Zusammenfassung des Urteils RA220005: Obergericht des Kantons Zürich
In einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach wurde ein Ausstandsbegehren gegen die Arbeitsrichterin C. gestellt. Nachdem die Vorinstanz das Ausstandsbegehren abwies, erhob der Kläger Beschwerde. Er argumentierte, dass die Richterin befangen sei, da sie Verbindungen zum CEO der Beklagten habe. Die Vorinstanz wies diese Argumente jedoch zurück. Der Kläger beschwerte sich auch über die Zusammensetzung des Spruchkörpers, behauptete eine einseitige Ausrichtung zu Gunsten der Arbeitgeber und forderte eine paritätische Besetzung. Letztendlich wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, die Gerichtsgebühren wurden aufgehoben, und keine Parteientschädigungen wurden zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RA220005 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 09.01.2023 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_91/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand) |
Schlagwörter : | Ausstand; Beisitzende; Bülach; Gericht; Bezirk; Bezirks; Vorinstanz; Bezirksgericht; Ausstandsbegehren; Beklagten; Kläger; Verfahren; Klägers; Arbeitsgericht; Beschluss; Abteilung; Parteien; Bezirksgerichts; Ausstandsgesuch; Schweiz; Arbeitgeber; Beschwerdeverfahren; Beisitzenden; Recht; Arbeitsrichterin; Stellung; Parteientschädigung; Interessen; Kanton |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 37 BGG ;Art. 50 ZPO ;Art. 92 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 121 V 178; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA220005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter
Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Rüedi
Urteil vom 9. Januar 2023
in Sachen
,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Versicherungs-Gesellschaft AG,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)
Erwägungen:
1. Die Parteien stehen sich in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach gegenüber (Geschäfts-Nr. AN200007-C; Urk. 33/1-51). Mit
Eingabe vom 24. März 2022 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) ein Ausstandsbegehren gegen die Arbeitsrichterin lic. iur. C. (Urk. 2). Nach Überweisung des Ausstandsbegehrens an die II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach (Urk. 1) nahm die abgelehnte Beisitzende C. mit Eingabe vom
20. April 2022 zum Ausstandsgesuch des Klägers Stellung (Urk. 3). Darauf replizierte der Kläger mit Eingabe vom 21. Mai 2022 (Urk. 8). Die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 25. Mai 2022 zum Ausstandsgesuch vernehmen (Urk. 16). Am
uni 2022 erliess die Vorinstanz den folgenden Beschluss (Urk. 19 = Urk. 28):
Das Ausstandsgesuch gegen Arbeitsrichterin lic. iur. C. wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.– wird dem Kläger auferlegt.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 900.– inkl. MWST zu bezahlen.
[Schriftliche Mitteilung]
[Rechtsmittel: Beschwerde]
Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 29. Juni 2022 rechtzeitig (vgl. Urk. 22/A) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 2):
1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Juni 2022 sei aufzuheben.
Arbeitsrichterin C. habe im arbeitsrechtlichen Verfahren AN200007-C des Arbeitsgerichts Bülach unter der Leitung von D. in den Ausstand zu treten.
Es sei eine politisch nicht einseitig den Interessen der im Kanton Zürich und der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber verpflichtete Gerichtsperson beizuziehen, welche auch die Interessen der im Kanton Zürich tätigen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt.
Es sei mit geeigneten Massnahmen zu verhindern, das im vorliegenden Verfahren durch die Zürcher Gerichtsbehörden Lawfare, Klüngelei und Korruption betrieben wird.
Das Arbeitsgericht Bülach sei in der Angelegenheit AN200007-C aufgrund der Bestimmung von § 15 Abs. 1 GOG paritätisch zusammenzusetzen.
Das Ausstands-Verfahren BV220005-C sei aufgrund der Bestimmung von § 127 Abs. c GOG sowie § 22 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach durch nicht dem Arbeitsgericht Bülach angehörende Gerichtspersonen zu führen.
Im Verfahren BV220005-C wie auch im vorliegenden obergerichtlichen Beschwerdeverfahren sei je eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen.
9. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien vom Kanton Zürich bzw. von der Beklagten zu tragen.
Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bzw. die Gutheissung seines gegen die Beisitzende C. gerichteten Ausstandsbegehrens.
Zur Begründung macht der Kläger zunächst geltend, die Beisitzende C. arbeite im Vorstand des Schweizerischen …-verbandes nachweislich mit dem CEO der Beklagten, E. , zusammen. Letzterer sei für die ihm von der Beklagten zugefügten Nachteile an oberster Stelle hauptverantwortlich gewesen.
Überdies sei die Beisitzende C.
