Zusammenfassung des Urteils RB180029: Obergericht des Kantons Zürich
Die Kläger haben gegen den Verein B. eine Klage zur Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Vereinsbeschlüssen eingereicht. Der Beklagte wurde aufgrund interner Streitigkeiten und Interessenkonflikten zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, konnte jedoch aufgrund fehlenden Zugriffs auf das Vereinsvermögen nicht zahlen. Die Vorinstanz setzte daraufhin den Klägern Fristen zur Leistung von Vorschüssen für die Kosten des Sachwalters und des liechtensteinischen Rechtsanwalts. Die Kläger erhoben Beschwerde gegen die Höhe der Vorschüsse, argumentierten jedoch, dass der Beklagte zuerst zur Bevorschussung aufgefordert werden sollte. Das Gericht entschied, dass die Kläger für die Kosten vorschusspflichtig sind, da die Einsetzung des Sachwalters zu ihren Gunsten erfolgte. Die Beschwerde der Kläger wurde abgewiesen, und sie wurden für das Verfahren kostenpflichtig.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RB180029 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 20.11.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Vereinsbeschlüssen (Kosten) |
Schlagwörter : | Sachwalter; Vorschuss; Sachwalters; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Frist; Beklagten; Gesuch; Verein; Kostenvorschuss; Rechtsanwalt; Beschluss; Leistung; Vorschusses; Verfügung; Gesuchsgegner; Meilen; Bezirksgericht; Kostenvorschusses; Gericht; Klägern; Vollstreckung; Vereins; Entscheid; Interesse; Beschwerdegegner; Vorschussleistung; Höhe; Parteien |
Rechtsnorm: | Art. 102 ZPO ;Art. 103 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 69c ZGB ;Art. 75a ZGB ;Art. 93 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB180029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel
Urteil vom 20. November 2018
in Sachen
Kläger / Gesuchsteller und Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.
gegen
Beklagter / Gesuchsgegner 1 und Beschwerdegegner 1
1 vertreten durch Sachwalter Rechtsanwalt lic. iur. Y.
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner 2, 3 und 4
2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.
betreffend Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Vereinsbeschlüssen (Kosten)
Erwägungen:
1. Der Beklagte, Gesuchsgegner 1 und Beschwerdegegner 1 (nachfolgend Beklagter) ist ein am 16. Februar 2015 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er fungiert(e) als Aufsichtsund Kontrollorgan (Protektor) für eine Mehrzahl liechtensteinischer Trusts sowie für eine liechtensteinische Stiftung, welche einen Grossteil des Vermögens des verstorbenen G. im dreistelligen Millionenbereich halten.
Am 13. Januar 2017 reichten die Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Kläger) gegen den Beklagten eine Klage zur Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Vereinsbeschlüssen ein. Das Verfahren ist beim Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) unter der Geschäfts-Nummer CG170003 hängig. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 bestellte die Vorinstanz dem Beklagten zur Wahrnehmung seiner Interessen im dortigen Verfahren einen Sachwalter, nachdem der Beklagte wegen interner Streitigkeiten und daraus folgender Interessenkonflikte seine prozessuale Handlungsfähigkeit verloren hatte. Als Sachwalter wurde Rechtsanwalt lic. iur. et phil. Y. bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten des Sachwalters angesetzt (act. 4/4). Die gegen den Entscheid erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Verfahren RB180001 und RB180002). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Fristansetzung für die Vorschussleistung wurde jedoch als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch entgegen genommen, weshalb dem Beklagten die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erneut anzusetzen war (vgl. RB180002). Die Vorinstanz setzte dem Beklagten mit Verfügung vom
15. Juni 2018 daher (erneut) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 20'000.an (act. 5/151). Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 teilte der Sachwalter mit, dass er mangels Zugriff auf das Vereinsvermögen ausserstande sei, für die Leistung des Kostenvorschusses besorgt zu sein (act. 5/155).
