Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RB230014 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 17.03.2023 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_243/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Auskunft etc. / Vorschuss |
Zusammenfassung : | Ein Autofahrer wurde wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand angeklagt, nachdem er bei einem Atemalkoholtest positiv getestet wurde und auf eine Blutprobe verzichtete. Später versuchte er, die Anerkennung des Atemalkoholtestergebnisses zu widerrufen, was jedoch nicht möglich war. Das Gericht entschied, dass der Verzicht auf die Blutprobe nicht rückgängig gemacht werden kann und wies darauf hin, dass die Blutprobe nur direkt nach dem Atemalkoholtest durchgeführt werden kann. Die Verteidigung argumentierte erfolglos, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf der Anerkennung vorliege, da der Angeklagte eine Blutprobe machen lassen wollte. Letztendlich wurde festgestellt, dass der Angeklagte die Konsequenzen seiner Anerkennung des Atemalkoholtestergebnisses und des Verzichts auf die Blutprobe kannte und daher nicht widerrufen konnte. |
Schlagwörter : | Recht; Gericht; Daten; Vorinstanz; Auskunft; Klage; Kostenvorschuss; Verfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Auskunftsrecht; Gerichtskosten; Kostenvorschusses; Person; Verfügung; Gesuch; Beschluss; Streitwert; Anspruch; Klagen; Kanton; Obergericht; Akten; Entschädigung; Schadenersatz; Parteien; Datensammlung; Durchsetzung; Oberrichter |
Rechtsnorm: | Art. 103 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 116 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 13 EMRK ; Art. 15 DSG ; Art. 2 DSG ; Art. 29 BV ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 6 EMRK ; Art. 62 DSG ; Art. 65 ZPO ; Art. 8 DSG ; Art. 92 BGG ; Art. 98 ZPO ; |
Referenz BGE: | 111 Ia 1; 142 III 145; 148 II 30; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB230014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Urteil vom 17. März 2023
in Sachen
,
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
AG,
Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Auskunft etc. / Vorschuss
Erwägungen:
Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte mit Eingabe vom 22. Mai 2022 (act. 6/1) – samt Klagebewilligung vom
Februar 2022 (vgl. act. 6/1) – bei der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit folgenden Rechtsbegehren ein
(vgl. act. 6/3 S. 2; Prot. Vi. S. 2):
Die Klägerin beantragt dem Gericht, die Beklagte (B. AG) zu verurteilen
Der Klägerin die vollumfänglich Zugang an die gesamten Akten zu erteilen
Der Klägerin mit einer Entschädigung von Fr. 12'000 für die Verletzung ihr Auskunftsrecht zu bezahlen
Der Klägerin einer Entschädigung von Fr. 250'000 wegen Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 62 nDSG (nLPD) zu bezahlen,
Die Klägerin erhebt eine Schadenersatzklage.
Sie macht gegen die B. AG eine Schadenersatzforderung geltend, die sie auf 22 Millionen Franken schätzt, für den Verlust ihrer Liegenschaft sowie für weitere finanzielle, berufliche (Arbeits- und Einkommensverlust) und materielle Schäden, samt immaterielle (moralische) Schäden, die sie und ihre Familie seit 2009 erlitten haben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagte.
Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 6/4) und reichte Beilagen dazu ein (act. 6/2-15). Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 (act. 6/10) wurde ihr von der Vorinstanz eine Frist angesetzt, um eine aktuelle Bestätigung des zuständigen Sozialamtes betreffend die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe andere Belege einzureichen, welche über ihr Einkommen und ihr Vermögen Auskunft geben (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2). Mit Eingabe vom 26. August 2022 (act. 6/15) reichte die Beschwerdeführerin eine aktuelle Bestätigung der Gemeinde Zollikon über die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe ein (vgl. act. 6/16/2).
