Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RA210002 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 27.10.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsrechtliche Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) |
Zusammenfassung : | Das Kantonsgericht von Graubünden hat in einem Verfahren über die Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen entschieden. Der Kanton Graubünden betreibt eine Forderung von CHF 10'101'912.05 gegen A._____, für die bereits Rechtsöffnung erteilt wurde. Es gab Uneinigkeiten bezüglich der Konten und Vermögenswerte, die gepfändet wurden. Das Gericht entschied, dass das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG einzuleiten ist. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 trägt der Kanton Graubünden. |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Beklagte; Beklagten; AnwGebV; Parteien; Recht; Verfahren; Grundgebühr; Arbeitsverhältnis; Stellung; Stellungnahme; Gericht; Zeitaufwand; Urteil; Hauptverhandlung; Parteientschädigung; Klage; Streitwert; Aufwand; Ehemann; Dispensation; Eingabe; Arbeitsgericht; Verhandlung; Beweisverhandlung; Befragung |
Rechtsnorm: | Art. 105 ZPO ; Art. 115 ZPO ; Art. 132 ZPO ; Art. 147 ZPO ; Art. 160 ZPO ; Art. 164 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 343 OR ; Art. 90 BGG ; Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 137 III 34; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA210002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin
Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel
Urteil vom 27. Oktober 2021
in Sachen
,
Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1. ,
gegen
GmbH,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. , substituiert durch Rechtsanwalt MLaw Y2. ,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Andel-
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 (Urk. 2) sowie unter Beilage der Klagebewilligung vom 25. April 2018 (Urk. 1) leitete die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Arbeitsgericht Andelfingen ein Verfahren gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ein und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 24'000.- netto nebst Zins zu 5% ab mittlerem Verfall zu bezahlen (Urk. 2 S. 2). Strittig war im Verfahren vor Vorinstanz, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Klägerin behauptete vor Vorinstanz ein solches vom 1. April 2006 bis 30. September 2017. Der Arbeitsvertrag sei mündlich abgeschlossen worden (Urk. 1 S. 5). Demgegen- über bestritt die Beklagte, dass die Klägerin jemals für die Beklagte gearbeitet habe. Die Klägerin habe zwar einen Lohn erhalten, dabei handle es sich aber um ein fingiertes Arbeitsverhältnis. Für die Beklagte habe in Tat und Wahrheit der Ehemann der Klägerin, C. , gearbeitet, dem es aufgrund einer anderweitigen Anstellung jedoch nicht erlaubt gewesen sei, einer Arbeitstätigkeit bei der Beklagten nachzugehen (Urk. 9 S. 4 ff.).
Nach durchgeführtem zweiten Schriftenwechsel (Urk. 5 bis 23) wurden die Parteien mit Verfügung vom 4. Juni 2019 zur Hauptverhandlung auf den
23. August 2019 vorgeladen (Urk. 30). Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 liess die Klägerin mitteilen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht persönlich an der Hauptverhandlung vom 23. August 2019 teilnehmen könne und ersuchte unter Beilage eines Arztzeugnisses (Urk. 35) um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung (Urk. 34). Nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten zum Dispensationsgesuch der Klägerin (Urk. 38) wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 7. August 2019 ab und bestimmte, dass die Klägerin zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen habe (Urk. 41). Mit Schreiben vom 20. August 2019 liess die Klägerin mitteilen, dass sie sich nach Rücksprache mit ihrer Ärztin dennoch nicht in der Lage sehe, an der Verhandlung teilzunehmen (Urk. 43), worauf sie von der Vorinstanz mit Schreiben vom
21. August 2019 auf ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 160 ZPO und auf die möglichen Rechtsfolgen einer unberechtigten Mitwirkungsverweigerung hingewiesen wurde (Art. 164 ZPO, Urk. 44). Am 20. und 21. Februar 2020 fand die Beweisverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragungen statt (Prot. S. 60 ff.). Die Klägerin nahm an der Beweisverhandlung nicht teil. Rechtsanwältin X2. , anwesend in Vertretung von Rechtsanwalt X1. , wurde anlässlich des zweiten Verhandlungstages Frist angesetzt, um sich zu den Möglichkeiten, die Klägerin zu befragen, zu äussern (Prot. S. 66). Nachdem sich die Klägerin innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Verfügung vom 5. Mai 2020 eine letzte Nachfrist angesetzt, um sich zu den Möglichkeiten ihrer persönlichen Befragung zu äussern (Urk. 82). Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 liess die Klägerin ausrichten, dass eine persönliche Befragung in welcher Form auch immer - derzeit nicht möglich sei (Urk. 84).
