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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RA210013
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RA210013 vom 24.06.2022 (ZH)
Datum:24.06.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsrechtliche Forderung
Schlagwörter : Beschwerde; Partei; Klagte; Spenden; Beklagten; Vorinstanz; Gespräch; Rückzahlung; Parteien; Spendengelder; Bedingung; Vereinbart; Recht; Kursgebühr; Bezahlung; Zeuge; Sachverhalt; Vorinstanzlich; Vereinbarung; Worden; Höhe; Zeugen; Müsse; Vorinstanzliche; Vorinstanzlichen; Spendengeldern; Strittig; Aussage; Kurskosten
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 120 OR ; Art. 124 OR ; Art. 132 ZPO ; Art. 247 ZPO ; Art. 308 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 323b OR ; Art. 327 ZPO ; Art. 327a OR ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA210013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin

Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug

Urteil vom 24. Juni 2022

in Sachen

Stiftung A. ,

Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

gegen

B. , Dr.,

Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Dietikon vom 18. Juni 2021 (AH190024-M)

Erwägungen:

I.

(Parteien und unbestrittener Sachverhalt)

1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) arbeitete ab dem

  1. Januar 2016 bei der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) als wissenschaftliche Mitarbeiterin in C. -Weiterbildung medizinische Genetik (Urk. 4/3 S. 1; Urk. 50 S. 1). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Stiftung

    i.S.v. Art. 80 ff. ZGB mit gemeinnützigem Charakter, die sich unter anderem auch für … engagiert (Urk. 4/2).

  2. Am 7. September 2018 zahlte die Beklagte der Klägerin die Studiengangge- bühr CAS in Labormedizin UZH von Fr. 6'000.– (Urk. 68/2). Nachdem die Kläge- rin am 4. Oktober 2018 ihr Arbeitsverhältnis bei der Beklagten per Ende Dezem- ber 2018 gekündigt hatte (Urk. 4/9), zahlte die Beklagte der Klägerin in den Mona- ten Oktober bis Dezember 2018 nicht den gesamten Lohn aus, sondern zog pro Monat Fr. 2'000.– (gesamthaft Fr. 6'000.–) vom Lohn ab (Urk. 2 S. 6; Urk. 10

S. 4).

II.

(Prozessgeschichte)

  1. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 (Datum Eingang) und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt D. vom 18. Juli 2019 (Urk. 1) reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage ein, mit der sie nebst anderem auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 6'000.– netto zuzüglich Zins klagte (Urk. 2). Der weitere Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 82 S. 2

    f. = Urk. 85 S. 2 f.). Am 18. Juni 2021 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 82 S. 17 = Urk. 85 S. 17):

    1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 6'000.– nebst Zins zu 5% seit

      1. Dezember 2018 zu bezahlen.

        Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.

      2. Es werden keine Kosten erhoben.

      3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 775.– (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

      4. (Schriftliche Mitteilung).

      5. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist: 30 Tage).

  1. Dagegen erhob die Beklagte Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 84 S. 2):

    I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Dietikon vom 18. Juni 2021 sei bzgl. der Pflicht zur Be- zahlung von Fr. 6'000.-- aufzuheben und die Klage sei diesbezüglich abzuweisen.

    1. Eventualiter sei das Urteil des Arbeitsgerichts Dietlikon vom 18. Juni 2021 bzgl. der Pflicht zur Bezahlung von Fr. 6'000.-- aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin.

  2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-83). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 wurde der Klägerin Frist zur Erstattung der Beschwerde- ant-wort angesetzt (Urk. 88). Die Beschwerdeantwort mit den Anträgen auf voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Beschwerdeführerin ging innert Frist ein (Urk. 90 S. 3) und wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 91). Weitere prozessua- le Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.

  3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

III.

(Prozessuale Vorbemerkungen)

  1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Da der für eine Berufung er- forderliche Streitwert nicht erreicht ist, ist gegen den angefochtenen erstinstanzli- chen Endentscheid die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Diese wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 83/2). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Anträge und Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu nachstehend, E. III.2.-III.3.) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

  2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Das setzt voraus, dass sie sich inhaltlich konkret mit den Erwägungen im angefochte- nen Entscheid auseinandersetzt und mittels Verweisungen auf die Akten aufzeigt, dass und wo im vorinstanzlichen Verfahren die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige

    oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung an- zusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutre- ten.

