. auch act. 19 f.). Der Beschwerdegegnerin wurde diese Stellungnahme zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. act. 23). Mit Eingabe vom
17. November 2023 reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme ein (act. 25). Diese Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer mit dem vorliegen- den Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.
3.
Die Beschwerdegegnerin beantragt ein Nichteintreten auf die Beschwerde. Sie macht geltend, der Sachwalter sei nicht zur Prozessführung und zur Beschwerdeerhebung im Namen des Beschwerdeführers legitimiert. Das Bezirksgericht Kitzbühel habe den Auftrag an den Sachwalter mit Beschluss vom
12. Oktober 2022 widerrufen. Weiter sei weder die zuständigkeit der schweizerischen Erwachsenenschutzbehörden noch die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht die angeordnete schweizerische Vermögensverwaltungsbeistandschaft als Erwachsenenschutzmassnahme an sich jemals angefochten wor- den, weshalb die Österreichischen Erwachsenenschutzmassnahmen durch den Entscheid der KESB vom 16. September 2022 längst rechtsKräftig durch schweizerische Massnahmen abgeläst worden seien und keine Geltung mehr hätten. Nach schweizerischem Recht benötige der Sachwalter zur Prozessführung zu- dem eine Zustimmung der KESB Meilen (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB). Eine solche habe er nicht vorgelegt. Der Sachwalter sei nur gerade ad interim eingesetzt und habe sich in erster Linie um die dringlichsten Aufgaben zu Kümmern; darüber hinausgehende Angelegenheiten habe er ohne weiteres mit der KESB Meilen abzusprechen. Eine Dringlichkeit sei vorliegend nicht auszumachen: Es bestehe keine Eile in Bezug auf die Eigentumsübertragung, da eine Grundstückübertragung im Rahmen des bestehenden Arrests respektive der erfolgten Pfändung und der Grundbuchsperre unmöglich sei (act. 16/3+4). Mangels Dringlichkeit der Aufhebung der Verfahrenssistierung sei auch kein Rechtsschutzinteresse erkennbar (vgl. act. 15 Rz. 3-9, 26 f.).
Das Gericht tritt auf ein Rechtsmittel ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören u.a. das Rechtsschutzinteresse und die gültige Vertretung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a und c ZPO; BGer 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.4). benötigt ein Beistand für die Prozessführung in Vertretung der betroffenen Person eine behürdliche ZustimmungsErklärung, Gehört auch diese zu den von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen (BSK ZGB I-VOGEL, 7. Aufl. 2022, Art. 416/417 N 33; ZürCHER, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 24; vgl. auch BGer 9C_443/2021 vom 14. März 2022 E. 3).
Die Einwände der Beschwerdegegnerin gegen die Vertretungsbefugnis des Sachwalters sind unbegründet. Das Bezirksgericht Kitzbühel setzte den Sachwalter mit Beschluss vom 12. Oktober 2022 nicht ab, sondern widerrief einzig und allein dessen Auftrag, die Berichte und Abrechnungen für die Jahre 2020, 2021 und für die ersten drei Quartale des Jahres 2022 vorzulegen (act. 6/69/3 = act. 16/1). Aufgrund der Umsiedelung der Eheleute A. B. nach Zürich wäre das Bezirksgericht Kitzbühel für die Absetzung des Sachwalters auch gar nicht mehr zuständig gewesen (vgl. Art. 5 Abs. 2 HEs?; OGer ZH PQ230001 vom 8. Februar 2023 E. II.3). Mit Entscheid vom 8. Februar 2023 (PQ230001) wies die Kammer das Verfahren betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für den Beschwerdeführer an den Bezirksrat zurück und stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 16. September 2022 wieder her (bestätigt durch das Bundesgericht [BGer 5A_166/2023 vom 9. Mai 2023
3]). Der neuerliche Entscheid des Bezirksrats ist noch ausstehend. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Österreichische Erwachsenenschutzmassnahme längst rechtsKräftig abgeändert worden sei und keine Geltung mehr habe. Sie ist im Gegenteil weiterhin im angeordneten Umfang in Kraft (vgl. Art. 12 HEs?; PQ230001 vom 8. Februar 2023 E. 5 f.; BGer 5A_166/2023 vom
9. Mai 2023 E. 2). Der Bezirksrat und die Kammer lehnten es in der Zwischenzeit
