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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RA160010
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RA160010 vom 21.12.2016 (ZH)
Datum:21.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit, Sistierung)
Schlagwörter : Klagten; Beklagten; Verfahren; Verfahren; Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Partei; Gericht; Klage; Parteien; Sistierung; Klägers; Verrechnung; Vorliege; Klageantwort; Sicherheit; Untersuchung; Parteientschädigung; Erheblich; Erhebliche; Vorliegende; Entscheid; Forderung; Schaden; Frist; Verfahrens; Vorinstanzlich; Beschluss
Rechtsnorm: Art. 100 ZPO ; Art. 103 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 124 OR ; Art. 126 StPO ; Art. 126 ZPO ; Art. 127 ZPO ; Art. 222 ZPO ; Art. 267 StPO ; Art. 313 StPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321e OR ; Art. 326 ZPO ; Art. 53 OR ; Art. 53 ZPO ; Art. 62 ZPO ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:130 V 90; 137 III 470; 141 III 549;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA160010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch

Urteil vom 21. Dezember 2016

in Sachen

  1. AG,

    Beklagte und Beschwerdeführerin

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit, Sistierung)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich,
4. Abteilung, vom 29. August 2016 (AN150080-L)

Erwägungen:

  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

    1. Der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Kläger) war vom 1. März 1996 bis am 21. Oktober 2014 bei der Beklagten und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beklagte) bzw. deren Rechtsvorgängerin als Rechtsanwalt angestellt. Am

      21. Oktober 2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit

      sofortiger Wirkung. Sie wirft dem Kläger vor, über Jahre gewinnbringende Tätigkeiten ausgeübt zu haben, die er vertragswidrig und ohne ihre Kenntnis nicht über sie abgerechnet habe. Dadurch habe er sich ein zusätzliches Einkommen in Millionenhöhe verschafft. Gestützt auf diesen Vorwurf erhob die Beklagte am 30. Januar 2015 eine Strafanzeige gegen den Kläger, in welcher sie einen Schaden in Millionenhöhe geltend macht (Urk. 5/34/1, insbesondere S. 28).

    2. Der Kläger hat am 30. August 2015 beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine arbeitsrechtliche Forderungsklage eingereicht, mit welcher er Lohnforderungen, Bonusansprüche sowie eine Entschädigung aufgrund ungerechtfertigter Kündigung geltend macht (Urk. 1 S. 2 f.). Der mit Beschluss vom 10. September 2015 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 21'200.- ging bei der Vorinstanz innert Frist ein (Urk. 5/6-9). Nachdem der Beklagten mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 Frist zur Klageantwort angesetzt worden war (Urk. 5/11), beantragte diese, der Kläger sei zur Sicherheitsleistung für ihre Parteientschädigung im Umfang von Fr. 35'820.- zu verpflichten und das Verfahren sei bis zur Erledigung des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug, Veruntreuung etc. zu sistieren (Urk. 5/16). Zu diesen Verfahrensanträgen nahm der Kläger mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 Stellung (Urk. 5/21). Die Vorinstanz wies die Anträge der Beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung sowie Sistierung des Verfahrens mit Beschluss vom 14. Januar 2016 ab und setzte der Beklagten die Frist zur Erstattung der Klageantwort neu an (Urk. 5/22). Gegen diesen Beschluss erhob die Beklagte Beschwerde und machte primär eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da die Vorinstanz ihr die Stellungnahme des Klägers vom 18. Dezember 2015 erst zusammen mit dem Beschluss vom 14. Januar 2016 zugestellt hatte (vgl. 5/30/28 E. 3.a). Mit Beschluss vom 19. Februar 2016 hob die erkennende Kammer den Beschluss der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Ergän- zung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 5/30/28, Dispositivziffer 1).

    3. Der Beklagten wurde hernach mit Verfügung vom 11. Mai 2016 Frist angesetzt, um zur Stellungnahme des Klägers vom 18. Dezember 2015 (Urk. 5/21) Stellung zu nehmen. Die entsprechende Eingabe der Beklagten datiert vom

      23. Mai 2016 (Urk. 5/33). Nachdem der Kläger seinerseits auf eine Stellungnahme

      verzichtet hatte (Urk. 5/37), wies die Vorinstanz die Anträge der Beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung sowie auf Sistierung mit Beschluss vom

      29. August 2016 (nachfolgend angefochtener Entscheid) ab und setzte der Beklagten erneut Frist zur Einreichung der Klageantwort an (Urk. 5/39 = Urk. 2).

    4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte wiederum Beschwerde mit den folgenden Beschwerdeanträgen (Urk. 1 S. 2):

      1. Der vorinstanzliche Beschluss sei aufzuheben.

      2. Der Kläger sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren mit der Geschäfts-Nr.: AN150080-L Sicherheit in der Höhe von mindestens Fr. 35'820.- zu leisten.

      3. Unabhängig davon, wie die Beschwerdeinstanzbezüglich des Beschwerdeantrages Ziffer 2 hiervor entscheidet, sei das vorinstanzliche Verfahren mit der Geschäfts-Nr.: AN150080-L bis zur rechtskräftigen Erledigung des zur Zeit bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter der Geschäftsnummer A-3/2015/10004278 pendenten Strafverfahrens gegen den Kläger wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug, Veruntreuung etc. einzustellen.

      4. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückund diese anzuweisen, über die Anträge der Beklagten nach Beizug eines Amtsberichts der kantonalen Staatsanwaltschaft III und unter Beachtung der Beilagen 1 und 2 zur vorinstanzlichen Stellungnahme vom 23. Mai 2016 (Urk. 5/33) neu zu ent-

      scheiden.

      Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers.

      Darüber hinaus stellte die Beklagte den prozessualen Antrag, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die ihr von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Erstattung der Klageantwort auszusetzen (Urk. 1 S. 3).