Mit Beschluss vom 22. November 2022 (act. 6/18) wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die beiden Begehren auf Auskunftserteilung und Schadenersatz wegen verweigerter Auskunftserteilung (a.a.O., E. 3.1-3.6), das Begehren betreffend die Busse gestützt auf Art. 62 nDSG (resp. Art. 60 rev- DSG), das per 1. September 2023 in Kraft treten werde (a.a.O., E. 4.1-4.2), und die Begehren betreffend Schadenersatz- und Genugtuung (a.a.O., E. 5.1-5.2) erschienen allesamt aussichtslos. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin – er- neut (vgl. bereits act. 6/10 E. 4) – darauf hingewiesen, dass sie aufgrund des angegebenen Streitwerts von rund Fr. 22'000'000.– im Falle des Unterliegens mit Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 180'000.– belangt werden könnte, sofern kein Beweisverfahren durchgeführt werden müsse (act. 6/18 E. 6.2). Ausserdem wurde angekündigt, dass sie im nächsten Verfahrensschritt aufgefordert werde, den Kostenvorschuss für die Gerichtskosten in der genannten Höhe zu leisten und das Gericht auf die Klage nicht eintrete, wenn sie diesen auch innert einer Nachfrist nicht bezahle. Weiter wurde sie – unter Erläuterung der Folgen nach Art. 65 ZPO – auf die Möglichkeit eines Klagerückzugs hingewiesen (vgl. a.a.O.,
E. 6.3). Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin keine Beschwer- de.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 (act. 6/20 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]) wurde der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz eine 20-tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 180'000.– angesetzt (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1) und die Beschwerde als Rechtsmittel dagegen belehrt (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3).
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2023 (überbracht, act. 2) Beschwerde und reicht Beilagen ins Recht (vgl. act. 4/2-4). Sie verlangt sinngemäss der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei das Verfahren betreffend Auskunftsrecht kostenlos zu behandeln (act. 2 S. 3).
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl.
act. 6/1-22). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwortet kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
Prozessuales
Erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen über Kostenvorschüsse sind mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO).
Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1).
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/
THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Bei der Angemessenheitskontrolle auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz indes in der Regel Zurückhaltung.
Materielles
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, nachdem das Gesuch der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 22. November 2022 abgewiesen worden und unangefochten geblieben sei, sei der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen. Ausgehend von dem angegebenen Streitwert von Fr. 22'000'000.– sei dieser auf Fr. 180'000.– festzusetzen (vgl. act. 5
S. 2).
Die Beschwerdeführerin hält dem (in rechtlicher Hinsicht) entgegen, mit dem Kostenvorschuss von Fr. 180'000.– werde ihr in Art. 8 DSG verankertes Auskunftsrecht, ihr in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerter Anspruch auf rechtliches Gehör und ihr in Art. 13 EMRK verankertes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vereitelt (vgl. act. 2 S. 1). Dies sei eine Rechtsverweigerung (vgl. a.a.O., S. 3). Die Vorinstanz habe nicht erklärt, auf welche Massstäbe sie sich bei der Festlegung der Summe gestützt habe. Der Art. 98 ZPO, auf den sich die Vorinstanz berufe, sei in einem Verfahren über die Herausgabe personenbezogener Daten im Rahmen des Datenschutzgesetzes nicht anwendbar, zumal sie (die Beschwerdeführerin) Kundin bei der Beschwerdegegnerin sei und nur Daten verlange, die sie persönlich beträfen. Zugang zu diesen Informationen zu haben, sei ein unveräusserliches Grundrecht eines jeden Bürgers, das diesem nicht von einem Gericht in Rechnung gestellt werden dürfe, ansonsten Art. 8 DSG seinen Sinn verliere (a.a.O., S. 2).
Die Beschwerdeführerin beanstandet an der Bemessung des Kostenvorschusses sinngemäss, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, auf welche rechtlichen Bestimmungen sie sich hierbei gestützt habe.
Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die rechtlichen Bestimmungen für die Bemessung des Kostenvorschusses nicht (mehr) anführte. Dies schadet jedoch nicht. Denn dass die Gerichtskosten gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (LS 211.11) aufgrund des angegebenen Streitwerts von über Fr. 22 Mio. bemessen werden und mutmasslich rund Fr. 180'000.– betragen, konnte die Beschwerdeführerin bereits dem Beschluss der Vorinstanz vom 22. November 2022 entnehmen (vgl. act. 6/10 E. 4). Im Übrigen sind die Kostenfolgen (selbst in einem Endentscheid) nicht zwingend zu begründen, solange sich das Gericht an die Grenzen der anwendbaren Tarifordnung hält und von den Parteien keine aussergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden (vgl. BGer 4A_223/2016 vom 29. Juli 2016, E. 5 und BGE 111 Ia 1 ff., E. 2a). Es genügt denn auch, wenn die Entscheidbegründung so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen bzw.
sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 148 II 30 ff., E. 3.1). Dies ist hier gegeben. Es ist daher nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus ihrer Beanstan- dung ableiten können sollte, zumal sie den Streitwert von Fr. 22'000'000.– und die Höhe des von der Vorinstanz einverlangten Kostenvorschusses gerade nicht beanstandet. Auf diese beiden Punkte ist somit nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, in einem Verfahren über die Herausgabe personenbezogener Daten im Rahmen des Datenschutzgesetzes dürfe das Gericht keinen Kostenvorschuss erheben.
