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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RA230008
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RA230008 vom 29.12.2023 (ZH)
Datum:29.12.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_101/2024
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)
Zusammenfassung : In dem vorliegenden Fall handelt es sich um ein arbeitsrechtliches Verfahren, bei dem der Kläger und Beschwerdeführer A. gegen die Beklagte B1. AG vorgeht. A. fordert den Ausstand der Arbeitsrichterin D. und verlangt eine mündliche Verhandlung darüber. Das Bezirksgericht lehnt das Ausstandsbegehren ab und verurteilt den Kläger zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte. Der Kläger legt Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wird. Es wird entschieden, dass die Beschwerde gegen die Gerichtsschreiberin MLaw E. abgewiesen wird, keine Kosten erhoben werden und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Der Kläger kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht einreichen. Der Richter ist männlich und der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 900.-.
Schlagwörter : Ausstand; Gericht; Recht; Arbeitsrichter; Verfahren; Arbeitsrichterin; Verhandlung; Beklagten; Vorinstanz; Ausstandsgesuch; Ausstandsverfahren; Entscheid; Gerichtsschreiberin; Beschluss; Parteien; Beweis; Stellung; Bülach; Bezirksgericht; Stellungnahme; Verfahrens; Klägers; Vorstand; Bezirksgerichts; Beschwerdeverfahren
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 151 ZPO ; Art. 256 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 327 ZPO ; Art. 49 ZPO ; Art. 51 ZPO ; Art. 53 ZPO ; Art. 56 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 92 BGG ; Art. 95 ZPO ; Art. 99 BGG ;
Referenz BGE:136 I 184; 141 I 97; 145 III 469; 147 III 139; 147 III 89;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA230008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter

Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard

Urteil vom 29. Dezember 2023

in Sachen

A. ,

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B1. AG,

Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach,
  1. Abteilung, im summarischen Verfahren vom 25. August 2023 (BV230010-C)

    Erwägungen:

    1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
      1. Die Parteien stehen sich in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Bülach gegenüber (Geschäfts-Nr. AN200007-C; Urk. 1 und Urk. 12 S. 2 = Urk. 15 S. 2).

      2. Mit einer an das Bezirksgericht Bülach, Arbeitsgericht, Herrn lic. iur. C. , ... [Funktion] des Arbeitsgericht, adressierten und unter dem Titel Ausstandsbegehren gegen die mitwirkende Arbeitsrichterin D. stehenden Eingabe vom 6. Juli 2023 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1 f.):

        1. Die nebenamtliche Arbeitsrichterin D. habe im vorliegenden Verfahren in den Ausstand zu treten.

        1. Die abgelehnte nebenamtliche Arbeitsrichterin D. sei durch eine/-n arbeitsfühige/-n und zur Gruppe der Arbeitnehmenden gehörenden nebenamtliche/-n Arbeitsrichter/-in zu ersetzen.

        2. Die Hauptverhandlung sei nochmals in gesetzes- und verfassungskonformer Weise durchzuführen.

        3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich.

      In seiner freigestellten Stellungnahme vom 7. August 2023 verlangte er sodann eine Mändliche Verhandlung über das Ausstandsverfahren (Urk. 10 Rz. 9). Für den übrigen Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf den angefochtenen Beschluss verwiesen werden (Urk. 15 S. 2). Am 25. August 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Beschluss (Urk. 15 S. 10):

      1. Das Ausstandsgesuch gegen Arbeitsrichterin lic. iur. D. wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

      2. Es werden keine Kosten erhoben.

      3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 900 inkl. MWST zu bezahlen.

      4. [Schriftliche Mitteilung]

      5. [Rechtsmittel]

      1. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. September 2023 rechtzeitig (vgl. Urk. 13; Art. 321 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 469 E. 3.) Beschwerde mit den

        folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 2):

        1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 25. August 2023 sei aufzuheben.

        1. Die nebenamtliche Arbeitsrichterin D. habe im arbeitsrechtlichen Verfahren AN200007-C in den Ausstand zu treten.

        2. Die abgelehnte nebenamtliche Arbeitsrichterin D. sei durch eine/-n arbeitsfühige/-n und zur Gruppe der Arbeitnehmenden gehörenden nebenamtliche/-n Arbeitsrichter/-in zu ersetzen.

        3. Die Hauptverhandlung sei nochmals in gesetzes-, verfassungs- und konventionskonformer Weise durchzuführen.

        4. Im bezirksgerichtlichen Verfahren BV230010-C wie auch im vorliegenden Obergerichtlichen Beschwerdeverfahren sei je eine Mändliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen.