  3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dieses Novenverbot ist umfassend, beinhaltet daher sowohl echte als auch unechte Noven und umfasst ebenso die- jenigen Fälle, in denen die Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO) gilt (vgl.

ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem- ber 2011, E. 4.5.3m.w.H.).

IV.

(Materielle Beurteilung der Beschwerde)

1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, bei den zur Diskussion stehenden CAS-Kosten handle es sich nicht um notwendige Auslagen im Sinne von Art. 327a Abs. 1 OR, sondern um Weiterbildungskosten, die grundsätzlich von der Klägerin zu tragen seien. Trotzdem habe die Beklagte die entsprechende Rech- nung von der Universität Zürich für den CAS-Kurs der Klägerin am 7. September 2018 (Valutadatum) bezahlt und somit diese Kosten – zumindest einstweilen – übernommen (Urk 85 S. 7 E. 4.1.).

Übernehme der Arbeitgeber die Ausbildungs- und Weiterbildungskosten, die nicht notwendige Auslagen darstellten, könne er diese nach Auflösung des Ar- beitsverhältnisses nur dann zurückverlangen, falls eine entsprechende Vereinba- rung bestehe. Solche Rückzahlungsvereinbarungen seien grundsätzlich nur dann zulässig, soweit sie den rückzuvergütenden Betrag und den Zeitraum fixierten, in- nert welchem die Kündigung eine Rückzahlungspflicht auslöse (BSK OR I- Portmann/Rudolph, Art. 327a N 4; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Art. 327a N 7; Urk. 85 S. 6 E. 3.2.).

Unbestritten sei, dass es ein Gespräch zwischen der Klägerin, E. und F. (Stiftungsratsmitglieder der Beklagten) gegeben habe. Anlässlich dieses Gespräches sei der Klägerin erklärt worden, dass sie die Kursgebühren in der Höhe von Fr. 6'000.– durch Akquisition von Spendengeldern wieder einbringen müsse. Ob dieses Gespräch vor der Bezahlung der CAS-Rechnung – sprich vor dem 7. September 2018 – stattgefunden habe oder erst danach, sei hingegen strittig geblieben. Ebenfalls strittig sei, wie dieses Gespräch zu qualifizieren sei (Urk. 85 S. 7 E. 4.2.).

Aufgrund der übereinstimmenden Zeugen- und Parteiaussagen sei erstellt, dass die Parteien vereinbart hätten, die Beklagte übernehme die CAS-Kosten im

Umfang von Fr. 6'000.– und die Klägerin beteilige sich im Gegenzug innert der nächsten zwei Jahren an der Sammlung von Spendengeldern in der Höhe von Fr. 6'000.– (Urk. 85 S. 9 E. 4.4.).

Dabei hätten die Parteien es aber versäumt zu regeln, was geschehen solle, falls das Arbeitsverhältnis innert der zwei Jahre enden würde resp. falls die Kläge- rin innert besagter Zeit nicht genügend Spenden einbringen sollte. Die Parteien hätten selbst übereinstimmend ausgesagt, dass dies nicht Thema anlässlich des Gespräches gewesen sei. Die von der Beklagten vorgebrachte Bedingung habe somit lediglich darin bestanden, dass sich die Klägerin bereit erklärt habe, sich an der Spendenakquise zu beteiligen. Es gebe aber keinen Nachweis dafür, dass sich die Parteien übereinstimmend dazu geäussert hätten, dass eine Bedingung vereinbart worden sei, wonach die Fr. 6'000.– zurück an die Beklagte fliessen müssten, wenn nicht durch Spenden, dann durch Rückzahlung durch die Kläge- rin. Indem sich die Klägerin an der Akquise von Spendengeldern beteiligen sollte, hätten die Parteien übereinstimmend den Aufgabenbereich der Klägerin innerhalb des bestehenden Anstellungsverhältnisses ausgeweitet. Im Gegenzug zur Aus- weitung des Aufgabenbereichs habe die Beklagte die CAS-Kurskosten übernom- men. Dieser erweiterte Aufgabenbereich habe jedoch mit der Beendigung des Ar- beitsverhältnisses geendet und keine Rückzahlungspflicht ausgelöst (Urk. 85 S. 9 f. E. 4.5).

Die weiteren strittigen Fragen, zu welchem Zeitpunkt das Gespräch stattge- funden habe und ob die Vereinbarung habe mündlich geschlossen werden kön- nen, liess die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Folgerung, dass keine Rückzah- lungsansprüche aus der mündlich geschlossenen Vereinbarung hätten abgeleitet werden können, offen (Urk 85 S. 10 E. 4.6.).

