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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RA230002
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RA230002 vom 18.07.2023 (ZH)
Datum:18.07.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheit für Parteientschädigung)
Zusammenfassung : Die Klägerin hat gegen die Beklagte beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage wegen missbräuchlicher Kündigung eingereicht und gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege gebeten. Die Beklagte beantragte eine Sicherheitsleistung für ihre Parteientschädigung. Das Arbeitsgericht bewilligte der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung und wies den Antrag der Beklagten auf Sicherstellung ab. Daraufhin legte die Beklagte Beschwerde ein, jedoch ohne Erfolg, da sie keine ausreichende Begründung vorlegte. Der Richter, Dr. M. Kriech, entschied, dass keine Parteientschädigungen zu zahlen sind. Der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 0.
Schlagwörter : Vorinstanz; Rechtspflege; Parteien; Parteientschädigung; Verfahren; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Sicherstellung; Verfahren; Antrag; Frist; Entscheid; Einkommen; Sicherheit; Verfügung; Klage; Trinkgeld; Gesuch; Gewährung; Sicherheitsleistung; Klageantwort; Beschwerdeantrag; Erwägung; Einreichung; Erwägungen; Behauptung; Tatsache; Trinkgelder
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 121 ZPO ; Art. 126 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 49 ZPO ; Art. 93 BGG ; Art. 95 ZPO ; Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 232;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA230002-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M Kriech, Vorsitzender, Oberrichter

lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schürer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreo

Beschluss vom 18. Juli 2023

in Sachen

  1. GmbH,

    Beklagte und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. ,

Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. ,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheit für Parteientschädigung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, im summarischen Verfahren vom 12. Mai 2023 (AH220109-L)

Erwägungen:

  1. a) Am 14. Oktober 2022 erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage betreffend missbräuchliche Kündigung, mit der sie eine Forderung von insgesamt Fr. 24'963.35 geltend machte (Urk. 5/1). Zeitgleich stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5/1 S. 1). Im weiteren Verlauf stellte die Beklagte den Antrag, die Klägerin sei, sofern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werde, zu verpflichten, ihr eine angemessene Sicherheit für ihre Parteientschädigung, min- destens in der Höhe von Fr. 5'000 (zzgl. gesetzlicher MwSt.), zu leisten

    (Urk. 5/34 S. 2). Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 bewilligte die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, bestellte ihr in der Person von Rechtsanwalt MLaw X. einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und wies den Antrag der Beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung ab (Urk. 5/63 Dispositiv-Ziffern 1 und 2 = Urk. 2 Dispositiv-Ziffern 1

    und 2).

    1. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 25. Mai 2023 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 26. Mai 2023) innert Frist (vgl. Urk. 5/64/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):

      I. Die Verfügung vom 12.05.2023 ist aufzuheben.

      1. Der Klägerin ist die unentgeltliche Prozessführung ebenso wie der unentgeltliche Rechtsbeistand zu versagen. Die Bestellung des Anwaltes X. ist aufzuheben.

      2. Die Klägerin hat eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen.

      3. Die Fristen zur Einreichung der Klageantwort sind so lange zu sistieren, bis über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege höchstrichterlich entschieden ist.

      4. Die Fristen zur Einreichung der Klageantwort sind so lange zu sistieren, bis das anhängige Strafverfahren abgeschlossen ist.

      5. Alles unter Kosten und Lasten der Klägerin.

    2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-66). Da sich die Beschwerde wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort der Klägerin (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss schriftlich und begründet innert der Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden (Art. 321 ZPO). Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14 f.). In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei konkret darzulegen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist (vgl. Art. 321 ZPO). Dies setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Das Beschwerdeverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der überPrüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).

