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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RA210006: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer beantragte die Umwandlung seiner Strafen in gemeinnützige Arbeit und Zahlungsaufschub, was jedoch abgelehnt wurde. Er reichte eine Beschwerde ein, ohne diese ausreichend zu begründen. Das Gericht entschied, dass keine Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt wird, da der Beschwerdeführer die Anforderungen kannte und bewusst mangelhafte Eingaben machte. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 400,00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RA210006

Kanton:ZH
Fallnummer:RA210006
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RA210006 vom 23.04.2021 (ZH)
Datum:23.04.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gleichzeitige Erhebung mehrerer Teilklagen mit einemStreitwert von jeweils unter Fr. 30'000.– aus einem Arbeitsverhältnis,Rechtsmissbrauchsverbot.
Schlagwörter : Teilklage; Recht; Teilklagen; Verfahren; Streitwert; Rechtsmissbrauch; Ansprüche; Klage; Geltendmachung; Rechtsmissbrauchs; Erhebung; Rechtsmissbrauchsverbot; DIKE-Komm-ZPO; Entscheid; Aufteilung; Forderung; Klagen; Lohnanteil; Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnis; Zuständigkeit; Gericht; Zivilprozessrecht; Rechtsausübung; Interesse; Verwendung; Rechtsinstituts; I-Honsell; Arbeitsgericht
Rechtsnorm:Art. 322a OR ;Art. 86 ZPO ;
Referenz BGE:143 III 279;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RA210006

Antrag Publikationstext Entscheide neue ZPO

Art. 86 ZPO
Gleichzeitige Erhebung mehrerer Teilklagen mit einem Streitwert von jeweils unter Fr. 30'000.aus einem Arbeitsverhältnis, Rechtsmissbrauchsverbot.

23. April 2021, RA210006-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer Aus den Erwägungen:

3. a) Gemäss Art. 86 ZPO kann nur ein Teil eines Anspruchs eingeklagt werden,

wenn dieser teilbar ist. Durch die Erhebung einer Teilklage kann die klagende Partei den Streitwert begrenzen und ihre Kostenrisiken verringern, unter Umständen Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit und das anwendbare Verfahren nehmen und von einem gerichtskostenlosen Verfahren profitieren. Es wird allgemein anerkannt, dass es sich dabei um legitime Absichten handelt. Grenze für das Vorgehen mittels Teilklagen bildet das Rechtsmissbrauchsverbot und das Gebot von Treu und Glauben sowohl gegenüber der Gegenpartei als auch gegenüber dem Gericht (Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 86 N 2; BSK ZPO-Dorschner, Art. 86 N 6; ZK ZPO-Bopp/Bessenich, Art. 86 N 2; BK ZPO- Markus, Art. 86 N 6 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 14 Rz 37; Mohs, OFK-ZPO, Art. 86 N 2; ZR 114 {2015} Nr. 55 E. 3.1).

Typische Fälle von Rechtsmissbrauch sind die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt, die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts, ein krasses Missverhältnis der beteiligten Interessen, die schonungslose Rechtsausübung und das widersprüchliche Verhalten (BGE 143 III 279 E. 3.1; BGer 4A_104/2011 vom 27.09.2011, E. 3.2, m.w.H.). Das

Rechtsmissbrauchsverbot schützt u.a. die Prozessbeteiligten und die staatlichen Instanzen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme einzelner prozessualer Befugnisse durch eine Partei (BSK ZGB I-Honsell, Art. 2 N 56). Im Entscheid BGer 4A_104/2011 sah das Bundesgericht im Rahmen der Prüfung auf Willkür eine zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts darin, dass der Kläger nach einer ersten Teilklage beim Arbeitsgericht des Bezirks La Côte VD eine zweite

Teilklage mit einem Streitwert unter Fr. 100'000.beim Bezirksgericht Lausanne einreichte und sich dabei die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehielt, welche die Zuständigkeit der Cour civile begründet hätten (E. 3.4, Stichwort saucissonnage; zustimmend de Benoit, L'action partielle et l'abus de droit, QFLR 1/14 S. 20 f.; Tschudi, Teilklagen in arbeitsrechtlichen Verfahren: Kritik an der grundsätzlichen Kostenlosigkeit, AJP 10/2018 S. 1209; vgl. auch Tappy, SZZP 1/2012 S. 13 ff.). Als (klar) rechtsmissbräuchlich wird die Aufteilung einer Gesamtforderung in viele kleine Teilklagen erachtet, um die beklagte Partei zu schikanieren (ZR 114 {2015} Nr. 55 E. 3.1), ebenso mehrere sich aufeinander folgende Teilklagen (Curchod/Gonczy, L'action partielle, AJP 8/2019 S. 810; Baumann Wey, Teilklage, unbezifferte Forderungsklage, Stufenklage - die Qual der Wahl, in: Haftpflichtprozess 2014, Hrsg. Fellmann/Weber, 2014, S. 102) bzw. die Aufteilung einer Forderung allein aus Kostengründen auf mehrere Teilklagen (Bärtschi, Die gerichtliche Durchsetzung von Minderheitenrechten im Gesellschaftsrecht, in: Entwicklungen im Gesellschaftsrecht XI, Hrsg. Kunz/Jörg/Arter, 2016, S. 138 Fn 34; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag,

  1. A., 2012, S. 52; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 220; KUKO

    ZPO-Weber, Art. 125 N 7).