ab, bis zum definitiven Entscheid über die Person des Beistands vorsorglich einen Verfahrensbeistand einzusetzen. Beide Instanzen betrachteten den Sachwalter als geeignet, den Beschwerdeführer bis zum definitiven Entscheid über die Person des Beistandes in den pendenten Gerichtsverfahren zu vertreten (act. 4/5; OGer ZH PQ230025 vom 5. Juni 2023 und PQ230026 vom 20. Juni 2023). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin benötigt der Sachwalter für die Prozessführung auch keine zusätzliche Bewilligung der KESB gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB. Das Bezirksgericht Kitzbühel hat ihn ausDrücklich zur Vertretung des Beschwerdeführers vor Gerichten bevollmöchtigt (act. 6/3/8) und die Einreichung der Klage mit Beschluss vom 27. Februar 2021 genehmigt (act. 6/3/1). Die Bevollmöchtigung/Genehmigung umfasst auch die Befugnis zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine ungewollte Sistierung des Verfahrens (vgl. CR CC
I-FOUNTOULAKIS, 2. Aufl. 2023, Art. 416 N 41; FamKomm Erwachsenenschutz/
BIDERBOST, Art. 416 N 35).
Unbehelflich sind weiter auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Rechtsschutzinteresse. Die Anordnung der Sistierung ist gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Eines nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteils einer Dringlichkeit bedarf es dazu nicht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Unter dem Aspekt des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid formell und materiell beschwert ist (vgl. dazu etwa OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. 2.2 m.w.H.). Seit dem Rückweisungsentscheid der Kammer vom 8. Februar 2023 wird der Beschwerdeführer wieder vom Sachwalter vertreten. Die Vorinstanz gab dem Sachwalter vor Erlass des angefochtenen Entscheids am 22. Mai 2023 keine Gelegenheit, sich zu den SistierungsAnträgen der Beschwerdegegnerin und von Rechtsanwalt Dr. E. zu äussern. Die entsprechenden Eingaben wurden dem Sachwalter und damit dem Beschwerdeführer erstmals mit dem Sistierungsbeschluss bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren zugestellt (act. 5 S. 3 f.; act. 13; Art. 137 ZPO). Wie die Beschwerdeerhebung und die Eingabe vom
25. September 2023 (act. 22) deutlich machen, ist der Sachwalter resp. der Beschwerdeführer mit der Sistierung des Verfahrens nicht einverstanden, womit die formelle Beschwer ohne Weiteres gegeben ist. Als Kläger hat der Beschwerdeführer sodann offensichtlich ein praktisches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens. So kann er beispielsweise nur und erst dann selbst über die Miteigentumsanteile (sowie die Mieteinnahmen) verfügen, wenn er definitiv und nicht bloss vorläufig als deren (Mit-)Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (vgl. Art. 656 Abs. 2 ZGB und Art. 961 ZGB; BSK ZGB II-SCHMID/ARNET, 7. Aufl. 2023, Art. 961
N 19).
Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (Einhaltung der Beschwerdefrist, Leistung Kostenvorschuss, Antrags- und Begründungserfordernis usw.) sind erfällt, und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 4/3; Art. 142 Abs. 3 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit einer Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr zulässig (act. 326 ZPO). Noven können aber ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (BGE 145 III 422 E. 5.2; BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 5A_753/2020
vom 15. Dezember 2020 E. 1.2.1). Der Beschwerdeführer trägt seine Argumente und Beweismittel gegen die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens erstmals bei der Kammer vor. Die Vorinstanz gab ihm wie gesagt keine Gelegenheit zur fraglichen, erneuten Sistierung Stellung zu nehmen, obwohl er als Kläger vor der Anordnung der Sistierung anzuhören gewesen wäre (Art. 53 Abs. 1 ZPO; vgl. statt vieler: CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 126 N 4 KAUFMANN, DIKE-
Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 20). Unter diesen Umständen sind seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu berücksichtigen (vgl. ZR 100/2001 Nr. 27
S. 88 und OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1).
3.6.