Nach Eingang der Stellungnahmen zum Beweisergebnis (Urk. 95 und Urk. 100) erliess die Vorinstanz am 15. Dezember 2020 das nachfolgende Urteil (Urk. 106):
Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'000.00 ; die Barauslagen betragen:
Fr. 420.00 Zeugenentschädigung D.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
[Schriftliche Mitteilungen.]
[Rechtsmittel.]
Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 28. Januar 2021 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 105 S. 2 f.):
1. Es seien die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen, Arbeitsgericht vom 15. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr.: AH180008-B) ersatzlos aufzuheben und die Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Bezahlung von Gerichtskosten zu befreien.
Eventualiter seien die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen, Arbeitsgericht vom 15. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr.: AH180008-B) ersatzlos aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
Es sei die Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen, Arbeitsgericht vom 15. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. AH180008-B) aufzuheben und es sei die der Beschwerdeführerin auferlegte Parteientschädigung auf CHF 6'510.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) herabzusetzen.
Eventualiter sei die Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen, Arbeitsgericht vom 15. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr.: AH180008-B) aufzuheben und es sei die Parteientschädigung nach Ermessen des Obergerichts angemessen herabzusetzen.
Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung vom 17. März 2021 wurde der Beklagten Frist zur Beschwer- deantwort angesetzt (Urk. 112). Die fristgerecht eingereichte Beschwerdeantwort vom 22. April 2021, in welcher die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin beantragt (Urk. 113), wurde der Klägerin mit Verfügung vom 25. Mai 2021 zur Kennt- nisnahme zugestellt (Urk. 116). Am 7. Juni 2021 reichte die Klägerin eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (Urk. 117), welche der Beklagten zur Kenntnis gebracht wurde (Prot. II S. 4). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-104). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Das
setzt voraus, dass sie sich inhaltlich konkret mit den Erwägungen im angefochte- nen Entscheid auseinandersetzt und mittels Verweisungen auf die Akten aufzeigt, dass und wo im vorinstanzlichen Verfahren die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen enthält er eine Haupt- und eine Eventualbegründung, muss sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen (vgl. BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017, E. 2.2 m.w.H.). Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten.
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dieses Novenverbot ist umfassend, beinhaltet daher sowohl echte als auch unechte Noven und umfasst ebenso diejenigen Fälle, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 326 N 4; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen.).
Gerichtskosten
Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Kostenauflage, in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.würden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Wenn aber, wie dies vorliegend der Fall sei, ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu verneinen sei, sei Art. 114 lit. c ZPO nicht anwendbar (Urk. 106 E. III/1.a)). Im Sinne einer Eventualbegrün- dung hielt die Vorinstanz sodann fest, der Klägerin seien die Kosten wegen mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen (Urk. 106 E. III/1.b)).