    5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-40). Mit Verfügung vom 16. September 2016 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'400.- angesetzt, der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt sowie dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch der Beklagten um aufschiebende Wirkung angesetzt (Urk. 6). Der Vorschuss ging innert Frist ein (Urk. 6 bis 8). Nachdem innert Frist keine Stellungnahme des Klägers zum Gesuch der Beklagten um aufschiebende Wirkung eingegangen war, wurde der Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung erteilt. Die der Beklagten angesetzte Frist zum Erstatten der Klageantwort wurde daher nicht neu eröffnet. Darüber hinaus wurde dem Kläger eine Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt und ihm die zwischenzeitlich bei der Kammer eingegangene Eingabe der Beklagten vom 11. Oktober 2016 zugestellt (Urk. 10). Die Beschwerdeantwort des Klägers, mit welcher er die Abweisung der Beschwerde beantragt, ging innert Frist ein und wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11 bis 14).

  2. Vorbemerkungen

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

      Die Beklagte rügt die falsche Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO, Art. 126 Abs. 1 ZPO sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO. Ihr rechtliches Gehör sei insbesondere dadurch verletzt, dass die Vorinstanz eingereichte Beweismittel nicht beachtet und beantragte Beweismittel nicht beigezogen habe, weswegen sie offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe (Urk. 1 Rz. 21 f.).

    2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPOAfheldt/Freiburghaus, Art. 326 N 4; BGE 137 III 470 E. 4.5.3).

      Vor diesem Hintergrund können die von der Beklagten erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Noven, namentlich das Protokoll der kantonspolizeilichen Einvernahme vom 26. August 2016 betreffend Schadensberechnung sowie die angepasste Liste der Schadensberechnung im Strafverfahren (Urk. 4/2-3) und ihre Ausführungen zu diesen (Urk. 1 Rz. 46 bis 53), im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Daran kann auch die von der Beklagten geltend gemachte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nichts ändern (vgl. Urk. 1 Rz. 46 und 48).

  3. Sicherstellung der Parteientschädigung

    1. Die Beschwerde der Beklagten richtet sich zunächst gegen die Abweisung ihres Antrags auf Sicherheitsleistung ihrer Parteientschädigung durch den Kläger (Urk. 2, Dispositivziffer 1). Dieser Beschwerdeantrag ist ohne Weiteres zulässig; eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bedarf es dabei nicht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO).

    2. Die Vorinstanz erwog, die zu gewährende Sicherheit nach Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO bemesse sich an der erheblichen Gefährdung der Parteientschädigung. Aus der fristgerechten Leistung des Prozesskostenvorschusses könne geschlossen werden, dass der Kläger durchaus und entgegen den Behauptungen der Beklagten im Stande sei, allfälligen Zahlungen nachzukommen, selbst wenn seine Konten, wie von der Beklagten dargetan, gesperrt seien. Im Strafverfahren und umso mehr auch im vorliegenden Verfahren gelte bis zur rechtskräftigen Verurteilung einer Person sodann die Unschuldsvermutung. Eine Strafuntersuchung, ein Amtsbericht der Staatsanwaltschaft oder eine allfällige Anklage vermöge noch nicht rechtsgenügend darzulegen, dass allfällige Vermögenswerte widerrechtlich in den Besitz eines Beschuldigten gelangt seien. Die Argumentation der Beklagten, wonach die gesperrten Guthaben des Klägers aufgrund des von ihr im Strafverfahren vorgebrachten erlittenen Schadens dereinst ihr zufliessen würden, vermöge somit nicht zu greifen. Auch sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, ob und wie hoch ein Vermögensschaden der Beklagten tatsächlich ausfallen werde, der allenfalls eine Verpflichtung des Klägers zur Folge hätte, die seiner Leistungsfähigkeit gegenüberzustellen wäre. Sodann seien die Vorbringen der Beklagten

      betreffend die berufliche Zukunft des Klägers als reine Spekulationen abzutun und bedürften keiner eingehenderen Betrachtung. Die beantragte Sicherstellung der Parteientschädigung erweise sich als nicht erforderlich, weshalb der Antrag abzuweisen sei (Urk. 2 E. 2.4 f.).

    3. Die Beklagte macht geltend, die Sicherstellung der Parteientschädigung bedinge ausdrücklich eine Gefährdung der Parteienschädigung. Es müsse nicht nachgewiesen werden, dass jemand bereits vorprozessual illiquid sei (Urk. 1 Rz. 28 ff.). Alsdann sei evident, dass die Unschuldsvermutung allein der Annahme einer künftigen erheblichen Illiquidität einer in ein Strafverfahren verwickelten beschuldigten Person nicht im Wege stehen könne, wenn, wie vorliegendenfalls, glaubhaft gemacht worden sei, dass im Rahmen dieses Strafverfahrens ein erheblicher Tatverdacht gegen die beschuldigte Person bestehe, gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden bezüglich des Delitksbetrags substantiierte Angaben gemacht worden und die Strafuntersuchungsbehörden deshalb in der Lage seien, im laufenden Strafverfahren gemäss Art. 313 Abs. 1 StPO auch die zur Beurteilung ihrer Zivilansprüche erforderlichen Beweise zu erheben. Zur Untermauerung ihrer Ausführungen habe sie vor Vorinstanz die Strafanzeige vom

      30. Januar 2015 eingereicht, in welcher substantiiert und minutiös dargetan worden sei, wie der Kläger als ihr Arbeitnehmer über Jahre hinweg gewinnbringende Tätigkeiten ausgeübt habe, die er vertragswidrig und ohne ihre Kenntnis nicht über sie als Anwaltskanzlei, sondern weitgehend im Namen der von ihm be-

      herrschten Offshore-Gesellschaft C.

      SA mit Sitz in Panama, abgerechnet

      habe. Zum Beleg habe sie eine Liste über Einnahmen der C.