        5. Die den Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 25. August 2023 allein unterzeichnete Gerichtsschreiberin E. habe im Ausstandsverfahren BV230010-C Rückwirkend in den Ausstand zu treten und die heutige Rechtsschrift des Beschwerdeführers sei nötigenfalls in Kopie an das zuständige Gericht zur Beurteilung weiterzuleiten.

        6. sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen des Ausstandssowie des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton Zürich bzw. von der Beklagten zu tragen.

      2. Da sich die Beschwerde und das darin enthaltene Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiberin MLaw E. sogleich als offensichtlich unbegründet erweisen, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und Beklagten (fortan Beklagte) zum Ausstandsgesuch betreffend die Gerichtsschreiberin MLaw E. und einer Stellungnahme der Ge-

      richtsschreiberin MLaw E.

      verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; OGer

      ZH RB170001 vom 15.03.2017, E. 3.2.; Urbach, OFK-ZPO, ZPO 50 N 5). Im Beschwerdeverfahren kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Eine Mändliche Verhandlung drängt sich nicht auf und wäre wegen der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde und des Ausstandsgesuchs betreffend Gerichtsschreiberin MLaw E. auch nicht zweckmässig. Das Verfahren ist spruchreif.

    2. Prozessuales
  1. Rügeobliegenheit

    Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlüsslich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut beKräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der Früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Ausei- nandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begrün- dung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H). erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).

  2. Noven

    1. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer

      5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist (OGer ZH RT190179 vom 24.08.2020, E. 2.3.1 m.w.H.). Zudem ist ein Ausstandsgrund, der nach Abschluss des Verfahrens (mithin nach Ergehen des anfechtbaren Entscheids), aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt wird, im Rahmen des Rechtsmittels und nicht der Revision, die einen rechtsKräftigen Entscheid bedingt (Art. 328 Abs. 1 ZPO), geltend zu machen (BGE 139 III 120

      E. 3.1.1). Nicht unter das Novenverbot fallen Vorbringen rechtlicher Art. Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT210171 vom 24.02.2022, E. II.1.2.1.).

    2. Beschwerdeantrag Nr. 6 ist als neuer Antrag im Beschwerdeverfahren nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, weshalb auf diesen einzutreten ist. Als Konsequenz müssen die dazuGehörigen Beilagen (Urk. 17/1 und Urk. 17/3-7) im Beschwerdeverfahren ebenfalls beachtet werden können. Dem auf der Internetseite der Zürcher Zivil- und Strafgerichte publizierten Personalbestand (Urk. 17/2) kommt Notorietät zu. Handelsregisterauszüge (Urk. 17/6 und Urk. 17/8-13) sind gerichtsnotorische Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO (BGer 4A_510/2018 vom 7. Mai 2019, E. 5.3). Auch die eingereichten Auszüge aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (Urk. 17/9-13) dokumentieren nur Tatsachen aus dem Handelsregister.

III. Materielles

1. Vorbemerkungen

Wie bereits vor Vorinstanz kritisiert der Kläger in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken die Zürcher GerichtsBehörden, das Bezirksbzw. Arbeitsgericht

Bülach, den Bezirksrichter lic. iur. F. , den Arbeitsrichter G.

und die

Arbeitsrichterin lic. iur. H. sowie deren Frühere und aktuelle Verfahrensführung (Urk. 14 S. 4 f., S. 7, S. 9, S. 14 ff., S. 20 und S. 23 f.). Die diesbezüglichen Ausführungen gehen an der Sache vorbei, weil sich das klägerische Ausstandsbegehren lediglich gegen lic. iur. D. richtet. Sie sind wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 15 S. 4) nicht zu hören und auf sie braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Entgegen dem Kläger (vgl. Urk. 14 S. 5) wird dabei sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es ist nicht erforderlich, dass sich ein Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausDrücklich widerlegt (OGer ZH LE220006 vom 15.02.2023,

E. III.1.4.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1), was insbesondere für nicht verfahrensgegenständliche und damit entscheidirrelevante Vorbringen gilt. Ausserdem setzt der Kläger sich mit seinem allgemein gehaltenen negativen Votum über die Zürcher GerichtsBehörden nicht ansatzweise mit dem vorinstanzlichen Entscheid ausei- nander, womit er seiner Rügeobliegenheit nicht nachkommt (vgl. E. II.1.). Falls der Kläger mit seiner Beschwerde den Ausstand von Bezirksrichter lic. iur.