Zur in der Hauptbegründung vertretenen Rechtsauffassung der Vorinstanz hat sich die Klägerin zwar, wie die Beklagte zutreffend vorbringt (Urk. 113 Rz. 22), nicht konkret geäussert, führt jedoch aus, dass sie nach wie vor der Auffassung sei, dass zwischen den Parteien offensichtlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und es sich demnach um ein kostenloses Verfahren nach Art. 114 lit. c ZPO handle (Urk. 105 Rz. 27 f.). Wenngleich die Klägerin das vorinstanzliche Urteil in der Sache nicht angefochten hat und demnach nicht näher auf ihre Ausführungen zum angeblichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses einzugehen ist, hat sie damit die Hauptbegründung jedenfalls sinngemäss (vgl. auch Urk. 117 Rz. 6) gerügt. Hinzu kommt, dass diese Auffassung der Vorinstanz Lehre und Rechtsprechung klar widerspricht. Als Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis werden auch solche qualifiziert, bei denen der Bestand eines Arbeitsverhältnisses strittig ist (BSK OR-Portmann/Rudolph, Einl. v. Art. 319 ff. N 36; BGE 137 III 34; BGer 4P.18/1999 vom 22. März 1999, E. 2c., in: JAR 2000, S. 390). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin behauptet ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien und die Beklagte bestreitet ein solches. Obwohl ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien letztlich unbewiesen blieb, ist das Verfahren immer noch als arbeitsrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren und entsprechend grundsätzlich kostenlos nach Art. 114 lit. c ZPO. Die Hauptbegründung der Vorinstanz zur Kostenauflage verfängt demnach nicht.
Wie die Vorinstanz im Rahmen der Eventualbegründung zutreffend festhielt, können einer Partei bei bösoder mutwilliger Prozessführung die Gerichtskosten auch in unentgeltlichen Verfahren auferlegt werden (Art. 115 ZPO). Diesbezüglich erwog sie, die Klägerin habe die Klage eingeleitet, obwohl sie gewusst habe, dass sie nie für die Beklagte gearbeitet habe. Sodann sei sie der Hauptverhandlung ferngeblieben, obwohl ihr Dispensationsgesuch abgewiesen worden sei. Nach- dem es im vorliegenden Verfahren umstritten gewesen sei, ob die Klägerin je als Arbeitnehmerin der Beklagten tätig gewesen sei, wäre eine Parteibefragung der Klägerin unumgänglich gewesen. Trotz mehrfach bekundeter Absicht des Gerichts habe die Klägerin durch ihr unbegründetes Fernbleiben diese notwendige Verfahrenshandlung verhindert. Es sei zusammenfassend festzuhalten, dass zwischen den Parteien das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Zeitraum vom
1. April 2006 bis 30. September 2017 umstritten sei und für diesen ganzen Zeitraum kein einziges Geschäftsdokument in den Akten liege, das eine effektive Arbeitsleistung der Klägerin für die Beklagte nachweisen könne. Vielmehr sei ausschliesslich der Ehemann der Klägerin, C. , in Erscheinung getreten. Die Klägerin habe durch ihr unentschuldigtes und unerklärliches Fernbleiben ihre Befragung verhindert. In einem grundsätzlich kostenlosen Verfahren aber habe die Arbeitnehmerin die Pflicht, persönlich in Erscheinung zu treten. Dies gelte erst recht, wenn schriftliche Nachweise eines Arbeitsverhältnisses und einer Arbeitstätigkeit vollständig fehlten und genau die Existenz eines Arbeitsverhältnisses umstritten sei. In einer Parteibefragung der Klägerin aber hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, ob und wie stark die Klägerin in den Betrieb ihrer angeblichen Arbeitgeberin überhaupt involviert gewesen sei. Die Klägerin sei aber im vorliegenden Verfahren für das Gericht ein Phantom geblieben, obwohl es sich bei der Beklagten um einen Kleinbetrieb mit maximal fünf beteiligten Personen handle, die sich zudem verwandtschaftlich sehr nahe stünden. Hinzu kämen die Aussagen des Zeugen D. , welcher die Buchhaltung der Beklagten besorgt und der die Klägerin nie in irgendeiner Form als Betriebsmitarbeiterin wahrgenommen habe. Sämtliche verfügbaren Beweismittel würden keinen Nachweis für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien liefern. Deshalb sei von bösbzw. mutwilliger Prozessführung auszugehen (Urk. 106
E. III.1.b-c).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt Mutwilligkeit neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives Element voraus. Das Verfahren muss wider besseres Wissen zumindest wider die von der betroffenen Person nach Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig mutwillig geführt erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des beschriebenen subjektiven tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können, den Prozess aber trotzdem führt (BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.2; DIKE-Komm-ZPO, Urwyler/Grütter, Art. 115 N 4; BK ZPO-Sterchi, Art. 115 N 2; BSK ZPORüegg/Rüegg, Art. 115 N 2). Die Gerichtspraxis zu aArt. 343 Abs. 3 OR bejahte Mutwilligkeit nur mit Zurückhaltung bei Vorliegen spezieller Konstellationen (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 115 N 2).