In einem Verfahren am Fürstlichen Landgericht in Liechtenstein (GeschäftsNr. 07_HG.2016.234 ON 32), welches diverse Antragsteller u.a. gegen den Beklagten richteten, berief das Gericht den Beklagten als Protektor diverser Trusts ab und setzte Rechtsanwalt Dr. H. als Protektor ein. Die Kläger beantragten in der Folge, die Kompetenzen des Sachwalters auf die Führung des Rechtsmittelverfahrens in Liechtenstein auszudehnen, was die Vorinstanz abwies (vgl.
act. 2 Rz. 13). Die dagegen erhobene Berufung der Kläger wurde von der Kammer gutgeheissen und die Kompetenzen des Sachwalters wurden auf die Prüfung der Rechtsmittelergreifung und das allfällige Führen des Rechtsmittelverfahrens gegen den Entscheid des Fürstlichen Landgerichts vom 23. April 2018 ausgedehnt (act. 5/158; act. 5/177; Verfahren LB180028). In der Folge zog der Sachwalter einen liechtensteinischen Rechtsanwalt zur Führung des liechtensteinischen Rechtsmittelverfahrens bei (vgl. act. 5/176).
Mit Schreiben vom 26. Juli 2018 reichte der Sachwalter der Vorinstanz eine erste Honorarnote über Fr. 23'328.80 ein (act. 5/171; act. 5/172). Mit Schreiben vom 3. August 2018 reichte er eine weitere Honorarnote für Bemühungen des für das liechtensteinische Verfahren beigezogenen Rechtsanwalts I. in der Höhe von Fr. 14'467.26 ein (act. 5/175; act. 5/176). Mit Verfügung vom 8. August 2018 richtete die Vorinstanz dem Sachwalter eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 24'000.aus (act. 5/182; vgl. Verfahren RB180026). Am 23. August 2018 erliess die Vorinstanz nachfolgenden Beschluss (act. 6):
Den Klägern / Gesuchstellern 1 und 2 wird je eine einmalige nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Kosten des Sachwalters für Rechtsanwalt Dr. I. , Rechtsanwalt in Liechtenstein, bei der Bezirksgerichtskasse Meilen (Postkonto 80-7340-5) unter solidarischer Haftung einstweilen einen Vorschuss von CHF 50'000.zu leisten.
Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Den Klägern / Gesuchstellern 1 und 2 wird je eine einmalige nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Kosten des Sachwalters, Rechtsanwalt lic. iur. et phil. Y. , bei der Bezirksgerichtskasse Meilen (Postkonto 80-7340-5) unter solidarischer Haftung einstweilen einen Vorschuss von CHF 80'000.zu leisten.
Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Den Parteien werden die Honorarnote des Sachwalters vom 26. Juli 2018 (act. 172) und von Rechtsanwalt Dr. I. , Rechtsanwalt in Liechtenstein (act. 176) zugestellt und es ist ihnen freigestellt, innert einmaliger nicht erstreckbarer Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung dazu Stellung zu nehmen.
Bei Säumnis wird Verzicht auf Stellungnahme angenommen. 4./5. [Mitteilung / Rechtsmittel]
Dagegen erhoben die Kläger mit Eingabe vom 3. September 2018 rechtzeitig Beschwerde (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 8/197/2). Ihre Anträge lauten wie folgt (act. 2 S. 3):
1. Ziff. 1 des Dispositivs des Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom
23. August 2018 sei aufzuheben.
Eventualiter sei der in Ziff. 1 des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Meilen vom 23. August 2016 auf CHF 50'000 festgesetzte Vorschuss für die Kosten des Sachwalters für Dr. I. , Rechtsanwalt in Liechtenstein, zu je 1/6 von den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnern 1, 2, 3 und 4 einzuverlangen.
Sub-eventualiter sei der in Ziff. 1 des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Meilen vom 23. August 2016 auf CHF 50'000 festgesetzte Vorschuss für die Kosten des Sachwalters für Dr. I. , Rechtsanwalt in Liechtenstein, von den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnern je hälftig einzuverlangen.
a) Ziff. 2 des Dispositivs des Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom
23. August 2018 sei aufzuheben, soweit der festgesetzte Kostenvorschuss CHF 20'000 übersteigt.
b) Der in Ziff. 2 des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Meilen vom 23. August 2018 festgesetzte (und gemäss vorstehender Ziff. 2 A) anzupassende) Vorschuss für die Kosten des Sachwalters sei vom Beschwerdegegner 2, eventualiter von den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnern 2, 3 und 4 je zu 1/5 einzuverlangen.
