Zusammenfassung des Urteils RB220003: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdekammer hat entschieden, dass die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen D.________ und E.________ wegen Amtsmissbrauchs abgewiesen wird. Der Beschwerdeführer war der Meinung, dass die kantonale Staatsanwaltschaft die Fälle von bewilligten Umnutzungen von Gastronomiebetrieben untersuchen müsse. Die Staatsanwaltschaft entschied jedoch, dass kein Verdacht auf Amtsmissbrauch bestehe. Der Beschwerdeführer wurde kostenpflichtig und ihm wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'200 auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RB220003 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 05.08.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_631/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Revision des Urteils vom 16. Mai 2012 (CG060033) / unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter : | Stiftung; Revision; Recht; Verfahren; Handelsregister; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Konkurs; Eintrag; Entscheid; Frist; Stiftungsrat; Bezirksgericht; Urteil; Rechtspflege; Gericht; Beschluss; Gesuch; Signatur; Bundes; Frist; Revisionsgr; Eintragung; Verwaltung; Eingabe |
Rechtsnorm: | Art. 101 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 130 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 145 StGB ;Art. 252 StGB ;Art. 30 BV ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 329 ZPO ;Art. 52 ZGB ;Art. 53 ZPO ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 137 III 470; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB220003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung
Beschluss und Urteil vom 5. August 2022
in Sachen
Revisionskläger und Beschwerdeführer
gegen
Revisionsbeklagte
sowie
Nebenintervenienten
betreffend Revision des Urteils vom 16. Mai 2012 (CG060033) / unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
Prozess Nr. CG060033
Mittels Testament vom 13. März 2003 verfügte B. sel., dass sein gesamter in der Schweiz liegender, zum Teil mittels Aktiengesellschaften beherrschter Liegenschaftenbesitz der B. Stiftung (nachfolgend: Stiftung) zufallen soll (act. 7/159 E. I./2.1.). Für diese Stiftung im Sinne der Art. 80 ff. ZGB bestimmte er, dass diese die Verwaltung und den weiteren Ausbau der Investment- Gesellschaften bezwecken soll, mit dem Ziel, den Nachkommen von F. ein angemessenes Auskommen zu sichern, insbesondere bei Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit etc., und Beihilfe zum Existenzaufbau (Studium, Schulung etc.) zu leisten (Ziffer III. der Statuten). Weiter sah er einen Stiftungsrat mit zwei ständigen Mitgliedern vor, eines davon der Revisionskläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer), sowie einem nichtständigen Mitglied. Die Wahl der Nachfolge der nicht ständigen Mitglieder sollte durch die ständigen Mitglieder, diejenige der Nachfolge eines ständigen Mitglieds durch die übrigen beiden Mitglieder des Stiftungsrats erfolgen (Ziffer IV. der Statuten). Weiter bestimmte er, dass die Verwaltung der Liegenschaften gegen besondere Vergütung dem Beschwerdeführer zustehen sollte, solange er dem Stiftungsrat angehöre (Ziffer V. der Statuten, vgl. act. 7/159 a.a.O.).
Mit Urteil vom 16. Mai 2012 (act. 7/159) erkannte das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über die Familienstiftungen u.a., der Beschwerdeführer werde als Stiftungsrat der Stiftung abberufen (Dispositiv Ziffer 1) und Rechtsanwalt Dr. G. zum ständigen Stiftungsrat dieser Stiftung bestimmt (Dispositiv Ziffer 2). Ferner stellte das Bezirksgericht Zürich fest, dass Dr. D. nichtständiger Stiftungsrat sei (Dispositiv Ziffer 4). Unter Dispositiv Ziffer 5 wurde Dr. G. und Dr. D. zudem eine Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides angesetzt, um einen dritten Stiftungsrat für die Stiftung zu wählen. Diese Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, im Säumnisfalle werde die Person des dritten Stiftungsrates auf Antrag einer interessierten Partei durch das Gericht bestimmt.
Die Absetzung des Beschwerdeführers als Stiftungsrat wurde vom Bezirksgericht unter anderem damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Durchführung ungültiger Ab- und Zuwahlen in den Stiftungsrat vorgenommen habe, etwa, indem er gegen den Willen des restlichen Stiftungsrats mit einem ihm nicht zustehenden Stichentscheid zweimal seine Frau zur Stiftungsrätin ernannt habe (act. 7/159 E. II./2.1. f.).