Soweit ersichtlich begründet die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit der Klage damit, dass sämtliche verfügbaren Beweismittel keinen Nachweis für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien liefern würden. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Es mag zutreffen, dass kein Geschäftsdokument vorlag, welches eine effektiv vorgenommene Arbeitsleistung der Klägerin belegt hätte. Indes liegen wie die Klägerin zu Recht vorbringt (Urk. 105 S. 9) - diverse Unterlagen im Recht, welche auf ein Arbeitsverhältnis schliessen lassen. So etwa die auf den Namen der Klägerin ausgestellten Lohnausweise der Jahre 2008 bis 2016 (Urk. 4/1) sowie Vorsorgeausweise derselben Zeitspanne der Pensionskasse E. , auf welchen die Beklagte als Arbeitgeberin der Klägerin aufgeführt wird (Urk. 18/4). Ferner liegt ein Business Plan der Beklagten vom
31. März 2006 im Recht, in welchem die Klägerin als Mitglied des Unternehmerteams der Beklagten aufgeführt wird und ausdrücklich festgehalten wird, die Klägerin kümmere sich bei der Beklagten um die Betriebs- und die Finanzbuchhaltung (Urk. 18/6 S. 5 f.). Im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom
22. Dezember 2006 ist sodann unter dem Traktandum Personal festgehalten, die Klägerin (Administration) werde vorläufig weiterhin auf eine Entlohnung verzichten müssen (Urk. 18/7 S. 2), und im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom
21. Dezember 2007 wird ausgeführt, später im kommenden Jahr solle eine bezahlte Anstellung der Klägerin (Administration) geprüft werden (Urk. 18/8 S. 2). Da das vorinstanzliche Urteil in der Sache nicht angefochten wurde, ist zwar die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu überprüfen, doch kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht von einer von Anfang an aussichtslosen Klage gesprochen werden, bei welcher die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.2). Insbesondere kann aus dem Umstand, dass nach durchgeführtem Beweisverfahren eine Arbeitstätigkeit der Klägerin für die Beklagte unbewiesen blieb, nicht geschlossen werden, die Klägerin habe gewusst, dass sie niemals für die Beklagte gearbeitet und damit wissentlich
und willentlich eine zum Vornherein aussichtslose Klage angestrengt habe. Dies gilt umso mehr, als dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 12. Juni 2020 festhielt, dass das von der Klägerin offerierte Beweismittel - Zugriffsdaten (Audit Trail) zum E-Banking der Beklagten objektiv tauglich sei, um zu beweisen, wer die Zahlungen der Beklagten getätigt habe und somit nachzuweisen, wer für die Beklagte gearbeitet habe. Da jedoch C. angegeben habe, dass die Klägerin von zu Hause aus für die Beklagte gearbeitet habe, könne selbst bei Vorliegen der Zugriffsdaten nicht mit Sicherheit gesagt werden, welche Person die Operationen und Transaktionen tatsächlich ausgeführt habe, da die Klägerin auch das Login ihres Ehemannes umgekehrt der Ehemann das Login der Klägerin habe verwenden können, weshalb auf das Einholen dieses Beweismittels zu verzichten sei (Urk. 89 S. 5). Angesichts dieser antizipierten Beweiswürdigung kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beweislosigkeit möglicherweise nur auf Beweisschwierigkeiten gründete, deren Folge die Klägerin bereits im Sinne des Unterliegens in der Sache zu tragen hat. Eine mutwillige Prozessführung lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