Sodann kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Rückzahlungsverpflich- tung nicht vereinbart worden sei, weshalb die strittigen Lohnabzüge unrechtmäs- sig erfolgt seien. Folglich sei die Beklagte zu verpflichten, der Beklagten den feh- lenden Lohn von gesamthaft Fr. 6'000.– zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit

  1. Dezember 2018 (mittlerer Zinsverfall) zu bezahlen (Urk. 85 S. 10 E. 4.7. f.).

  2. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe einerseits den Sachverhalt teilweise falsch festgestellt, indem sie Beweise in willkürlicher Art und Weise gewürdigt ha- be (Zeitpunkt und Inhalt des Gesprächs), und andererseits sei das Recht in Bezug auf die Rückerstattungspflicht der CAS-Kurskosten unrichtig angewendet worden.

  3. Zur falschen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz bringt die Beklagte vor, nach Abschluss des Beweisverfahrens könne nicht ausgeführt wer- den, es sei strittig, ob besagtes Gespräch vor oder nach Bezahlung der Rechnung stattgefunden habe. Vielmehr habe die Klägerin im Rahmen des Beweisverfah- rens anerkannt, dass es vor Bezahlung der Kursgebühr stattgefunden habe (Urk. 84 S. 5 f. N 12).

Die Klägerin bestreitet die Vorbringen der Beklagten und vermerkt, auch wenn das Gespräch vor Bezahlung des Kurses stattgefunden haben sollte, bele- ge dies nicht, dass eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden sei (Urk. 90 S. 8 f.).

Vorab ist festzuhalten, dass die Frage, wann besagtes Gespräch stattgefun- den hat, nach dem soeben Ausgeführten zwischen den Parteien nach wie vor strittig ist und die Vorinstanz zutreffend hiervon ausging. Sinngemäss rügt die Be- klagte aber, die Vorinstanz habe eine Beweiswürdigung unterlassen im Hinblick auf die von ihr vorinstanzlich aufgestellte Behauptung, das Gespräch habe vor der Zahlung der Ausbildungskosten stattgefunden (Urk. 67 S. 2 ff.). Hierzu offerierte die Klägerin ihre Befragung (Urk. 58 S. 7) und die Beklagte diejenige von E.

und F.

(Urk. 67 S. 2 ff.). Die Klägerin bestätigte in der Befragung vom

27. Mai 2021 auf Nachfrage der vorinstanzlichen Richterin, das Gespräch habe ihrer Erinnerung nach vor der Kursanmeldung stattgefunden (Urk. 79 S. 5). In der Stellungnahme zum Beweisergebnis nahm die Klägerin auf diese Aussage nicht mehr Bezug (Prot. I S. 29 f.); es kann daher darauf abgestellt werden. Da die Zah- lung von Kursgebühren gemäss allgemeiner Lebenserfahrung nach der Kursan- meldung erfolgt, ist davon auszugehen, dass das strittige Gespräch zwischen den Parteien vor der Begleichung der Kursgebühren erfolgte.

Für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Forderung ist diese Feststellung, wie noch zu zeigen sein wird, unerheblich (vgl. E. 5.3. und E. 5.5.), weshalb die Vorinstanz die Frage offenlassen durfte und die Rüge der Beklagten hierzu unbegründet ist.

4.

    1. Weiter rügt die Beklagte, die Vorinstanz sei irrtümlich zum Ergebnis gelangt, dass lediglich eine Pflicht zur Beteiligung an der Spendensammlung zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Gleichzeitig und hierzu im Widerspruch ste- hend habe die Vorinstanz ebenfalls ausgeführt, dass unbestrittenermassen ver- einbart worden sei, die Klägerin müsse die Kursgebühren durch Akquisition von Spendengeldern wieder einbringen (Urk. 84 S. 7 f.). Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens habe als erstellt zu gelten, dass die Parteien vereinbart hätten, die Beklagte würde die Kursgebühren des CAS-Kurses an der Universität Zürich unter der Bedingung bezahlen, dass die Klägerin die Gebühren innert zwei Jahren durch Spendengelder wieder einbringe. Dabei sei es richtig, dass die Beklagte bzw. deren Organe keine Regelung getroffen hätten, was zu gelten habe, wenn die Bedingung nicht erfüllt werde (Urk. 84 S. 10). Zusätzlich führt die Beklagte aus, es sei mit sämtlichen Beweismitteln vereinbar, dass die Klägerin die Kursge- bühren in Höhe von Fr. 6'000.– innert zwei Jahren zu Gunsten der Beklagten hät- te einbringen müssen und andernfalls die Bedingung für die Bezahlung der Kurs- gebühr nicht erfüllt sei (Urk. 84 S. 11).