Als weiterer Grund für die Absetzung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die Verfolgung eigener finanzieller Interessen statt Stiftungsinteressen betrieben habe. Als Beispiele dafür führte das Gericht unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe einen Grossteil der Liegenschaften aus der H. AG, einer ganz teilweise zum Stiftungsvermögen gehörenden Gesellschaft, verkauft, zwei davon an seine Frau, obwohl das Stiftungsstatut den Erhalt der Liegenschaften vorsehe (act. 7/159 E. II./3.6.). Wiederholt wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Berechtigung sämtlicher in der Stiftung bezeich- neten Destinatäre anzweifle, Bestand und Erhalt der Stiftung in Frage stelle und sich vielmehr selbst als Ersatzdestinatär der Stiftung sehe, obwohl dies gar nicht möglich sei. Dies zeuge von einer extremen auf sich selbst bezogenen Haltung (act. 7/159 E. I./3. und II./2.4.). Gegenüber den diversen zur Stiftung gehörenden Immobiliengesellschaften habe der Beschwerdeführer sodann nach dem Tod des Stifters überhöhte Forderungen für angeblich noch zu dessen Lebzeiten erbrachte Leistungen gestellt, die er nicht habe belegen können – dies notabene, obwohl er bereits zu Lebzeiten des Stifters finanzielle Entschädigung für seine Leistungen erhalten habe (act. 7/159 E. II./3.3.). Weiter führte das Gericht an, dass der Beschwerdeführer im Namen der Stiftung der zu ihrem Vermögen gehörenden Immobiliengesellschaften aus eigenen finanziellen Motiven in diversen Gerichtsprozessen verwickelt gewesen sei, welche infolge unverständlicher Rechtsbegehren und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ungünstig ausgegangen seien, was zur Schädigung der Stiftung geführt habe (act. 7/159 E. II./3.4.). Weiter habe er den Verwaltungsrat der zum Stiftungsvermögen gehörenden I. AG eigenmächtig in einer nichtigen Generalversammlung gestürzt und sich selber als Verwaltungsrat eingesetzt (act. 7/159 E. II./3.5.).
Generell wurde sodann vom Bezirksgericht konstatiert, dass der Beschwerdeführer selbst in höchstrichterlich entschiedenen Fragen Uneinsichtigkeit zeige und sein rechtswidriges Verhalten fortführe (act. 7/159 E. II./2.2. f.). Über- dies wurde dem Beschwerdeführer fehlende Kooperationsbereitschaft in sämtlichen stiftungsnahen Gremien attestiert, in denen er vertreten sei (act. 7/159 E. II./3.6).
Weiter sah das Gericht begründete Bedenken gegenüber der Kompetenz des Beschwerdeführers, eine korrekte Buchhaltung, einzelne Geschäfte, einen Betrieb auch nur Projekte innerhalb seiner angeblichen Kernkompetenz als Architekt ordentlich zu führen führen zu wollen. Als Belege dafür führte es unter anderem an, die von ihm eingereichten Abrechnungen entsprächen nicht den Vorschriften einer ordentlichen Buchhaltung, Protokolle für die Generalversammlung seien völlig unvollständig und falsch geführt, Baugesuche für die Stiftung seien nicht vollständig eingereicht worden und der Beschwerdeführer habe auch eine längst konkursite Gesellschaft als Revisionsstelle für eine zum Stiftungsvermögen gehörende Gesellschaft eingesetzt (act. 7/159 E. II./3.5.).
Zudem war der Beschwerdeführer während des Prozesses in Konkurs gefallen, was gemäss dem vorgenannten Urteil ebenfalls nicht für seine Eignung und Verfügbarkeit als Stiftungsrat spreche (vgl. act. 7/159 E. II./4., zum Konkurs siehe sodann ausführlich Ziff. 1.2. nachfolgend).
Der Beschwerdeführer war offenbar während des sechs Jahre lang dauernden Gerichtsprozesses ohne Angabe einer Adresse an einen zum damaligen Zeitpunkt unbekannten Ort in Schweden verzogen, wo er noch heute wohnt (vgl. act. 7/159 E. II./4.). Urteil und Beschluss vom 16. Mai 2012 (act. 7/159) wurden ihm daher am 4. Juni 2012 an die Zustelladresse c/o K. Anwälte, Rechtsanwalt Dr. iur. L. (act. 7/165), sowie am 8. Juni 2012 durch Publikation im Amtsblatt (act. 7/167) zugestellt. Da keine Berufung erhoben wurde, ist der Endentscheid (mit der letzten Zustellung [am 11. Juni 2012] an eine Partei, act. 6/163)
am 12. Juli 2012 rechtskräftig geworden (vgl. auch OGer ZH, RB130030 vom 8. Oktober 2013, E. 1.a).
Mit Eingabe vom 28. Januar 2013, eingegangen am 30. Januar 2013 beim Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, machte der Beschwerdeführer erstmals ein Revisionsgesuch gegen das vorgenannte Urteil und Beschluss vom 16. Mai 2012 anhängig. Ein von ihm in diesem Verfahren gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde aufgrund von Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen, die dagegen bei der Kammer erhobene Beschwerde ebenfalls (OGer ZH, RB130030 vom 8. Oktober 2013).
