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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RA140010: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine arbeitsrechtliche Forderung zwischen A. als Beklagtem und Beschwerdeführer und C. als Klägerin und Beschwerdegegnerin. Das Bezirksgericht Meilen verurteilte den Beklagten zur Zahlung von CHF 9'792.60 nebst Zinsen und einer Parteientschädigung. Der Beklagte erhob Beschwerde gegen dieses Urteil, da er die Rechtsanwendung und Feststellung des Sachverhalts beanstandete. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde als unbegründet ab und entschied, dass für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Gewinnerperson ist weiblich

Urteilsdetails des Kantongerichts RA140010

Kanton:ZH
Fallnummer:RA140010
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RA140010 vom 03.04.2014 (ZH)
Datum:03.04.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:arbeitsrechtliche Forderung
Schlagwörter : Lohnnachgenuss; Anspruch; Vorinstanz; Kommentar; Arbeitnehmer; Urteil; Kommentare; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Ehemann; Verstorbene; Gericht; Recht; Forderung; Bezirksgericht; Meilen; Arbeitnehmers; Monatslöhne; Höhe; Lohnnachgenusses; Parteien; Bundesgericht; Oberrichter; Verfahren; Branche; Entscheid; Ehemannes
Rechtsnorm:Art. 1 ZGB ;Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 338 OR ;Art. 349 OR ;Art. 362 OR ;Art. 8 ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RA140010

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA140010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 3. April 2014

in Sachen

A. ,

Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch B.

gegen

C. ,

Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 4. Februar 2014 (AH130018-G)

Urteil des Bezirksgerichts Meilen:

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 9'792.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2013 zu bezahlen.

  2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

  3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'500.- (8% Mehrwertsteuer in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen.

  4. [Schriftliche Mitteilung]

  5. [Rechtmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage]

    Beschwerdeantrag:

    Hiermit beantragen wir, die Partei A. , Inhaber der D. das ganze Verfahren als Ungültig zu erklären, da der Branche in keiner Weise das rechtliche Gehör geboten wurde, und in allen Punkten nur allgemeine Kommentare hierfür zu Grunde gelegen wurden. Faktum in einem demokratischen Lande müssen einschliesslich die Gesetze, Artikel und allfällige Bestimmungen zu Grunde liegen. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit in allen Punkten diskriminierend erfasst und verstösst gegen die Menschenrecht. Ebenfalls verstösst das Urteil gegen den Grundsatz Art. 2 Abs. 1 + 2 ZGB, sowie auch gegen Art. 8 ZGB.

    Erwägungen:

    1. a) Der Ehemann der Klägerin war seit Oktober 2004 beim Beklagten als Arbeitnehmer (Taxichauffeur) angestellt gewesen; er war seit 12. September 2012 aufgrund eines fortgeschrittenen Krebsleidens nicht mehr arbeitsfähig und verstarb schliesslich am tt.mm.2013. Die Klägerin und deren Ehemann hatten seit April 2011 getrennt gelebt (Urk. 16 S. 2 f.). Die Klägerin verlangt vom Beklagten gestützt auf Art. 338 OR (Lohnnachgenuss) die Ausrichtung von zwei Monatslöh- nen an sich selbst und hat am 19. Juni 2013 beim Friedensrichteramt Zollikon und am 1. Oktober 2013 beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) eine entsprechende Klage auf Zahlung von Fr. 9'792.60 nebst 5 % Zins seit 1. März 2013 eingereicht

      (Urk. 1 und 2). Mit Urteil vom 4. Februar 2014 hiess die Vorinstanz die Klage vollumfänglich gut (Urk. 13 = Urk. 16, eingangs wiedergegeben).

      1. Hiergegen hat der Beklagte am 24. März 2014 fristgerecht (Urk. 14/2) Beschwerde erhoben und den vorstehend aufgeführten Beschwerdeantrag gestellt (Urk. 15 S. 3).

      2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, auf das Arbeitsverhältnis des verstorbenen Ehemannes der Klägerin seien Art. 319 - 355 OR anwendbar; die vom Beklagten angeführte ARV 2 regle keine zivilrechtlichen Aspekte. Gemäss Art. 338 Abs. 2 OR habe der Arbeitgeber beim Tod des Arbeitnehmers nach fünfjähriger Dienstdauer zwei weitere Monatslöhne zu bezahlen, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten sonstige in Art. 338 Abs. 2 OR bezeichnete Personen hinterlasse. Ein solcher Anspruch bestehe unabhängig davon, ob der Verstorbene zu einer finanziellen Leistung verpflichtet gewesen sei. Die berechtigte Person habe einen direkten Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber des Verstorbenen (Urk. 16 S. 3-6).

      1. Die Klägerin habe im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes zwar von diesem aussergerichtlich getrennt gelebt, sei jedoch noch verheiratet gewesen. Damit stehe ihr der Lohnnachgenuss zu. Dieser umfasse zwei Monatslöhne, da sich der Verstorbene bereits im 9. Dienstjahr befunden habe (Urk. 16 S. 6).

      2. Für die Höhe des Lohnnachgenusses seien auch Provisionen zu berücksichtigen. Ausgehend von den gemeldeten Jahreslöhnen der Jahre 2008 bis 2011 ergebe sich ein Durchschnittseinkommen von Fr. 4'896.30 brutto, was für zwei Monate Fr. 9'792.60 ergebe. Von diesem Betrag seien keine Sozialabzüge zu machen (Urk. 16 S. 6 f.).