      AG eingereicht. Zudem habe sie wiederholt den Beizug eines Amtsberichts der Staatsanwaltschaft III für den Kanton Zürich zum Stand der Verifizierung der einschlägigen Deliktsbeträge beantragt. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid weder die Strafanzeige noch die Liste beachtet und auch keinen Amtsbericht beigezogen. Stattdessen behaupte sie, es sei nicht absehbar, ob und wie hoch der Beklagten ein Vermögensschaden entstehen werde, der allenfalls eine Verpflichtung des Klägers zur Folge haben könnte, welche seiner Leistungsfähigkeit gegen- überzustellen wäre. Es sei aber erneut zu erwidern, dass Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO nur eine erhebliche Gefährdung, nicht aber die rechtskräftige Feststellung einer

      solchen Gefährdung verlange. Sodann übersehe die Vorinstanz, dass der Ausdruck Sicherheitsleistung auf einen künftigen Zeitpunkt bezogen sei, nämlich auf denjenigen, in welchem eine Entschädigung überhaupt gesprochen werde und fällig sei. Die Unwägbarkeiten über den künftigen Ausgang eines Strafverfahrens könnten daher eine Sicherstellungspflicht eines in besagtem Strafverfahren Beschuldigten schon generell nicht einfach ausschliessen und erst recht nicht, wenn dargetan sei, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Anklage mit einem Deliktsbetrag in Millionenhöhe kommen werde. Nachdem sie Verrechnung mit weit höheren Schadenersatzansprüchen aus ausservertraglicher Schädigung und gestützt auf Art. 321e Abs. 1 OR erklärt habe und auch weiterhin erkläre, könne der Kläger auch aus seiner Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit betreffend seine Liquidität nichts gewinnen. Nach all dem könne die Vorinstanz nicht einfach mit blossem Hinweis auf die Unschuldsvermutung davon ausgehen, die Beklagte habe eine erhebliche Gefährdung einer allfällig in der Zukunft zu entrichtenden Parteienschädigung nicht glaubhaft gemacht, ohne in Willkür zu verfallen. Willkürlich sei denn auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach ihre Ausführungen über die beruflichen Aussichten des Klägers Spekulationen seien (Urk. 1 Rz. 28 ff.).

    4. Die Vorinstanz wies korrekt auf die allgemeinen Voraussetzungen hin, unter welchen eine Partei gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO dazu verpflichtet werden kann, für die Parteientschädigung der Gegenpartei Sicherheit zu leisten (Urk. 2

      E. 2.4). Darauf kann verwiesen werden.

          1. Die Behauptung der Beklagten, dass sämtliche Konten des Klägers in der Schweiz und in Liechtenstein gesperrt seien (Urk. 5/16 Rz. 39), blieb unbestritten (vgl. Urk. 5/21 S. 3 Ziff. 3; vgl. auch Urk. 5/22 E. 2.4). Aus der als Beispiel einge-

            reichten Verfügung bezüglich der Kontosperrung bei der D.

            Private Bank

            (Urk. 5/18/1) ergibt sich, dass von der Sperrung lediglich Belastungen, die im Einzelfall den Betrag von Fr. 2'000.- nicht übersteigen, sowie LSV-Belastungen, Daueraufträge und Belastungen im Zusammenhang mit Karten, die Geldbezüge an Automaten oder direkte Bezahlung ermöglichen, ausgenommen sind. Damit ist jedoch in Bezug auf darüber hinausgehende Verpflichtungen von der Illiquidität des Klägers auszugehen (vgl. auch die Ausführungen der Beklagten in Urk. 5/16

            Rz. 19, wonach der Kläger mit Ausnahme der Erteilung spezieller Bewilligungen durch die Staatsanwaltschaft nicht über seine Guthaben verfügen kann; vgl. auch Urk. 1 Rz. 25). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger den Kostenvorschuss für das vorinstanzliche Verfahren leisten konnte. Er unterliess es, nachdem die Beklagte die Illiquidität des Klägers aufgrund der bestehenden Kontosperren glaubhaft gemacht hatte (vgl. hierzu ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 99 N 16), darzulegen, inwiefern er trotz der Kontosperren den Kostenvorschuss leisten konnte. Auch legte er nicht dar, inwiefern er trotz der bestehenden Kontosperren liquide sei. So behauptete er insbesondere nicht, über Einkommen zu verfü- gen (vgl. Urk. 5/21), welches nicht in die gesperrten Konten fliesst. Da der Ausgang des Strafverfahrens noch offen ist und wohl nicht demnächst mit einem rechtskräftigen Abschluss desselben gerechnet werden kann bzw. auch nicht geltend gemacht wurde, dass die bestehenden Kontosperren demnächst aufgehoben würden, bleibt die Illiquidität bis auf Weiteres bestehen. Damit erscheint eine allfällige Parteienschädigung im Falle des Obsiegens der Beklagten jedoch - entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie des Klägers - bereits durch die Kontosperren an sich als gefährdet.

          2. Die Beklagte machte sodann schon vor Vorinstanz geltend, dass die ge-

            sperrten Guthaben des Klägers und der C.

            SA dereinst entweder via

            Art. 267 Abs. 2 StPO oder via eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB an sie als Geschädigte fliessen und dem Kläger nie mehr zur Verfügung stehen würden. Damit stünden der Leistungsfähigkeit des Klägers bereits jetzt und noch vielmehr nach einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung des Klägers insgesamt Verpflichtungen gegenüber, welche die Aktiven des Klägers bei Weitem übersteigen müssten. Folglich sei die Einbringlichkeit einer der Beklagten allenfalls zustehenden Parteientschädigung von mindestens Fr. 35'820.- offenkundig zweifelhaft und ungewiss (Urk. 5/16 Rz. 41 ff.). Die Beklagte stützt sich dabei auf die Kommentarstelle von VIKTOR RÜEGG, in welcher festgehalten wird, dass die Leistungsfähigkeit der klagenden Partei ohne betreibungsrechtliche Vorgänge auch dann erheblich gefährdet sein kann, wenn sie nachweislich einer gesetzlichen, vertraglichen oder ausservertraglichen Verpflichtung gegenübersteht, die ihre Aktiven bei Weitem übersteigt (BSK ZPO-Viktor