Konkurs des Beschwerdeführers
Am 23. November 2010 eröffnete der Konkursrichter am Bezirksgericht Zürich auf Begehren der I. AG gegenüber dem Beschwerdeführer den Konkurs ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wegen unbekannten Aufenthaltes. Mit Beschluss vom 14. März 2011 trat das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, auf den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rekurs infolge Verspätung nicht ein und eröffnete den Konkurs zufolge vorgängig gewährter aufschiebender Wirkung neu (OGer ZH, NN100133 vom 14. März 2011). Die Rechtmässigkeit der Konkurseröffnung konnte das Bundesgericht infolge Fristversäumnis nicht prüfen (vgl. BGer, 5A_206/2011 vom 18. Mai 2011; auch das Revisionsbegehren blieb erfolglos, vgl. BGer, 5A_729/2012 vom
14. Mai 2013). Hingegen hat sich das Bundesgericht mehrfach mit der Frage der Nichtigkeit des Konkurserkenntnisses befasst und diese stets verneint (vgl. u.a. BGer, 5A_729/2012 vom 14. Mai 2013, 5A_739/2017 vom 22. März 2018, E. 2.,
5A_1044/2019, E. 3.6. und 5A_1030/2019, E. 3.3.4, je vom 22. September 2020, jeweils mit ausführlicher Prozessgeschichte).
Das Bezirksgericht Zürich hat mit Urteil vom 2. April 2012 eine Forderung der Stiftung gegen die Konkursmasse des Beschwerdeführers im Umfang von
Fr. 1'994'722.20 gutgeheissen und das Konkursamt angewiesen, die Forderung in seinem Konkurs in dieser Höhe in der 3. Klasse als begründet zu kollozieren (Bezirksgericht Zürich, FV110277 vom 2. April 2012; vgl. auch OGer ZH, RB190032
vom 13. November 2019, E. 4.1.). Zur Begründung seines Entscheides über die Kollokation führte das Bezirksgericht Zürich aus, der Beschwerdeführer hafte nach Art. 41 ff. OR, weil er fünf Schuldbriefe widerrechtlich kraftlos erklärt habe, bzw. mit diesem Verhalten gegen Art. 145 StGB verstossen habe. Dadurch sei der Stiftung ein Schaden entstanden (Bezirksgericht Zürich, FV110277 vom
2. April 2012, E. 2.2; OGer ZH, RB190032 vom 13. November 2019, a.a.O.). Der Beschwerdeführer ersuchte diverse Male erfolglos um Revision dieses Entscheids
(u.a. OGer ZH, RB190032 vom 13. November 2019; RB210007 vom 14. Mai 2021; Bezirksgericht Zürich, ED170030 vom 14. Juni 2017).
Der Konkurs über den Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 2021 als geschlossen erklärt (vgl. OGer ZH, LB210045 und LB210046, beide vom 23. Februar 2022).
Handelsregistereintrag der Stiftung
In der Sitzung vom 3. Januar 2006 fassten der Beschwerdeführer sowie seine zum damaligen Zeitpunkt ungültig als Stiftungsrätin gewählte Ehefrau den Beschluss, die Stiftung in das Handelsregister eintragen zu lassen, was dann auch geschah. Diese Eintragung wurde später gerichtlich mangels Einhaltung der Eintragungsvoraussetzungen von zwei gültigen Unterschriften für ungültig erklärt und gelöscht, was unter anderem durch das Obergericht Zürich (OGer, LB080002 vom 8. Juli 2008) sowie das Bundesgericht (BGer, 5A_602/2008 vom 25. November 2008, E. 2.3.5) bestätigt wurde. Da die Stiftung als Familienstiftung zu qualifizieren war, wurde zum damaligen Zeitpunkt keine neue Eintragung erforderlich (vgl. u.a. Bezirksgericht Zürich, CG060033 vom 16. Mai 2012, E. I./2.3.).
Am 16. November 2020 meldete der (neue) Stiftungsrat die Stiftung dem Handelsregisteramt zur Eintragung an. Der Eintrag (ins Tagesregister) erfolgte am tt. mm. 2020, im SHAB wurde der Eintrag am tt. mm. 2020 publiziert. Am tt. mm. 2020 verlangte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe beim Handelsregisteramt sinngemäss, die gemäss altem Stiftungseintrag im Jahr 2008 gelöschte Stiftung sei wieder zu aktivieren und die neu widerrechtlich gegründete Stiftung sei zu löschen. Das Handelsregisteramt entsprach diesen Begehren nicht. Das Verwaltungsgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 20. Mai 2021 nicht ein (Verwaltungsgericht, VB.2021.00057). Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde am 9. August 2021 ab, soweit darauf einzutreten sei (BGer, 4A_371/2021 vom 9. August 2021; act. 6/2/4; vgl. auch act. 6/2/2 S. 2).