F. , Arbeitsrichter G.

und Arbeitsrichterin lic. iur. H.

anstrebt

(vgl. z.B. Urk. 14 S. 20: wenn nicht alle drei Gerichtspersonen), wären diese Gesuche verspätet erfolgt und wäre die hiesige Kammer hierfür unzuständig (Art. 49 f. ZPO, 127 lit. c GOG und 22 Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach). 127 lit. c GOG und 22 Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach erweisen sich entgegen der klägerischen Ansicht (Urk. 14 S. 17) als bundesrechts- und EMRK-konform. Diese Bestimmungen verletzen das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nicht (vgl. auch BGer 4A_91/2023 vom

21. März 2023, E. 5.2). Der vorinstanzliche Spruchkper konstituierte sich in übereinstimmung mit 127 lit. c GOG und 22 Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach (Urk. 15). Durch den Kläger pauschal behauptete Organisations- Mängel (Urk.14 S. 22) sind nicht ersichtlich.

  1. Ausstand der Beisitzenden lic. iur. D.

    und Ersatz durch einen arbeits-

    fühigen, zur Gruppe der Arbeitnehmenden gehörenden nebenamtlichen Ersatzrichter

    1. Der Kläger erhob gegen die Beisitzende lic. iur. D.

      bereits im Jahr

      2022 ein Ausstandsgesuch, das er in der Hauptsache auf den unbestrittenen Um-

      stand stätzte, dass lic. iur. D.

      Vorstandsmitglied des I.

      (fortan

      1. ) ist, und der vormalige ... [Position] der Beklagten, J. , demselben Gremium anGehört. Damals erachtete die hiesige Kammer die ZuGehörigkeit

        zu demselben Gremium bei objektiver Betrachtung als ungeeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit von lic. iur. D. zu erwecken (OGer ZH RA220005 vom 09.01.2023, E. III.A.2.3). Auf diese Ausführungen verweisend erwog die Vorinstanz, dass auf die Standpunkte des Klägers, die bereits dem Früheren Ausstandsverfahren zugrunde gelegen hätten, nicht einzutreten sei, da die Sache bereits abgeurteilt sei (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; Urk. 15 E. 4.7.). Der Kläger mache geltend, es liege eine veränderte Situation vor, da J. zwischenzeitlich zum

        ... [Funktion] des I. gewöhlt worden sei. Die Arbeitsrichterin sei daher seit dem 27. Juni 2023 direkt dem vormaligen ... der Beklagten unterstellt. Dieser habe in seiner Antrittsrede ausDrücklich als Hauptziel des Verbandes unter seiner ... den Kampf gegen den Kündigungsschutz genannt, um den es auch im arbeitsrechtlichen Verfahren zwischen den Parteien gehe. Die Arbeitsrichterin unterliege einem unauflösbaren Interessenkonflikt, da sie nicht einerseits als Vorstandsmitglied die Ziele ihres Verbandes sowie dessen ... und andererseits eine absolut neutrale Funktion als Arbeitsrichterin in der Angelegenheit betreffend missbräuchliche und vertragswidrige Kündigung wahrnehmen könne. Im Weiteren wiederhole der Kläger die bereits im Früheren Ausstandsverfahren vorgebrachte Behauptung,

        dass J.

        aufgrund seines Fehlverhaltens mit Regressforderungen der Beklagten zu rechnen habe, weshalb es undenkbar sei, dass die Arbeitsrichterin unabhängig über die ihren Vorstandskollegen persönlich belastenden Forderungen entscheiden könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er über die beauftragte Arbeitsrichterin direkt in den gerichtlichen Entscheidungsprozess eingreife. Dabei verweise der Kläger auf den Umstand, dass J. nunmehr ... des I. und in dieser Funktion Vorgesetzter der Arbeitsrichterin sei (Urk. 15 E. 4.8). Dass J. die Arbeitsrichterin bisher hinsichtlich des Prozesses jemals angewiesen, instruiert, kontrolliert, beeinflusst manipuliert habe beabsichtige, dies in Zukunft zu tun, sei eine blosse, durch nichts belegte Behauptung des Klägers. Es gebe dafür keinerlei Hinweise, Indizien Vermutungen. Daran ändere die neue Position von J. als ... des I. nichts. Eben so wenig würden irgendwelche Hinweise bestehen, dass die Beklagte über J. und dieser über die Arbeitsrichterin Einfluss auf den Prozess genommen habe dies tun wer- de (Urk. 15 E. 4.9). Schliesslich sei auch die Behauptung des Klägers, dass

      Regressforderungen der Beklagten zu gewürtigen habe, eine durch

      nichts belegte und damit nicht glaubhaft gemachte Behauptung (Urk. 15 E. 4.10). Den Behauptungen des Klägers stehe sodann die Stellungnahme von lic. iur. D. gegenüber, wonach sie J. persönlich überhaupt nicht kenne, der Vorstand sich aus zahlreichen Personen zusammensetze, die letzten Sitzungen fast immer online stattgefunden hätten und ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich sei. Aus der Homepage des fraglichen Verbandes ergebe sich, dass der Verbandsvorstand ausserordentlich gross sei (63 Mitglieder). Es sei daher durchaus plausibel, dass die Vorstandsmitglieder sich untereinander nicht kennen würden, auch wenn sie sich vielleicht im Rahmen einer Sitzung physisch begegnet seien.

