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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS240050
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS240050 vom 05.04.2024 (ZH)
Datum:05.04.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konkurseröffnung
Zusammenfassung : Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall bezüglich Konkurseröffnung entschieden. Der Schuldner und Beschwerdeführer war mit der Konkurseröffnung nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Er argumentierte, dass er nicht ordnungsgemäss zur Konkursverhandlung vorgeladen wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Vorladung nicht ordnungsgemäss zugestellt wurde und hob den Entscheid auf. Der Beschwerdeführer zahlte die Konkursforderung und die Kosten, weshalb das Konkursbegehren abgewiesen wurde. Die Spruchgebühr wurde dem Beschwerdeführer auferlegt, und die Kosten des Konkursamts wurden auf die Staatskasse genommen. Die Beschwerdegegnerin erhielt einen Betrag von Fr. 1'800.-- und der Beschwerdeführer Fr. 800.--. Der Betrag von Fr. 750.--, den der Beschwerdeführer als Vorschuss bezahlt hatte, wurde ihm zurückerstattet.
Schlagwörter : Konkurs; Obergericht; Konkursgericht; Zustellung; Betrag; SchKG; Recht; Betreibung; Konkursamt; Obergerichtskasse; Entscheid; Vorladung; Konkursbegehren; Zahlung; Schuld; Schuldner; Konkurseröffnung; Verfahrens; Altstetten-Zürich; Urteil; Gericht; Kantons; Bezirksgerichtes; Aufhebung; Beschwerdeverfahren; Zahlungsfähigkeit; Konkursverhandlung; Parteien; Betreibungsamt
Rechtsnorm:Art. 138 ZPO ; Art. 141 ZPO ; Art. 168 KG ; Art. 174 KG ; Art. 29 BV ; Art. 53 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:136 III 294; 138 III 225;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS240050-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin

Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 5. April 2024

in Sachen

  1. ,

    Schuldner und Beschwerdeführer

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

  2. ,

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend KonkursEröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. März 2024 (EK240212)

Erwägungen:

1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom

7. März 2024 über den Beschwerdeführer den Konkurs für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'221.95 nebst Zins zu 5 % seit 22. August 2023 zuzüglich Fr. 34.45 Zins bis 21. August 2023, Fr. 75.-- Mahnspesen, Fr. 95.-- Inkassogebühren sowie Fr. 186.70 Betreibungskosten (act. 9). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2024 rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Zudem leistete der Beschwerdeführer bereits den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht üblicherweise erhobe- nen Vorschuss von Fr. 750.-- (act. 5/6 und act. 8). Mit Verfügung vom

26. März 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 13).

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die KonkursEröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfühigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen KonkurshinderungsGründe (Tilgung, Hinterlegung Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei KonkurshinderungsGründe als auch seine Zahlungsfühigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu Gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). Entsprechend und der Systematik folgend hat das Gericht, welches das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO), im Rahmen der Prüfung der AufhebungsGründe aber vorab zu klären, ob Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegen, sofern entsprechende Rügen vorgebracht werden (KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 174 N 7).

    1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, er sei nicht Gehörig zur vorinstanzlichen Konkursverhandlung vorgeladen worden. Er habe die Vorladung nicht durch gerichtliche Zustellung erhalten und der A-Post-Brief sei auf Grund häufiger Auslandabwesenheit wohl zwischen Zeitungen/Werbesendungen etc. verschwunden. Er habe vom Verhandlungstermin am 7. März 2024 keine Kenntnis gehabt, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden und die KonkursEröffnung aufzuheben sei (act. 2 S. 4 ff.).