    1. Vorliegend hat die Klägerin Ansprüche von insgesamt Fr. 98'584.-, die Ausstellung von zwei Arbeitszeugnissen und die Erstellung von Schlussrechnungen zum Gegenstand von vier separaten Klagen gemacht. Der Streitwert für die Arbeitszeugnisse beträgt praxisgemäss ein Monatslohn, somit rund Fr. 16'000.oder weil es nur um Änderungen geht mit der Beklagten mindestens Fr. 6'000.-. In der dazugehörigen Klagebewilligung wird der Streitwert der vierten Klage mit Fr. 23'600.beziffert. Insgesamt summiert sich der Streitwert der vier Klagen auf mindestens Fr. 113'597.- (3 x Fr. 29'999.- + Fr. 23'600.-). Vorbehalten hat sich die Klägerin die Geltendmachung von Ansprüchen als variabler Lohnanteil ab Beginn ihrer Anstellung als Zentrumsleiterin. Aufschluss über die Höhe dieses Lohnanteils erhofft sich die Klägerin aus der entsprechenden Schlussabrechnung zu erhalten. Im Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2021 wird der variable Lohnanteil 2015 mit Fr. 90'000.beziffert. Gemäss Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2012 setzte sich der Lohn

      für die Zentrumsleitung aus einem Fixlohn und einem variablen Lohn zusammen, welcher auf dem Standortgewinn basierte. Art. 322a Abs. 2 OR statuiert für diesen Fall ein Auskunfts- und Einsichtsrecht der Arbeitnehmerin. Diese Rechte sind vermögensrechtlicher Natur; sie bilden die Voraussetzung für eine spätere Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche (vgl. BGer 4A_398/2008 vom 18.12.2008, E. 1.4.2). Zu Recht wirft die Beklagte der Klägerin vor, sie missbrauche das vereinfachte, kostenlose Verfahren. Nur schon die Aufteilung in vier Teilklagen erscheint als rechtsmissbräuchlich, dient doch das Institut der Teilklage nicht dazu, durch eine nahezu beliebige Anzahl Teilklagen mit einem Streitwert von jeweils unter Fr. 30'000.ohne Gerichtskosten im vereinfachten Verfahren zu prozessieren. Vielmehr verfolgt die Kostenfreiheit den Zweck, den am Arbeitsverhältnis Beteiligten, namentlich der Arbeitnehmerin dem Arbeitnehmer als schwächere Partei, zu ermöglichen, ohne Kostenrisiko um ihr Recht zu kämpfen (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 114 N 8; kritisch zu dieser Privilegierung BK ZPO-Sterchi, Art. 113 und 114 N 5). Dieser Zweck wird mit der gleichzeitigen gestaffelten Erhebung mehrerer Teilklagen unter Fr. 30'000.missbraucht. Angesichts des Gesamtstreitwerts von über Fr. 100'000.ist es auch nicht gerechtfertigt, dass die Klägerin die Vorteile des vereinfachten Verfahrens beanspruchen kann, welches im Bereich von kleinen Streitwerten sich durch die Verfahrensbeschleunigung und die Laientauglichkeit sowie richterliche Hilfestellung bei der Feststellung des Sachverhalts auszeichnet (BSK ZPO-Mazan, Vor Art. 243-247 N 11; Brunner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 243 N 2). Hinzu kommt, dass sich die Klägerin die Geltendmachung weiterer Forderungen vorbehalten hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es umso stossender, dass die Klägerin ihre übrigen Ansprüche auf vier Teilklagen aufgesplittet hat.

    2. Die Vorinstanz hat den Rechtsmissbrauch mit der Vereinigung der Verfahren und Überführung ins ordentliche Verfahren sanktioniert. Dies wird für den Fall, dass der Tatbestand des Rechtsmissbrauchs bejaht wird, von der Klägerin nicht gerügt. Alternativ hätte die Vorinstanz auf die Klagen mangels Rechtsschutzinteresse nicht eintreten können (BSK ZGB I-Honsell, Art. 2 N 65 und 70) und der Klägerin wäre es offen gestanden, ihre Ansprüche mit einer

      neuen Klage im ordentlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. Tappy, a.a.O., S. 16).

    3. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 9. Februar 2021 abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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