      Auch daran vermöge die neue Funktion von J. E. 4.9).

      nichts zu ändern (Urk. 15

    2. Der Kläger beMängelt, die Vorinstanz habe einen klassischen Zirkelschluss begangen, was zukönftige Beeinflussungen betreffe. Ein solcher Beweis sei aktuell gar nicht möglich, weil ein solches Ereignis in der Zukunft liege und somit noch gar nicht bewiesen werden könne (Urk. 14 S. 8). Inzwischen sei komplett unplausibel, dass lic. iur. D. J. immer noch nicht kenne, was sie in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2023 auch gar nicht mehr behauptet habe (Urk. 14 S. 8). Dass J. eine Rückgriffsforderung seitens der Beklagten zu gewürtigen bereits erhalten habe, hätte mit Befragungen von J. , K. (aktueller ...

      der Beklagten), L.

      (Verwaltungsratvorsitzender der übergeordneten

      B2. SE) sicherlich geklürt werden können (Urk. 14 S. 9). Offensichtlich wäre die Befragung von lic. iur. D. , J. , nötigenfalls weiterer Vorstandsmitglieder des I. , Vorstandsmitglieder des Verbands M. (fortan M. ) sowie involvierter und leitender Mitarbeitenden dieses Vereins, der Beklagten und Gerichtspersonen des Bezirksgerichts Bülach dazu geeignet gewesen, die von ihm gerägte und glaubhaft gemachte Befangenheit und Voreingenommenheit von

      lic. iur. D.

      zu erhellen (Urk. 14 S. 20). Wegen des zur Anwendung kommenden Untersuchungsgrundsatzes treffe nicht ihn, sondern die Vorinstanz die Verantwortung für die form- und fristgerechte Abnahme der Beweise bzw. die objektive Beweislast und schlimmstenfalls auch eine durch seine Unterlassung entstehende Beweislosigkeit (Urk. 14 Rz. 13). Misstrauen in die Unparteilichkeit von

      lic. iur. D. werde auch erweckt, weil diese sogar die Systeme ihres Arbeitgebers (M. und Mitglied des I. ) benutzt habe, um die Richtertätigkeit auszuüben. Es bestehe somit die sehr konkrete Gefahr der Unvoreingenommenheit [sic!] (Urk. 14 Rz. 12). Die in Ausstand getretene Gerichtsperson sei zu ersetzen. Im Rahmen des beantragten Ersatzes sei Selbstverständlich auch der Umstand zu korrigieren, dass nicht widerrechtlich [sic!] zwei zur Gruppe der Arbeit- nehmer gehörende nebenamtliche Arbeitsrichterinnen tätig seien, sondern nur ei- ne (Urk. 14 Rz. 1).

    3. ZuKünftigen Beeinflussungen ist erst Rechnung zu tragen, wenn sie sich aktualisieren. Weiterungen zur Beweisproblematik über zukönftige Geschehnisse erübrigen sich. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters/der Richterin zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 147 III 89). Für begründete Zweifel an der Unbefangenheit bedarf die soziale Beziehung zu einer Partei ein gewisses Mass an Intensität. Blosse persönliche Bekanntschaft, Mitgliedschaft in derselben politischen Partei und fachlicher Austausch genügen hierzu nicht (BGer 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020, E 5.2.2.;

      CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 47 N 13). Ob sich lic. iur. D.

      und

      J. persönlich kennen wie vom Kläger behauptet (Urk. 14 S. 8) und von lic.

      iur. D.

      weiterhin bestritten (Urk. 7) kann offenbleiben. Die neue ...enstellung von J. begründet kein soziales Näheverhältnis, das den objektiven Anschein einer Befangenheit erweckt. Bereits die Anzahl der Vorstandsmitglieder des I. indiziert eine bloss lose Beziehung zwischen diesen und dem

      .... Zudem arbeitet lic. iur. D. ehrenamtlich für den I. (Urk. 7) und sie hätte bei einem Allfälligen, durch J. initiierten Ausschluss aus dem Vorstand keine gravierenden Konsequenzen zu befürchten. Auch dass lic. iur. D. ihre Stellungnahme zum Ausstandsgesuch auf dem Briefpapier des M. verfasst

      hat (Urk. 7), vermag ihre unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen, sondern dürfte einen rein praktischen bzw. organisatorischen Hintergrund haben, ist sie doch

      Geschäftsführerin beim M.