            Rüegg, Art. 99 N 17). Sowohl die Vorinstanz als auch der Kläger halten dem (sinngemäss) entgegen, dass keine solche nachweisliche Verpflichtung vorliege (Urk. 2 E. 2.4 S. 4; Urk. 5/21 Ziff. 4). Es ist richtig, dass der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Kläger noch offen ist und grundsätzlich die Unschuldsvermutung gilt. Nachdem sich das Strafverfahren erst im Vorverfahren befindet (vgl. Art. 299 ff. StPO), ist zudem unklar, wann mit einem rechtskräftigen Entscheid gerechnet werden kann. Unbestritten ist jedoch, dass die Beklagte am 30. Januar 2015 eine Strafanzeige einreichte. Aus den Akten ergeht zwar nicht ohne Weiteres eine Adhäsionsklage im Sinne von Art. 123 ff. StPO, die Beklagte liess jedoch ausführen, in der Strafuntersuchung Schadenersatzansprüche geltend zu machen (Urk. 5/16 insbesondere Rz. 40), was unbestritten blieb (Urk. 5/21 S. 3 ff.). Der Kläger sieht sich entsprechend zwar nicht einer rechtskräftigen Verpflichtung gegenübergestellt, gegen ihn wurden aber immerhin Ansprüche in beträchtlicher Höhe geltend gemacht. In Bezug auf die Frage, wann eine erhebliche Gefährdung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO vorliegt, hält STERCHI dafür, dass offene Betreibungen in beträchtlichem Umfang als erhebliche Gefährdung in Betracht fallen, auch wenn sie nicht geradezu die Zahlungsunfähigkeit implizieren (BK ZPOSterchi, Art. 99 N 28). SCHMID sieht sodann eine mögliche erhebliche Gefährdung in Transaktionen der klagenden Partei, die paulianisch anfechtbar werden können (KUKO ZPO-Schmid Art. 99 N 12). Wird diesen Lehrmeinungen gefolgt, muss auch der Umstand, dass in einem Verfahren Vermögenswerte beschlagnahmt wurden, denen eine Einziehung droht, eine erhebliche Gefährdung darstellen können (vgl. hierzu auch SCHMID/SCHMID welche die absehbare Einziehung von im Vergleich zur wirtschaftlichen Situation erheblichen Vermögenswerten in einem Strafverfahren als mögliche erhebliche Gefährdung bezeichnen; Schmid/Schmid, in: Der Kautionsgrund bei der zivilprozessualen Sicherstellung der Parteientschä- digung, AJP 2016 S. 670, 678 f. und Fn 88). Vorliegend droht dem Kläger die Situation, dass die Vermögenswerte auf den gesperrten Konti eingezogen werden. Zwar gilt die Unschuldsvermutung; nachdem in der Strafuntersuchung aber von einem hinreichenden Tatverdacht ausgegangen wird (Kontosperren setzten einen solchen voraus, vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), ist dennoch von einer Gefährdung der Parteienschädigung der Beklagten auszugehen. Da der Kläger sodann

            nicht behauptet, dass das gesperrte Vermögen den Betrag der von der Beklagten geltend gemachten Schadenersatzforderung übersteige, besteht entgegen der Ansicht des Klägers auch aufgrund der drohenden Einziehung eine erhebliche Gefährdung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO.

          3. Die Beklagte hat das Bestehen einer erheblichen Gefährdung der Parteienschädigung aufgrund der bestehenden Kontosperren sowie der drohenden Einziehung der gesperrten Vermögenswerte damit glaubhaft dargelegt.

  4. Höhe der zu leistenden Parteientschädigung

    1. Die Beklagte geht davon aus, dass sich der Aufwand im vorliegenden Verfahren nicht auf das Verfassen einer Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Hauptverhandlung beschränken werde. Es sei vielmehr zu erwarten, dass zusätzlich mindestens ein zweiter Schriftenwechsel und mutmasslich eine oder mehrere Instruktionsverhandlungen mit und ohne Beweiserhebungen etc. notwendig werden dürften. Eine allenfalls zu leistende Sicherheit für die Parteientschädigung im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV sei einstweilen auf mindestens das eineinhalbfache der einfachen Anwaltsgebühr, mithin auf mindestens Fr. 35'820.-, anzusetzen (Urk. 5/16 Rz. 32 ff.).

    2. Der Kläger hingegen geht nicht von einem ausserordentlichen Aufwand aus, weshalb eine Sicherheitsleistung im Falle der Gutheissung des Antrages auf die einfache Anwaltsgebühr im Umfang von Fr. 23'880.- beschränkt werden müsste (Urk. 5/21 S. 4 f. Ziff. 5).

    3. Das Gericht legt die Sicherheitsleistung aufgrund einer summarischen Prü- fung der Verhältnisse fest. Da die Sicherheit nachträglich nötigenfalls erhöht werden kann, ist bei ihrer Bemessung Zurückhaltung angebracht. Um die Prozessfüh- rung nicht unnötig zu erschweren, sind nicht von vornherein alle denkbaren Zuschläge und Eventualitäten abzudecken. Die Sicherheit soll die Rechtsvertretungskosten vor der jeweiligen Instanz auf Basis des kantonalen Tarifs für den Normalfall abdecken. In der Regel sind dabei noch keine Zuschläge für ein Beweisverfahren zu berechnen, solange nicht feststeht, dass es zu einem solchen

      kommen wird (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 100 N 8; KUKO ZPO-Schmid, Art. 100 N 10).