Weiter beantragt die Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht, es sei die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. September 2023 aus dem Recht zu weisen, da sie verspätet erfolgt sei. Mit Verfügung vom 1. September 2023 sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Beschwerdeantwort eingeräumt worden. Mit Eingabe vom 15. September 2023 habe der Beschwerdeführer eine Stellungnahme in Aussicht gestellt und um Fristerstreckung ersucht. Bereits diese Eingabe sei vor dem Hintergrund der 10-Tage-Regel verspätet erfolgt. Das Obergericht habe das Gesuch um Fristansetzung/-erstreckung alsdann abgewiesen mit der Begründung, es sei von einer formellen Fristansetzung abzusehen, da die Sache spruchreif erscheine. Allerdings werde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers mit dem Entscheid einstweilen bis nach dem
25. September 2023 zugewartet. Mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom
25. September 2023 sei die 10-t?gige Replikfrist zur freiwilligen Stellungnahme nicht eingehalten; die Eingabe sei 25 Tage nach der Verfügung vom
1. September 2023 erfolgt und infolgedessen unbeachtlich. Die Eingabe sei ausserdem auch unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer nicht darlege, inwiefern die Voraussetzungen für das Vorbringen von Noven erfüllt seien (act. 25 Rz. 3 f.).
Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine feste Frist für eine Stellungnahme in Ausübung des unbe- dingten Replikrechts existiert. Bei der von ihr angesprochenen 10-Tages-Frist handelt es sich um eine Wartefrist des Gerichts. Vor Ablauf von zehn Tagen darf das Gericht grundsätzlich nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen. Das Gericht kann den Parteien jedoch eine Frist zur Ausübung des Replikrechts ansetzen (BGer 5A_120/2019 vom 21. August 2019 E. 2.2; BGer 2C_876/2016 vom 17. Juli 2017 E. 2.2; BGer 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.2).
Vorliegend verzichtete die Kammer in den Verfügungen vom 1. und
19. September 2023 auf eine formelle Fristansetzung (vgl. act. 17 und 20). Es kam deshalb die gerichtliche Wartefrist zum Tragen. Der Beschwerdeführer stellte innert zehn Tagen nach Zustellung der ersten Verfügung (vorab per E-Mail) eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort in Aussicht (vgl. act. 18/1, 18/A und 19) und reichte diese Stellungnahme (wiederum vorab per E-Mail) vor dem in der zweiten Verfügung bekanntgegebenen frühesten Datum der Entscheidfällung ein (vgl. act. 21/1, 21/A und 22). Entsprechend durfte die Kammer nicht von einem Verzicht auf eine Stellungnahme ausgehen.
Ob und inwieweit die in der Stellungnahme enthaltenen Vorbringen zu berücksichtigen sind, bestimmt sich demgegenüber nach Art. 326 ZPO. Es gilt das umfassende Novenverbot mit der in E. 3.5 erwähnten Einschränkung. Ausserdem darf das Replikrecht nicht dazu verwendet werden, die Beschwerde zu verbessern zu ergänzen. Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 25. September 2023 nur gerade insoweit zuzulassen, als sie die erstinstanzlichen Aktenstücke betreffen, die dem Beschwerdeführer erstmals mit Verfügung vom 1. September 2023 zugestellt wur- den (act. 22 S. 1 f.). Die restlichen Ausführungen bleiben soweit es sich dabei nicht ohnehin um blosse Wiederholungen handelt - unbeachtlich (vgl. act. 22). Unbeachtlich bleiben aufgrund des Gesagten auch die neuen Ausführungen und
Beweismittel der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 17. November 2023 unter der überschrift II. Materielles: (vgl. act. 25 S. 4 ff.).
4.
