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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RA230007
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RA230007 vom 09.11.2023 (ZH)
Datum:09.11.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsrechtliche Forderung (Rechtsverzögerung)
Zusammenfassung : Das Gerichtsurteil betrifft eine Klage von A______ SA gegen die SOCIETE COOPERATIVE B______. A______ SA beantragte, dass der SOCIETE COOPERATIVE B______ die Verkauf von Büchern untersagt wird, da dies als unlauterer Wettbewerb angesehen wird. Das Gericht entschied, dass die SOCIETE COOPERATIVE B______ sofort den Verkauf von Büchern in ihren Geschäften in den Kantonen Genf und Waadt einstellen muss. Der Richter, Cédric-Laurent MICHEL, ordnete diese Massnahme an. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 0.
Schlagwörter : Verfahren; Vorinstanz; Rechtsverzögerung; Verfahrens; Frist; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Anspruch; Arbeitszeugnis; Konkurs; Gericht; Vorladung; Instruktionsverhandlung; Uster; Ausstellung; Arbeitszeugnisses; Parteien; Hauptverhandlung; Akten; Sistierung; Beschleunigung; Klage; Beklagten; Eingabe; Verfügung; Ziffer; üglich
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 124 ZPO ; Art. 207 KG ; Art. 242 ZPO ; Art. 243 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 321 ZPO ; Art. 53 ZPO ; Art. 85 ZPO ; Art. 93 BGG ; Art. 93 ZPO ;
Referenz BGE:133 III 377; 142 III 788; 142 V 551;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA230007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,

Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach

Beschluss vom 9. November 2023

in Sachen

A. ,

Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.

gegen

Bezirksgericht Uster,

Beschwerdegegner

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Arbeitsgerichts Uster im ordentlichen

Verfahren (AN220001-I)

Erwägungen:

1.a) Der Kläger (Beschwerdeführer) steht seit Anfang Februar 2022 vor dem Bezirksgericht Uster, Arbeitsgericht (Vorinstanz und Beschwerdegegner), im Rechtsstreit mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin (Beklagte), der B. AG in Liquidation (vgl. Urk. 8/12). Mit seiner Klage verlangt er von dieser mehrere, zum Teil gestützt auf Art. 85 ZPO noch unbezifferte GeldbetRüge in verschiedenen Währungen sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (Urk. 8/2 S. 2 f.). Der erstinstanzliche Schriftenwechsel ist abgeschlossen (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/13,

Urk. 8/18, Urk. 8/23, Urk. 8/28, Urk. 8/32, Urk. 8/35 und Urk. 8/39).

Am 22. Februar 2023 wurden die Prozessparteien auf den 24. März 2023 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 8/42). Nachdem die Beklagte der Vorinstanz am 17. März 2023 mitgeteilt hatte, dass sie Zahlungsunfähig sei und eine InsolvenzErklärung zeitnah eingereicht werde, weshalb sie um Abladung der Instruktionsverhandlung ersuche (Urk. 8/44), nahm diese den Parteien die Vorla- dung gleichentags ab (Urk. 8/45 = Urk. 5/1). In der Folge erkundigte sich der Kläger am 28. März 2023 bei der Vorinstanz telefonisch, ob ein Konkursbegehren der Beklagten eingegangen sei, was verneint wurde, und ob erneut eine Instruktionsverhandlung angesetzt werden könne (Urk. 8/46). Mit Schreiben vom 3. April 2023 erläuterte die Beklagte der Vorinstanz auf telefonische Nachfrage hin, weshalb die InsolvenzErklärung noch immer (erst) in Vorbereitung sei (Urk. 8/47 und Urk. 8/48/12). Mit Eingabe vom 11. April 2023 beantragte der Kläger, unverzüglich ein Datum für die Hauptverhandlung anzusetzen (Urk. 8/49 = Urk. 5/2). Nach- dem die Vorinstanz am 17. April 2023 eine zusätzliche Abklärung getroffen