  3. a) Die Vorinstanz erwog zu den finanziellen Verhältnissen der Klägerin im Wesentlichen, zur Berechnung des Einkommens der Klägerin sei auf ihre Angaben abzustellen, wonach sie ab November 2022 ca. Fr. 2'075.85 pro Monat mit einem Arbeitspensum von 50 % erziele (Urk. 2 S. 7). Bezüglich der Behauptung der Beklagten, die Klägerin gehe einer Erwerbstätigkeit im Nachtlokal C. nach, bleibe anzumerken, dass die hierzu offerierten sog. eidesstattliche Erklärungen blosse Parteibehauptungen seien. Ausserdem sei glaubhaft dargelegt, dass die unregelmässigen Zahlungseingänge auf ihr UBS Konto nicht auf ein zusätzliches Einkommen bzw. Vermögen zurückzuführen seien. diesbezüglich erscheine insbesondere nicht lebensfremd, dass sich die Klägerin aufgrund ihrer knappen finanziellen Verhältnisse den Lohn habe bevorschussen lassen (Urk. 2

    S. 6). Würde man nur auf die zuletzt von der Klägerin eingereichten Lohnabrech- nungen der Monate Januar und Februar 2023 abstellen, ergübe sich ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 1'790.65. Zudem dürfe als

    notorisch gelten, dass in der Schweiz im Gastronomiebereich üblicherweise ein zusätzliches Trinkgeld ausgerichtet werde, obschon dieses an sich im Preis inbegriffen sei. Somit könne das durchschnittliche monatliche Einkommen der Klägerin unter BeRücksichtigung der Tatsache, dass das effektive Ausmass der Trinkgelder unklar sei auf rund Fr. 2'200 aufgerundet werden. Der monatliche Notbedarf der Klägerin betrage Fr. 2'860.80 pro Monat (Grundbetrag Fr. 1'200, Miete Fr. 1'113.70, Krankenkassenprämie Fr. 353.35, Kosten für Fahrten am Arbeitsplatz Fr. 85, Auslagen für auswürtige Verpflegung Fr. 108.75; Urk. 2 S. 7). Stelle man das Einkommen dem Notbedarf gegenüber, resultiere bei der Klägerin ein Manko (Urk. 2 S. 7). Somit sei kein überschuss vorhanden, der es ihr ermöglichen würde, die mutmasslichen Anwaltskosten von Fr. 4'790 (inkl. MwSt.) innert einer Frist von ein zwei Jahren zu begleichen. Die Klägerin könne auch auf kein Vermögen zurückgreifen und habe diverse Pfändungen und Betreibungen laufen. Sie sei einstweilen mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO (Urk. 2 S. 8). Die Klage sei nicht aussichtslos. Angesichts des Schwierigkeitsgrades der sich stellenden Rechtsfragen (ausstehende Lohnzahlungen, missbräuchliche Kündigung, Ausstellung von Lohnabrechnungen und einer Arbeitsbestätigung) und der ungewöhnlichen Hürte und Emotionalität, mit welcher die vorliegende arbeitsrechtliche Auseinandersetzung gefährt werde, sei die Klägerin auf eine Rechtsvertretung angewiesen (Urk. 2 S. 9). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasse insbesondere auch die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen. Der Antrag der Beklagten auf Sicherstellung für deren Parteientschädigung i.S.v.

    Art. 99 ZPO sei daher abzuweisen (Urk. 2 S. 10).

    b) Die Beklagte hält dem im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen entgegen, die Klägerin arbeite nur deshalb offiziell zu 50 %, weil sie mindestens im gleichen Umfang schwarz arbeite. Dies habe die Vorinstanz übergangen. Weiter betRüge die Klägerin, wenn sie behaupte, sie würde keinerlei Trinkgelder als Servicekraft erhalten. Sie (die Beklagte) habe beim heutigen Arbeitgeber nachgefragt, welcher bestätige, dass Trinkgelder ausgezahlt würden (Urk. 1 S. 2). Die Klägerin habe selbst an verschiedenen Gesprächen ihr gegenüber behauptet, dass sie gewohnt sei, mindestens Fr. 150 pro Schicht als Trinkgeld zu kassieren. Bei einem Pensum von 50 % arbeite die Klägerin an 11 Tagen pro Monat.