Die Vorinstanz erwog im Sistierungsbeschluss, Rechtsanwalt Dr. E. habe vorgebracht, seine Vertretungsbefugnisse für den Kläger seien seit dem Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 8. Februar 2023 sistiert und er habe beim Bezirksrat bis zur Einsetzung eines Vertretungsbeistandes im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einsetzung eines Verfahrensbeistandes beantragt. Weiter führte die Vorinstanz aus, Abklärungen beim Bezirksrat hätten ergeben, dass das Verfahren zwar spruchreif, der Entscheid aber noch in Redaktion sei und der Zeitpunkt seiner Eröffnung noch nicht feststehe. Ausserdem seien weitere Rechtsmittelverfahren u.a. betreffend die Vertretungsbefugnis der vom Sachwalter mandatierten Anwälte der F. AG hängig. Das Gericht so die Vorinstanz weiter könne ein Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlange. Nachdem das Obergericht im Rückweisungsentscheid die internationale zuständigkeit der Schweizer Erwachsenenschutzbehörden bejaht habe, müsse zwingend eine Ablösung des Österreichischen Sachwalters erfolgen. Vor dem Hintergrund der noch hängigen Rechtsmittelverfahren erweise es sich als zweckmässig, zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und unnötigem Aufwand bei wi- derrufener Vertretungsbefugnis einstweilen von weiteren Prozessschritten im vorliegenden Verfahren abzusehen, bis die Person des klägerischen Vertretungsbeistands resp. eines einstweilen eingesetzten Verfahrensbeistands rechtsKräftig feststehe (act. 5 S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abklärungen der Vorinstanz beim Bezirksrat seien zum Zeitpunkt des Sistierungsbeschlusses (22. Mai 2023) längst überholt gewesen. Der Bezirksrat habe den Antrag auf vorsorgliche Einsetzung eines Verfahrensbeistands mit Urteil vom 26. April 2023 abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe dagegen Beschwerde beim Obergericht erhoben (act. 2 Rz. 12-25). Weiter enthalte die Telefonnotiz zu den Abklärungen der Vorinstanz beim Bezirksrat einen offensichtlichen Fehler. Die Vertretungsbefugnis der
F. AG sei nie Gegenstand eines Verfahrens vor Obergericht gewesen. Die
Verfahren vor Obergericht hätten die rechtsgültige Mandatierung von Anwälten der G. AG betroffen (act. 22 S. 1 f.). Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, der Sachwalter müsse aufgrund der Umsiedelung der Eheleute A. B. zwingend abgeläst werden, ignoriere den Unterschied zwischen dem Wechsel der zuständigkeit einerseits und der Fortgeltung getroffener Massnahmen andererseits. Bis zum Vorliegen eines rechtsKräftigen Entscheids über die Person des Vertretungsbeistandes sei der Sachwalter legitimiert, den Beschwerdeführer vor Behörden, ämtern und Gerichten zu vertreten. Dies habe das Bundesgericht, das Obergericht und mit Schreiben vom 3. März 2023 auch die KESB so bestätigt. Das Obergericht habe im Rückweisungsentscheid festgestellt, dass die bisherige tätigkeit des Sachwalters keinen Anlass zu berechtigten Beschwerden gegeben habe. Es bestehe durchaus die Möglichkeit und wäre angesichts seiner mehrjährigen Mandatsführung und seiner Vertrautheit mit den komplexen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auch sinnvoll, dass der Sachwalter (auch) könftig als Beistand eingesetzt werde (act. 2 Rz. 26-38). Die hängigen Rechtsmittelverfahren hätten jedenfalls keinerlei Auswirkungen auf die aktuell bestehende Vertretungsbefugnis des Sachwalters. Die Sistierung des Verfahren sei unzweckmässig und stehe ausschliesslich im Interesse der Beschwerdegegnerin (act. 2 Rz. 39-46).