    4. Der Streitwert beträgt Fr. 523'732.- (Urk. 5/6 E. 2 S. 3; Urk. 5/16 Rz. 31; Urk. 5/21; Urk. 5/21 S. 5). Dies ergibt gestützt auf § 4 Abs. 1 AnwGebV eine Grundgebühr von Fr. 23'880.- (exkl. Mehrwertsteuer). Es ist offensichtlich, dass es sich vorliegend um keinen einfachen Fall handelt. So macht der Kläger selber bereits verschiedene Ansprüche geltend und erklärt die Beklagte Verrechnung eigener Ansprüche. Allerdings kommt es nach allgemeiner Erfahrung auch in sehr strittigen Fällen oft zu unerwarteten Wendungen, und zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das hängige Strafverfahren (in welchem im Zusammenhang mit der Schadenersatzforderung der Beklagten gegen den Kläger ermittelt wird), für das vorliegende Verfahren zu einer Vereinfachung führen wird (vgl. nachfolgend E. 5.6). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass das vorliegende Verfahren schwierig, strittig und umfangreich werden kann, ein Entscheid darüber ist im jetzigen Verfahrensstadium aber nicht vorwegzunehmen, indem die Grundgebühr der sicherzustellenden Parteientschädigung in Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV bereits erhöht wird. Wenn nötig kann die Sicherheitsleistung zu einem späteren Zeitpunkt ohne Weiteres erhöht werden (vgl. Art. 100 Abs. 2 ZPO). Damit rechtfertigt es sich zurzeit jedoch nicht, einen Zuschlag zur Grundgebühr zu machen.

      Den vorstehenden Erwägungen entsprechend ist Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die mutmassliche Parteientschädigung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Sicherheitsleistung im Umfang von Fr. 25'790.- (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu leisten. Im darüberhinausgehenden Umfang ist der diesbezügliche Antrag der Beklagten abzuweisen. Folglich ist der Beklagten zudem die Frist zur Erstattung der Klageantwort abzunehmen bzw. die diesbezügliche Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben.

  5. Sistierung des Verfahrens

    1. Die Beschwerde der Beklagten richtet sich sodann gegen die Abweisung ihres Sistierungsgesuchs (Urk. 2, Dispositivziffer 2). Gegen die Abweisung eines Sistierungsgesuchs ist die Beschwerde nur zulässig, soweit dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO e contrario). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 14). Die Beklagte macht geltend, ohne die Sistierung würde ihr ein erheblicher zusätzlicher Verfahrensaufwand entstehen (Urk. 1 Ziff. 8 ff.). Der Kläger äussert sich hierzu nicht (Urk. 11). Er bestreitet damit nicht, dass die Nicht-Sistierung seitens der Beklagten einen erheblichen zusätzlichen Aufwand begründet. Folglich ist das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils in Bezug auf die angefochtene Nicht-Sistierung zu bejahen und ist auch insoweit auf die Beschwerde einzutreten (vgl. bereits der Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2016 [Urk. 5/28 E. 2.b]).

    2. Die Vorinstanz erwog, für die Frage, ob eine gerechtfertigte fristlose Kündigung vorliege, sei nicht ein Schuldspruch im Strafverfahren massgebend, sondern vielmehr die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer derart zerstört sei, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheine. Von einer präjudiziellen Tragweite des Strafentscheides für das vorliegende Verfahren könne daher kaum gesprochen werden, zumal gemäss Art. 53 OR auch keine Bindung an das Urteil des Strafgerichts bestehe. Die prozessrelevanten Beweiserhebungen könnten sodann ebenso gut im vorliegenden Verfahren erfolgen wie im Strafverfahren. Diesbezüglich sei zudem das Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens hervorzuheben, zumal noch kein Strafverfahren vor Gericht hängig sei und zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar sei, wann das Strafverfahren abgeschlossen werde. Zudem stehe im derzeitigen Verfahrensstadium, das heisst vor Erstattung der Klageantwort, noch nicht fest, ob und wieweit in der Strafuntersuchung und im arbeitsrechtlichen Prozess die gleichen Beweise zu erheben seien. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass es

      sich in einem späteren Stadium des Prozesses rechtfertigen könnte, allenfalls auf Beweisabnahmen durch die Strafbehörden zu warten, wenn sich dereinst zeige, dass die gleichen Beweisabnahmen auch für den vorliegenden arbeitsrechtlichen Prozess erforderlich wären. Nicht gefolgt werden könne sodann der Ansicht der Beklagten, wonach durch die staatsanwaltschaftliche Ermittlung der Zivilansprü- che der Beklagten gegenüber dem Kläger die Rechtsbegehren Ziffern 3 bis 5 in einem klaren Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung stünden. Vielmehr sei davon auszugehen, weil nicht substantiiert nachgewiesen, dass die Strafuntersuchung keine (abschliessende) Klärung bezüglich der Bonusabrechnungen 2012 bis 2015 bringen werde. Selbst wenn eine allfällige Gegenforderung der Beklagten höher sein sollte als allfällige Bonusansprüche des Klägers, werde die Frage nach dem genauen Quantitativ dieser Ansprüche entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs obsolet. Eine Verrechnung stehe schliesslich erst zur Debatte, wenn feststehe, dass eine Hauptforderung Bestand habe, und wenn deren Höhe bestimmt sei. Im Rahmen des Adhäsionsprozesses könnten diese Punkte nicht abschliessend geklärt werden, weshalb es wiederum mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nicht geboten sei, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Es erscheine zusammengefasst zum jetzigen Zeitpunkt nicht als zweckmässig, den vorliegenden Prozess zu sistieren, weshalb das Gesuch der Beklagten auch diesbezüglich abzuweisen sei (Urk. 2 E. 3.3).