    2. Die Klägerin hält dagegen und bringt vor, die Vereinbarung einer Rückzah- lung innert einer bestimmten Frist oder Höhe sei nicht erstellt, es seien lediglich Parteibehauptungen aufgestellt worden. Die Zeugen hätten nur bestätigt, man habe von der Klägerin erwartet, dass sie sich an der Spendeneintreibung beteili- gen würde, wenn man den CAS-Kurs bezahle. Keiner der Zeuge habe jedoch ei- ne Rückzahlungsverpflichtung bestätigt. Jeder Zeuge habe angegeben, nicht zu wissen, was passiert wäre, wenn die Spenden nicht eingeholt würden (Urk. 90 S. 10).

    3. Entgegen der Behauptung der Beklagten (Urk. 84 S. 7) widersprach sich die Vorinstanz nicht bei der Sachverhaltserstellung. So führte sie nicht aus, es sei

      unbestrittenermassen vereinbart worden, sondern es sei anlässlich dieses Ge- sprächs der Klägerin erklärt worden, dass sie die Kursgebühren in der Höhe von Fr. 6'000.– durch Akquisition von Spendengeldern wieder einbringen müsse (Urk. 85 S. 7 E. 4.2.). Dies entspricht auch ihren weiteren Erwägungen, wonach es strittig sei, wie dieses Gespräch zu qualifizieren sei, soll heissen: als einseitige Ansage oder gegenseitige Rückzahlungsvereinbarung (Urk. 85 S. 7 E. 4.2.).

    4. Die Beklagte stützt ihre Rüge in Bezug auf den festgestellten Gesprächsin- halt auf die vorinstanzlichen Partei- und Zeugenaussagen (Urk. 84 S. 8 ff. mit Verweis auf Urk. 76 S. 2 f., Urk. 77 S. 5, Urk. 78 S. 3 f., Urk. 79 S. 6 ff., Urk. 80

      S. 2, Urk. 81 S. 3 f.).

      1. Die beiden am Gespräch anwesenden Stiftungsratsmitglieder der Beklag- ten sprachen zwar beide von einer Bedingung, was hierunter zu verstehen ist, geht aus ihren Aussagen aber nicht deutlich hervor:

        • E. führte zum Gespräch aus, er habe schon länger vorgehabt, das Team mehr ins Fundraising zu integrieren. Deswegen habe er dem Team gesagt, er möchte dies bei zukünftigen Verträgen als Tätigkeitsgebiet so festgehalten haben. Er habe die Leute immer ein bisschen dafür motivie- ren wollen. Dabei habe er nun eine gute Möglichkeit gesehen und habe gesagt, dies sei die Bedingung, wo er bereit sei, die Fr. 6'000.– zu bezah- len. Für ihn habe sich dies so ergeben. Ihr Bedarf, dass die Rechnung von Fr. 6'000.– bezahlt werde, und sein Bedürfnis, das Team mehr zu in- volvieren. Er habe keine Bedenken gehabt, dass die Klägerin dies schaf- fen könne. So habe er gesagt, dass dies die Bedingung sei. Er habe die Klägerin gefragt, ob dies okay sei und sie habe dies bejaht (Urk. 81 S. 3).

        • F. führte ihrerseits aus, dass besprochen worden sei, die Beklagte schiesse die Kosten vor unter der Bedingung, dass die Klägerin das mit Fundraising zurückbezahle. Für den Fall, dass dies nicht gelingen würde, sei nichts im Detail vereinbart worden (Urk. 80 S. 2).

          Während die Aussage von E. eher darauf schliessen lässt, es sei ver- einbart worden, die Zahlung der CAS-Kosten erfolge unter der Bedingung, dass sich die Klägerin verpflichte, sich am Fundraising im Umfang der Zahlung zu be-

          teiligen, spricht F.

          von einer Bevorschussung der CAS-Kosten, was eine

          Rückzahlung impliziert, wobei entgegen ihrer Aussage nicht die Rückzahlung durch Fundraising, sondern deren Stundung (resolutiv) bedingt wäre.