(Urk. 8/50) und den Kläger am 21. April 2023 telefonisch über das geplante weitere Vorgehen informiert hatte (Urk. 8/51), lud sie die Prozessparteien am 25. April 2023 erneut zur Instruktionsverhandlung auf den 6. Juli 2023 vor (Urk. 8/52 =

Urk. 5/3). Am 2. Juni 2023 teilte die Beklagte der Vorinstanz mit, dass über sie am

30. Mai 2023 der Konkurs eröffnet worden sei (Urk. 8/5455). Mit Verfügung vom

8. Juni 2023 wurde dem Konkursamt Uster unter Zustellung der Akten vom vorliegenden Prozess Kenntnis gegeben, den Prozessparteien die Vorladung für die Instruktionsverhandlung vom 6. Juli 2023 abgenommen und der (gesamte) Prozess vorläufig eingestellt (Urk. 8/58 = Urk. 5/4). Der Sistierungsentscheid blieb unangefochten.

Mit Eingabe vom 3. August 2023 ersuchte der Kläger die Vorinstanz, das Verfahren in Bezug auf das Klagebegehren Ziffer 4 lit. c betreffend Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, welches den Bestand der Konkursmasse nicht berühre (vgl. Art. 207 Abs. 1 SchKG), unverzüglich wieder aufzunehmen und ein Datum für die Hauptverhandlung anzusetzen (Urk. 7/60 = Urk. 5/5). Mit Verfügung vom

7. August 2023 setzte die Vorinstanz der Beklagten auf deren Ersuchen hin eine dreissigtägige Frist an, um zu diesem Gesuch Stellung zu nehmen (Urk. 7/63 = Urk. 5/6; vgl. auch Urk. 7/62). Diese Frist wurde der Beklagten am 13. September 2023 einmalig (einzige Fristerstreckung) bis 6. Oktober 2023 erstreckt (Urk. 7/66

= Urk. 2). Mit Eingabe vom 18. September 2023 wiederholte der Kläger seinen bereits unter dem 3. August 2023 gestellten prozessualen Antrag um Wiederauf- nahme des Verfahrens und Ansetzung einer Hauptverhandlung, wobei er sich die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vorbehielt (Urk. 7/67, insbes. Rz 23). Tags darauf wurde ihm telefonisch mitgeteilt, dass sich die Vorinstanz mutmasslich im Oktober 2023 zum Anspruch auf ein Zeugnis vernehmen lassen werde (Urk. 7/68).

b) Am 25. September 2023 erhob der Kläger Beschwerde wegen Rechtsverzögerung mit dem Antrag, die FristerstreckungsVerfügung vom 13. September 2023 aufzuheben; zudem erneuerte er seine prozessualen Anträge um Wiederaufnahme des Verfahrens und Festsetzung einer Hauptverhandlung (Urk. 1, insbes. S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/5970 und

Urk. 8/158). Mit Beschlüssen vom 18. Oktober 2023 hob die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens betreffend Arbeitszeugnis auf und schrieb das Verfahren betreffend Rechtsbegehren Ziffer 4 lit. c der Klage als gegenstandslos geworden ab (Urk. 9). In der Folge wurde den Parteien mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 Frist angesetzt, um sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des dadurch gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens zu äussern (Urk. 11). Der Kläger beantragt in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 1. November

2023, die Kosten dem Beschwerdegegner (Vorinstanz) aufzuerlegen (Urk. 14). Die Vorinstanz verzichtete ausDrücklich auf Vernehmlassung (Urk. 13).