Das Datenschutzgesetz (SR 235.1, DSG) gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch (lit. a) Privatpersonen (lit. b) Bundesorgane (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSG). Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 8 Abs. 1 DSG). Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten mitteilen (Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG). Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet das Gericht im vereinfachten Verfahren nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (vgl. Art. 15 Abs. 4 DSG i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. d ZPO).
Es ist der Beschwerdeführerin zwar insoweit zuzustimmen, als die Auskunft gemäss Art. 8 DSG vom Inhaber einer Datensammlung in der Regel kostenlos zu erteilen ist und nur ausnahmsweise eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangt werden kann (vgl. Art. 8 Abs. 5 Satz 1 DSG und Art. 2 VDSG [Bundesgesetz für die Datenbearbeitung durch private Personen und Bundesorgane]; s.a.
§ 29 IDG/ZH [kantonales Gesetz über den Umgang der öffentlichen Organe mit Informationen]). Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch entsprechende Klagen zur Durchsetzung dieses Auskunftsrechts kostenlos sind. Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass lediglich in den in Art. 114 aufgezählten (Entscheid-)Verfahren (inkl. den anschliessenden kantonalen Gerichtsverfahren) und in Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 5 ZPO) keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Kantone können zwar weitere Befreiungen von Gerichtskosten gewähren (vgl. Art. 116 Abs. 1 ZPO). Davon hat der Kanton Zürich
jedoch soweit ersichtlich nur in Bezug auf den Kanton in Zivilverfahren sowie auf Angestellte, wenn wegen ihrer Amtstätigkeit Aufsichtsbeschwerde erhoben wurde wenn über ihren Ausstand zu entscheiden ist (vgl. § 200 GOG/ZH), Gebrauch gemacht (vgl. BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 116 N 2; KUKO
ZPO-JENT-SØERENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 116 N 4). Für Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG ist demnach keine Befreiung von Gerichtskosten vorgesehen. Weshalb für diese Verfahren kein Kostenvorschuss gestützt auf Art. 98 der Zivilprozessordnung erhoben werden dürfte bzw. dieser Artikel nicht anwendbar sein sollte, ist nicht ersichtlich und legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass solche Klagen sog. nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten darstellen (vgl. BGE 142 III 145 ff., E. 6.3 m.w.H.), weil auch für solche Klagen grundsätzlich ein Kostenvorschuss einzuholen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Klage nicht als Klage auf Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs im vereinfachten Verfahren qualifiziert, sondern als Forderungsklage, die im ordentlichen Verfahren zu behandeln ist (act. 6/18 S. 4 E. 3.4).
Weiter hat eine Person bei Rechtsstreitigkeiten zwar grundsätzlich Anspruch auf Beurteilung durch eine gerichtliche Behörde (vgl. Art. 29a Satz 1 BV). Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass diese Rechtsweggarantie keinen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz beinhaltet (vgl. KLEY, DIKE-Komm-BV,
Aufl. 2014, Art. 29a N 7 m.w.H.). Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat eine Person vielmehr nur unter den beiden Voraussetzungen, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Kosten eines Prozesses aufzubringen, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung wurde von der Vorinstanz mit Beschluss vom 22. November 2022 beurteilt und verneint, weil ihre Klagebegehren aussichtslos erscheinen. Die Beschwerdeführerin hat dagegen kein Rechtsmittel ergriffen (vgl. oben E. 1.3). Sie ist demnach von der Leistung des Kostenvorschusses nicht befreit (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO).
Von einer Rechtsverletzung gar einer Rechtsverweigerung, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann nach dem Gesagten keine Rede sein.
3.4 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt; dieses wäre für das Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches wäre nach dem Gesagten (vgl. oben E. 3) aber auch abzuweisen gewesen, weil die Beschwerde aussichtslos erschien. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m.
§ 4 GebV OG aufgrund des geringen Aufwandes auf Fr. 500.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am:
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