      E. III.A.2.3).

      (vgl. OGer ZH RA22005 vom 09.01.2023,

    4. Das Recht auf Beweis schliesst eine antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine überzeugung von der Wahrheit Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschättern (BGer 4A_351/2021 vom

      26. April 2022, E. 3.1.3 m.w.H.). Für den zivilprozessualen Anspruch auf Beweisabnahme gilt sodann, dass diese nicht zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden darf (BGE 147 III 139 E. 1.7.2 ). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der sich ihr präsentierten Sachlage auf Partei- und Zeugenbefragungen verzichtete. Die Untersuchungsmaxime auferlegt dem Gericht nicht die Pflicht, in jede erdenkliche Richtung zu ermitteln. Mit Befragungen einer unbeschränkten Vielzahl an Personen zielt der Kläger zudem auf eine unzulässige fishing expedition ab.

    5. Die Rügen des Klägers verfangen nicht. Das Ausstandsgesuch gegen lic.

      iur. D.

      erweist sich als unbegründet. Mangels Vakanz in der Besetzung

      kann kein Ersatz bestellt werden. überdies hätte ein solcher ebenfalls der Gruppe der Arbeitgebenden anzugehören ( 15 Abs. 1 GOG).

  2. Mändliche Verhandlung über das Ausstandsgesuch vor Vorinstanz

    1. Die Vorinstanz hielt fest, der Kläger habe in seiner zweiten Eingabe eine Mändliche Verhandlung über sein Ausstandsbegehren verlangt. Eine Mändliche Verhandlung über das Ausstandsverfahren sei gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 49 ZPO), zweifellos aber zulässig. Da das Ausstandsverfahren summarischer Natur sei (BGE 145 III 469 E. 3.1.), könne auf eine Verhandlung verzichtet werden (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Es sei auch nicht ersichtlich, wozu es einer Verhandlung bedürfe. Der Kläger habe sein Ausstandsbegehren ausführlich begründen und die Beklagte habe dazu Stellung nehmen können. Beide Parteien hätten sich sodann zur Stellungnahme der abgelehnten Gerichtsperson äussern können. Es sei nicht

      erkennbar, welche zusätzlichen und zulässigen äusserungsMöglichkeiten sich aus einem Mändlichen Parteivortrag ergeben könnten. Aufgrund des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 1 ZPO) sei lediglich erforderlich, dass die Gegenpartei zum Ausstandsbegehren und beide Parteien zur Stellungnahme der abgelehnten Gerichtsperson Stellung nehmen könnten. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der entsprechende Antrag bereits im Früheren Ausstandsverfahren gestellt und abgewiesen worden sei, was seitens beider Rechtsmittelinstanzen geschätzt worden sei (Urk. 15 S. 4 f.).

    2. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, gemäss Bundesgericht sei der summarische Charakter des Ausstandsverfahrens in der Lehre umstritten und die diesbezügliche Position des Bundesgerichts sei offen (Urk. 14 S. 21). Eine Mändliche Verhandlung sei gemäss EMRK und Rechtsprechung des EGMR auch in ei- nem summarischen Verfahren zwingend durchzuführen, wenn eine solche min- destens von einer Partei verlangt werde. Aus diesem Grund sei der Beschluss des Bezirksgerichts aufzuheben und zu entscheiden, dass eine Mändliche Verhandlung mit Beweismassnahmen durchzuführen sei und seine Vorwürfe bezüglich Unterstellung von lic. iur. D. unter den ... der Beklagten, deren Arbeits- unfähigkeit und die Rückgriffsforderung gegen J. seitens der Beklagten zu klüren seien (Urk. 14 Rz. 4, S. 9 und S. 21). Nachdem die Vorinstanz aufgrund der als kontrovers bezeichneten Verhandlungsführung zum Schluss gekommen sei, dass insbesondere ein Ausstandsbegehren gegen den Verfahrensleiter

      F.

      in Betracht komme, hätte sie seine Eingabe als solches entgegennehmen müssen. Zumindest hätte sie dies näher klüren müssen, wozu die beantragte Mändliche Verhandlung aufgrund der Untersuchungsmaxime und des Umstands, dass er juristischer Laie sei, erforderlich gewesen wäre (Urk. 14 S. 10).