2.a) Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO leitet das Gericht den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Die Vorschrift konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung einer Sache innert nützlicher Frist (BK ZPO I-Frei, Art. 124 N 5). Wird die Pflicht zur befürderlichen Prozessleitung (Beschleunigungsgebot) verletzt, kann dies mit Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gerägt werden (Art. 319 lit. c ZPO; BK ZPO I-Frei, Art. 124 N 10 m.w.Hinw.). Diese besondere Form der Beschwerde richtet sich Hauptsächlich gegen einen Nicht- Akt, d.h. gegen das unrechtmässige gerichtliche Verzügern eines Entscheids. Die anfechtbare Rechtsverzögerung kann aber auch Folge von positiven Anordnungen sein, z.B. wenn einer Partei eine überlange Frist Fristerstreckung gewährt wird (BSK ZPO-Späher, Art. 319 N 21).

Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit gefährt werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Sie ist grundsätzlich an keine Frist gebunden. An der Beschwerde wegen Rechtsverzögerung muss jedoch noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (konkret: am ungesäumten Fortgang des Verfahrens am Erlass des zu Fällenden Entscheids) bestehen. Die Rechtsverzögerung muss deshalb noch andauern (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 13; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 321 N 10 m.w.Hinw.). Ein solches Interesse ist nicht mehr vorhanden, sobald ein fürmlicher, insbesondere der angeblich verzügerte Entscheid ergangen ist (BSK ZPO-Späher, Art. 319 N 21 und N 23; Gehri, OFK-ZPO, ZPO 319 N 5;

BGer 5A_108/2017 vom 14. Juli 2017, E. 1.4.1 m.w.Hinw.).

b) In materieller Hinsicht liegt Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO vor, wenn ein anfechtbarer Entscheid in unrechtmässiger Weise verzögert wird. So verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Gerichtsoder Verwaltungsbehür- de, jeden Entscheid binnen einer Frist zu fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (Beschleunigungsgebot). Auch Art. 18 Abs.1 KV/ZH Gewährt jeder Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf rasche Erledigung des Verfahrens. Art. 124 Abs. 1 ZPO konkretisiert diesen verfassungsmässigen Anspruch (BK ZPO-Frei, Art. 124 N 5). Die Angemessenheit der Dauer lässt sich nicht absolut bestimmen. Sie ist im Einzelfall unter BeRücksichtigung der gesamten Umst?n- de zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch nimmt. Rechtfertigen objektive Gründe die Verzügerung, liegt keine Unrechtmässigkeit vor. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgefährt wurde und die GerichtsBehörde insbesondere keine unnütze Zeit verstreichen liess. Zu berücksichtigen sind dabei im Besonderen die Natur sowie der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der Parteien und der Behörden, die Bedeutung und Dringlichkeit der Streitsache für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabl?ufe. Unrechtmässig ist etwa das grundlose Hinauszügern von Vorladungen das liegenlassen von Akten während längerer Zeit. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer. Es besteht die Möglichkeit, eine eingetretene Verzügerung in einem einzelnen Verfahrensabschnitten durch eine Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten auszugleichen (zum Ganzen BGer 5A_191/2011 vom 30. Juni 2011, E. 2.2; BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar

2017, E. 2.2; BGer 4A_400/2022 vom 22. November 2022, E. 3.1 [je m.w.Hinw.]; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 49; Hoffmann-Nowotny, Komm ZPO- Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 319 N 45).

Im Einzelnen kommt dem Gericht bei der Prozessleitung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und damit eine unrechtmässige Rechtsverzögerung ist deshalb trotz grundsätzlich freier Kognition der Beschwerdeinstanz nur in klaren Fällen anzu- nehmen, d.h. dann, wenn das Gericht das ihm zustehende Ermessen offensichtlich überschritten hat (OGer ZH PC220056 vom 09.01.2023, E. 2.a; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 51; Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 319 N 44; CHK-Sutter-

Somm/Seiler, ZPO 321 N 10 m.w.Hinw.).