      3. Der Beklagte habe Gegenforderungen von Fr. 1'650.-geltend gemacht, dazu Verfehlungen des Verstorbenen. Weil jedoch der Lohnnachgenus-

      seinen direkten Anspruch darstelle, könne der Arbeitgeber allfällige Forderungen gegenüber dem Arbeitnehmer nicht mit dem Anspruch der Angehörigen verrechnen. Der Beklagte könne daher allfällige Forderungen gegenüber dem Verstorbenen nicht mit dem Anspruch der Klägerin verrechnen (Urk. 16 S. 7 f.).

    3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

    4. a) Der Kläger macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe sehr alte Kommentare zitiert, die nicht der Branche, sondern allgemeinem Charakter entsprechen würden. Solche Kommentare seien subjektive Stellungnahmen eines Kommentators, die weder der Branche noch der Sache dienen würden. Der Vorinstanz sei entgangen, dass im Arbeitsrecht zwingende Artikel ausgewiesen seien, die nicht einfach willkürlich ausgesetzt werden könnten. Vorliegend sei der Fall eindeutig, wie weit die Anstellung dem Art. 349 OR entsprochen habe; eine Weiterführung des zusätzlichen Anspruchs sei eindeutig hinfällig. Es sei unter Art. 362 OR geregelt und somit massgebend. Im angefochtenen Urteil sei der Umstand der zwingenden Artikel einfach ausser Kraft gesetzt worden. Die Zahlung von zwei Monatslöhnen von jeweils Fr. 3'600.-sei zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden, doch sei die Klägerin durch ihre Kinder manipuliert worden. Das ganze Verfahren sei mehr als fragwürdig; es sei die Frage zu stellen, wie weit in diesem Verfahren das UWG noch zusätzlich zum Tragen kommen sollte (Urk. 15 S. 2 f.).

      1. Zivilrechtliche Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag sind im Obligationenrecht in den Artikeln 319 bis 362 geregelt. Das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) kommt vorliegend für zivilrechtliche Ansprüche nicht zur Anwendung. Es ist dem Kläger ohne weiteres darin zuzustimmen, dass Art. 361 und 362 OR zur Anwendung kommen. Die Vorinstanz hat aber genau dies getan. Gemäss Art. 362 ist die Vorschrift von Art. 338 betreffend den Lohnnachgenuss einseitig zwingend, d.h. es darf nicht zuungunsten des Arbeitnehmers davon abgewichen werden; wenn in einem Vertrag davon abgewichen würde, wäre dies nichtig. Daher musste nicht geprüft werden, ob im individuellen Arbeitsvertrag des verstorbenen Ehemannes der Klägerin allenfalls eine ungünstigere gar keine Regelung des Lohnnachgenusses enthalten war. Der vom Beklagten in der Berufung angeführte Art. 349 OR betrifft den Tätigkeitskreis des Handelsreisenden; eine Relevanz für den vorliegenden Fall des Lohnnachgenusses nach Tod eines Arbeitnehmers ist nicht ersichtlich.

      2. Das Gericht wendet das Gesetz an. Bei der Auslegung des Gesetzes und ebenso, wenn das Gesetz keine Vorschrift enthält und auch kein Gewohnheitsrecht existiert, folgt das Gericht bewährter Lehre und Überlieferung (Art. 1 Abs. 3 ZGB). Unter bewährter Lehre sind Lehrbücher und Kommentare zu verstehen. Indem die Vorinstanz auf Kommentare zum Arbeitsrecht abgestellt hat, ist dies daher nicht zu beanstanden.

      3. Vorliegend ist Art. 338 Abs. 2 OR klar, was den Anspruch auf Lohnnachgenuss als solchen betrifft. Nicht direkt dem Gesetz entnehmen lässt sich jedoch, wem dieser Anspruch zusteht (dem Nachlass des verstorbenen Arbeitnehmers bzw. dessen Erben direkt den im Gesetz genannten Personen). Hierfür können und dürfen Kommentare berücksichtigt werden. Diese kommen einhellig zum Schluss, dass der Anspruch auf Lohnnachgenuss dem Berechtigten direkt, aus eigenem Recht und unabhängig von einer allfälligen Erbenstellung zusteht (zuletzt: Staehelin, ZH-Kommentar 2014, N 5 zu Art. 338 OR, mit weiteren Hinweisen). Daher konnte wie dies schon die Vorinstanz dargelegt hatte - der Beklagte allfällige Forderungen gegen den verstorbenen Arbeitnehmer nicht mit dem Anspruch der Klägerin auf den Lohnnachgenuss verrechnen.

      4. Zur Höhe des Lohnnachgenusses macht der Beklagte einzig geltend, die Höhe der zwei Monatslöhne von je Fr. 3'600.-sei nicht in Frage gestellt worden. Dies stellt keine konkrete Beanstandung der entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen - neben dem Grundlohn seien auch die Provisionen geschuldet; gegen deren Höhe habe der Beklagte nichts eingewendet (Urk. 16 S. 6) - dar. Damit bleibt es bei diesen.

      5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beklagten als unbegrün- det abzuweisen.

    5. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 9'792.60. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann auch keine Parteientschä- digungen zuzusprechen, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

    Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'792.60.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 3. April 2014

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

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