    3. Die Beklagte hält dem entgegen, dass wenn ein Arbeitnehmer wegen Vermögensdelikten zu Lasten des Arbeitgebers mit einem Deliktsbetrag in mehrfacher Millionenhöhe rechtskräftig verurteilt werde, es ganz gewiss keiner arbeitsrichterlichen Einschätzung mehr bedürfe, ob dadurch eventuell das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und dem delinquierenden Arbeitnehmer zerstört sei. Beweiserhebungen wegen Vermögensdelikten würden sodann weit eher in die Hand der professionellen Strafuntersuchungsbehörden gehören als in diejenige eines Arbeitsrichters. Zudem würden sich die Strafuntersuchungsbehörden bereits seit Januar 2015 mit den inkriminierten Tatbeständen befassen und hätten schon erhebliche Beweiserhebungen getätigt, während im Verfahren vor Vorinstanz erst eine Klagebegründung vorliege. Das Beschleunigungsgebot spreche daher vorliegendenfalls ganz klar dafür, die Strafuntersuchungsbehörden nun weiter ihres Amtes walten zu lassen und den arbeitsrechtlichen Prozess zu sistieren, weil dadurch das arbeitsgerichtliche Verfahren ganz wesentlich entlastet und daher per se beschleunigt werden könne (und werde). Die Behauptung der Vorinstanz, wonach nicht erkennbar sei, ob und inwieweit in der Strafuntersuchung und im arbeitsrechtlichen Prozess die gleichen Beweise zu erheben seien, sei widerlegt. Sie habe klar dargetan und dokumentiert, dass genau die in der Strafanzeige erhobenen und belegten Vorwürfe sie zur fristlosen Entlassung des Klägers bewogen und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung und zur Sperre sämtlicher Guthaben in der Schweiz und in Liechtenstein veranlasst hätten. Das Arbeitsgericht könnte daher im vorinstanzlichen Verfahren parallel zum Strafverfahren lediglich die selben Beweise erheben (Urk. 1 Ziff. 61 ff.). Werde der Kläger sodann durch das Strafgericht verurteilt, könne Art. 53 OR gewiss nicht rechtfertigen, dass das Arbeitsgericht diesbezüglich sinngemäss auf einen Freispruch erkenne. Weiter schliesse selbst die Vorinstanz nicht aus, dass sich eine Sistierung zu einem späteren Zeitpunkt rechtfertigen könnte. Warum dies im jetzigen Stadium nicht der Fall sein solle und was die Erstattung der Klageantwort durch die Beklagte daran ändern könnte, sei unerfindlich. Schliesslich könne es zwar sein, dass im Strafverfahren die im Quantitativ nicht erstellten allfälligen Bonusansprüche des Klägers nicht ermittelt würden, dies ändere am offenkundigen Sachzusammenhang der mit Rechtsbegehren Ziffer 3 bis 5 vom Kläger vorinstanzlich geltend gemachten Bonusansprüche mit dem pendenten Strafverfahren aber nichts. Die im Strafverfahren geltend gemachten Zivilansprüche würden sich auf mehrere Millionen belaufen, während der Kläger seine (im Quantitativ bestrittenen) angeblichen Bonusansprüche selbst auf lediglich Fr. 350'000.- beziffere. Werde die von ihr im Strafverfahren geltend gemachte Schadenersatzforderung rechtskräftig in einer Höhe von weit über Fr. 350'000.- ermittelt, erlösche die Bonusforderung des Kläger gemäss Art. 124 Abs. 2 OR ex tunc und seine Klage sei auch bezüglich der Rechtsbegehren 3 bis 5 ohne Weiteres abzuweisen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz müsse nicht vorab arbeitsgerichtlich das Quantitativ allfälliger Bonusforderungen des Klägers eruiert werden; dieses Quantitativ könne nach den eigenen Ausfüh- rungen des Klägers und allen bisherigen Ergebnissen der pendenten Strafuntersuchung gar nicht höher sein, als die Verrechnungsforderung der Beklagten (Urk. 1 Rz. 61 ff.).

    4. Der Kläger wehrt sich weiterhin gegen eine Sistierung des Verfahrens. Er habe mit seiner Klage um gerichtlichen Rechtsschutz ersucht, welcher - parallel zum Beschleunigungsgebot im Strafverfahren - immer auch einen Zeitfaktor der Justizgewährung enthalte. Dass zwei Verfahren laufen würden, bedeute noch lange nicht, dass diese auch konnex seien. Vielmehr gehe es bei beiden Verfahren um unterschiedliche Ziele der Parteien. Die Vorinstanz habe in ihren Erwä- gungen zudem auch erkannt, dass die Strafuntersuchung keine abschliessende Klärung von Bonusansprüchen bringen werde, sofern sie sich damit überhaupt zu befassen haben werde. Offen sei aber auch, ob das Strafverfahren überhaupt eine Grundlage für eine Schadenersatzforderung der Beklagten liefern könne (Urk. 11).

    5. In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zur Sistierung gemäss Art. 126 ZPO kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 E. 3.2). Zu ergänzen ist, dass die Sistierung die Ausnahme bildet und in Zweifelsfällen das Beschleunigungsgebot vorgeht (BGE 130 V 90 E. 5; ZK ZPOStaehelin, Art. 126 N 4). Deshalb ist die Sistierung im Hinblick auf ein anderes Verfahren regelmässig nur dann zulässig, wenn der zuerst angehobene Prozess bereits weit fortgeschritten ist (BK ZPO-Frei, Art. 126 N 3 ff.).

          1. Es trifft zu, dass das vorliegende Verfahren nicht (direkt) vom Strafurteil abhängt, da das Zivilgericht nicht an den Freioder Schuldspruch des Strafgerichts gebunden ist (Art. 53 OR). Ein Zivilgericht hat gegebenenfalls von sich aus die Frage des Verschuldens neu zu prüfen und sich nicht kommentarlos auf das Strafurteil zu berufen. Hingegen kann es sich an das Strafurteil anlehnen (BGer 4C.74/2000 vom 16. August 2001, E. 4; BGer 5P.326/2004 vom 26. September