          Die Klägerin sagte in der vorinstanzlichen Parteibefragung ihrerseits aus, sie wisse nicht, wo der juristische Unterschied zwischen einer Vereinbarung und ei- ner Bedingung liege (Urk. 79 S. 7), was auch ihren übrigen Aussagen zu entneh- men ist (vgl. Urk. 79 S. 2 und S. 6 ff.). Weiter ist zu beachten, dass sie zwar er- klärte, es sei gesagt worden, die Kursgebühren würden unter der Bedingung be- zahlt werden, dass sie mit Spendengeldern das Geld wieder einbringe (Urk. 79

          S. 8). Ob sie mit dieser Bedingung einverstanden gewesen war, kann ihren weite- ren Aussagen – und damit entgegen der Behauptung der Beklagten (Urk. 84 S. 8)

          – aber nicht entnommen werden. Vielmehr antwortete sie auf die Ergänzungsfra- ge der Beklagten, weshalb sie die Vereinbarung eingegangen sei, wonach ihr Fr. 6'000.– bezahlt würden und sie sich dafür am Fundraising beteiligen müsse, es sei die einzige Möglichkeit gewesen, dass die Beklagte das Geld bezahle, und es habe keinen anderen Weg gegeben (Urk. 79 S. 9). Die Beklagte formulierte somit ihre Frage in Bezug auf die Vereinbarung dahingehend, dass die Klägerin sich für die Bezahlung lediglich am Fundraising beteiligen müsse, was die Klä- gerin bejahte.

      2. Die Zeugen G. , H. und I. , die – wie die Beklagte zutref- fend festhielt (Urk. 84 S. 9) – bei besagtem Gespräch nicht anwesend waren und dessen Inhalt nicht unmittelbar wahrgenommen haben, sagten aus, sie hätten von der Klägerin erfahren:

Weiter sagten die Zeugen übereinstimmend aus, es sei nicht darüber ge- sprochen worden, was passieren würde, falls das Fundraising der Klägerin nicht gelingen würde (Urk. 76 S. 4; Urk. 77 S. 5; Urk. 78 S. 4).

Den Zeugenaussagen der Mitarbeiter der Klägerin ist somit lediglich zu ent- nehmen, dass vereinbart wurde, die Beklagte übernehme die CAS-Kurskosten und die Klägerin müsse die Kosten mit Spendengelder reinholen bzw. zurücker- statten.

4.5. Wie die Beklagte bereits selbst vorbringt, lässt sich der exakte Wortlaut des Gesprächs zwischen ihren Stiftungsratsmitgliedern und der Klägerin nach Ab- schluss des vorinstanzlichen Beweisverfahrens nicht mehr einwandfrei ermitteln (Urk. 84 S. 7).

Die Beklagte behauptet zwar, den Partei- und Zeugenaussagen sei zu ent- nehmen, es sei sinngemäss vereinbart worden, die Klägerin müsse die von der Beklagten bezahlten Kurskosten zurückzahlen, sofern sie nicht Spendengelder in entsprechender Höhe innert zwei Jahren einbringe (Urk. 84 S. 11). Demnach sei vereinbart worden, die Stundung der Rückzahlung habe unter der auflösenden (resolutiven) Bedingung gestanden, dass die Klägerin die Spendengelder in Höhe von Fr. 6'000.– innert zwei Jahren nicht generieren werde. Entsprechendes kann aber nur implizit der Aussage von F. entnommen werden, die von einer Be- vorschussung sprach. Die übrigen Partei- und Zeugenaussagen decken diese Aussage nicht ab, auch wenn die Zeugen bestätigten, mit den generierten Spen- dengeldern hätten die Kosten für den Kurs gedeckt werden sollen. Weshalb die Vorinstanz auf die Aussage von F. und nicht auf die weiteren Partei- und Zeugenaussagen hätte abstellen sollen, legt die Beklagte nicht dar. Die Feststellung der Vorinstanz, es sei vereinbart worden, dass die Beklagte die CAS-Kosten im Umfang von Fr. 6'000.– übernimmt und sich die Klägerin im Gegenzug in die- sem Umfang innert der nächsten zwei Jahre an der Sammlung von Spendengel- dern beteilige (Urk. 85 S. 9), vermag die Beklagte mit ihrer Rüge somit nicht als offensichtlich unrichtig auszuweisen. Auch wird von der Beklagten nicht bestritten, dass keine Regelung getroffen worden sei, was zu gelten habe, wenn die Klägerin auch innert zwei Jahren nicht genügend Spenden in der Höhe von Fr. 6'000.– sammeln würde (Urk. 84 S. 10). Folglich ist ihre Rüge betreffend die vorinstanzli- che Sachverhaltsfeststellung zum Inhalt des Gesprächs unbegründet.