Prozessgeschichte
Der Beschwerdeführer beantragte vor Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, (nachfolgend: Vorinstanz) am 17. August 2021 erneut die Revision des Urteils und Beschlusses vom 16. Mai 2012 im Verfahren CG060033 betreffend seine Absetzung als Stiftungsrat (act. 6/1/1). Mit Verfügung vom 16. September 2021
(act. 6/4) setzte die Vorinstanz ihm Frist an, um einen (Kosten-)Vorschuss für das Verfahren von Fr. 35'000.– zu leisten (Dispositiv-Ziffer 1) und um dem Gericht die korrekten, aktuellen Adressen der Revisionsbeklagten 1 und 2 mitzuteilen (Dispositiv-Ziffer 2). Dabei ging die Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 1'400'000.– aus (a.a.O., E. 2). Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der Kammer vom 18. Oktober 2021 nicht eingetreten und dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (OGer ZH, RB210024 vom 18. Oktober 2021). Daraufhin stellte der Beschwerdeführer noch vor Ablauf dieser Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 6/11). Mit Beschluss vom 28. Januar 2022 (act. 3 = act. 6/13 = act. 8, nachfolgend act. 8) wies die Vorinstanz das Gesuch ab.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom
Februar 2022 (vgl. act. 2 i.V.m. act. 4/1-2 i.V.m. act. 12/3) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 28.1.2022 (BR 210 002) sei aufzuheben und die beantragte unentgeltliche Rechtspflege sei zu genehmigen.
Für die Gerichtskosten von CHF 35`000.-sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Im Verfahren beim Obergericht sei die unentgeltliche Rechtspflege auch zu genehmigen.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses während des hängigen Beschwerdeverfahrens nicht säumniswirksam ablaufen könne (act. 9). Zudem wurde dem Beschwerdeführer Frist zur gültigen Nachreichung seiner ohne gültiges Zertifikat eingereichten Beschwerde gesetzt. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-14 sowie act. 7/1-172). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wird verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.
Prozessuales
Form der Beschwerde
Wird die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist schriftlich und begründet in Papierform elektro- nisch einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO).
Die Bedingungen und Vorgaben für die elektronische Signatur werden gestützt auf Art. 130 Abs. 2 ZPO im Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertEs) sowie in der Verordnung vom 23. November 2016 über die elektronische Signatur (VZertES) geregelt. Die technischen Vorgaben werden gemäss Art. 15 VZertES durch das BAKOM definiert. Unternehmungen, die qualifizierte und geregelte elektronische Zertifikate ausstellen sowie verwalten, werden gestützt auf Art. 4 ZertEs i.V.m. Art. 1 VZertES durch die vom Bund bezeichnete Anerkennungsstelle überprüft und anerkannt. Um die internationale Verwendung elektronischer Signaturen sowie deren rechtliche Anerkennung zu erleichtern, kann der Bundesrat internationale Abkommen schliessen (Art. 20 Abs. 1 ZertEs).
Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde zunächst am 7. Februar 2022 elektronisch mit einer Signatur der M. ein (act. 2). Gestützt auf den Prüfungsbericht für die der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellte elektronische Signatur (gemäss ZertES und Art. 14 Abs. 2bis OR) ist die M._ keine gemäss ZertES anerkannte Anbieterin eines qualifizierten Zertifikats (act. 5). Sie befindet sich auch nicht auf der Liste des Bundes der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten. Anderes bringt auch der Beschwerdeführer nicht vor. Es ist entgegen seiner Ansicht auch nicht entscheidend, ob die schwedische Regierung die Zertifizierung anerkennt, sondern lediglich, ob die Zertifizierung gemäss ZertEs in der Schweiz anerkannt ist. Bis anhin besteht kein internationales Abkommen gemäss Art. 20 Abs. 1 ZertEs, welche die Anerkennung des schwedischen Zertifikats ermöglicht. Es liegt daher auch nicht in der Kompetenz des Gerichts, zu überprüfen, ob die schwedische Signatur den technischen Vorgaben des BAKOM bzw. des ZertEs entsprechen würde. Die ursprüngliche Beschwerde erfüllt die Anforderungen von Art. 130 Abs. 2 ZPO damit nicht. Mit Verfügung vom
10. Februar 2022 (act. 9) wurde dem Beschwerdeführer deshalb Frist angesetzt, um seine Beschwerde im Sinne der Erwägungen jener Verfügung zu verbessern, mithin die Eingabe samt den Beilagen mit einer anerkannten elektronischen Sig- natur aber in Papierform mit Unterschrift erneut einzureichen. Am 14. Februar 2022 wurde die Beschwerde mit gültiger Signatur bei der Kammer zusammen mit einer unaufgeforderten Eingabe betreffend elektronische Zertifizierung nachgereicht (act. 11 act. 13/1-3). Die Nachreichung der Beschwerdeschrift erfüllt die Anforderungen von Art. 130 Abs. 2 ZPO und erfolgte rechtzeitig. Damit wurde die Beschwerde gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO rechtzeitig verbessert und ist damit formgültig erfolgt.
Der Beschwerdeführer reichte am 16. Februar 2022 eine weitere, nicht eigenhändig unterzeichnete Eingabe mit ungültiger elektronischer Signatur ein (act. 14 act. 16/1-2). In der Folge ging noch eine der Schweizer Botschaft in Schweden am 15. Februar 2022 ausgehändigte Beschwerdeschrift desselben Inhalts ein, welche eigenhändig und damit gültig unterzeichnet wurde (act. 2 und act. 17). Daher ist vorliegend die erstmals mit gültiger Signatur nachgereichte elektronische Beschwerde vom 14. Februar 2022 (act. 12/3) zu berücksichtigen.