E.
als Mitglied des Leitungsaus-
schusses nachweislich organisatorisch unterstellt. Es sei völlig lebensfremd anzunehmen, dass die vorliegende Angelegenheit vom CEO der Beklagten E.
gegenüber der im gleichen Gremium tätigen Beisitzenden C.
nicht angesprochen worden sei und er seinen Wunsch nach einem für ihn und die Beklagte positiven Entscheid nicht an sie herangetragen habe bzw. noch herantragen wer- de. Es bestehe daher eine erhebliche Interessenskollision. Gemäss Rechtsprechung genüge bereits der Anschein der Befangenheit als Ausstandsgrund, und diese von ihm nachgewiesene Gegebenheit sei geeignet, zumindest Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beisitzenden C. zu erwecken. Dies gerade auch deshalb, weil sie sogar die Systeme ihres Arbeitgebers, des Verbands F. benutze, um ihre Richtertätigkeit auszuüben, wobei der F. seinerseits Mitglied des Schweizerischen …-verbandes sei (Urk. 26 S. 8 ff., S. 12 und S. 15 ff.).
Die Vorinstanz verwarf diese Argumentation des Klägers. Es deute nichts
darauf hin, dass die Beisitzende C.
Weisungen dergleichen von
E. entgegengenommen habe gewillt sei, dies zu tun, dass sie von ihm in irgendeiner Weise finanziell abhängig ihm unterstellt sei. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass die Beisitzende C. nicht in der Lage sei, unabhängig von den Interessen von E. bzw. denjenigen der Beklagten zu entscheiden, dass E. auf sie über sie auf den Entscheid des Gerichts Einfluss nehmen könne. Für diese Behauptungen des Klägers gebe es we- der einen Beleg noch eine plausible Erklärung. Überdies stünde ihnen die Stellungnahme der Beisitzenden C. entgegen, wonach sie E. überhaupt nicht persönlich kenne, sich der Vorstand des Schweizerischen …-verbandes aus zahlreichen Personen zusammensetze, die letzten Sitzungen fast immer online stattgefunden hätten und ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich sei und sie dafür keine Entschädigung erhalte. Auf der Homepage des Schweizerischen …verbandes sei ersichtlich, dass der Verbandsvorstand ausserordentlich gross sei und aus 63 Mitgliedern bestehe. Es sei daher durchaus plausibel, dass sich die Vorstandsmitglieder untereinander nicht kennen würden, auch wenn sie sich vielleicht im Rahmen einer Sitzung physisch begegnet seien (Urk. 28 S. 8 f.).
Der Kläger stützt sein Ausstandsbegehren in der Hauptsache auf den – in-
soweit unbestrittenen – Umstand, dass die Beisitzende C.
Vorstandsmitglied des Schweizerischen …-verbandes ist, und der – vormalige – CEO der Beklagten, E. , demselben Gremium angehört bzw. angehört hat. Allein dieser Umstand, mithin die Zugehörigkeit zu demselben Gremium, ist jedoch entgegen dem Kläger bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beisitzenden C. zu erwecken. Es bedürfte hierfür qualifizierterer
Umstände, welche unter einen der in Art. 47 Abs. 1 lit. a-f ZPO genannten Ausstandsgründe subsumiert werden könnten. Solche sind vorliegend jedoch weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Die rein abstrakte Möglichkeit, dass solche vorliegen könnten, reicht für die Bejahung eines Ausstandsgrundes nicht aus. So ist der Einschätzung der Vorinstanz denn auch zuzustimmen: Es gibt keine Anzeichen dafür, dass das vom Kläger Vorgetragene zutrifft bzw. die Beisitzende
C.
in irgendeiner Weise von E.
beeinflusst worden ist bzw. Gefahr
läuft, von ihm beeinflusst zu werden. Dies, zumal die Beisitzende C. in ihrer Stellungnahme vorbringt, E. nicht einmal persönlich zu kennen (Urk. 3), und es keine Indizien gibt, welche auf das Gegenteil hindeuten. Auch dass die Beisit-
zende C.
als gewählte Arbeitsrichterin der Arbeitgeberseite – ihre Stellungnahme zum Ausstandsgesuch auf dem Briefpapier des F. verfasst hat, vermag ihre Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen, sondern dürfte einen rein praktischen bzw. organisatorischen Hintergrund haben, ist sie doch Geschäftsführerin beim F. . Diese Vorbringen des Klägers vermögen daher den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Unvoreingenommenheit nicht zu begründen.