5.

    1. Weiter rügt die Beklagte, die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Weiterbildung liessen sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Da die Be- zahlung der Kurskosten nur bedingt erfolgt sei, sei eine explizite Rückzahlungs- verpflichtung nicht erforderlich gewesen. Eine Modifikation der arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten sei nicht erfolgt (Urk. 84 S. 11 ff.). Tatsächlich habe es sich bei der Vorfinanzierung der Kurskosten um ein Darlehen (Urk. 84 S. 15) oder eventualiter um einen Innominatkontrakt mit darlehensrechtlichen Elementen (Urk. 84 S. 22) gehandelt. Die Zahlung der Kurskosten sei unter der auflösenden Bedingung erfolgt, dass die Spendengelder in entsprechender Höhe in einem Zeitraum von zwei Jahren zu Gunsten der Beklagten akquiriert würden. Gelänge es der Klägerin nicht, Spendengelder in besagter Höhe zu sammeln, wäre das bedingte Rechtsgeschäft beendet, d.h. der Rechtsgrund für die Bezahlung der Kurskosten würde ipso iure entfallen (Urk. 84 S. 19). Eventualiter läge eine Ver- tragsverletzung vor (Urk. 84 S. 23).

    2. Wie bereits dargetan, vermag die Beklagte mit ihrer Rüge zur vorinstanzli- chen Sachverhaltsfeststellung betreffend den Inhalt des Gesprächs zwischen ih- ren beiden Stiftungsratsmitgliedern und der Klägerin nicht durchzudringen. Folg- lich ist auf ihre rechtlichen Ausführungen, soweit sie ihnen einen vom vorinstanzli- chen Ergebnis abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, nicht weiter einzugehen.

      Im Übrigen legt die Beklagte – wie die Klägerin zutreffend entgegenhält (Urk. 90 S. 9) – auch nicht substantiiert dar, inwiefern die von der Vorinstanz

      durchgeführte objektivierte Vertragsauslegung falsch sei. Die Vorinstanz vermiss- te – wie oben dargelegt – unter Hinweis auf die Lehre eine Rückzahlungsverein- barung, welche sich zu den Folgen äussert, falls das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren endet oder die Klägerin nicht in der Lage ist, Spenden von Fr. 6'000.– aufzutreiben (Urk. 85 S. 6 f. S. 9). Fehlt es aber an einer Abrede über den rückzuvergütenden Betrag und über den Zeitraum, innert welcher die Kündigung eine Rückzahlungspflicht auslöst (im Sinne einer Verpflichtung des Arbeitneh- mers, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor einer bestimmten Zeit ebendiese Kosten ganz oder teilweise zurückzuzahlen), kann der Arbeitgeber Ausbildungskosten, die nicht notwendige Auslagen darstellen, nicht zurückverlan- gen (BSK OR I-Portmann, Art. 327a N 4; vgl. auch OGer ZH LA170001 vom 6. Oktober 2017 S. 20 f. mit weiteren Hinweisen). Die von der Beklagten vorge- brachten mannigfaltigen Argumente (Urk. 84 S. 15 ff.: die Bezahlung der Kurskos- ten sei resolutiv bedingt und – da keine Spenden generiert worden seien – letzt- lich ohne Rechtsgrund erfolgt, weshalb der Vertrag rückabgewickelt und die Kurs- gebühr auch ohne Rückzahlungsverpflichtung zurückerstattet werden müsse; die getroffene Vereinbarung setze bei objektiver Auslegung und nach dem Vertrau- ensprinzip ein Anstellungsverhältnis während der Ausbildung voraus; zumindest sei nach objektiver Auslegung eine vertragliche Rückzahlungspflicht vereinbart worden, allenfalls auch in der Form eines Darlehens oder eines Innominatkon- trakts; eine allfällige Vertragslücke müsse nach dem hypothetischen Parteiwillen im Sinne der Beklagten geschlossen werden) vermögen allesamt eine hinrei- chend klare Abrede – und sei es auch nur über die Folgen des Eintritts der Reso- lutivbedingung, die nicht einfach in einer Rückabwicklung des Vertrags bestehen können, da nicht die von den Parteien geschlossene Vereinbarung resolutiv be- dingt war (vgl. E. 4.4.1) – nicht zu ersetzen. Damit bleibt es dabei, dass die Vo- raussetzungen für eine Rückerstattung der Kursgebühr nicht erfüllt sind. Selbst wenn aber angenommen würde, die Parteien hätten – wie von der Beklagten be- hauptet – mit ihren gegenseitigen Verpflichtungen einen Darlehensvertrag oder einen Innominatvertrag mit entsprechenden Elementen abgeschlossen, so wäre das angefochtene Urteil dennoch im Ergebnis nicht zu beanstanden, wie im nach- folgenden zu zeigen ist.