    3. In BGE 145 III 469 setzte sich das Bundesgericht mit verschiedenen Lehrmeinungen betreffend den Charakter des Ausstandsverfahrens auseinander. Der Kläger übersieht indes die Konklusion des Bundesgerichts, dass der von Tappy vorgeschlagene Ansatz, wonach das summarische Verfahren auf das Ausstandsgesuch anwendbar ist, obwohl das Gesetz dies nicht würtlich vorsieht, sich als überzeugend erweist und Zustimmung verdient (L'approche propos?e par TAP-

      PY, selon laquelle la procédure sommaire est applicable la demande de r?cusation, alors möme que la loi ne le prävoit pas textuellement, se r?vle donc convaincante et elle mürite d'ätre approuv?e., BGE 145 III 469 E. 3.3).

    4. Wie bereits im diesem Beschwerdeverfahren vorangehenden Ausstandsverfahren ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Durchführung ei- ner Mändlichen Verhandlung verzichtet hat ( OGer ZH RA220005 vom 13. Juni 2022, E. III.A.6. und BGer 4A_91/2023 vom 21. März 2023, E. 5.4). Hinsichtlich der öffentlichen Verhandlung hält Art. 256 Abs. 1 ZPO fest, dass das Gericht im summarischen Verfahren auf die Durchführung einer solchen verzichten kann, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine Anwendung auf Verfahren findet, in welchen nicht über den dem Streit zugrunde liegenden Anspruch entschieden wird (BGE 141 I 97 E. 5.1 m.w.H.). Zudem gilt die Verpflichtung zur Durchführung ei- ner öffentlichen Verhandlung nicht absolut. Eine Ausnahme vom Grundsatz der ?-ffentlichkeit ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa gegeben, wenn eine Streitsache keine Tatoder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen geläst werden können (BGer 4A_199/2020 vom 22. Juli 2020, E. 2.3.2 m.w.H.). Betreffend die Unterstellung von lic. iur. D. unter J. , deren

      Arbeitsunfähigkeit, eine Allfällige Rückgriffsforderung gegen J.

      seitens der

      Beklagten und die Rechtsbegehren des Klägers bedurfte es keiner weiteren Abklürungen (vgl. E.III.2.4.). Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO soll in erster Linie verhindern, dass juristische Laien durch ihre Unkenntnis um ihr Recht gebracht werden. Sie darf jedoch nicht dazu dienen, prozessuale Nachlüssigkeiten auszugleichen (BSK ZPO-Gehri, Art. 56 N 3 m.w.H.). Zum einen stellte der Kläger bereits mehrere Ausstandsgesuche gegen verschiedene Beteiligte, insbesondere auch gegen F. (vgl. OGer ZH RA200012 vom 8.10.2020), während der arbeitsrechtlichen Verfahren zwischen den Parteien und zog nunmehr deren

      fänf an hiesige Kammer weiter. Folglich gilt der Kläger betreffend Ausstandsverfahren als prozesserfahren. Zum anderen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, zusätzliche Rechtsbegehren im Namen des Klägers zu stellen. Die gerichtliche Fragepflicht darf nicht derart weit gehen, dass der Richter zu einem Parteivertreter umfunktioniert wird. Dies wäre mit der richterlichen Unparteilichkeit unvereinbar. Eine Mändliche Verhandlung hätte somit keinen Mehrwert gebracht, sondern bloss eine Verfahrensverzögerung verursacht. Gemäss EGMR darf das Anliegen an einer effizienten und beschleunigten Justiz durchaus beRücksichtigt werden (Eichel, Schneller Weg zum Recht, Grundlagen des summarischen Verfahrens, 2020, S. 16 m.w.H.).

  3. Wiederholung der Hauptverhandlung

    1. Die Vorinstanz erwog, unzulässig sei auch der Antrag des Klägers auf Wiederholung der Hauptverhandlung. Die Folgen eines allenfalls gutgeheissenen Austandsgesuchs würden sich aus Art. 51 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben und es sei Sache des mit der Klage befassten Gerichts bzw. dessen Verfahrensleitung, soweit erforderlich, die Wiederholung von Amtshandlungen anzuordnen (Urk. 15