    hätte die Vorinstanz einen realistischen Trinkgeldbetrag von Fr. 1'650 pro Mo- nat (11 x Fr. 150) eingesetzt, würde ein monatliches Einkommen von Fr. 3'500 resultieren. Schon dadurch gübe es kein Manko. Hinzu kämen die Einnahmen durch Schwarzarbeit. Weiter sei komplett unwahr, wenn die Vorinstanz die Klägerin als eine alleinstehenden Schuldnerin ohne Haushaltsgemeinschaft bezeichne. Zudem würde die Klägerin gemeinsam mit dem Hauptmieter dem Lebenspart- ner der Klägerin die Wohnung nutzen, ohne dass die Klägerin über ein eigenes, exklusives Zimmer verfügen würde (Urk. 1 S. 3). Korrekterweise seien der Klägerin keine Wohnkosten im Notbedarf anzurechnen (Urk. 1 S. 4).

  4. a) Nach Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO wird die klagende Partei von Sicherheitsleistungen befreit, wenn ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird. In- dessen führt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht dazu, dass der Staat auch eine Allfällige Parteientschädigung an die Gegenpartei übernimmt (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Insoweit droht der beklagten Partei, die die Sicherstellung einer Allfälligen Parteientschädigung beantragt, durch den Entscheid, mit dem der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) und sie hat ein schutzwürdiges Interesse daran, diesen Entscheid anzufechten; es greift eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach keine Prozesspartei legitimiert ist, eine den Prozessgegner betreffende Verfügung über die unentgeltliche Rechtspflege anzufechten (Art. 119 Abs. 3 und Art. 121 ZPO; BGer 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017, E. 2.1 m.w.H.).

    1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2023 wurde der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und (deshalb) der Antrag der Beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung abgewiesen. Ihren Antrag auf Sicherstellung erneuerte die Beklagte im Beschwerdeverfahren, womit sie im Sin- ne des Erwogenen grundsätzlich beschwert und folglich zur Beschwerde legitimiert ist.

    2. Sie begnügt sich in der Folge aber damit, Kritik am Entscheid der Vorinstanz, der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu Gewähren, zu üben. Den Antrag auf Sicherstellung begründet sie in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort

      (Urk. 1 S. 2 ff.). Dies obwohl die Vorinstanz den Antrag infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne weiteres abweisen konnte (Urk. 2 S. 10 E. 7) und das Obergericht, wären die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt und das Gesuch der Klägerin abzuweisen, zum ersten Mal die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung materiell beurteilen würde. Der geltend gemachte Anspruch auf Sicherstellung setzt Nämlich zwar voraus, dass der Klügerin die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird. Die Pflicht zur Sicherstellung folgt jedoch nicht daraus, sondern entscheidet sich nach Art. 99 ff. ZPO. Die Beschwerdeschrift, in der die Beklagte sich zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Sicherstellung der Parteientschädigung die klagende Partei erscheint Zahlungsunfähig; sie schuldet Prozesskosten aus Früheren Verfahren es bestehen andere Gründe für eine erhebliche gefährdung der Parteientschädigung (Art. 99 Abs. 1 lit. b-d) nicht äussert, genügt daher den formellen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Das führt insoweit zum Nichteintreten auf die Beschwerde (Beschwerdeantrag III). Damit entfällt aber auch das Interesse der Beklagten an der Anfechtung des Entscheids, mit dem der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege Gewährt wurde (vgl. E. 4.a), womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen und auch auf die Beschwerde gemäss Beschwerdeantrag II nicht einzutreten ist.

    3. Der Beschwerde wäre bezogen auf die BeschwerdeAnträge II und III aber auch kein Erfolg beschieden, wenn auf sie eingetreten würde (nachfolgend E. 5).