            2004 vom 13. Oktober 2004, E. 2.3). Dabei kann wohl grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein zivilrechtliches Verschulden bei einem strafrechtlichen Schuldspruch eher bejaht wird (vgl. BK-Brehm, Art. 53 OR N 19). Vor diesem Hintergrund kann auch eine gewisse Wirkung insbesondere eines Schuldspruchs betreffend die umfangreichen Vorwürfe im Strafverfahren für die vorliegende Klage in Bezug auf die fristlose Kündigung nicht ohne Weiteres verneint werden. Jedoch bleibt zu berücksichtigen, dass die Sistierung die Ausnahme bilden soll. Im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte erst die Klagebegründung, mit welcher der Kläger seine Behauptungen aufgestellt und Beweise offeriert hat. Im Rahmen ihrer Klageantwort kann die Beklagte diese Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren erstmals bestreiten und selber Beweisofferten stellen. Selbst im Falle einer Verurteilung des Klägers im Sinne der Strafanzeige käme die Beklagte nicht umhin, diese Bestreitungen substantiiert vorzunehmen, ein alleiniger Verweis auf das Strafurteil wäre - mit Blick auf Art. 53 Abs. 2 OR - ungenügend. Zwar wird unter Umständen der Aufwand der Beklagten bei der Erstattung der Klageantwort weniger hoch ausfallen, wenn bereits ein Strafurteil besteht, da sich die Beklagte gegebenenfalls teilweise auf die Erwägungen des Strafgerichts stützten könnte. Das vermag aber die Sistierung unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots derzeit nicht zu rechtfertigen; immerhin steht das Strafverfahren erst im Vorverfahren (vgl. aber Urk. 5/16 Rz. 62 wo die Beklagte darlegt, dass bereits zahlreiche Untersuchungshandlungen getätigt worden seien). Der Mehraufwand wird sich wohl auch insoweit in Grenzen halten, als die Beklagte selber erklärte, auch eine einlässliche Klageantwort werde - unter Vorbehalt der besonderen Erfordernisse des Prozessverlaufs in Zivilsachen - keinen wesentlich anderen Inhalt enthalten als ihre Strafanzeige vom 30. Juni 2015 (Urk. 5/16 Rz. 61 sowie Urk. 1 Rz. 85). Das anhängige Strafverfahren an sich vermag damit die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens zurzeit nicht zu rechtfertigen. Anders wäre diese Frage allenfalls nach Erstattung der Klageantwort zu entscheiden. Sollten mit dieser dieselben Beweise offeriert werden, welche bereits durch die Strafuntersuchungsbehörden abgenommen wurden bzw. werden, was die Beklagte bereits angekündigt hat (Urk. 5/16 Rz. 61), ist eine Koordination allenfalls zweckmässig (vgl. OGer ZH RB160007 vom 19. April 2016, E. 4, in welchem festgestellt wurde, dass eine Sistierung gerechtfertigt ist, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass im Strafverfahren in absehbarer Zeit Erkenntnisse gewonnen werden, die zu einer bedeutenden Vereinfachung des Verfahrens führen würden [mit Verweis auf ZR 85 Nr. 48]). Dies insbesondere nachdem die Strafuntersuchungsbehörden unbestrittenermassen seit Januar

            2015 Ermittlungen vornehmen und der zu erstellende Sachverhalt als sehr umfangreich erscheint (vgl. Urk. 5/34/1-2).

          2. Vorliegend stellt sich allerdings die Frage, ob die von der Beklagten erklärte Verrechnung bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Sistierung zu rechtfertigen vermag. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte unbestritten behauptet, ihre Schadenersatzansprüche im Strafverfahren als Zivilklage eingebracht zu haben (vgl.

            E. 3.5.2). Im Rahmen ihres Sistierungsgesuchs führte sie sodann aus, der Kläger verlange die Auszahlung von angeblich arbeitsvertraglich geschuldeten Boni für die Jahre 2012, 2013 und pro rata temporis 2014 im Betrag von mindestens Fr. 330'000.-, gegenüber welchen sie wiederum Verrechnung mit weit höheren Schadenersatzansprüchen aus ausservertraglicher Schädigung und Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht erklärt habe, weiterhin erkläre und erklären werde (Urk. 5/16 Rz. 50). Innerhalb der gleichen Eingabe führte sie aus, dass die Staatsanwaltschaft dank der substantiierten und belegten Strafanzeige in der Lage sei, gemäss Art. 313 Abs. 1 StPO auch die zur Beurteilung der Zivilansprüche erforderlichen Beweise zu erheben. Sodann verlangte sie in Bezug auf den Stand der Strafuntersuchung den Beizug eines Amtsberichts der Staatsanwaltschaft bzw. eine schriftliche Auskunft derselben (Urk. 5/16 Rz. 64; Urk. 5/33 Rz. 34).

          3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die in einem Prozess erhobene Verrechnungseinrede nicht von der Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 62 ZPO erfasst. Die in einem ersten Prozess einredeweise zur Verrechnung gestellte Forderung kann in einem anderen Prozess erneut einredeweise zur Verrechnung gebracht werden (vgl. BGE 141 III 549 E. 6.5). Folgerichtig kann der in einem Prozess erhobenen Verrechnungseinrede auch nicht die Rechtshängigkeit einer zuvor selbstständig eingeklagten Forderung entgegenhalten werden. Durch die Rechtshängigkeit des Anspruchs in einem Verfahren wird die Geltendmachung des gleichen Anspruchs durch Verrechnungseinrede in einem anderen Prozess nicht ausgeschlossen (BGer 4A_169/2016 vom 12. September 2016, E. 8.4).

            Die durch Konstituierung als Zivilkläger bewirkte Rechtshängigkeit (Art. 122 Abs. 3 StPO) steht einer Verrechnungseinrede im vorliegenden Zivilverfahren

            somit nicht entgegen. Das Bundesgericht hat aber festgehalten, dass aus prozessökonomischen Gründen und aufgrund der Gefahr widersprüchlicher Urteile in diesen Konstellationen im Rahmen der Prozessleitung eine Koordination der Verfahren in Betracht zu ziehen sei, was etwa durch die Prozessüberweisung (Art. 127 Abs. 1 ZPO), eine Verfahrensvereinigung (Art. 125 lit. c ZPO) oder durch eine Sistierung (Art. 126 ZPO) geschehen könne (vgl. dazu BGE 141 III 549

            E. 6.5; BGer 4A_169/2016 vom 12. September 2016, E. 8.4; vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in Urk. 9).