Unbestritten ist sodann, dass die Klägerin weder an der Hauptverhandlung teilnahm, noch sich anderweitig persönlich vernehmen liess, was, einhergehend mit der Vorinstanz, angesichts dessen, dass die Beklagte eine Arbeitstätigkeit der Klägerin bestritt, zur Untermauerung ihres Standpunktes notwendig gewesen wäre. Diesbezüglich gilt es jedoch festzuhalten, dass eine unberechtigte Mitwirkungsverweigerung sowie Säumnis nicht mit Mutwilligkeit gleichgesetzt werden dürfen, zumal diese Verhaltensweisen bereits mit prozessualen Nachteilen geahndet werden können und vorliegend auch wurden (Art. 147 ZPO; Art. 164 ZPO). Vielmehr ist zusätzlich ein vorsätzliches, sachlich nicht leicht zu rechtfertigendes prozessuales Fehlverhalten einer Partei zu fordern. Gefordert ist ein Verhalten, mit welchem die Partei zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht um ihre Säumnis und den Prozess schert, mithin ein völliges Desinteresse am Prozess manifestiert. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Partei ohne sachliche Gründe der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt und weder zuvor noch bald danach von sich hören lässt bzw. allgemein Aufforderungen des Gerichts ignoriert (OGer ZH RU120066 vom 03.12.2012, E. II./2.2; OGer ZH RU120053 vom 20.09.2012,
E. III./2.1; BK ZPO-Sterchi, Art. 115 N 9). Zwar mutet die gänzliche Abwesenheit der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren durchaus merkwürdig an, doch kann ihr damit ein derart tadelnswertes Verhalten, wie vorstehend beschrieben, nicht vorgeworfen werden. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin (Urk. 105 S. 15), dass sie ein Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung samt ärztlichem Zeugnis eingereicht habe, worin ihr eine Verhandlungsunfähigkeit attestiert worden sei, da sie auf psychischen Stress, insbesondere im nahen persönlichen, familiären Umfeld, mit heftigen psychosomatischen Beschwerden reagiere (Urk. 35). Nachdem das Dispensationsgesuch von der Vorinstanz abgewiesen wurde, informierte die Klägerin die Vorinstanz sodann im Vorfeld zur Hauptverhandlung erneut dahingehend, dass sie sich nach Rücksprache mit ihrer Ärztin dennoch nicht in der Lage sehe, an der Verhandlung teilzunehmen und sie, da sie nicht einfach nicht an die Verhandlung erscheinen wolle, darum bitte, ihr Fernbleiben zu entschuldigen (Urk. 43). Mit Schreiben vom
14. Mai 2020 liess die Klägerin der Vorinstanz ferner ausrichten, dass eine persönliche Befragung nach wie vor nicht möglich sei (Urk. 84). Ungeachtet dessen, ob die in den ärztlichen Zeugnissen angeführten Gründe der Wahrheit entsprechen nicht, kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, die Klägerin habe sich um ihre Säumnis nicht geschert, Aufforderungen des Gerichts ignoriert und ein völliges Desinteresse am Prozess gezeigt.
Zusammenfassend war es den obigen Ausführungen zufolge nicht zulässig, der Klägerin infolge ihres Unterliegens gestützt auf Art. 115 ZPO die Gerichtskosten aufzuerlegen und erweist sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als begrün- det.