Eventualiter zu Antrag 1 und Antrag 2 seien Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 23. August 2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens seien auf die Gerichtskasse des Kantons Zürich zu nehmen. Vom Zusprechen einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegner sei abzusehen.
In prozessualer Hinsicht beantragten die Kläger die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 3). Mit Beschluss vom 5. September 2018 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten, aber davon Vormerk genommen, dass die Fristen zur Leistung der Vorschüsse vor einem Entscheid über die Beschwerde nicht säumniswirksam ablaufen könnten. Zudem wurde den Klägern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 9), welcher innert Frist einging (act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/151-194; act. 8/195-198). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
Der Entscheid über die Leistung eines Kostenvorschusses ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Verein habe die Kosten von Massnahmen nach Art. 69c Abs. 1 und 2 ZGB zu tragen und könne verpflichtet werden, einen Vorschuss zu leisten. Ein Vorschuss habe jedoch nicht erhältlich gemacht werden können. Es bestehe bei Kosten des Sachwalters eine gewisse Analogie zu den Kosten für Beweiserhebungen, welche nach Art. 102 ZPO zu bevorschussen seien. Auch könne die Entschädigung des Sachwalters unter den Begriff der Vollstreckungskosten subsumiert werden, indem angenommen werde, dass das Tätigwerden des Sachwalters und dessen Entschädigung Bestandteil der Vollstreckung der Ernennung seien. Vollstreckungsmassnahmen könne auch das urteilende Gericht anordnen. Diejenige Partei, zu deren Gunsten vollstreckt werden soll, habe die entsprechenden Kosten vorzuschiessen. Unabhängig davon, wie die Kosten des Sachwalters letztlich qualifiziert würden, handle es sich um Gerichtskosten im weitesten Sinne nach Art. 95 ZPO. Für solche könne von der klagenden gesuchstellenden Partei ein Vorschuss verlangt werden
(act. 6 E. 3). Nachdem die Kläger grundsätzlich für die Gerichtskosten vorschusspflichtig seien, das Sachwalterhonorar im weitesten Sinne zu den Gerichtskosten zu zählen sei und die Kläger zumindest sinngemäss die Bestellung des Sachwalters beantragt hätten, seien sie vorschusspflichtig für die voraussichtlich entstehenden Kosten. Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses sei auf die Klage nicht einzutreten. Da die Erweiterung der Kompetenz des Sachwalters von den Klägern beantragt worden sei, hätten sie auch die Kosten für den im liechtensteinischen Verfahren beigezogenen Rechtsvertreter vorzuschiessen (act. 6 E. 4). Die Höhe des Kostenvorschusses sei mit Verfügung vom 15. Juni 2018 auf Fr. 20'000.festgesetzt worden. Zwischenzeitlich habe dem Sachwalter bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 24'000.ausgerichtet werden müssen. Da in diesem kurzen Zeitraum bereits beträchtliche Kosten entstanden seien, und angesichts der bisherigen aufwändigen Prozessführung der Parteien, sei es erforderlich, den Kostenvorschuss massgeblich zu erhöhen (act. 6 E. 5).
Dagegen wenden die Kläger zunächst ein, in der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz den Kostenvorschuss von Fr. 20'000.auf Fr. 130'000.erhöht. Das Bedürfnis, den Kostenvorschuss massiv zu erhöhen, könnten sie nachvollziehen. Nicht nachvollziehbar sei aber, weshalb sie ohne vorherige Aufforderung des Beklagten zur Bevorschussung für die gesamten vorzuschiessenden Kosten aufkommen müssten, nachdem die Vorinstanz bereits festgestellt habe, dass der Verein die Kosten der Massnahmen nach Art. 69c Abs. 1 und 2 ZGB zu tragen habe und die weiteren Beteiligten nur subsidiär verpflichtet werden könnten. Für eine Erhöhung des Vorschusses im Umfang von Fr. 110'000.wäre zunächst eine Bevorschussungspflicht des Vereins anzuordnen gewesen, was bislang nicht erfolgt sei. Erst danach käme eine Bevorschussung durch die Kläger und Gesuchsgegner persönlich überhaupt in Betracht (act. 2 Rz. 21 ff.).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Kläger die Höhe des Kostenvorschusses nicht explizit anfechten. Sie verlangen einzig, dass entgegen der Vorinstanz zunächst der Beklagte aufzufordern sei, die Kosten vorzuschiessen und sie - die Kläger erst subsidiär vorschusspflichtig seien.
