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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RA170003
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RA170003 vom 03.04.2017 (ZH)
Datum:03.04.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsrechtliche Forderung
Zusammenfassung : Die Klägerin reichte beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage auf Zahlung von Fr. 2'995.-- ein, wurde jedoch nicht zur Hauptverhandlung am 23. Februar 2017, bei der sie nicht erschien, zugelassen. Das Arbeitsgericht trat nicht auf die Klage ein, da das Rechtsbegehren nicht klar genug formuliert war. Die Klägerin reichte daraufhin eine Beschwerde ein, die jedoch aufgrund fehlender konkreter Anträge und Beanstandungen nicht berücksichtigt wurde. Das Beschwerdeverfahren war kostenlos, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Beschluss wurde am 3. April 2017 vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.
Schlagwörter : Vorinstanz; Klage; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Erwäg; Anträge; Parteien; Beschwerdeschrift; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Forderung; Arbeitsgericht; Hauptverhandlung; Akten; Pensionskassenbeiträge; Beanstandung; Erwägung; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Verfügung; Beilage; Klagebewilligung; Beklagten; Beschwerdeanträge; /oder
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 115 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 73 BV ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:137 III 617;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA170003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 3. April 2017

in Sachen

  1. ,

    Klägerin und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. AG,

    Beklagte und Beschwerdegegnerin

    betreffend arbeitsrechtliche Forderung

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich vom 23. Februar 2017 (AH170003-L)

    Erwägungen:

    1. a) Am 9. Januar 2017 reichte die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage auf Zahlung von Fr. 2'995.-- nebst Zinsen und Kosten ein, unter Beilage der Klagebewilligung vom 21. November 2016 (Urk. 1 und 2). Die auf den 13. Februar 2017 angesetzte Hauptverhandlung (Urk. 6) wurde aufgrund eines belegten Gesuchs der Beklagten (Urk. 8) auf den 23. Februar 2017 verschoben (Urk. 9). Diese wurde ohne die Klägerin durchgeführt, da sie dazu nicht erschienen war (Vi-Prot. S. 4 f.). Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 trat die Vorinstanz nicht auf die Klage ein (Urk. 13 = Urk. 16).

      1. Hiergegen hat die Klägerin am 10. März 2017 bei der Vorinstanz eine Beschwerde eingereicht (Urk. 15). Die Vorinstanz hat diese an das Obergericht weitergeleitet, wo sie am 17. März 2017 und damit fristgerecht (Urk. 14/1) einging. Auf die Beschwerdeanträge wird zurückzukommen sein (unten Erwäg. 2.b).

      2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    2. a) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin sei, obwohl ihr eine angemessene kurze Wartezeit gewährt worden sei, unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen; es sei daher aufgrund der Akten zu entscheiden. Gemäss der Klagebewilligung habe die Klägerin Fr. 2'950.-für nicht bezahlte Pensionskassenbeiträge gefordert. Aus dem Klageformular gehe demgegenüber nicht klar hervor, ob die Klägerin daran festhalte ob sie Lohn und/oder Unfalllohn und/ Pensionskassenbeiträge und/oder einen 13. Monatslohn geltend machen wolle. Das Rechtsbegehren sei daher nicht genügend bestimmt und auch durch Auslegung nicht klar ermittelbar. Da die Klage nicht begründet worden sei, fehle auch das Klagefundament. Auf die Klage sei nicht einzutreten (Urk. 16 S. 2-4).

Soweit sich das Rechtsbegehren auf ausstehende Pensionskassenbeiträge beziehen sollte, würden diese unter Art. 73 BVG fallen, womit das Arbeitsgericht ohnehin sachlich nicht zuständig wäre. Und in Bezug auf einen allfälligen Unfalllohn hätten die Parteien im Jahr 2012 einen gültigen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, womit diese Frage ohnehin bereits beurteilt wäre (Urk. 16 S. 4).

  1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 16 S. 6 Ziffer 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen sodann beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

    Die Beschwerdeschrift der Klägerin enthält keine Anträge konkrete Begehren. Es bleibt unklar, was die Klägerin mit ihrer Beschwerde eigentlich erreichen will. Es kann zwar angenommen werden, dass sie eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids anstrebt. Danach bleibt aber insbesondere unklar, ob sie eine Rückweisung zwecks Fortsetzung des Verfahrens bzw. Neuansetzung der Hauptverhandlung erreichen will, etwa die Zusprechung der eingeklagten Forderung im Beschwerdeverfahren (wobei zusätzlich unklar bliebe, welche Forderung zugesprochen werden sollte).

    Auf die Beschwerde kann daher schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden.

  2. Darüberhinaus bedeutet Geltendmachung im Sinne von Art. 320 ZPO, dass in der Beschwerdeschrift konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts); was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

Die Beschwerdeschrift der Klägerin enthält verschiedene (teilweise nicht leicht verständliche und nicht mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängende) Unmutsäusserungen, jedoch keine konkreten Beanstandungen der dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen (oben Erwäg. 2.a). Dass die Klägerin offenbar am 13. Februar 2017 vergeblich zur verschobenen Verhandlung erschienen war (Urk. 15 S. 1 i.V.m. Urk. 17), stellt keine Beanstandung einer entscheidrelevanten Erwägung dar und kann ohnehin nicht der Vorinstanz angelastet werden, denn diese hatte die Verhandlung bereits am 6. Februar 2017 verschoben (Urk. 9; nur hatte die Klägerin die entsprechende neue Vorladung obwohl bereits am

7. Februar 2017 avisiert erst am 15. Februar 2017 abgeholt, Urk. 10/2). Mangels konkreter Beanstandungen könnte daher auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist mangels Einschränkung durch Beschwerdeanträge vom vorinstanzlichen Streitwert von Fr. 2'995.-auszugehen. Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss kostenlos (Art. 114 lit. c. ZPO; auch wenn es an der Grenze zur kostenpflichtigen mutwilligen Prozessführung liegt, Art. 115 ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'995.--.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 3. April 2017

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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