Die Beschwerdegegnerin entgegnet, der Entscheid des Bezirksrats betreffend die definitive Bestimmung der Person des Vermögensverwaltungsbeistands für den Beschwerdeführer stehe nach wie vor aus. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Bezirksratsurteil vom 26. April 2023 befasse sich mit der Thematik der vorsorglichen Verfahrensbeistandschaft und habe für den Sistierungsbeschluss
wenn überhaupt - nur untergeordnete Relevanz. Es gelte weiterhin uneingeschränkt, dass unnötiger Aufwand im Zusammenhang mit Fragen der Vertretungsberechtigung vermieden werden könne, wenn der definitive Entscheid des Bezirksrats abgewartet werde (act. 15 Rz. 15-19). Die bisherige tätigkeit des Sachwalters habe sehr wohl Anlass zu berechtigten Beschwerden gegeben und gebe dies noch immer. Der Sachwalter sei als Beistand des Beschwerdeführers ungeeignet (act. 15 Rz. 16, 24 und 28). Es bestehe keine Dringlichkeit, die Verfahrenssistierung aufzuheben, da der strittige Vermögenswert aufgrund des Arrests und der Grundbuchsperre gesichert sei (act. 15 Rz. 24 und 33). Der Vorinstanz komme beim Sistierungsentscheid ein Ermessensspielraum zu. Eine überschreitung ein Missbrauch dieses Ermessens könne jedenfalls nicht ausgemacht werden (act. 15 Rz. 31-33).
5. Die Verfahrenssistierung gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO liegt im Ermessen des entscheidenden bzw. prozessleitenden Gerichts. Sie ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn sie im konkreten Fall zweckmässig ist. Aus dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 124 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung bzw. zügig durchzuführen ist. Dem widerspricht die Sistierung des Verfahrens. Sie setzt deshalb ei- nen triftigen, objektiven Grund voraus, der die Fortsetzung des Verfahrens (faktisch) verunmöglicht unzweckmässig macht. Insofern ist die Sistierung nur ausnahmsweise zulässig, im Zweifel ist von ihr abzusehen. Es ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, in erster Linie ist das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens resp. der befürderlichen Prozesserledigung gegenüberzustellen (vgl. CHK ZPO-SUTTER- SOMM/SEILER, Art. 126 N 3; STAEHELIN, in: Sutter-
Somm/Hasenbühler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 3 f.;
KAUFMANN, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 8 f. und 17; BSK ZPO-
GSCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 126 N 2).
6.
Vorweg ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Vorinstanz im Sistierungsbeschluss teilweise von falschen veralteten Informationen über die beim Bezirksrat und Obergericht anhängigen Verfahren ausging: Zum einen war die Vertretungsbefugnis der vom Sachwalter mandatierten Anwälte der
F. AG nie Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens vor Obergericht. Das von der Auskunftsperson des Bezirksrats gegenüber der Vorinstanz angesprochene Verfahren betraf die rechtsgültige Bevollmöchtigung von zwei Rechtsanwälten der G. AG direkt durch den Beschwerdeführer (vgl. PQ230025 vom
5. Juni 2023 E. II.3). Zum andern hatte der Bezirksrat den Antrag eben dieser Anwälte auf vorsorgliche Einsetzung eines Verfahrensbeistandes für den Beschwerdeführer rund einen Monat vor dem angefochtenen Sistierungsbeschluss abgewiesen (act. 4/5). Im Zeitpunkt der Beschlussfassung waren bei der Kammer aber immerhin noch zwei Beschwerden gegen die Abweisung des Massnahmebegehrens durch den Bezirksrat sowie beim Bezirksrat das Verfahren betreffend die definitive Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft anhängig.
Die Vorinstanz begründete die Sistierung mit der Vermeidung von Doppelspurigkeiten und unnötigem Aufwand bei widerrufener Vertretungsbefugnis. In der Tat wechselte die Berechtigung, den Beschwerdeführer zu vertreten, im Verlauf des Verfahrens vom Sachwalter zu Rechtsanwalt Dr. E. und von diesem wieder zurück zum Sachwalter. Dies machte es zeitweise erforderlich, auf Seiten des Beschwerdeführers zu gewissen Verfahrensfragen sowohl den Sachwalter als auch Rechtsanwalt Dr. E. anzuhören (vgl. E. 1.4, 1.6 und 3.5). Die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die angefochtene Sistierung beim Bezirksrat und beim Obergericht anhängigen Rechtsmittelverfahren hätten theoretisch einen Wechsel des Vertretungsberechtigten und erneute Doppelspurigkeiten herbeiführen können. Zusätzliche Gründe, die für eine Sistierung sprechen würden, sind nicht auszumachen. Betreffend die aktuelle Vertretungsberechtigung des Sachwalters kann auf das in E. 3.3. Gesagte verwiesen werden. Eine Allfällige zukönftige Absetzung des Sachwalters durch Ernennung einer anderen Person als Vertretungsbeistand, ändert an der Gültigkeit der bis dahin getätigten Vertretungshandlungen nichts. Es besteht prima vista auch kein Grund zur Annahme, dass eine Allfällige neue Beistandsperson die Klage zurückziehen könnte. Dass die Streitobjekte gesichert sind, ist weder ein Argument für noch ein Argument gegen eine Verfahrenssistierung.