Die ursprünglich eingereichte Beschwerde sowie die Eingabe vom 16. Februar 2022 sind hingegen unbeachtlich (act. 14 act. 16/1-2). Eine (weitere) Nachfrist zur Verbesserung gestützt auf Art.132 Abs. 1 ZPO erübrigt sich, zumal der Beschwerdeführer auf die fehlende Gültigkeit des Zertifikats hingewiesen worden war und der Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 eine gültig signierte sowie kurz darauf eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde desselben Inhalts nachreichte.
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass dies nicht das erste Verfahren ist, in welchem der Beschwerdeführer Eingaben ohne gültige elektronische Signatur einreicht (vgl. OGer ZH, RB190032 vom 13. November 2019, E. 2.1). Sollte sich dieses Verhalten in einem künftigen Rechtsmittelverfahren wiederholen, kann der Beschwerdeführer nicht mehr mit einer Nachfristansetzung nach Art. 132 Abs. 1 ZPO rechnen, zumal die Unvollständigkeit seiner Eingabe in Form einer ungültigen Zertifizierung angesichts des vorstehend Erwähnten inskünftig unter Umstän- den nicht mehr als Versehen, sondern als bewusst mangelhafte Eingabe gewertet werden könnte.
Inhalt der Beschwerde
Die beschwerdeführende Partei hat sich in der Begründung der Beschwer- de mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen ausei- nanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (BK ZPO-STERCHI, 2. Aufl. 2012, Art. 321
N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. statt vieler
OGer ZH, PS180012 vom 2. Februar 2018, E. 3.).
Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1
ZPO). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, welche – wie das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege – der Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. BGer, 5A_14/2015 vom 16. Juli 2015, E. 3.2.; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3, nicht publ. in: BGE 137 III 470, je m.w.H.). Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf Noven bezieht, ist er folglich damit nicht zu hören.
Die Begründungspflicht verpflichtet das Gericht nicht, sich mit jedem einzelnen rechtlichen sachverhaltlichen Einwand der Partei(en) eingehend auseinanderzusetzen (Art. 53 ZPO). Das Gericht darf sich in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
Prozessuale Einwände des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass der Beschluss vom
28. Januar 2022 von der Vorinstanz an die falsche, neu im Handelsregister eingetragene B. Stiftung und damit an eine falsche Partei eröffnet worden sei, weshalb ein gemäss Art. 30 BV unzulässiges Ausnahmegericht bestehe (act. 12/3
S. 3). Die Stiftung war früher bereits einmal im Handelsregister eingetragen, wur- de dann jedoch wieder gelöscht (vgl. Ziff. 1.3. vorstehend). Der Beschwerdeführer leitet die Existenz von zwei verschiedenen B. Stiftungen aus dem Umstand ab, dass die Stiftung gestützt auf das Geldwäschereigesetz sowie den revidierten Art. 52 ZGB als Familienstiftung neu verpflichtet war, sich innert einer bis Ende Dezember 2020 laufenden Übergangsfrist ins Handelsregister einzutragen und
ein solcher (neuer) Eintrag auch vorgenommen wurde (Art. 6b Abs. 2bis SchlT
ZGB; vgl. Ziff. 1.3. vorstehend). Der (erneute) Handelsregistereintrag ist jedoch für Familienstiftungen, die vor dem Jahr 2015 gegründet wurden, nicht konstitutiv; sie behalten ihre Rechtspersönlichkeit (Art. 6b Abs. 1 und 2bis SchlT ZGB, Praxismitteilung EHRA 3/15, 23. Dezember 2015, S. 2). Auch sonst bestehen keine Hinweise auf die Gründung zweier unterschiedlicher Stiftungen; selbst eine leichte Abänderung des Stiftungszwecks reicht dafür nicht aus. Damit kann aus dem
Umstand, dass die Vorinstanz die B. Stiftung gemäss (erneutem) Handelsregistereintrag als Partei aufgenommen hat, kein Verstoss gegen verfassungsrechtliche Garantien im Zivilprozess erblickt werden.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz erachte den Revisionsgrund aus Art. 328 Abs.1 Ziffer b ZPO aufgrund Straftaten (Verbrechen Vergehen) als zulässig, erlasse darüber jedoch kein Urteil. Dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt worden (act. 12/3 S. 6). Die Vorinstanz hat sich mit dem Vorliegen des Revisionsgrundes einer Straftat auseinandergesetzt, diesen jedoch aufgrund der unzureichend substantiierten und wenig schlüssigen Darstellungen des Beschwerdeführers zum Vorliegen einer Straftat einerseits und zur Einhaltung der Revisionsfrist andererseits als aussichtslos erachtet (act. 8 E. 3.5.2.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht alleine dadurch verletzt, dass das Gericht dem Standpunkt einer Partei nicht folgt. Seine Beanstandungen mit Blick auf die Begründungspflicht der Vorinstanz sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs zielen somit ins Leere.