Des Weiteren rügt der Kläger, das vorinstanzliche Ausstandsverfahren sei ausgerechnet vom Präsidenten des Arbeitsgerichts des Bezirks Bülach, lic. iur. G. , geleitet worden, welcher überdies Präsident des Bezirksgerichts Bülach sei. Da dieser im Ausstandsverfahren nicht nur als Vorsitzender der II. Abteilung tätig gewesen sei, sondern auch als Präsident des Arbeitsgerichts und des Gesamtgerichts, und er selbstverständlich in erster Linie seine eigene arbeitsrechtliche Abteilung wie auch sein Gesamtgericht vor berechtigter Kritik habe schützen wollen, sei eine neutrale Beurteilung des Ausstandsgesuchs gar nicht möglich gewesen. Es liege hier eine verfassungswidrige Ämterkumulation vor. Klarer Beweis für diese Unregelmässigkeiten sei, dass in der ersten prozessleitenden Verfügung das Arbeitsgericht Bülach als durchführende Behörde genannt worden sei und nicht die II. Abteilung (Urk. 26 S. 3 ff.).
Dass beim Entscheid über das Ausstandsbegehren Gerichtspräsident
G.
in seiner Funktion als Vorsitzender der II. Abteilung des Bezirksge-
richts Bülach – mitgewirkt hat, verstösst weder gegen Bundesrecht noch gegen
kantonales Recht und auch nicht gegen die Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach. So bestimmt Art. 50 Abs. 1 ZPO, dass, wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, das Gericht darüber zu entscheiden hat. Sodann bestimmt § 127 lit. c GOG, dass, betrifft das Ausstandsbegehren eine Beisitzende des Arbeitsgerichts, das Bezirksgericht zuständig ist. Für das Bezirksgericht Bülach gilt zudem § 22 seiner Geschäftsordnung, wonach über streitige Ausstandsbegehren gemäss § 127 lit. a, c und d GOG eine Abteilung (Kollegialgericht), der die betroffene Gerichtsperson nicht angehört, entscheidet. Diese rechtlichen Vorgaben hat die Vorinstanz in keiner Weise verletzt, hat sie doch insbesondere unter Ausschluss der abgelehnten Gerichtsperson über das Ausstands-
begehren des Klägers entschieden. Wieso Gerichtspräsident G.
aufgrund
seiner Funktion als Präsident des Gesamtgerichts sowie des Arbeitsgerichts nicht fähig sein soll, in unparteiischer und unbefangener Weise über den Ausstand der
Beisitzenden C.
zu befinden, erschliesst sich nicht. Jedenfalls geht auch
das Bundesgericht davon aus, dass Richter in der Lage sind, unparteiisch über die Ablehnung einer anderen Gerichtsperson zu entscheiden, auch wenn diese demselben Kollegium angehört in demselben Bezirk tätig ist. Es ist daher üblich, dass ein Gericht gesetzlich dazu bestimmt ist, über die Ablehnung eines sei- ner Mitglieder zu entscheiden (BGer 4A_182/2013 vom 17. Juli 2013, E. 4; BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014, E. 4.5; vgl. auch Art. 37 Abs. 1 BGG).
4. Der Kläger stellt sich sodann in seiner Berufungsschrift wiederholt auf den Standpunkt, der vorinstanzliche Entscheid enthalte krass abwertende Werturteile gegen seine Person und es hätten im vorinstanzlichen Ausstandsverfahren schwere Verletzungen der Richterpflichten stattgefunden, sodass an der Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit der Vorderrichter erhebliche Zweifel angebracht seien und der angefochtene Beschluss unweigerlich aufgehoben bzw. seine Anträge gutgeheissen werden müssten (Urk. 26 S. 3 ff., S. 16 ff. und
S. 20 ff.). Diese Vorwürfe entbehren jeglicher Grundlage und finden keinerlei Bestätigung in den vorinstanzlichen Akten dem angefochtenen Entscheid, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen.
Schliesslich stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, im arbeitsrechtlichen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN200007-C sei der Spruchkörper entgegen § 15 Abs. 1 GOG nicht paritätisch zusammengesetzt, sondern in widerrechtlicher Weise ausschliesslich den Arbeitgeberinteressen verpflichtet. Neben der abgelehnten Beisitzenden C. amte nämlich die Beisitzende Sprecher, welche in Tat und Wahrheit ebenfalls eine klare Arbeitgebervertreterin sei, sei sie doch nachweislich exklusiv für diverse grosse Arbeitgeber als juristische Beraterin und Vertreterin tätig. Die Vorinstanz behaupte zwar das Gegenteil, mithin dass die Beisitzende Sprecher eine gewählte Arbeitnehmervertreterin sei, beweise dies aber nicht einmal ansatzweise. Um also den gesetzlichen Vorgaben zu genügen, müsse die Beisitzende C. durch einen Arbeitnehmervertreter bzw. eine Arbeitnehmervertreterin ersetzt werden (Urk. 26 S. 5 ff.).