3. Nachdem die Beklagte im voristanzlichen Verfahren mit Eingabe vom

5. Oktober 2023 angekündigt hatte, ein Arbeitszeugnis zu erstellen (Urk. 10/71), reichte sie am 17. Oktober 2023 ein solches ein, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren bezüglich Arbeitszeugnis zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Urk. 10/7374). In der Folge nahm die Vorinstanz das Verfahren betreffend Rechtsbegehren Ziffer 4 lit. c wieder auf und schrieb es diesbezüglich gestützt auf Art. 242 ZPO ab (Urk. 9). Mit diesem formellen (Teil-)Erledigungsentscheid wurde das vorinstanzliche Verfahren in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses und damit auch die beanstandete Rechtsverzögerung beendet. Letzteres gilt ungeachtet einer Allfälligen Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen AbschreibungsVerfügung (vgl. Urk. 14 Rz 8). Für die Beendigung der Rechtsverzögerung ist allein entscheidend, dass die Handlung, welche unrechtmässig hinausgezügert worden sein soll, vorgenommen, d.h. ein formeller Entscheid gefällt wur- de. Mit Ausfüllung dieses Entscheids entfiel das rechtlich geschützte Interesse an der Beurteilung der gerägten Rechtsverzögerung (vgl. vorne, E. 2.a). Die Beschwerde ist somit gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

4.a) Der Streitwert der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit liegt weit über Fr. 30'000 (vgl. Urk. 1 S. 2 f.; Art. 91 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 788, insbes. E. 4.2.3 S. 791 f.). Das Verfahren ist deshalb nicht kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO e contrario). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von 9 Abs. 1 in Verbindung mit 12 GebV OG auf

Fr. 1'000 festzusetzen.

  1. Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor (was vorliegend zutrifft), kann das Gericht die Prozesskosten in Abweichung von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen gemäss

    Art. 106 ZPO nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Als Kriterien für die Verteilung kann dabei insbesondere beRücksichtigt werden, wer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat wie das abgeschriebene Verfahren mutmasslich ausgegangen wäre. Beim zuletzt genannten Kriterium darf es bei einer vorläufigen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568 m.w.Hinw.).

  2. Im vorliegenden Fall wurde die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die Abschreibung des Rechtsbegehrens auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verursacht. Diese (Teil-)Abschreibung des Verfahrens wiederum Gründet auf der Erfüllung des eingeklagten Anspruchs durch die Beklagte. Die Gegenstandslosigkeit wurde somit von keiner am Beschwerdeverfahren beteiligten, sondern von einer dritten Partei veranlasst, weshalb dieses Kriterium für die Kostenverteilung nicht herangezogen werden kann.

    Hingegen wurde das Beschwerdeverfahren als solches vom Kläger veranlasst. Eine (nicht abschliessende) materielle Prüfung ergibt zudem, dass die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit abzuweisen gewesen wäre. So hat die Vorinstanz das Verfahren nie während längerer Zeit ohne sichtbare Prozesshandlungen liegengelassen, sondern es stetig und ohne unangemessene zeitliche Unterbrüche fortgefährt. Insbesondere wurden auch nach Bekanntgabe der bevorstehenden InsolvenzErklärung durch die Beklagte am 17. März 2023 (Urk. 8/44), auf welchen Verfahrensabschnitt sich die Beschwerde bzw. die darin geltend gemachte Rechtsverzögerung ausschliesslich bezieht, regelmässig und jeweils zeit- nah prozessleitende Handlungen vorgenommen und Anordnungen getroffen (vgl. im Einzelnen vorne, E. 1.a). Hierbei lag es im Ermessen der vorinstanzlichen Verfahrensleitung, die (erste) Vorladung für den 24. März 2023 bereits aufgrund dieser Mitteilung (antragsgemäss) abzunehmen statt zunächst abzuwarten, ob der Konkurs bis zum Verhandlungstermin tatsächlich eröffnet sei. Wenn die Vorinstanz danach in Erwartung der angekündigten KonkursEröffnung einen guten Mo- nat verstreichen liess, ehe sie die Vorladung erneuerte wobei sie während dieser Zeit nicht untätig blieb (vgl. Urk. 1 Rz 10 f.; Urk. 8/4648 und Urk. 8/5051) , erscheint dies unter den gegebenen Umständen nicht nur Verständlich, sondern auch zweckmässig. Auch die vom Kläger kritisierte (zweite) Ansetzung der Instruktionsverhandlung (erst) auf den 6. Juli 2023 wäre wohl nicht zu beanstanden (Urk. 1 Rz 11). In einem ordentlichen Verfahren, das (wie hier) keinen besonders dringlichen Gegenstand hat (vgl. BGE 133 III 377 E. 7.1 f. S. 383 f.), liegt eine