Es ist zutreffend, dass der Verein die Kosten der Massnahmen nach Art. 69c Abs. 1 und 2 ZGB zu tragen hat (Art. 69c Abs. 3 Satz 1 ZGB). Strittig ist hier aber die Vorschusspflicht und nicht die Kostentragung. Gemäss Art. 69c Abs. 3 Satz 2 ZGB kann das Gericht den Verein verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten. Es handelt sich dabei um eine Kann-Vorschrift, womit die Einholung des Vorschusses im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts liegt. Nachdem der mit Verfügung vom 15. Juni 2018 vom Beklagten einverlangte Vorschuss nicht einbringlich war, sah die Vorinstanz von einer erneuten Fristansetzung ab. Dies ist gestützt auf folgende Überlegungen nicht zu beanstanden:
Der Beklagte wurde zunächst mit Entscheiden vom 25. September und
13. Dezember 2017 und hernach mit Verfügung vom 15. Juni 2018 zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten des Sachwalters in der Höhe von Fr. 20'000.aufgefordert (Vi act. 99; act. 4/4; act. 4/5). Vor der Einsetzung des Sachwalters kam der Beklagte aufgrund der vereinsinternen Pattsituation der Zahlungsaufforderung nicht nach (vgl. act. 2 Rz. 30). Nach Einsetzung des Sachwalters teilte dieser mit Schreiben vom 20. Juni 2018 mit, er sehe sich mangels Zugriff auf das
Vereinsvermögen ausserstande, für den Bezug des Kostenvorschusses besorgt zu sein (act. 5/155). Der Sachwalter wurde mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 zur Wahrung der Interessen des Beklagten im Verfahren eingesetzt. Dieser Beschluss ersetzt die Vollmachtserteilung durch den Beklagten (act. 4/4). Was die Wahrnehmung der Interessen des Beklagten im Verfahren genau umfasst, wurde nicht explizit festgehalten und ist insofern auslegungsbedürftig. Die Wahrnehmung der Interessen des Beklagten im Verfahren bedeutet, dass der Sachwalter sämtliche zur Prozessführung notwendigen Handlungen vorzunehmen hat. Dazu gehört neben der Erstattung von Rechtsschriften und der Teilnahme an Verhandlungen auch die Weisungsbefugnis hinsichtlich der Leistung gerichtlich einverlangter Vorschüsse. Eine solche Weisungsbefugnis wurde dem Sachwalter aber nicht explizit erteilt (vgl. act. 4/4; act. 5/152), weshalb es nachvollziehbar ist, dass sich diese für Dritte nicht unmittelbar aus dem Beschluss vom 13. Dezember 2017 ergibt und sich der Sachwalter daher nicht in der Lage sah, die Auszahlung des einverlangten Vorschusses zu veranlassen. Das Unterbleiben der Vorschussleistung erfolgte somit unabhängig von der Höhe des einverlangten Kostenvorschusses aufgrund des fehlenden Zugriffs des Sachwalters auf das Vereinsvermögen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer weiteren Fristansetzung an den Beklagten zur Leistung des Vorschusses absah.
