Zusammenfassung des Urteils RB140008: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall geht es um eine Erbteilungsklage, bei der der Kläger die Anerkennung als gesetzlicher Erbe neben der Beklagten fordert. Der Kläger beantragt, ein Viertel des Nachlasses zu erhalten und sich als Miteigentümer in Grundbucheinträge einzutragen. Das Testament der Erblasserin wird auf Gültigkeit geprüft, wobei das Obergericht des Kantons Zürich die Beklagte als Alleinerbin ansieht. Der Kläger beantragt unentgeltliche Rechtspflege, was jedoch vom Bezirksgericht abgelehnt wird. Der Kläger legt Beschwerde ein und fordert die Aufhebung der Verfügung. Die Entscheidung wird an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RB140008 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 17.04.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage (unentgeltliche Rechtspflege, Gerichtskostenvorschuss) |
Schlagwörter : | Erblasser; Recht; Erblasserin; Testament; Schwester; Verfügung; Vorinstanz; Erben; Rechtspflege; Verfahren; Klage; Wortlaut; Wille; Beklagten; Gesuch; Entscheid; Kanton; Obergericht; Bezirksgericht; Pfäffikon; Klägers; Testamentseröffnung; Vorversterben; Willen; Lasses; Kostenvorschuss; Beizugsakten; Beschwerdeverfahren |
Rechtsnorm: | Art. 107 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 470 ZGB ;Art. 478 ZGB ;Art. 487 ZGB ;Art. 542 ZGB ;Art. 93 BGG ;Art. 98 ZPO ; |
Referenz BGE: | 129 I 129; 131 I 113; 131 III 106; 139 III 334; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB140008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli
Beschlussvom17.April2014
in Sachen
Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch B.
gegen
2. Abteilung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage (unentgeltliche Rechtspflege, Gerichtskostenvorschuss)
Erwägungen:
Am 10. Januar 2014 ging beim Bezirksgericht Pfäffikon folgende vom Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Kläger) gegen die Beklagte, C. , erhobene Klage unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts ein (Urk. 4/1 S. 2 und Urk. 4/2):
1. Es sei der Kläger als gesetzlicher Erbe neben der Beklagten anzuerkennen.
Die Beklagte habe dem Kläger ein Vierteil des Nachlasses herauszugeben.
Es sei dem Kläger zu bewilligen, sich nach Bescheinigung der Rechtskraft des Urteils mit 1/4 Miteigentum zusammen mit der Beklagten für folgende (gem. Kopie des Grundbuchauszuges in Anlage 1) Liegenschaften der Gemeinde ZH im Grundbuch eintragen zu lassen:
GR K-Bl. , Lb. Parzelle Nr.
GR K-Bl. , Lb. Parzelle Nr.
GR Bl. , Kataster Nr. , -str.
Eventualiter sei das Testament ungültig zu erklären. In diesem Falle habe die Beklagte die Hälfte des Nachlasses wie vorstehend herauszugeben.
Prozessbegehren:
Es sei der Kläger vom Kostenvorschuss zu befreien gem. sep.
Gesuch
Die Beklagte habe Auskunft zu erteilen über Verbleib von Erbschaftssachen und Forderungen gem. Steuer-Inventar (von Amtes wegen beim Kant. Steueramt einzuholen, ggf. von der Beklagten zu produzieren).
Mit separater Eingabe vom 10. Januar 2014 begründete der Kläger sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 4/4). Mit dem Hinweis, dass die unentgeltliche Rechtspflege u.a. subsidiär zu Ansprüchen aus familienrechtlichen Beistandsund Unterstützungspflichten sei, wurde der Kläger mit Beschluss vom 29. Januar 2014 aufgefordert, die Einkommensund Vermögensverhältnisse seiner Eltern gegenüber der Vorinstanz offenzulegen und entsprechende Belege einzureichen
(Urk. 4/9 Dispositiv-Ziffer 1). Dem kam der Kläger mit Eingabe vom 2. Februar 2014 nach (Urk. 4/11).
Mit Verfügung (anstatt mit Beschluss, Art. 119 Abs. 3 ZPO und §§ 19 ff. GOG) vom 14. März 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Frist von 20 Tagen an, um für
die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 19'500.zu leisten (Urk. 4/19 Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 24. März 2014 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei der Kläger in vorliegender Sache von der Leistung eines Kostenvorschusses gem. Art. 98 ZPO zu befreien, mit der selben aktenkundigen Begründung wie in der Hauptsache.
Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu geben.