  5. a) Mit Bezug auf die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 4). Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung verweigert, kann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trotz Untersuchungsmaxime abgewiesen werden. Mit Blick auf die Einwände der Beklagten im Beschwerdeverfahren ist jedoch zu betonen, dass umgekehrt bei ausreichender Mitwirkung ein Gesuch gutzuheissen ist, selbst wenn die Verfügbaren Beweismittel keinen eindeutigen Aufschluss über die Frage der Mittellosigkeit ergeben (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 3). Der Beweisgrad der Glaubhaftmachung schwebt zwischen Behauptung und Beweis. Der Richter ist gehalten, wenigstens summarisch zu prüfen, ob sich der von der gesuchstellenden Partei geltend gemachte Anspruch aus den dargelegten Tatsachen und Beweisen (insbesondere den eingereichten Dokumenten) ergibt ob für das Vorhandensein dieser Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus der Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 261 N 25 m.w.H.; BGE 138 III 232 E. 4.1.1.). Auf Parteivorbringen ist sodann gerade im summarischen Verfahren (vgl. Wullschleger, in: Sutter- Somm/ Hasenbühler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 50 N 5), (nur) insoweit einzugehen, als sie entscheidrelevant sind. Dies gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 2).

    1. Den Erwägungen der Vorinstanz zum Einkommen der Klägerin stellt die Beklagte in der Beschwerde nur ihre eigene Sicht entgegen. Dabei legt sie zwar wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren dar, wie sich das Höhere Einkommen der Klägerin zusammensetzen soll (zusätzliche Schwarzarbeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % sowie Höhere Trinkgelder; Urk. 1 S. 2 f.), je- doch untermauert sie ihre Behauptungen mit keinerlei Belegen. Ihre (mit dem Vorwurf des Betrugs verbundenen) Ausführungen stellen lediglich Mutmassungen dar, soweit sie über das von der Vorinstanz Erwogene hinausgehen. Der vorinstanzliche Schluss, die Klägerin sei ihren Mitwirkungspflichten genügend nachgekommen (Urk. 2 S. 7), ist nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz auch keine Verletzung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime vorgeworfen werden, wenn sie der Forderung der Beklagten nach einer lückenlosen Dokumentation des Einkommens der letzten zwölf Monate der Klägerin und einer Einvernahme des aktuellen Arbeitgebers der Klägerin nicht nachgekommen ist (vgl. Urk. 2 S. 2).

    2. Sodann wehrt sich die Beklagte (sinngemäss) gegen die Anrechnung des Grundbetrags in der Höhe von Fr. 1'200 im Bedarf der Klägerin und wendet sich gegen die ihr zugestandenen Mietkosten von Fr. 1'113.70 (vgl. Urk. 2 S. 7). Die Klägerin sei keine alleinstehende Schuldnerin ohne Haushaltsgemeinschaft,

      da der Hauptmieter der Wohnung der Lebenspartner der Klägerin sei. Beide wür- den die Wohnung gemeinsam nutzen, ohne dass die Klägerin über ein eigenes, exklusives Zimmer verfüge. Dies sei im Untermietvertrag sogar so niedergelegt, von der Vorinstanz aber nicht zur Kenntnis genommen worden. Die Vorinstanz habe es ausserdem versäumt, den Hauptmietvertrag einzufordern, wie sie, die Beklagte, das verlangt habe. Die Wohnungskosten des fingierten Untermietvertrags hätten nicht angerechnet werden dürfen (Urk. 1 S. 3 f.).