Höhe der Parteientschädigung
Die Vorinstanz erwog, aufgrund des Streitwerts betrage die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 4'340.-. Der Anspruch auf die Gebühr entstehe gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV mit der Erarbeitung der Begründung Beantwortung der Klage. Die Gebühr decke auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Der Beklagten seien bis und mit August 2019 Anwaltskosten von insgesamt Fr. 17'752.55 angefallen (Urk. 47/1-8). Es rechtfertige sich
daher, die Grundgebühr aufgrund des (im Verhältnis zum Streitwert) hohen Zeitaufwands auf Fr. 5'600.zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Nach § 11 Abs. 2 AnwGebV würden für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften Einzelzuschläge von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr ein Pauschalzuschlag berechnet, wobei die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag in der Regel höchstens die Grundgebühr betrage (§ 11 Abs. 3 AnwGebV). Vorliegend habe es zwei ganztägige Beweisverhandlungen gegeben (Prot. I S. 60). Allein das Protokoll der Parteibefragung von C. umfasse 70 Seiten (Urk. 80), weshalb es nicht erstaune, dass sich die Beklagte in einer 50-seitigen Stellungnahme zum Beweisergebnis geäussert habe (Urk. 95). Diese sehr umfangreichen Aufwände rechtfertigten als Aus- nahme der Regel von § 11 Abs. 3 AnwGebV einen Pauschalzuschlag von Fr. 6'400.-, woraus eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 12'000.resultiere. Hinzu komme die Mehrwertsteuer (Urk. 106 E. III.2.).
Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz verkenne den Grundsatz, wonach bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten in erster Linie der Streitwert für die Bemessung der Parteientschädigung ausschlaggebend und der tatsächliche Zeitaufwand grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung sei. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung könne zwar im Sinne eines Korrektivs die gemäss Verordnung berechnete Gebühr erhöht herabgesetzt werden. Mit der Formulierung offensichtlich werde dabei jedoch klar gemacht, dass diese Bestimmung im Verhältnis zu den allgemeinen Regeln nur mit Zurückhaltung zur Anwendung gelangen solle. Die Vorinstanz habe die Grundgebühr einzig mit dem Verweis auf die bei der Beklagten bis und mit August 2019 angefallenen Kosten von insgesamt Fr. 17'752.55 auf Fr. 5'600.erhöht, jedoch mit keinem Wort ausgeführt, wie hoch der angefallene Zeitaufwand gewesen sei und ob dieser notwendig gewesen sei bzw. die Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV rechtfertigen würde. Soweit dies aus den Honorarrechnungen der Beklagten hervorgehe, habe sich der Zeitaufwand für das vorinstanzliche Verfahren auf Seiten der Beklagten bis und mit Hauptverhandlung vom 23. August 2019 auf 70 Stunden belaufen. Ein solch hoher Zeitaufwand für eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von
Fr. 24'000.-, bei der zudem keine rechtlichen Schwierigkeiten erkennbar seien, erscheine überrissen. Dies zumal der Umfang der Eingaben der Beklagten - Klageantwort 19 Seiten, Duplik 45 Seiten - denjenigen der Eingaben der Klägerin - Klage 5 Seiten, Replik 19 Seiten jeweils weit überstiegen habe. Ein derart hoher Aufwand wäre auf Seiten der Beklagten nicht notwendig gewesen und rechtfertige auch die Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV nicht, weshalb von einer Grundgebühr von Fr. 4'340.auszugehen sei. Weiter habe die Vorinstanz die Verdoppelung der Grundgebühr einzig mit der zweitägigen Beweisverhandlung und der 50-seitigen Stellungnahme zum Beweisergebnis durch die Beklagte begründet. Mit der Frage, ob derart umfangreiche Befragungen und entsprechende Stellung- nahmen im vorliegenden Verfahren ohne erkennbare Schwierigkeiten in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig gewesen seien, setze sich die Vorinstanz wiederum nicht auseinander. Dies werde bestritten. Es fehle auch jegliche Begründung, inwiefern es sich vorliegend rechtfertige, die Grundgebühr aus- nahmsweise pauschal mehr als zu verdoppeln. Für die Teilnahme an der Beweisverhandlung und für die Stellungnahme zum Beweisergebnis erscheine ein Pauschalzuschlag in Höhe von höchstens Fr. 2'170.-, mithin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'510.-, als gerechtfertigt (Urk. 105 S. 17 ff.).