Die Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in der Hauptsache zu bewilligen.
Eventualiter sei der Kostenvorschuss herabzusetzen entsprechend dem im Hauptbegehren eingeklagten Anteil von ¼ des geschätzten Gesamtwertes der Erbschaft von Fr. 440'000.-. Das Steuerinventar sei vom Kant. Steueramt zu produzieren.
Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Frist zur Einreichung der Klageantwort erneut angesetzt wird und der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ausgesetzt wird, bis die Klageantwort vorliegt, aus welcher ersichtlich sein sollte, welche konkreten Beweise die Gegenpartei vorzulegen gedenkt, um den Wortlaut der letztwilligen Verfügung umzudeuten und sich nicht auf diesen selber stützen.
Mit Verfügung vom 31. März 2014 wurde auf das Begehren des Klägers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eingetreten (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 1).
Da es sich beim Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege um ein Verfahren zwischen dem Kläger als Gesuchsteller und dem Staat (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2.) handelt und die Beklagte als Gegenpartei keine Parteistellung hat, ist von der Beklagten keine
Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO).
Vorliegend wird um den Nachlass von D. , geboren tt. November 1929, gestorben tt.mm.2013, gestritten. Diese hatte am 11. Juni 1978 folgendes eigenhändiges Testament errichtet:
Ich [ ] wünsche, dass bei meinem Tode mein ganzes Hab und Gut zu gleichen Teilen an meine Schwester Frau C. und ihren Mann Herr E. , [Adresse] fällt. Frau F. erbt nichts.
Dies ist mein letzter Wille und wird bei vollen Verstande ohne fremde Beeinflussung geschrieben.
F. (geboren 1924, gestorben 2000) war die ältere und die Beklagte (geboren 1931) ist die jüngere Schwester der Erblasserin. Deren Ehemann, E. , ist vorverstorben (was in der Testamentseröffnung nicht erwähnt wird, Beizugsakten A Urk. 16; Urk. 4/1 S. 3).
Mit Urteil betreffend Testamentseröffnung vom 20. März 2013 wurde die Beklagte als Alleinerbin angesehen (Beizugsakten A Urk. 16 S. 3). Auf eine hiergegen von einem der Enkel von F. erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, am 19. Juni 2013 nicht ein. Das Obergericht erwog, die Überlegung des Testamentseröffnungsrichters, die Beklagte als Alleinerbin einzusetzen, sei plausibel (Beizugsakten A Urk. 24 S. 5). Die Nachkommen der vorverstorbenen F. haben ihr allfälligen Erbanteile an den Kläger (einen Enkel von F. ) abgetreten (Urk. 4/3/3). Der Kläger machte vor Vorinstanz geltend, der an E. zugewendete Erbteil falle zufolge von dessen Vorversterben an die gesetzlichen Erben der Erblasserin (Urk. 4/1 S. 3 ff.).
Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch des Klägers mangels ausreichender Erfolgsaussichten ab, indem sie Folgendes erwog: Die Erblasserin habe keine pflichtteilsgeschützten Erben gemäss Art. 470 ZGB und habe daher frei über ihren Nachlass verfügen können. Indem sie in ihrem Testament festgehalten habe, ihr ganzes Hab und Gut falle zu gleichen Teilen an die Beklagte,
mithin ihre Schwester, sowie deren Ehemann, habe sie über ihren gesamten Nachlass verfügt. Damit habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dieses Ehepaar begünstigen zu wollen und sonst niemanden. Insbesondere habe sie die Nachkommen der Schwester F. nicht berücksichtigt, obwohl sie diese ohne Weiteres ebenfalls für einen Bruchteil des Nachlasses als Erben hätte einsetzen kön- nen, auch wenn sie deren Mutter ausgeschlossen habe. Der Ausschluss der Schwester F. sei so zu verstehen, dass die Erblasserin habe sicherstellen wollen, dass bei Vorversterben des einen der beiden Ehegatten der diesem zugewiesene Erbteil dem überlebenden Ehegatten zu Gute komme. Es sei davon auszugehen, dass die Erblasserin mit der Formulierung F. erbt nichts wohl sämtliche übrige gesetzlichen Erben habe ausschliessen wollen, zumal zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung im Juni 1978 nebst der begünstigen Beklagten einzig noch F. als gesetzliche Erbin gegolten habe (Urk. 2 S. 4). Im Übrigen habe auch das Obergericht des Kantons Zürich im Verfahren betreffend Testamentseröffnung mit Beschluss vom 19. Juni 2013 festgehalten, die Überlegung des Testamentseröffnungsrichters, die Schwester der Erblasserin als Alleinerbin einzusetzen, sei plausibel (Urk. 2 S. 4 f.). Soweit der Kläger behaupte, beim Testament handle es sich um eine Fälschung, da die authentische Unterschrift der Erblasserin auf einem Kaufvertrag vom 22. November
1978 in kleinen aber wesentlichen Details von der Unterschrift auf dem Testament abweiche, sei festzuhalten, dass die beiden Unterschriften eine grosse Ähnlichkeit hätten und jede Unterschrift eine mehr minder grosse natürliche Schwankung aufweise. Auch vor diesem Hintergrund erscheine die Klage als aussichtslos, und das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen (Urk. 2 S. 5).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321
N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.
Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in der Beschwerde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Novenausschluss gilt auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen.
Der Kläger rügt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei der Testamentsauslegung vom Wortlaut auszugehen; wenn dieser klar sei, wür- den weitere Abklärungen entfallen. Alles, was die Vorinstanz zu einem vom Wortlaut abweichenden wirklichen Willen vorbringe, sei insbesondere bei summarischer Betrachtung reine Spekulation. Es sei irrelevant, ob die Erblasserin die Nachkommen der ausgeschlossenen Schwester zu einem Bruchteil hätte einsetzen können. Das gesetzliche Erbrecht greife unabhängig von einer Begünstigung. Die Erblasserin hätte eine Ersatzverfügung treffen nach dem Vorversterben des eingesetzten Erben erneut verfügen müssen (Urk. 1 S. 3). Die Vorinstanz unterliege einem Denkfehler, wenn sie der Erblasserin eine Absicht (einen Willen) unterstelle, welche abgesehen vom geäusserten Willen nicht bekannt sei. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers berufe, sei beweispflichtig und habe entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen (Urk. 1 S. 4).
5.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei diese auf den Zeitpunkt der Gesucheinreichung abzustellen hat (Huber, DIKEKomm-ZPO, Art. 117 N 56 f. mit weiteren Hinweisen). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sachund Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (BGE 131 I 113
E. 3.7.3). Die tatsächlichen Voraussetzungen sind gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Gesuchstellers unter Berücksichtigung der Aktenlage zu
prüfen, ohne dass gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen sind (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012, E. 4.3; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 117 N 13).
Um die Erfolgschancen der vorliegenden Klage beurteilen zu können, gilt es, die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 11. Juni 1978 (Beizugsakten A Urk. 15 f.) auszulegen. Das Testament stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, dürfen ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel zur Auslegung herangezogen werden. Stets hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt mit andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte (BGE 131 III 106 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).
Vorab ist festzuhalten, dass sich aus den Erwägungen im Entscheid der II. Zivilkammer vom 19. Juni 2013 für die Prozesschancen des Klägers nichts ableiten lässt (Beizugsakten A Urk. 24). Im Übrigen hat die Behörde bei der Testamentseröffnung zwar eine Prüfungspflicht, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine vorläufige, unpräjudizielle Prüfung ohne materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 557 N 11).
Nach oben Ausgeführtem (E. 5.2.1.) ist vorliegend entscheidend, was die Erblasserin mit der Formulierung Ich, [ ] wünsche, dass bei meinem Tode mein ganzes Hab und Gut zu gleichen Teilen an meine Schwester [ ] und ihren
Mann [ ] fällt. anordnen wollte. Die Formulierung ermöglicht wenig Interpretationsspielraum, sondern bedeutet auch nach dem gewöhnlichen - nicht juristischen
- Sprachgebrauch, dass eine Hälfte des Nachlasses die Schwester und die andere Hälfte deren Ehemann erhalten sollte. Dass letzterem keine Erbenstellung zukommen, sondern er nur indirekt vom Erbe seiner Ehefrau profitieren sollte, könnte allenfalls angenommen werden, wenn die Formulierung mein ganzes Hab und Gut soll an meine Schwester und ihren Mann fallen lauten würde. Unbestritten ist, dass die Erblasserin für den Fall des Vorversterbens (Art. 542 Abs. 1 ZGB) eines der Begünstigten keine Ersatzanordnung getroffen hat (sog. Ersatzverfügung, Art. 487 ZGB). Anders als die Nachkommen der gesetzlichen Erben (Art. 457
Abs. 3, Art. 458 Abs. 3 und 459 Abs. 3 ZGB) treten die Nachkommen des einge-