          4. Hinsichtlich der Verrechnung hielt die Vorinstanz fest, dass eine solche erst zur Debatte stehe, wenn feststehe, dass eine Hauptforderung Bestand habe, und wenn deren Höhe bestimmt sei. Im Rahmen des Adhäsionsprozesses könnten diese Punkte nicht abschliessend geklärt werden (Urk. 2 E. 3.3 S. 6 f.). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss bei Geltendmachung einer Verrechnung für den Entscheid sowohl das Quantitativ der Hauptforderung als auch jenes der Verrechnungsforderung eruiert werden. Die Rechtskraft des diesbezüglichen Urteils erstreckt sich nämlich auch auf die Verrechnungsforderung, soweit das Gericht diese beurteilt hat (vgl. BGer 4C.233/2000 vom 15. November 2000, E. 6; BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 133; ZK

      ZPO-Zürcher, Art. 59 N 43). Zur Geltendmachung und Prüfung einer Verrechnung muss dieselbe jedoch zunächst substantiiert in das (Zweit-) Verfahren eingebracht werden. Materielle Einreden wie die Verrechnung haben grundsätzlich in der Klageantwort zu erfolgen, um Prozessgegenstand zu werden (Pahud, DIKE-KommZPO, Art. 222 N 5 ff., N 14). Dabei sind auch entsprechende Beweisanträge zu stellen (Art. 222 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Bisher stellte die Beklagte vorgängig der Erstattung einer Klageantwort lediglich Anträ- ge zum Verfahren und begründete den Sistierungsantrag damit, Verrechnung mit weit höheren Schadenersatzansprüchen aus ausservertraglicher Schädigung und Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht erklärt zu haben und weiterhin zu erklären (Urk. 5/16 S. 1 f., S. 13 Rz. 50). In Bezug auf ihre Zivilansprüche verwies sie sodann auf die von ihr eingereichte Strafanzeige gegen den Kläger (Urk. 5/16

      S. 16 Rz. 64). Dabei hielt sie explizit fest, ihre Ausführungen seien in keiner Weise und zu keinem Teil als Antwort auf die Klage im Sinne von Art. 222 ZPO zu

      verstehen, eine einlässliche Klageantwort im Sinne von Art. 222 ZPO, in welcher dargelegt werde, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten würden, behalte sie sich ausdrücklich vor (Urk. 5/16 S. 3). Damit hat sie die Verrechnungsforderung(en) jedoch noch nicht ausreichend substantiiert in das vorliegende Verfahren eingebracht. Vielmehr hat sich die Beklagte materiell zur Klage noch gar nicht geäussert. Es trifft sodann zwar zu, dass bei Weiterführung des vorliegenden Verfahrens die gleichen Schadenersatzansprüche der Beklagten in zwei Verfahren behandelt würden und die Gefahr sich widersprechender Urteile bestünde. Dies vermag zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch keine Sistierung zu rechtfertigen. Zwar ist wohl wiederum davon auszugehen, dass der Beklagten auch in Bezug auf die Begründung der Verrechnung weniger Aufwand entstehen würde, wenn bereits ein Urteil betreffend ihre Zivilansprüche im Strafverfahren ergangen wäre, allerdings erklärte die Beklagte - wie bereits vorstehend dargelegt (E. 5.6.1) - selber, dass die Klageantwort in etwa der Strafanzeige entsprechen würde. Sodann ist wiederum darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren erst im Vorverfahren steht und noch unklar ist, ob das Strafgericht schlussendlich über die Zivilansprüche wird entscheiden können (vgl. Art. 126 Abs. 2 und 3 StPO). Vor diesem Hintergrund drängt sich jedenfalls derzeit keine Sistierung auf. Vielmehr hat die Beklagte ihre Verrechnung im Rahmen einer einlässlichen Klageantwort mit klaren Beweisanträgen zunächst zu begründen. Nach Eingang der Klageantwort ist dann, jedenfalls bei einem weiteren Sistierungsgesuch, im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Koordination der zwei Verfahren zu prüfen, wobei sich die Einholung einer schriftlichen Auskunft bei der Staatsanwaltschaft über den Stand der Strafuntersuchung aufdrängen könnte (vgl. den entsprechenden Antrag der Beklagten in Urk. 5/16 S. 15 Rz. 62).

      Demzufolge erweist sich die Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids als unbegründet und ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Dementsprechend wird die Vorinstanz der Beklagten nach Eingang der Sicherheitsleistung durch den Kläger eine Frist zur Erstattung der Klageantwort anzusetzen haben.

  6. Kostenund Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens

    1. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 523'732.- (vgl. Urk. 5/6). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'600.- (§ 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) festzulegen. Die Beklagte obsiegt betreffend ihren Beschwerdeantrag Ziffer 1 im Umfang von rund 70%. In Bezug auf ihren Beschwerdeantrag Ziffer 2 unterliegt sie dagegen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens im Umfang von 1/3 dem Klä- ger und von 2/3 der Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Kläger wird ihr diese jedoch im Umfang von Fr. 1'200.- zu ersetzen haben.

    2. Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Kläger eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- (§ 4 Abs. 1,

§ 10 und § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV) zu bezahlen. Mangels eines entsprechenden Antrages ist kein Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urk. 11).

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffer 1 und 3 des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 29. August 2016 (AN150080-L) aufgehoben.

  2. Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) für die Entschädigung der Gegenpartei eine Sicherheit von Fr. 25'790.- zu leisten. Die spätere Erhöhung der Sicherheit bleibt vorbehalten.

    Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden. Unter Garantie ist eine unbefristete, vom Grundschuldverhältnis unabhängige Verpflichtung zu

    verstehen, bei der keine Einreden und Einwendungen aus diesem Verhältnis möglich sind.

    Wird die Sicherheit weder innerhalb der hiermit angesetzten noch innerhalb einer allfälligen Nachfrist geleistet, tritt das Arbeitsgericht Zürich auf die Klage nicht ein.

    Im Mehrbetrag wird der Antrag der Beklagten um Sicherstellung der Parteientschädigung abgewiesen.

  3. Die Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 29. August 2016 (AN150080-L) wird abgewiesen.

  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.- festgesetzt.

  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt. Sie werden mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'200.- zu ersetzen.

  6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

    Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

    Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 523'732.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 21. Dezember 2016

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Knoblauch versandt am: jo

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