E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RB150041: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger hat gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Bülach Beschwerde eingelegt, die den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt hatte. Er forderte, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses aufgehoben wird. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, da die Aberkennungsklage des Klägers als aussichtslos betrachtet wurde. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Beklagte nicht korrekt abgerechnet hatte. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 21'300.- festgesetzt, und der Kläger wurde zur Zahlung der Entscheidgebühr von Fr. 800.- verpflichtet.

Urteilsdetails des Kantongerichts RB150041

Kanton:ZH
Fallnummer:RB150041
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RB150041 vom 23.12.2015 (ZH)
Datum:23.12.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)
Schlagwörter : Beschwerdeverfahren; Rechtspflege; Vorinstanz; Aberkennung; Klage; Kostenvorschuss; Antrag; Aberkennungsklage; Entscheid; Beschwerdegegner; Verfügung; Gewährung; Frist; Klägers; Beschwerdeschrift; Erwägungen; Akten; Verhandlung; Aussicht; Streitwert; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Kanton; Ausführungen; önne
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 56 ZPO ;Art. 847 ZGB ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:138 III 217;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RB150041

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB150041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 23. Dezember 2015

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Beschwerdeführer

    gegen

    Kanton Zürich,

    Beschwerdegegner

    vertreten durch Bezirksgericht Bülach

    betreffend Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach,

    1. Abteilung, vom 13. November 2015 (CG150022-C)

      Erwägungen:

      1. a) Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) steht seit dem

  1. September 2015 vor Vorinstanz in einem Aberkennungsverfahren (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 13. November 2015 wies die Vorinstanz den Antrag des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm eine letzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 21'300.an. Dies mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (Urk. 2 S. 3 f. Dispositivziffern 1 ff.).

    Innert Frist erhob der Kläger gegen die genannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sodann sei ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses endgültig abzunehmen (Urk. 1).

    b) Auf die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

  2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

    1. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen hat sich der Kläger in seiner Klagebegründung mit den Argumenten des Rechtsöffnungsentscheides nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Er unterlasse es gänzlich, zu begrün- den, weshalb die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung keinen Bestand haben soll. Aufgrund der mangelhaften Klagebegründung müsse die vom Kläger erhobene Aberkennungsklage als aussichtslos gelten. Die Gewinnaussichten seien, zumindest gestützt auf die bisherige Aktenlage, gleich null. Es könne deshalb festgestellt werden, dass eine Partei, welche über die nötigen Mittel zur Prozessführung verfüge, sich bei vernünftiger Überlegung bei der vorliegenden Sachlage niemals zu einer Klageerhebung entschlossen hätte. Das Begehren um

      Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Urk. 2 S. 3).

      Der Kläger macht in der Beschwerdeschrift geltend, seine Gründe seien nicht rudimentär. Die Verlustgefahr halte sich sehr wohl in der Waage zur Gewinnaussicht (unter Hinweis auf Art. 847 Abs. 2 ZGB). Er würde sich bei genügend Eigenmittel sehr wohl zu einer Prozessführung entscheiden (unter Hinweis auf BGE 138 III 217). Als Grund für die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Aussichtslosigkeit der Aberkennungsklage aufzuführen, sei billig. Er könne beweisen, dass die Beklagte nicht richtig abgerechnet habe und ihn übervorteilen wolle. Er wolle dies jedoch persönlich vortragen. Sodann sei es ihm aufgrund seiner finanziellen Gegebenheiten unmöglich, einen Kostenvorschuss von Fr. 21'300.zu leisten. Es handle sich zudem um einen exorbitant unrealistischen Kostenvorschuss (Urk. 1).

    2. Gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden. Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich somit grundsätzlich um einen Aktenprozess. Eine mündliche Verhandlung bildet die Ausnahme. Insbesondere ist eine mündliche Verhandlung abzulehnen, um dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 56 ZPO Gelegenheit zu geben, die Begründung seiner Beschwerde im Rahmen eines mündlichen Parteivortrags nachträglich zu präzisieren zu verbessern. Die geltend gemachten Beschwerdegründe sind in der Beschwerde präzis und abschliessend darzulegen (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012,

      Art. 327 N 4). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen in der Be-

      schwerde selbst - darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, a.a.O., Art. 321 N 22).

      Der Kläger hätte die im Beschwerdeverfahren in lediglich pauschaler Weise vorgebrachten Beweise (Urk. 1 S. 2 oben) bereits vor Vorinstanz mit seiner Eingabe vom 8. November 2015 (Urk. 4/11 bis Urk. 4/13; vgl. dazu Urk. 4/9 S. 2 f.) substantiiert vorbringen müssen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Sofern er im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend machen will, seine Aberkennungsklage sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht aussichtslos, da die Beklagte nicht richtig abgerechnet habe und ihn habe übervorteilen wolle, hätte er auch in seiner Beschwerdeschrift die entsprechenden Beweismittel explizit aufführen müssen. Dies unterliess er hingegen. Da eine inhaltliche Nachbesserung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig ist, besteht vorliegend kein Grund zur ausnahmsweisen Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Sein diesbezüglicher sinngemässer Antrag ist daher abzuweisen.

    3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Auch wenn eine Partei mittellos ist, wird ihr somit die unentgeltliche Rechtspflege erst gewährt, sofern ihre Klage nicht als aussichtslos erscheint (vgl. dazu die korrekten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung; Urk. 2 S. 2 E. 2). Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift jedoch nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit auseinander. Einzig zu behaupten, dass sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren sehr wohl die Waage halten würden und dass er sich auch bei genügenden Eigenmitteln zur Prozessführung entschlossen hätte, genügt hierzu nicht. Aufgrund dieser allgemeinen Behauptungen des Klägers ist es der Rechtsmittelinstanz nicht möglich, darüber zu entscheiden, ob die erstinstanzliche Aberkennungsklage Aussicht auf Erfolg habe. Hierzu genügt auch nicht die Nennung von Art. 847 Abs. 2 ZGB. Der Kläger hätte zu dieser Gesetzesbestimmung bereits vor Vorinstanz konkrete Ausführungen machen müssen, sofern er davon ausgeht, dass aufgrund des damit zusammenhängenden Sachverhaltes seine Klage nicht aussichtslos sei.

    4. Der Streitwert der Aberkennungsklage beträgt Fr. 530'000.-. Gemäss § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) beträgt die Grundgebühr bei diesem Streitwert Fr. 21'350.-, weshalb der von der Vorinstanz verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 21'300.im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung ist und nicht als ein exorbitanter und unrealistischer Kostenvorschuss bezeichnet werden kann.

    5. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

  3. Da die Beschwerde, wie aufgezeigt, von vorneherein aussichtslos war, kann dem Kläger die von ihm sinngemäss wohl auch für das Beschwerdeverfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1) nicht gewährt werden.

  4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4 m.w.H.). Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 530'000.-. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.festzusetzen und dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen.

Es wird erkannt:

  1. Der Antrag des Klägers, es sei im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wird abgewiesen.

  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  3. Der Antrag des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.festgesetzt.

  5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

  6. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels der Urk. 1, an die Beklagte sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 530'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 23. Dezember 2015

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am:

se

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.