      S. 3 f.). Soweit sich der Kläger in seinen Eingaben auf die Verhandlungsleitung anlässlich der Hauptverhandlung beziehe, sei ein Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch gegen die Arbeitsrichterin nicht erkennbar. Soweit Prozesshandlungen fehlerhaft gewesen seien, seien diese mit Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO) mit dem gegen den Endentscheid zustehenden Rechtsmittel zu rügen. Wenn Prozesshandlungen der Verfahrensleitung einen Ausstandsgrund bil- den würden, sei das Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleitung zu erheben. Unklar bleibe auch, was der vom Kläger vorgenommenen Transkription der Verhandlung entnommen werden solle. Der blosse Verweis auf eine Beilage genüge nicht, erforderlich sei der nachvollziehbare Hinweis auf eine konkrete Belegstelle. Der Kläger beziehe sich wohl auf die Sequenz unmittelbar vor nach der Pause, lasse aber offen, was dem Protokoll diesbezüglich zu entnehmen sei bzw. welche Passagen die behauptete unfähigkeit der Arbeitsrichterin, dem Prozess zu folgen, belegen sollen. Im übrigen enthalte das vom Kläger wiedergegebene Protokoll keinen ausreichenden Hinweis, dass die Arbeitsrichterin unfähig gewesen sei, der Verhandlung Gehörig beizuwohnen. Vielmehr zeige es bloss, dass ei- ne kontroverse Situation vorgelegen habe, weil die Arbeitsrichterin sich vorgängig nach der Dauer der Verhandlung bei der Gerichtskanzlei erkundigt habe, da sie am Nachmittag einen Arzttermin wegen einer Krankheit gehabt habe, die Verfahrensleitung indessen die Verhandlung auch in den Nachmittag hinein habe fortsetzen wollen (Urk. 15 S. 8 f.).

    2. Der Kläger moniert, dass seine Anträge offensichtlich nicht unzulässig gewesen seien, da sie genau der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 ZPO entsprochen hätten. Sollte tatsächlich das Arbeitsgericht als Unterabteilung des Bezirksgerichts Bülach statt Letzteres dies umzusetzen haben, so wäre sein entsprechen- der Antrag gegebenenfalls von Letzterem intern weiterzuleiten gewesen (Urk. 14 Rz. 2). Die abgelehnte nebenamtliche Arbeitsrichterin habe anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2023 selbst erklärt, dass sie damals krank, d.h. offensichtlich arbeitsunfähig, gewesen sei und noch gleichentags einen Arzt habe aufsuchen müssen, weshalb die Verhandlung nicht wie geplant am Nachmittag habe fortgesetzt werden können (Urk. 14 S. 3).

    3. Mangels Verletzung der Ausstandsvorschriften kommen die in Art. 51 ZPO geregelten Folgen zum Vornherein nicht zur Anwendung. überdies besteht de lege lata in Zivilverfahren keine Weiterleitungspflicht (BGer 5A_910/2020 vom 3. November 2020, E. 2). Sodann begnügt sich der Kläger damit, seine vorinstanzlichen Behauptungen der Arbeitsunfähigkeit von lic. iur. D. zu wiederholen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen insbesondere, dass auch sein Protokoll keine ausreichenden Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit enthalte auseinanderzusetzen. Er kommt seiner Rügeobliegenheit nicht nach (vgl. E. II.1).

  4. Ausstand der Gerichtsschreiberin MLaw E.

    1. Der Kläger weist darauf hin, dass der vorinstanzliche Beschluss von keiner der mitwirkenden Gerichtspersonen, sondern in Vertretung von einer Gerichtsschreiberin namens E. unterzeichnet worden sei, ohne dass dies irgendwie im Beschluss vermerkt worden sei. Erkennbar sei dies ausschliesslich aufgrund

      der handschriftlichen Unterschrift i.V. E. . MLaw E.

      habe zuvor bei

      der Advokatur N.

      AG in O.

      und bei der WirtschaftsPrüfungsfirma

      P. gearbeitet. Bei Ersterer handle es sich aufgrund des identischen Familiennamens des ... des Verwaltungsrats, des einzigen weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats und eines weiteren dort tätigen Rechtsanwalts überwiegend wahrscheinlich um eine Fima, die mit dem ... der Beklagten und ... des I. , J. , familiür verbunden sei. Die Firma P. habe in der Zeit, als MLaw E. dort tätig gewesen sei, die Pensionskasse der Beklagten revidiert. Da mit seinen bisherigen Klagen auch Forderungen auf Zahlung der BVG-BeitRüge geltend gemacht worden seien, sei die Pensionskasse der Beklagten direkt involviert, indem diese ihm mit Gutheissung der Klage eine neu berechnete, Höhere Altersrente zugestehen Müsste. Es sei deshalb anzunehmen, dass MLaw E. nicht neutral habe urteilen können bzw. zugunsten der Beklagten aktiv auf den Beschlusstext und gegen ihn, den Kläger, entscheidenden Einfluss genommen habe (Urk. 14 Rz. 8). Es bestehe keine Gewähr, dass MLaw E. nicht im Interesse der Beklagten und von deren ..., J. , vor Unterzeichnung und Versand den Beschluss noch abgeändert habe, ohne dass die eigentlich mitwirken- den Gerichtspersonen dies bemerkt hätten (Urk. 14 Rz. 15).