2.4. Die Kläger übersehen zudem, dass ihnen keine subsidiäre Vorschusspflicht auferlegt wurde. Die Vorschussleistung gemäss Art. 69c Abs. 3 ZBG stellt eine materiellrechtliche Verpflichtung des Vereins dar. Eine subsidiäre Vorschusspflicht der Vereinsmitglieder ist im materiellen Recht nicht vorgesehen. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass für Verbindlichkeiten des Vereins einzig das Vereinsvermögen haftet (Art. 75a ZGB). Ob die Parteien in Abweichung von Art. 75a
ZGB eine subsidiäre persönliche Haftung der Mitglieder statutarisch vereinbart haben, kann hier offen gelassen werden, zumal die Vorinstanz die Vorschusspflicht der Kläger nicht aus dem materiellen Recht ableitete, sondern auf prozessuale Vorschriften stützt (siehe sogleich E. III. 3). So besteht die Pflicht zur Leistung eines Vorschusses für Vollstreckungsmassnahmen unabhängig von einer allfälligen materiellen Vorschusspflicht. Folglich ist eine vorgängige Fristansetzung an den Beklagten im Umfang von Fr. 110'000.auch vor diesem Hintergrund entbehrlich.
Weiter machen die Kläger geltend, die Vorinstanz weiche ohne Begründung von ihren ursprünglichen Entscheiden ab, die Vorschussleistung nach dem Verursacherprinzip den übrigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, indem die Bevorschussung einzig von den Klägern verlangt werde. Gemäss Verursacherprinzip seien die Kosten des Sachwalters vollumfänglich vom Gesuchsgegner 2 zu bevorschussen. Aufgrund dessen Verhaltens habe der Beklagte über keinen Rechtsvertreter verfügt und ein Sachwalter eingesetzt werden müssen. Da eine vollumfängliche Auferlegung des Vorschusses aber den ursprünglichen Erwägungen der Vorinstanz zuwiderliefe, seien die Sachwalterkosten zumindest so aufzuerlegen wie ursprünglich verfügt, d.h. solidarisch den Klägern und den Gesuchsgegnern 2 bis 4 je zu 1/5. Schliesslich diene die Tätigkeit des Sachwalters deren aller Interessen (act. 2 Rz. 31).
Es trifft zu, dass die Vorinstanz im Beschluss vom 13. Dezember 2017 erwog, sollte der Beklagte nicht über die nötigen Mittel zur Vorschussleistung verfügen, rechtfertige es sich, gestützt auf das Verursacherprinzip die Vorschussleistung von den übrigen Verfahrensparteien, den Klägern sowie den Gesuchstellern 2 bis 4 zu verlangen. Nachdem sie sich über ihre Funktionen als Vereinsund / Vorstandsmitglieder uneinig seien und diesbezüglich ein gerichtliches Verfahren führen wollten, hätten sie die Kosten der notwendig gewordenen Bestellung eines Sachwalters verursacht (act. 4/4 E. 5.5.).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass prozessleitende Verfügungen im Unterschied zu sonstigen Entscheiden grundsätzlich abänderbar sind (BK ZPOFrei, Art. 124 N 16; Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 N 24;
ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 124 N 6). Im Übrigen wurde die Vorschusspflicht der Kläger und Gesuchsgegner 2 bis 4 sowohl im Beschluss vom
13. Dezember 2017 als auch in der Verfügung vom 15. Juni 2018 erst in Aussicht gestellt, aber noch nicht angeordnet. Ein Zurückkommen darauf ist daher jederzeit möglich.
Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob die Auflage der Vorschusspflicht an die Kläger zulässig war. Die Vorinstanz erwog zunächst, es bestehe bei den Kosten des Sachwalters eine gewisse Analogie zu den Kosten für Beweiserhebungen, welche nach Art. 102 ZPO zu bevorschussen seien (act. 6 E. 3). Worin diese Analogie bestehe, legte die Vorinstanz indes nicht dar und es ist ein solches Sichgleich-sein unter den gegebenen Umständen auch nicht ersichtlich. So steht weder die Ernennung noch die Entschädigung eines Sachwalters im Zusammenhang mit der Beweiserhebung. Die Vorinstanz erwog jedoch weiter, die Entschä- digung des Sachwalters könne auch unter den Begriff der Vollstreckungskosten subsumiert werden, indem angenommen werde, dass das Tätigwerden des Sachwalters und dessen Entschädigung Bestandteil der Vollstreckung der Ernennung seien (act. 6 E. 3). Dies erscheint sachgerecht, zumal die Einsetzung eines Sachwalters alleine nicht zielführend ist, sondern insofern zu vollstrecken ist, als der Sachwalter auch tatsächlich tätig wird. Die Kläger halten dem denn auch nichts entgegen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann von derjenige Partei, zu deren Gunsten vollstreckt werden soll, ein Kostenvorschuss verlangt werden. Hier erfolgte die Einsetzung des Sachwalters zur Wiederherstellung der prozessualen Handlungsfähigkeit des Beklagten in dem von den Klägern angehobenen laufenden Gerichtsverfahren. Unabhängig davon, wer die Handlungsunfähigkeit des Beklagten verursacht hat, dient die Einsetzung des Sachwalters den Interessen der Kläger, da sie die prozessualen Konsequenzen des Wegfalls der Parteifähigkeit des Beklagten zu tragen hätten. Folglich erfolgt die Vollstreckung zu Gunsten der Kläger, weshalb eine Fristansetzung zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten des Sachwalters zulässig war.