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen werden kann – die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und die fehlende Aussichtslosigkeit der Klage – zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (act. 8 E. 2.2. ff.). Insbesondere ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass Art. 329
Abs. 1 ZPO eine Revisionsfrist von 90 Tagen ab Kenntnis des Revisionsgrundes statuiert und zudem eine absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren gilt (Art. 329 Abs. 2 ZPO).
Fehlende Aussichtslosigkeit
Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit seines Revisionsgesuchs abgewiesen. Sie begründet dies in erster Linie damit, dass die 90-tägige relative Frist zur
Einreichung des Gesuchs gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO bezüglich der meisten Vorbringen abgelaufen sei, aber auch damit, dass die Vorbringen des Beschwer- deführers hinsichtlich des Vorliegens eines (aussichtsreichen) Revisionsgrundes in grossen Teilen nicht genügend substantiiert und im Übrigen nicht glaubhaft gemacht seien (act. 8 E. 3.1. ff.).
Der Beschwerdeführer wiederholt zunächst in weiten Teilen den bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Sachverhalt, ohne jedoch näher darauf einzugehen, inwieweit gestützt darauf eine andere Würdigung hinsichtlich der verpassten Revisionsfrist zu treffen wäre (act. 12/3 S. 3 ff.). Auf diese mangelhaften Vorbringen ist damit ohne Weiterungen nicht einzutreten.
Weiter wendet der Beschwerdeführer wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein, dass es in Tat und Wahrheit zwei B. Stiftungen gebe und der Umstand, dass die seiner Ansicht nach erste Stiftung nicht wieder ins Handelsregister habe eingetragen werden können, erst mit dem Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2021 endgültig festgestanden habe (act. 12/3 S. 5 ff.).
Dabei unterlässt der Beschwerdeführer es einerseits, einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen dem Umstand, dass die Stiftung (erneut) ins Handelsregister eingetragen wurde und dem Urteil und Beschluss vom 16. Mai 2012, in welchem es um seine fehlende Eignung als Stiftungsrat ging, darzulegen (vgl. act. 7/159 sowie Ziff. 1.1. und 3.3.1. vorstehend). Die Stiftung war zum Zeitpunkt der Anhebung des Prozesses auf Absetzung des Beschwerdeführers noch im Handelsregister eingetragen, wurde dann jedoch während des Prozesses aus dem Handelsregister gelöscht, zumal die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren und ein (neuer) Eintrag für eine Familienstiftung zum damaligen Zeitpunkt gestützt auf das damals geltende Recht nicht erforderlich war (vgl. OGer ZH, LB080002 vom 8. Juli 2008; BGer, 5A_602/2008 vom 25. November 2008, E. 2.3.5; BGer, 4A_371/2021 vom 9. August 2021, E. A.; act. 6/2/2; sowie
Ziff. 1.3. und Ziff. 3.3.1. vorstehend). An der (damaligen) Parteifähigkeit der Stiftung ändert ein zum jetzigen Zeitpunkt gültig erfolgter (erneuter) Eintrag der Stiftung ins Handelsregister jedenfalls nichts (vgl. Ziff. 3.3.1. vorstehend). Die im Jahr
2020 veranlasste (erneute) Eintragung bzw. die damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten können folglich auch nicht als Grund für eine Revision herangezogen werden. Damit taugt die im Jahr 2020 erfolgte (erneute) Eintragung der Stiftung ins Handelsregister nicht als Revisionsgrund.
Selbst, wenn man in den vorstehend geschilderten Umständen der Eintragung der Stiftung ins Handelsregister Anlass zur Revision des Urteils erblicken würde, hätte der Beschwerdeführer jedoch die 90-tägige relative Frist zur Geltendmachung der Revision verpasst, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (vgl. act. 8 E. 3.3. f.). Zwar behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwer- de, von der (erneuten) Eintragung der Stiftung am tt. mm. 2020 nicht (definitiv) gewusst zu haben, als er selbst deren Eintragung im Handelsregister beantragte, sondern er habe erst mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Zürich vom 20. Mai 2021 (endgültig) davon Kenntnis erhalten (act. 12/3 S. 5; Verwaltungsgericht Zürich, VB.2021.00057). Es war jedoch der Beschwerdeführer selbst, der die Löschung der Stiftung nur einen Tag nach deren (erneuter) Eintragung im Handelsregister am tt. mm. 2020 beim Handelsregisteramt verlangt hat (vgl. Ziff. 1.3. vorstehend). Ohne Kenntnis des erneuten Eintrags im Tagesregister wäre sein Begehren um Löschung des (erneuten) Eintrags gar nicht möglich gewesen. Weder das Begehren des Beschwerdeführers auf Löschung des neuen Eintrags gegen- über dem Handelsregisteramt noch die gegen das Antwortschreiben des Handelsregisteramts vom 21. Januar 2021 gerichtete Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich waren erfolgreich, zumal beide angerufenen Stellen zur Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Löschung des Eintrags nicht zuständig waren – dafür hätte der Beschwerdeführer sich an das Zivilgericht wenden müssen (Verwaltungsgericht Zürich, VB.2021.00057 vom 20. Mai 2021,
E. I.A. ff.). Der Beschwerdeführer hat damit kein gültiges Rechtsmittel gegen die Eintragung erhoben und die Wirksamkeit des (erneuten) Handelsregistereintrags war zu keinem Zeitpunkt aufgeschoben aufgehoben. Die 90-tägige relative Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs ab Kenntnis des Revisionsgrundes war damit am 17. August 2021 (act. 1) längst abgelaufen.