Auf der anderen Seite fällt in Betracht, dass das Verfahren seit dem 14. Juli 2021 anhängig ist (vgl. act. 6/1) und sich noch im Stadium des Schriftenwechsels befindet (vgl. E. 1.2). Die Hauptverhandlung und Allfällige Beweisabnahmen stehen noch bevor. Als Nächstes ist die Duplik der Beschwerdegegnerin an der Reihe. Bevor die Vorinstanz am 22. Mai 2023 die erneute Sistierung des Verfahrens beschloss, ruhte das Verfahren bereits rund ein halbes Jahr (vgl. E. 1.4 und 1.6). Unter diesen Umständen ist das Interesse an einer Beschleunigung des Verfahrens erheblich und bildete die blosse Befürchtung von möglichen, weiteren Doppelspurigkeiten keinen hinreichenden Grund, um eine erneute Verfahrenssistierung auf unbestimmte Zeit zu rechtfertigen. Das Interesse an der Fortführung des Verfahrens überwiegt dasjenige an der Vermeidung von Allfälligem zusätzlichen Aufwand. Inzwischen ist sodann rechtsKräftig entschieden, dass der Auftrag des Sachwalters im vom Bezirksgericht Kitzbühel angeordneten Umfang bis zum vollstreckbaren Entscheid der KESB bzw. des Bezirksrats über die definitive Person des Beistands des Beschwerdeführers bestehen bleibt. Bis ein entsprechender, vollstreckbarer Entscheid vorliegt, kann (bei Ausschäpfung der Rechtsmittel) noch einige Zeit vergehen. Umso mehr ist das Verfahren umgehend fortzuführen. Mit der Kritik der Beschwerdegegnerin an der Mandatsführung des Sachwalters setzte sich die Kammer bereits in Früheren Entscheiden auseinander. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (OGer ZH PQ230001 vom
8. Februar 2023 E. II.6.4, OGer ZH PQ230025 vom 5. Juni 2023 E. 4.4 f.; OGer
ZHPQ230026 vom 20. Juni 2023 E. 4.2 f.). Der Sachwalter ist ohne Weiteres als geeignet zu betrachten, den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu vertreten.
Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Beschluss vom 22. Mai 2023 über die Verfahrenssistierung aufzuheben.
7.
Mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses obsiegt der Beschwer- deführer im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdegegnerin, welche das Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der Beschwerde beantragt, unterliegt und hat demzufolge die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 1'000.festzusetzen ( 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. 9 Abs. 1 GebV OG) und der Beschwerdegeg- nerin aufzuerlegen. Sie sind aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu beziehen (act. 10 ff.). Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).
Ausserdem ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigung ist mit Blick auf den Streitwert in der Hauptsache von
Fr. 1'225'000.- (vgl. act. 6/1 Rz. 8; act. 6/38 Rz. 13) auf Fr. 2'400.festzusetzen (Grundgebühr gemäss 11 Abs. 1 i.V.m. 4 Abs. 1: Fr. 33'650.-; zweimalige Reduktion auf 25% gemäss 10 Abs. 1 lit. b und 11 Abs. 4 AnwGebV; Zuschlag von 5% gemäss 11 Abs. 2 AnwGebV; zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer; gerun- det).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 22. Mai 2023 (Geschäfts-Nr. CG210023-G/Z13) wird aufgehoben. Die Sache wird zur umgehenden Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'000.festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Kosten werden aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 1'000.bezogen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.zu ersetzen.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage der Doppel von act. 25 und act. 26/10, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 21A, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 1'225'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
versandt am:
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