Das eben Erwogene gilt auch für die Kosten des im liechtensteinischen Verfahren beigezogenen Rechtsvertreters. Ebenso dessen Kosten stellen Vollstreckungskosten der Ernennung des Sachwalters bzw. der Erweiterung dessen Kompetenzkatalogs auf das liechtensteinische Verfahren dar. Wie die Kläger selbst ausführen, haben die Gesuchsgegner 2 bis 4 kein Interesse an der Führung des liechtensteinischen Verfahrens (act. 2 Rz. 33). Es waren denn auch die Kläger, die die Kompetenzerweiterung des Sachwalters beantragten und zu deren Gunsten somit die Vollstreckung erfolgt. Die vorinstanzliche Fristansetzung zur
Bevorschussung der Kosten des liechtensteinischen Verfahrens ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten handelt es sich bei den vorzuschiessenden Kosten um Vollstreckungskosten. Die Nichtleistung des Vorschusses hätte daher entgegen den Erwägungen der Vorinstanz kein direktes Nichteintreten auf die Klage zur Folge. Die Nichtleistung des Vorschusses führte einzig dazu, dass die Vollstreckung der Ernennung des Sachwalters unterbliebe, mithin der Sachwalter mangels Kostendeckungssicherheit seine Arbeit allenfalls einstellte bzw. das Mandat niederlegte. Erst wenn sich die Parteien in der Folge erneut auf keinen Rechtsvertreter verständigen könnten, wäre auf die Klage mangels Prozessfähigkeit des Beklagten nicht einzutreten.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Auflage des Kostenvorschusses nach Verursacherprinzip, wie es die Kläger verlangen, letztlich zum gleichen Ergebnis führen würde. Aufgrund des bisherigen prozessualen Verhaltens der Gesuchsgegner 2 bis 4 darf angenommen werden, dass sie einer Aufforderung zur Vorschussleistung mangels Interesse am Tätigwerden des Sachwalters - nicht nachkämen. Bei einer solidarischen Auferlegung der Vorschussleistung, wie dies die Kläger beantragen, bliebe es somit ebenfalls an den Klägern, den gesamten Vorschuss zu leisten, wollten sie die Folgen einer (teilweisen) Nichtleistung des Vorschusses abwenden.
3.4. Da die Fristansetzung zur Leistung der Kostenvorschüsse an die Kläger im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und die Kläger die Höhe der Vorschüsse nicht explizit angefochten haben, bleibt es dabei. Das Gesuch der Kläger um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde als sinngemässes Gesuch um Fristerstreckung entgegen genommen (vgl. act. 9), weshalb die Vorinstanz die (erste) Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse erneut anzusetzen haben wird.
Ausgangsgemäss werden die Kläger, unter solidarischer Haftung, für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95
Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG in Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der sich nicht alltäglich stellenden Rechtsfragen (vgl. § 2 Abs. 1 GebV OG) auf Fr. 2'000.festzusetzen.
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, den Klägern nicht, weil sie unterliegen, dem Beklagten und den Gesuchsgegnern 2 bis 4 nicht, weil ihnen durch das Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für das Ganze, auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und die Gesuchsgegner 2 bis 4 unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagen (act. 2; act. 4/3-10), sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
über Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel versandt am:
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