setzten Erben nicht an dessen Stelle, wenn er vor dem Erblasser verstorben ist (BSK ZGB II-Staehelin, Art. 483 N 7). Will der Erblasser die Nachkommen den Ehegatten des eingesetzten Erben begünstigen, bedarf es einer Ersatzverfügung (Art. 487 ZGB; vgl. BSK ZGB II-Bessenich, Art. 487 N 3). Weiter erscheint klar (von der Vorinstanz nicht erwähnt), dass im Fall des Vorversterbens beider Begünstigter der Nachlass an die gesetzlichen Erben gefallen wäre, d.h. an die Stämme der beiden Schwestern der Erblasserin. Daran ändert der Ausschluss der Schwester F. nichts. Mit dem Ausschluss der Schwester F. ist vom Wortlaut her nur diese selber ausgeschlossen, nicht aber deren Stamm/Nachkommen (vgl. für den Fall der Enterbung: Art. 478 Abs. 2 und 3 ZGB). Der Ausschluss der Schwester F. könnte im Übrigen auch als blosse
(deklaratorische) Klarstellung verstanden werden. Die Schwestern der Erblasserin waren wie heute bereits unter dem Zeitpunkt der Testamentsverfassung für den Kanton Zürich geltendem Recht nicht pflichtteilgeschützt (BSK ZGB II-Staehelin, Art. 471 N 7). Insbesondere vor diesem Hintergrund hätte es damit des entsprechenden Passus' gar nicht bedurft. Selbstverständlich ist es möglich, dass die Erblasserin anderes gewollt hatte. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Klage ist aber einstweilen rein auf den Wortlaut der letztwilligen Verfügung abzustellen. Aufgrund des Wortlautes ist davon auszugehen, dass sich die Erblasserin für den Fall des Vorversterbens des Ehemannes der Beklagten keine Gedanken
gemacht hat und damit für den freigewordenen Teil die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt. Damit kann aber nicht gesagt werden, die Klage sei aussichtslos.
5.3. Zu prüfen bleibt damit die Mittellosigkeit des Klägers. Der Kläger machte vor Vorinstanz geltend, Studierender der Kanton Zürich ( ) zu sein. Sein Praktikumsgehalt betrage nur etwas über Fr. 1'000.monatlich. Er verfüge über kein nennenswertes Vermögen. Sein Einkommen und Vermögen reiche nicht aus, um neben der Deckung von Grundbedürfnissen einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 4/4 S. 2). Einer Ausbildungsbestätigung der vom 14. August 2013 kann entnommen werden, dass die Ausbildung vom 21. März 2011 bis voraussichtlich
16. März 2014 dauert (Urk. 4/5/1). Damit dürfte der Kläger seine Ausbildung mittlerweile abgeschlossen haben (bzw. im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. März 2014 stand er zwei Tage vor dem Abschluss der Ausbildung) und als diplomierter [Berufsbezeichnung] arbeiten. Ob er dies tatsächlich tut und wieviel er verdient, kann den Akten nicht entnommen werden. Da sich die Sache damit nicht als spruchreif erweist, ist der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Auf die finanziellen Verhältnisse der Eltern des Klägers (Urk. 4/11 und 4/13/1-5) braucht damit an dieser Stelle nicht eingegangen zu werden. Der Kläger ist jedoch schon jetzt darauf hinzuweisen, dass nach der Praxis des Obergerichts die unentgeltliche Prozessführung sowieso nur unter der Voraussetzung gewährt werden kann, dass der allenfalls zur Zeit mittellose Kläger den ihm nach Abschluss des Prozesses zur Verfügung stehenden Betrag (der Gesamtwert der Erbschaft wird vom Kläger auf
Fr. 440'000.geschätzt; Urk. 1 S. 2) bis zur Höhe der ihm im Verfahren CP140001 rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten an den Kanton Zürich abtritt.
6. Zusammenfassend ist die Verfügung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 14. März 2014 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Kläger obsiegt im Beschwerdeverfahren. Der Beklagten als Gegenpartei im Hauptprozess kommt wie bereits eingangs erwähnt im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine förmliche Parteistellung zu. Folglich können ihr hierfür auch keine Kosten weder Gerichtskosten noch Parteientschädigung auferlegt werden (vgl. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher unter Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 26).
Eswirdbeschlossen:
Die Verfügung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 14. März 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Beklagte im Verfahren CP140001-H des Bezirksgerichtes Pfäffikon, je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli versandt am: js
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.