Die Beklagte hält entgegen, beim vorinstanzlichen Verfahren könne zu Recht nicht mehr von einem einfachen Standardverfahren gesprochen werden. Hauptgrund für die massiven Mehraufwände sei das Prozessverhalten der Klägerin und ihres Ehemanns gewesen. Es sei sodann allgemein bekannt, dass die Rechtsschriften der Beklagten in der Regel umfangreicher ausfallen würden als diejenigen der Klägerin. Der Aufwand gemäss den eingereichten Honorarrech- nungen sei der Beantwortung der ungerechtfertigten Klage sowie der Erstattung der Duplik geschuldet gewesen. Ebenfalls in diesen Zeitraum seien die Stellung- nahme der Beklagten vom 30. Juli 2019 zum Antrag der Klägerin auf Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung sowie das Erstellen der Plädoyernotizen gefallen. Die Vorinstanz habe den Aufwand als notwendig und angemessen erachtet und sei demnach korrekt zum Schluss gelangt, dass unter diesen Umständen eine Erhöhung der Grundgebühr angezeigt sei. Sodann habe es der Ehemann der Klägerin für notwendig erachtet, sich derart weitschweifig zu äussern, dass aus seiner Befragung ein 70-seitiges Protokoll resultiert ha-
be. Zu diesem Protokoll habe die Beklagte Stellung nehmen müssen und der dadurch entstandene Aufwand sei alleine dem prozessualen Verweigerungsverhalten der Klägerin und ihres Ehemannes geschuldet. Die Vorinstanz sei dem- nach zu Recht zum Schluss gelangt, dass die sehr umfangreichen Aufwände als Ausnahme der Regel von § 11 Abs. 3 AnwGebV einen Pauschalzuschlag von Fr. 6'400.rechtfertigen würden (Urk. 113 S. 9 ff.).
Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). Die Entschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Sie setzt sich aus der Grundgebühr, etwaigen Zuschlägen und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 1-3 AnwGebV). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden bemisst sich die Grundgebühr nicht nach dem konkret notwendigen Zeitaufwand, sondern im Sinne einer Pauschalentschädigung - nach dem Streitwert (§ 4 Abs. 1 AnwGebV), der sich seinerseits nach Art. 91 ff. ZPO bestimmt. Ist die Verantwortung der Zeitaufwand der Vertretung die Schwierigkeit des Falls besonders hoch tief, kann sie um bis zu einen Drittel erhöht ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend (weiter) erhöht herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). Damit lässt sich den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Der ordentliche Gebührenrahmen ist allerdings nur ausnahmsweise zu verlassen und § 2 Abs. 2 AnwGebV daher nur mit Zurückhaltung, d. h. als Notventil, anzuwenden ( OGer ZH RT200044 vom 31.08.2020, E. 7; OGer ZH RB190015 vom 25.10.2019, E. II/3.6.4, je mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz hat die Grundgebühr von Fr. 4'340.- (§ 4 Abs. 1 AnwGebV) in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV um knapp einen Drittel auf Fr. 5'600.erhöht. Damit hat sie, entgegen der Auffassung der Klägerin, den ordentlichen Gebührenrahmen nicht verlassen, sondern diesen lediglich im Rahmen der vorgesehenen Möglichkeiten erhöht. Erst wenn selbst die auf diese Weise berechnete Gebühr aufgrund eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand noch weiter zu erhöhen bzw. herabzusetzen