Auch dieses Argument des Klägers vermag nicht zu überzeugen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Ausstandsgesuch des Klägers gegen die Beisitzende C. . Deren Ersatz kann nicht über Umwege – namentlich die Disqualifikation der Beisitzenden Sprecher als arbeitnehmerseitige Arbeitsrichterin
erwirkt werden. Ferner gibt es keine Anhaltspunkte, welche eine Verletzung von
§ 15 Abs. 1 GOG vermuten lassen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ist die Beisitzende Sprecher rechtskräftig gewählte Arbeitsrichterin der Arbeitnehmerseite (Urk. 28 S. 4 f.). Dies lässt sich zwar durch Konsultation der Webseite des Bezirksgerichts Bülach bzw. der darauf publizierten Liste der Interessenbin- dungen nicht direkt verifizieren. Insofern ist dem Kläger beizupflichten. Wie sich indes aus der Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 3. Juli 2020 ergibt, wurde die Beisitzende Sprecher mit Beschluss des Bezirksrats Bülach vom
29. Juni 2020 für die Amtsdauer 2020-2026 als Beisitzende des Arbeitsgerichtes des Bezirkes Bülach, Arbeitnehmerseite, als in stiller Wahl gewählt erklärt (https://amtsblatt.zh.ch/#!/search/publications/detail/d49a1926-d8ae-4ecf-ba82eb801c4ae13a [besucht am 9. Januar 2022]). Zudem kann dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, die Beisitzende Sprecher sei exklusiv für diverse grosse Arbeitgeber als juristische Beraterin und Vertreterin tätig, ist sie doch, wie sich der Liste der Interessenbindungen des Bezirksgerichts Bülach entnehmen
lässt, in ihrer Haupttätigkeit Angestellte bei der H. AG im Rechtsdienst und daneben bei der I. und bei der J. AG tätig.
Bei dieser Sachlage ist entgegen dem Kläger (Urk. 26 S. 8 f., S. 12 f. und
S. 21 f.) auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Durchführung ei- ner mündlichen Verhandlung bzw. die Abnahme der vom Kläger offerierten Beweismittel verzichtet hat. Im Beschwerdeverfahren sieht das Gesetz keine mündliche Verhandlung vor (Art. 322 Abs. 1, Art. 324 und Art. 327 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers betreffend Abweisung seines Ausstandsbegehrens erweist sich daher als offensichtlich unbegründet, weshalb sie insoweit abzuweisen ist.
Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 750.– fest und auferlegte die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Kläger (Urk. 28 S. 10). Hiergegen bringt der Kläger vor, es könnten aufgrund von Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten gesprochen werden. Der Kostenentscheid der Vorinstanz sei daher bun- desrechtswidrig und aufzuheben (Urk. 26 S. 13 f.).
In diesem Punkt ist dem Kläger beizupflichten: Das Hauptverfahren mit der Geschäfts-Nr. AN200007-C beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– (vgl. Urk. 33/2/2 S. 2). Es ist daher gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. Entsprechendes hat für das vorliegende Ausstandsverfahren zu gelten, bildet es doch Teil des – kostenlosen – Hauptverfahrens (vgl. BGE 121 V 178 E. 3b; ferner OGer ZH RU200017 vom 7. Mai 2020, E. 4; OGer ZH RA180009 vom 20. März 2019, E. 3; OGer ZH RA180002 vom 11. Juni 2018,
E. 5). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und es sind auch für das erstinstanzliche Ausstandsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.
Die Vorinstanz sprach der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 900.– inkl. MWST zu (Urk. 28 S. 10). Der Kläger zeigt sich damit nicht einverstanden und verlangt die Reduktion der zugesprochenen Parteientschädigung auf maximal Fr. 300.–. Dies, da dem Anwalt der Beklagten im Ausstandsverfahren Aufwand
von maximal einer Stunde entstanden sei, nämlich maximal 0.7 Stunden für das Studium des Ausstandsbegehrens sowie des Beschlusses der Vorinstanz vom
13. Juni 2022, und maximal 0.3 Stunden für eine kurze Absprache mit der Beklagten und die äusserst knappe Stellungnahme (Urk. 26 S. 14).
Dem kann nicht gefolgt werden: Zwar verfasste die Beklagte in der Tat nur eine kurze Stellungnahme zum Ausstandsbegehren (vgl. Urk. 16). Jedoch musste sie sich hierzu zunächst mit dem Ausstandsbegehren des Klägers auseinandersetzen, welches 12 eng beschriebene Seiten und 34 Beilagen umfasst (vgl. Urk. 2). Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 900.– erscheint daher ohne Weiteres gerechtfertigt. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
Wie oben dargelegt beschlägt das Beschwerdeverfahren ein Ausstandsgesuch in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.–. Es ist daher gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen – dem Kläger zufolge seines weit überwiegenden Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mangels Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 13. Juni 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 26, Urk. 29 und Urk. 30/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 19'723.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Rüedi versandt am:
jo
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