Was die vom Beschwerdeführer für eine Revision des Urteils vom 16. Mai 2012 herangezogenen angeblichen Straftaten betrifft, so hat die Vorinstanz zu- nächst zutreffend erwogen, dass diese sich auf ein angeblich laufendes Strafverfahren ohne geltend gemachte Verurteilung beziehen (UE200427) – soweit dies aus den zuweilen unverständlichen Äusserungen des Beschwerdeführers im vor der Vorinstanz gestellten Revisionsgesuch entnommen werden kann. Dabei ist weder nachgewiesen, dass die 90-tägige relative Revisionsfrist eingehalten wur- de, noch, dass das Strafverfahren bzw. dessen Ausgang etwas an der Würdigung des Gerichts hinsichtlich der Eignung des Beschwerdeführers als Stiftungsrat än- dern sollten (act. 8 E. 3.4. f.). Darauf geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht näher ein, bzw. er zeigt nicht auf, inwieweit die Schlüsse der Vorinstanz, aus diesen Umständen keine Gründe für eine (rechtzeitige) Revision abzuleiten, nicht zutreffen würden. Entsprechende Weiterungen erübrigen sich damit vorliegend.
Weitere Revisionsgründe sieht der Beschwerdeführer unter anderem in der seiner Ansicht nach ungerechtfertigten Konkurseröffnung über ihn (act. 12/3 S. 8). Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, ist im angefochtenen Urteil vom 16. Mai 2012 (Prozess-Nr. CG060033) das vom Beschwerdeführer angeführte, angeblich ungerechtfertigte Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. April 2011 (Prozess-Nr. FV110277) nicht erwähnt, womit es auch keinen Einfluss auf den Entscheid haben konnte. Vielmehr wurde die Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer im nun zur Revision beantragten bezirksgerichtlichen Verfahren von den Parteien behauptet und vom Beschwerdeführer selbst bestätigt (vgl. u.a. act. 8 E. 3.5.1.; act. 7/150 S. 5 sowie Ziff. 1.2. vorstehend). Die angeblich ungerechtfertigte Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer war überdies bereits als Revisionsgrund in einem früheren Revisionsverfahren vorgebracht und damals ebenfalls als aussichtslos erachtet worden (OGer ZH, RB130030 vom 8. Oktober 2013,
E. 10.c). Wie ebenfalls vorstehend sowie im vorstehend zitierten Entscheid dargelegt, war die Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer sodann Thema zahlreicher von ihm angestrengten Verfahren, in welchen er diese ohne Erfolg aufheben wollte. Das Konkurserkenntnis hat dabei einer Nichtigkeitsprüfung mehrfach standgehalten, insbesondere auch vor Bundesgericht (vgl. Ziff. 1.2. vorstehend).
Schliesslich war der über den Beschwerdeführer eröffnete Konkurs gemäss dem Urteil vom 16. Mai 2012 (act. 7/159) ohnehin nur einer von zahlreichen Gründen für seine Absetzung als Stiftungsrat (vgl. Ziff. 1.1. vorstehend sowie OGer ZH, RB130030 vom 8. Oktober 2013, a.a.O.). Aus alledem ergibt sich, dass die angeblich ungerechtfertigte Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer nicht als Revisionsgrund taugt und sein Gesuch damit auch in dieser Hinsicht als aussichtslos zu beurteilen ist.
Weiter erachtet der Beschwerdeführer in diversen längst abgeschlossenen Verfahren (u.a. betreffend Kollokation, vgl. Ziff. 1.2. vorstehend) von Verfahrensbeteiligten angeblich gegen ihn gemachte falsche Anschuldigungen nach Art. 145 StGB als gültige Revisionsgründe (act. 12/3 S. 8). Auch diesbezüglich bleibt er je- doch jeden Nachweis schuldig, dass die 90-tägige relative Revisionsfrist eingehalten worden wäre. In seiner Beschwerde trägt er diesbezüglich nichts Neues vor. Weiterungen erübrigen sich damit auch diesbezüglich.