      Es trifft zwar zu, dass sich aus dem von der Klägerin bereits vor Vorinstanz vorgelegten Untermietvertrag ergibt, dass es sich beim Hauptmieter um den Lebenspartner der Klägerin handelt (Urk. 8/2). Dass die daraus allenfalls folgende BeRücksichtigung eines geringeren Grundbetrages am Ergebnis etwas ändern würde, legt die Beklagte in der Beschwerdeschrift allerdings nicht dar und ist auch nicht ersichtlich: Würde im Bedarf der Klägerin aufgrund einer Haushaltgemeinschaft mit ihrem Lebenspartner statt des von der Vorinstanz beRücksichtigten Grundbetrags von Fr. 1'200 lediglich die Hälfte des Ehepaargrundbetrages, der gemäss den von der Vorinstanz zitierten Richtlinien Fr. 1'700 beträgt, in ihrem Bedarf beRücksichtigt, würde sich ihr von der Vorinstanz errechneter betreibungsrechtlicher Notbedarf (Fr. 2'860.80 mtl.; Urk. 2 S. 7 E. 3.6.) lediglich um Fr. 350 (Fr. 1'200 abzüglich Fr. 850) auf Fr. 2'510.80 reduzieren, womit er ihr Einkommen von rund Fr. 2'200 weiterhin übersteigen würde. Soweit die Beklagte sich sodann gegen die BeRücksichtigung von Wohnkosten wendet, wiederholt sie im Kern lediglich das vor Vorinstanz Vorgetragene (Urk. 5/41 S. 8), ohne sich mit der Erwägung im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, wonach ihre Behauptung, die Klägerin trage keine Wohnkosten, unsubstantiiert sei (Urk. 2

      S. 6). Zudem sind in übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 2 S. 7) die effektiv bezahlten Mietkosten der Klägerin anhand der von ihr eingereichten Belege ausgewiesen (vgl. Urk. 5/8/2, 5/17/7 und Urk. 5/26/10+12). Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz berücksichtigen Wohnkosten.

    3. Es hätte damit beim vorinstanzlichen Entscheid, mit dem der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, selbst dann sein Bewenden, wenn auf die Beschwerde eingetreten würde. Als Folge davon wäre auch die Ab-

    weisung des beklagtischen Antrags auf Sicherstellung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO).

  6. a) Beschwerdeantrag IV (Sistierung der Frist zur Einreichung der Klageantwort, bis über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege höchstrichterlich entschieden ist) stellte die Beklagte im Beschwerdeverfahren innert der ihr mit Verfügung vom 12. Mai 2023 angesetzten Frist zur Erstattung der Klageantwort (Dispositiv-Ziffer 3). Sollte die Beklagte die Rechtsschrift inzwischen nicht fristwahrend eingereicht haben, wird die Vorinstanz ihr nach Erledigung des vorliegenden Verfahrens die entsprechende Frist neu zu eröffnen haben. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich deshalb.

    1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2023, mit welchem der Klügerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Antrag der Beklagten auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung durch die Klägerin abgewiesen wurde (Urk. 2 S. 10). Soweit die Beklagte die Klägerin des Betruges im Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Streitigkeit im vorinstanzlichen Verfahren bezichtigt (vgl. Urk. 1 S. 1 f.), ist darauf mangels Zusammenhangs zum Anfechtungsobjekt nicht weiter einzugehen. Auf Beschwerdeantrag V (Sistierung der Frist zur Einreichung der Klageantwort bis das anhängige Strafverfahren abgeschlossen ist), der von der Beklagten im übrigen mit keinem Wort begründet wird, ist nicht einzutreten. Ein Allfälliger Sistierungsantrag (Art. 126 ZPO) ist vor Vorinstanz zu stellen.

    2. Schliesslich regt die Beklagte an, den Richter, der sich in diesem Verfahren offenbar bereits parteiisch festgelegt habe, von seinen Aufgaben zu entbinden (Urk. 1 S. 4 Rz 12.). Ein formeller Beschwerdeantrag ist darin nicht zu sehen, weshalb sich weitere Ausführungen von vornherein erübrigen. Ein Allfälliges Ausstandsgesuch wäre vor Vorinstanz zu stellen (Art. 49 Abs. 1 ZPO).

  7. a) Die Vorinstanz ging von einem Streitwert in der Hauptsache von Fr. 24'963.35 aus (Urk. 5/9 S. 2). Bei einem Streitwert bis Fr. 30'000 sind ar-

beitsgerichtliche Verfahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

  2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz ( mit explizitem Hinweis auf

    E. 6.a), je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

    Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 24'963.35.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 18. Juli 2023

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreo

versandt am: jo

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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