    3. Gemäss Art. 323b Abs. 2 OR darf der Arbeitgeber Gegenforderungen mit der Lohnforderung verrechnen, soweit als letztere pfändbar sind. Ersatzforderun- gen für absichtlich zugefügten Schaden sind unbeschränkt verrechenbar. Weiter wird – wie für jede Verrechnung – unter anderem vorausgesetzt, dass die Ver- rechnungsforderung fällig und die Hauptforderung erfüllbar ist (Art. 120 Abs. 1 OR, BSK OR I-Müller, Art. 120 N 4). Der Verrechnende hat sodann eine (einseiti- ge) Verrechnungserklärung abzugeben (Art. 124 Abs. 1 OR). Die Verrechnungs- erklärung kann eine ausdrückliche oder eine stillschweigende Erklärung sein. Ist die Verrechnungserklärung aus irgendeinem Grund wirkungslos, bleiben die For- derungen unverändert bestehen. Wird eine Verrechnungserklärung vor Eintritt der Verrechnungsvoraussetzungen abgegeben, zeitigt sie keine Wirkungen (Gauch/Schluep/ Emmenegger, OR AT II, S. 252 N 3249).

    4. Die Klägerin bestritt, dass eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage für die Bezahlung oder Rückzahlung des strittigen Betrages durch sie bestehe (Urk. 14 S. 26). Es wäre somit an der Beklagten gewesen, dem Gericht das für die Rechtsanwendung relevante Tatsachenfundament zu präsentieren, d.h. den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu behaupten und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– hat das Gericht zwar den Sachverhalt von Am- tes wegen festzustellen (Art. 247 Abs. 2 ZPO), sind die Parteien (wie hier) anwalt- lich vertreten, darf und muss es sich mit der Fragepflicht aber zurückhalten. Die Beklagte äussert sich nicht zur Fälligkeit ihrer Verrechnungsforderung gegenüber der Klägerin und damit zur Wirksamkeit der am 24. Oktober, 22. November und

      29. November 2018 erfolgten Lohnabzüge (Urk. 4/19-21). Somit kann weder der Beschwerdeschrift noch den vorinstanzlichen Akten (soweit ersichtlich) das rele- vante Tatsachenfundament für eine rechtswirksame Verrechnung der klägeri- schen Lohnforderung mit der von ihr geltend gemachten Forderung auf Rückzah- lung der Kursgebühr entnommen werden.

    5. Nach dem Gesagten ist das Urteil der Vorinstanz, wonach die Beklagte un- rechtmässig von den Lohnzahlungen an die Klägerin in den Monaten Oktober, November und Dezember 2018 je den Betrag von Fr. 2'000.– abgezogen hat und

daher zu verpflichten ist, den fehlenden Lohn samt Zinsen zu bezahlen (Urk. 85

S. 10), im Ergebnis nicht zu beanstanden.

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde der Beklagten als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist.

V.

(Kosten- und Entschädigungsfolgen)

  1. Der Streitwert der arbeitsrechtlichen Streitigkeit der Parteien liegt unter Fr. 30'000.–, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 114 lit. c ZPO).

  2. Indessen ist die Beklagte aufgrund ihres Unterliegens antragsgemäss (Urk. 90 S. 3) zur Leistung einer Parteientschädigung an die Klägerin für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten (Art. 106 ZPO). Diese ist in Anwendung von

§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 987.– (mangels Antrag ohne Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 90 S. 3) festzusetzen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

  3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 987.– zu bezahlen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. M. Kriech

Der Gerichtsschreiber:

Dr. O. Hug

versandt am: lm

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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