Welche Revisionsgründe der Beschwerdeführer sodann aus den von ihm zitierten Verfahren des Bezirksgerichts Zürich Nr. CG210066 und CG210071 ableiten will, ergibt sich aus der Beschwerde (act. 12/3 S. 8) nicht eindeutig. Es han- delt sich um zwei nach Schliessung des Konkurses über den Beschwerdeführer eingereichte Anerkennungsklagen des Beschwerdeführers. Er begehrte damit die Rückerstattung von im Kollokationsplan gegen ihn eingetragenen Forderungen der Stiftung bzw. einer zu ihrem Vermögen gehörenden Aktiengesellschaft sowie der Feststellung von Eigentümerverhältnissen von Schuldbriefen (vgl. zu beidem Ziff. 1.2. vorstehend). Auf beide Klagen wurde aufgrund ihrer verspäteten Einreichung nach Schliessung des Konkurses nicht eingetreten. Beide Verfahren sind rechtskräftig entschieden; die vom Beschwerdeführer gegen die beiden erstinstanzlichen Nichteintretensentscheide erhobenen Berufungen wurden von der Kammer abgewiesen (vgl. OGer ZH, LB210045 und LB210046, je vom 23. Februar 2022). Der äusserst prozesserfahrene Beschwerdeführer unterlässt es über- dies, aus diesen Verfahren irgendwelche Akten Aktenstellen als Beweis zur Untermauerung von dort in anderen Verfahren angeblich gegen ihn getätigten falschen Anschuldigungen zu offerieren (act. 12/3 S. 8). Schliesslich äussert
er sich auch nicht dazu, inwieweit er bezüglich der Verfahren Nr. CG210066 und CG210077 die 90-tägige relative Revisionsfrist nach Art. 329 Abs. 1 ZPO eingehalten hat. Entsprechend ist auch ein auf diese Verfahren gestütztes Gesuch auf Revision als aussichtlos zu beurteilen.
Weiter bezieht sich der Beschwerdeführer als Revisionsgrund erneut auf ein nicht näher datiertes und auch nicht mit entsprechenden Unterlagen dokumentiertes angebliches Auskunftsschreiben einer Gemeindeverwaltung in
J. bezüglich der Verwandtschaftsverhältnisse der von der Stiftung begünstigten N. (act. 12/3 S. 7), wobei er das bereits im Revisionsgesuch Wiedergegebene in seiner Beschwerde nochmals wörtlich aufführt (vgl. act. 1/1 S. 10). Darauf braucht folglich nicht näher eingegangen zu werden. Gleich verhält es sich mit dem neuen und gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässigen Vorbringen,
C. habe sich mittels Strafhandlungen gemäss Art. 252 StGB im Verfahren CG060033 legitimiert, was ein Revisionsgrund darstelle (act. 12/3 S. 7).
Schliesslich stellt der Beschwerdeführer wie bereits vor der Vorinstanz auch ein Wiedererwägungsgesuch gegen das Urteil vom 16. Mai 2012 (act. 12/3
S. 9). Ein solches Institut existiert im Zivilprozessrecht nicht für rechtskräftige verfahrensabschliessende Entscheide, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat; vielmehr sind solche Entscheide lediglich mittels Revision anfechtbar (act. 8
E. 3.6. m.w.H.). Mittels Wiedererwägung können weder die Aufhebung des Entscheids vom 16. Mai 2012 (act. 7/159) und erst recht nicht die Aktivierung der Stiftung im Handelsregister gemäss altem Handelsregistereintrag mit dem Beschwerdeführer als Stiftungsrat erreicht werden, wie der Beschwerdeführer es neu und gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO ohnehin unzulässig zu verlangen scheint (vgl. act. 12/3 S. 9). Entsprechend muss auch ein solches Begehren als aussichtslos eingestuft werden.
Fazit
Der Beschwerdeführer setzt sich nur punktuell mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander und wiederholt in weiten Teilen das bereits vor der Vorinstanz Vorgetragene, ohne konkrete Beanstandungen am vorinstanzlichen Entscheid vorzubringen, womit er seiner Begründungspflicht in weiten Teilen nicht nachkommt. Wo er Beanstandungen am vorinstanzlichen Entscheid vorträgt, verfangen diese wie gesehen nicht. Nach dem Ausgeführten erscheinen aufgrund der bestehenden Behauptungs- und Aktenlage die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers erheblich geringer als die Verlustgefahren, so dass das Revisionsbegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten und die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege aus diesem Grund zu Recht abgewiesen hat. Auf eine Überprüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers dufte deshalb verzichtet werden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Kostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren
Nach Treu und Glauben ist jedenfalls bei juristischen Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen (vgl. etwa OGer ZH, PS170071 vom 23. März 2017, E. 4.1). Infolge der Anfechtung der entsprechenden Fristansetzung konnte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses somit nicht säumniswirksam ablaufen, wie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde (act. 9). Dem Beschwerdeführer ist die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen. Im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten Frist hätte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO ei- ne Nachfrist anzusetzen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6.5), weshalb für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GebV OG auf
Fr. 900.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Beschwerdeführer stellte im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 12/3 S. 10). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die gesuchstellende Person mittellos ist und ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheinen (vgl. BGer, 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011, E. 3.1).
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist.
Es wird beschlossen:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um für die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto …) einen Vorschuss von Fr. 35'000.– zu leisten.
Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagten 1 und 2 unter Beilage von Kopien der Beschwerdeschrift (act. 12/3), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt circa Fr. 35'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
versandt am:
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