ist, kommt § 2 Abs. 2 AnwGebV zur Anwendung. Eine besondere Zurückhaltung bei der Erhöhung der Grundgebühr um bis zu einem Drittel ist demnach nicht angezeigt, sondern setzt nach § 4 Abs. 2 AnwGebV einzig voraus, dass die Verantwortung der Zeitaufwand der Vertretung die Schwierigkeit des Falls besonders hoch tief ist. Die Vorinstanz hat diesbezüglich auf die der Beklagten bis und mit August 2019 bereits entstandenen Anwaltskosten von Fr. 17'752.55 verwiesen. Da diese Anwaltskosten (soweit aus der Honorarnote ersichtlich) auf einem Stundensatz von Fr. 360.basieren und in diesem Zeitraum ebenfalls bereits die Aufwendungen für die Duplik sowie eine weitere Stellungnahme zum Dispensationsgesuch der Klägerin enthalten sind, welche grundsätzlich im Rahmen der Zuschläge zu berücksichtigen sind, lässt sich, wie die Klägerin zu Recht rügt, die Erhöhung der Grundgebühr nicht einzig auf die Höhe der Anwaltskosten stützen. Indes geht aus den eingereichten Honorarnoten sowie den gesamten vorinstanzlichen Prozessakten ausreichend hervor, dass ein für ein vereinfachtes Verfahren vergleichsweise grosser Aufwand über eine längere Verfahrensdauer notwendig war. Insbesondere das Beweisverfahren verursachte einen überdurchschnittlichen Aufwand, welchem allein im Rahmen der Zuschläge nach § 11 Abs. 2 AnwGebV nicht gebührend Rechnung getragen werden kann. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Grundgebühr auf Fr. 5'600.ist demnach nicht zu beanstanden.
Vorliegend begründen der zweite Schriftenwechsel (Urk. 23), die Teilnahme an zwei ganztägigen Beweisverhandlungen (Prot. I S. 60 ff.) sowie die Stellung- nahme zum Beweisergebnis (Urk. 95) je einen Anspruch auf eine Zusatzentschä- digung nach § 11 Abs. 2 AnwGebV. Nachdem bereits die Beweisverhandlungen mit rund 20 Stunden Zeitaufwand zu Buche schlagen (vgl. Prot. I S. 60 ff.), ist die Anwendung des maximalen Pauschalzuschlags nach § 11 Abs. 3 AnwGebV bzw. die Verdoppelung der Grundgebühr ohne weiteres gerechtfertigt. Da die Klägerin
für sämtliche Behauptungen bzw. strittigen Punkte ihren Ehemann C.
als
Zeuge offerierte, kann auch der Umfang dessen auf 70 Seiten protokollierten Befragung von ihr nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Entsprechend ist auch die 50 Seiten umfassende Stellungnahme zum Beweisergebnis als notwendiger Aufwand zu betrachten. Sodann ist ein darüber hinausgehender Zuschlag gemäss Wortlaut von § 11 Abs. 3 AnwGebV zwar als Ausnahmeregelung ausgestaltet und
demnach nur mit Zurückhaltung zu gewähren. Vorliegend erscheint aber auch der von der Vorinstanz über die Verdoppelung der Grundgebühr hinausgehende Zuschlag von Fr. 800.angemessen, reichte die Beklagte doch zwei zusätzliche Eingaben - Stellungnahme zum Dispensationsgesuch der Klägerin (Urk. 38) so-
wie eine Stellungnahme zur unaufgeforderten Eingabe von C.
(Urk. 45) -
ein, welche sich angesichts der Fristansetzung durch die Vorinstanz denn auch als notwendig erwiesen.
In dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde der Klägerin als unbegründet. Eine Entschädigung der Beklagten mit Fr. 12'000.zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7.7% (Fr. 924.-) erscheint angesichts des überdurchschnittlichen Aufwands angemessen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
Die Klägerin unterliegt hinsichtlich der Reduktion der Parteientschädigung um Fr. 5'490.zzgl. MwSt., obsiegt hingegen in Bezug auf die Auflage der Gerichtskosten im Betrag von Fr. 4'420.-. Damit obsiegt sie zu rund 40%. Entsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 325.- (§ 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV) zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7.7% (Fr. 25.-) zu bezahlen.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom
15. Dezember 2020 aufgehoben durch folgende Fassung ersetzt: 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 350.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'333.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Oktober 2021
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Meisel
versandt am: ya
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