    2. Die schriftliche Ausfertigung nach der formellen Entscheidfindung kann ausnahmsweise von einem Stellvertreter i.V. unterzeichnet werden, wenn der Amtsinhaber beispielsweise ferienoder krankheitshalber abwesend inzwischen aus dem Amt ausgeschieden ist (Hauser/Schweri/Lieber, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. Aufl., 2017, 136 N 8). Dieses Vorgehen liegt im Interesse der befürderlichen Verfahrenserledigung und ist auch am Obergericht des Kantons Zürich sowie am Bundesgericht Praxis (vgl. BGer 1B_503/2012 vom 25. Januar 2013, E. 6.2). Die i.V. unterzeichnende Person wirkt dabei weder bei der Entscheidfällung noch beim Verfassen des Entscheids mit, sondern unterzeichnet diesen bloss anstelle der vertretenen Person. Folglich sind Allfällige AusstandsGründe der i.V. unterzeichnenden Person mangels Mitwirkung grundsätzlich unbeachtlich. Für seine Mutmassung, MLaw E. könnte den Beschluss Eigenmächtig abgeändert haben, führt der Kläger keinerlei Indizien an. Der Vorhalt ist Völlig aus der Luft gegriffen, zumal das Dis-

positiv des Beschlusses im Protokoll offensichtlich von der mitwirkenden Ge-

richtsschreiberin MLaw Q.

unterzeichnet ist (Prot. I S. 4). Die Gerichtsschreiberin hätte sich dadurch der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu fänf Jahren Geldstrafe bestraft wird. Dabei wäre die Gefahr, dass die Tat entdeckt würde, sehr gross. Der geltend gemachte Ausstandsgrund ist nicht glaubhaft gemacht worden (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Das Ausstandsgesuch des Klägers gegen MLaw E. ist abzuweisen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Vorinstanzliche Entschädigungsfolgen

    1. Die Vorinstanz sprach der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 900 inklusive Mehrwertsteuer mit der Begründung zu, dass die Beklagte sich im Ausstandsverfahren lediglich kurz habe vernehmen lassen (Urk. 15 S. 9 f.).

    2. Gemäss Kläger dürfte der Aufwand des beklagtischen Anwalts für das Stu- dium seiner zwei kurzen Eingaben maximal 0.5 Stunden betragen haben. Für ei- ne kurze Absprache mit der Beklagten zusammen mit der äusserst knappen Stellungnahme sei allerhöchstens ein Aufwand von 0.2 Stunden zu veranschlagen. Insgesamt sei somit von einem Aufwand von maximal 0.7 Stunden und somit nicht von Fr. 900, sondern höchstens von Fr. 200 auszugehen. Der Aufwand sei bei positiv zu erwartendem Ausgang der Beschwerde nicht von ihm zu tragen. Es sei ihm umgekehrt eine angemessene Entschädigung von pauschal Fr. 3'130 zuzüglich 5 % Pauschalspesen zuzusprechen (Urk. 14 S. 10 f.).

    3. Ausgangsgemäss hat der Kläger eine Parteientschädigung zu leisten und selbst keinen Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zwar verfasste die Beklagte nur eine kurze Stellungnahme zum Ausstandsbegehren (Urk. 5), jedoch musste sie sich mit dem Ausstandsbegehren des Klägers und seiner freiwilligen Replik auseinandersetzen, die zusammen 13 mehrheitlich sehr dicht beschriebe- ne Seiten und fänf Beilagen umfassen (Urk. 1, Urk. 2/1-5 und Urk. 10). Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 900 er-

      scheint daher ohne Weiteres gerechtfertigt. Ihr kommt entgegen dem Kläger (Urk. 14 S.11) auch kein Strafcharakter zu. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

  2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Das Hauptverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO; Urk. 15 S. 9). Entsprechendes hat für das Beschwerdeverfahren und Ausstandsverfahren gegen Gerichtsschreiberin MLaw E. zu gelten, bilden sie doch Teil des kostenlosen Hauptverfahrens (OGer ZH RA220005 vom 09.01.2022, E. B.1.2).

    2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen dem Kläger zufolge sei- nes Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mangels Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; OGer ZH PP220022 vom 08.03.2023, E. III.2.1. m.w.H.), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiberin MLaw E. wird abgewiesen.

  3. Es werden keine Kosten erhoben.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 14-17/B-13, sowie an die Vorinstanz, im Doppel für sich und zur Weiterleitung an Gerichtsschreiberin MLaw E. unter Beilage von Urk. 14 und Urk. 17/1-7, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

    1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

    Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert in der Hauptsache liegt unter Fr. 19'723.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 29. Dezember 2023

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Aeberhard versandt am:

ip

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