    sechs wöchige Zeitspanne zwischen Vorladung und Verhandlungstermin allemal innerhalb des verfassungs- und prozessrechtlich gebotenen Rahmens. (Angesichts des weit über Fr. 30'000 liegenden Streitwerts [vgl. vorne, E. 4.a] handelt es sich in casu nicht um ein vereinfachtes Verfahren, wie der Kläger fälschlicherweise meint [vgl. Urk. 1 Rz 25 und Art. 243 ZPO].) Dass das Verfahren nach (subjektiver) Ansicht des Klägers dabei zu wenig schnell vorangetrieben wurde, ändert daran nichts.

    Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger die SistierungsVerfügung vom

    8. Juni 2023 (Urk. 8/58) unangefochten liess, obwohl sie seiner Meinung nach nicht rechtens war (vgl. Urk. 1 Rz 12). Das hatte in prozessualer Hinsicht zur Folge, dass das gesamte Verfahren sistiert wurde, die Sistierung somit über den gesetzlich statuierten Umfang hinausging (vgl. Art. 207 SchKG, wonach von Gesetzes wegen nur nicht dringliche Zivilprozesse des Schuldners eingestellt werden, die den Bestand der Konkursmasse berühren, was für den Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses nicht zutrifft). Entsprechend musste es zur Weiterführung mit Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 4 lit. c der Klage vor mit einer erneuten Vorladung zur Instruktionsoder Hauptverhandlung zunächst wie- der aufgenommen werden. Dass die Vorinstanz der Beklagten hierzu, d.h. zur beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens (betreffend Arbeitszeugnis) vor dem in der SistierungsVerfügung festgesetzten Zeitpunkt (vgl. Urk. 7/58 Disp.- Ziff. 3 und 5) das rechtliche Gehör Gewährte (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV), ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 1 Rz 19). Dabei mag es zutreffen,

    dass die hierfür angesetzte Frist und die Dauer der Fristerstreckung unüblich lang ausfielen (vgl. Urk. 1 Rz 22 ff.). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. eine unrechtmässige Rechtsverzögerung im Sinne des vorstehend (E. 2.b) Ausgefährten wäre darin aber nicht zu erblicken, zumal der Prozess als Ganzes je- derzeit befürderlich gefährt wurde. Die Vorinstanz hat das Verfahren (auch) ab dem März 2023 nicht während längerer Zeit unbearbeitet gelassen unnütze Zeit verstreichen lassen (vgl. BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017, E. 2.2). Bei materieller Prüfung wäre die vorinstanzliche Prozessleitung unter dem Gesichtspunkt von Art. 319 lit. c ZPO bzw. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 124 Abs. 1

    ZPO somit kaum zu beMängeln und die Beschwerde folglich nicht durchgedrungen.

  3. Die Entscheidgebühr ist deshalb dem Kläger aufzuerlegen, der das Beschwerdeverfahren veranlasste und mit der Beschwerde mutmasslich unterlegen wäre. Aus denselben Gründen ist dem Kläger keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000 festgesetzt.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger (unter Beilage einer Kopie von Urk. 13), an die Beklagte sowie an die Vorinstanz (an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und Urk. 14), je gegen Empfangsschein.

    Die beigezogenen erstinstanzlichen Akten gehen an das Konkursamt Uster (Urk. 8/158) bzw. an die Vorinstanz (Urk. 7/5970) zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 9. November 2023

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Nietlispach versandt am:

ya

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