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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RB190030: Obergericht des Kantons Zürich

Ein Kläger und Beschwerdeführer reichte eine Klage gegen eine LLC ein, um Schadenersatz für Verleumdung einzufordern. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Beschwerde des Klägers nicht zulässig sei, da er keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil durch den angefochtenen Entscheid zeigte. Der Kläger hatte die Möglichkeit, die Klage beim Handelsgericht einzureichen, entschied sich jedoch für das Bezirksgericht Zürich. Das Obergericht setzte die Entscheidgebühr auf CHF 500 fest und entschied, dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Der Beschluss des Obergerichts kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts RB190030

Kanton:ZH
Fallnummer:RB190030
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RB190030 vom 08.11.2019 (ZH)
Datum:08.11.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_1023/2019
Leitsatz/Stichwort:Forderung / Persönlichkeitsverletzung
Schlagwörter : Vorinstanz; Schweiz; Handelsgericht; Entscheid; Zustellung; Beschluss; Bezirksgericht; Eingabe; Klage; Obergericht; Oberrichter; Beschwerdeführer; Zustellungsdomizil; Akten; Instanz; Verfahren; Rechtsmittel; Gericht; Ausführungen; Streitwert; Gebühr; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Camelin-Nagel; Sachen; Persönlichkeitsverletzung; äher
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 319 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 65 ZPO ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RB190030

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB190030-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 8. November 2019

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Beschwerdeführer

    gegen

  2. LLC,

Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung / Persönlichkeitsverletzung

Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2019; Proz. CG190068

Erwägungen:

    1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) reichte beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) mit Eingabe vom 20. August 2019 Klage mit folgenden Anträgen ein (act. 1 S. 2):

      1. (Es) sei die Antragsgegnerin zu verurteilen, für die in der Suchmaschine der Beklagten unter der länderspezifischen C. in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 25. Februar 2018, also an 965 Tagen in der Schweiz verbreitete Verleumdung des Klägers

        1. , wie in der Begründung näher dargestellt, einen Schadenersatz von SFR 1 Million an den Kläger zu zahlen und

      2. der Gegnerin alle Verfahrenskosten aufzuerlegen.

    2. Mit Beschluss vom 11. September 2019 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, um darzulegen, inwiefern sich die von ihm geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung auf ihn in der Schweiz ausgewirkt habe, und sie forderte ihn auf ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 4/4).

    3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 (Datum Übergabe an Schweizer Post) Beschwerde (act. 2) mit dem Antrag, die Streitigkeit sei vor dem Handelsgericht Zürich zu verhandeln (act. 2 S. 1).

    4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-6). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2. Prozessleitende Verfügungen erster Instanzen sind, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht, mit Beschwerde nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach der Praxis der Kammer und der herrschenden Auffassung nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. zum Ganzen OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Entscheidung, ob unter den konkreten Umständen ein solcher nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (vgl. ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 319 N 13).

Es ist indes Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist in diesen Fällen die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme. Im Grundsatz überprüft die obere Instanz das Verfahren der unteren Instanz, wenn sie mit dem Rechtsmittel gegen den Sachentscheid befasst ist (davon ausgenommen sind selbstredend die prozessleitenden Vorkehren, die nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift selbständig mit Beschwerde anfechtbar sind, vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beweislast trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt es an dieser Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. ferner etwa BK ZPO-STERCHI, Art. 319 ZPO

N 15).

    1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe zunächst geltend, hätte er die Wahl gehabt, hätte er sich für das Handelsgericht und nicht für das ordentliche Gericht entschieden. Er beantrage daher, die vorliegende Streitigkeit sei vor dem Handelsgericht Zürich zu verhandeln. Sodann macht er Ausführungen zur Sache und bezeichnet ein Zustellungsdomizil (act. 2).

    2. Mit seinen Ausführungen nimmt der Beschwerdeführer in keiner Weise Bezug auf den angefochtenen Entscheid und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern ihm durch diesen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid lediglich Frist angesetzt, seine Ausführungen näher zu begrün- den und ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (act. 4/4). Daraus erwächst ihm keinerlei Nachteil. Die Beschwerdevoraussetzungen sind folglich nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

      Der Vollständigkeit halber sei indes angefügt, dass es dem Beschwerdeführer als Kläger offen stand, wo er seine Klage einreichte. Er entschied sich für das Bezirksgericht Zürich (vgl. act. 1). Für eine Überweisung der Sache an das Handelsgericht durch die Beschwerdeinstanz besteht damit kein Raum. Bis zur Zustellung der Klage an die Gegenpartei steht es dem Kläger indes frei, die Klage (kostenpflichtig) zurückzuziehen und neu beim Handelsgericht anhängig zu machen (vgl. Art. 65 ZPO).

    3. Im Übrigen scheint es sich bei der Beschwerde des Beschwerdeführers um eine Stellungnahme im Sinne des vorinstanzlichen Beschlusses vom 11. September 2019 zu handeln. Der Vorinstanz ist daher eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers (samt Couvert) weiterzuleiten.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vor Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Für das Beschwerdeverfahren stellte er kein entsprechendes Gesuch, ein solches wäre zufolge Aussichtslosigkeit (vgl.

      E. 3.2) ohnehin abzuweisen gewesen.

    2. Der Streitwert richtet sich bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung nach der Hauptsache. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'000'000.- (vgl. act. 4/1 S. 2) ist die Gebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles (§ 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom

      8. September 2010, GebV OG) sowie des Umstandes, dass bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung einzig ein Bruchteil der ordentlichen Gebühr zu verlangen ist, auf Fr. 500.festzusetzen.

    3. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin (umstän- dehalber zu den Akten) und an das Bezirksgericht Zürich unter Beilage von Kopien von act. 2 samt Couvert, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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