    2. Eine KonkursEröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gerichtliche Verhandlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde

      (Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entschei- den erfolgt durch eingeschriebene Postsendung auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt erfolgt keine gültige Ersatzzustellung, so gilt sie gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss erst dann mit der Zustellung eines behördlichen Akts gerechnet werden, wenn ein Verfahrensverhältnis begründet wurde. Damit entsteht für die Partei die prozessuale Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ihr während des hängigen Verfahrens Vorla- dungen und Entscheide zugestellt werden können (BGer 7B.89/2004 vom 3. Juni 2004 E. 1.2.3.). Nach stündiger Praxis der Kammer vermag die Konkursandrohung an den Schuldner durch das Betreibungsamt indes noch kein Prozessrechtsverhältnis in Bezug auf ein Allfälliges KonkursEröffnungsverfahren beim Konkursgericht zu begründen (ZR 104/2005 Nr. 43). Daraus folgt, dass im Falle misslungener postalischer Zustellungen ein Konkursgericht die KonkursEröffnung erst aussprechen darf, wenn die Vorladung zur Konkursverhandlung dem Schuld- ner durch einen Mitarbeiter des Gerichts (Gerichtsweibel etc.) durch eine an- dere Behörde (Gemeindeverwaltung, Polizei) zugestellt wurde wenn eine öffentliche Vorladung im Sinne von Art. 141 ZPO erfolgte. Andernfalls wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV), was zur Aufhebung des Entscheides führen muss, weil eine Heilung dieses Verfahrensmangels in zweiter Instanz nicht möglich ist (BSK SchKG II-NORDMANN, 3. Aufl. 2021, Art. 168 N 15; BGE 138 III 225 E. 3.3).

    3. Aus den beigezogenen Akten der Vorinstanz (act. 10) ist nicht ersichtlich, dass die Vorladung vom 7. Februar 2024 für die auf den 7. März 2024 angesetzte Konkursverhandlung (act. 10/6) dem Beschwerdeführer zugestellt wurde: Die gerichtliche Zustellung wurde mit dem Vermerk Nicht abgeholt retourniert und für die zweite Zustellung per A-Post fehlt es an einem Zustellungsnachweis

(act. 10/8). In der Folge ist hier von einer nicht Gehörigen Vorladung zur Konkursverhandlung auszugehen.

  1. Demgemäss ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aus dem genannten formellen Grund aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Folgerichtig wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese einzuladen, die Parteien zu einer neuen Verhandlung vorzuladen und alsdann über das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Von diesem Vorgehen kann indes dann abgesehen werden, wenn der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzte Konkursforderung (inklusive Zinsen und Kosten) bezahlt hat der Gläubiger ihm Stundung Gewährt hat, denn diese Umstände Müssten nach der Rückweisung an das Konkursgericht gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens führen. Das ist in der Folge zu prüfen. Auf die Prüfung der Zahlungsfühigkeit ist diesfalls zu verzichten, weil der Schuldner seine Zahlungsfühigkeit nur dann nachzuweisen hat, wenn er sich auf einen der AufhebungsGründe von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft. Vorliegend ist der Beschwerdeführer davon aber befreit, weil die Konkurser- öffnung wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben ist (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 174 N 12).

  2. Der Beschwerdeführer hinterlegte mit Zahlung vom 20. März 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich zu Gunsten der Beschwerdegegnerin einen Betrag in Höhe von Fr. 1'649.10 (act. 5/5 und act. 7). Dieser Betrag deckt die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten (Fr. 1'646.25, vgl. act. 11). In der Folge gelte die Schuld gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG als getilgt, weshalb das Konkursbegehren erstinstanzlich abzuweisen wäre. Ferner bezahlte der Be-

schwerdeführer am 25. März 2024 dem Konkursamt Altstetten-Zürich Fr. 1'200.--, welcher Betrag gemäss Bestätigung des Konkursamtes die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung deckt

(act. 5/7), und hinterlegte zur Tilgung der sieben noch offenen Betreibungen am

25. März 2024 Fr. 15'000.-bei der Obergerichtskasse (act. 5/8 und act. 12). Demnach ist vorliegend auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten und das Konkursbegehren abzuweisen.

6. Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.-ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil seine Zahlungssäumnis das Konkursverfahren verursacht hat und das Konkursbegehren von der Beschwerdegegnerin zu Recht gestellt wurde. Hingegen fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrensfehlers ausser Ansatz. Der bei der Obergerichtskasse als Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren einbezahlte Betrag von Fr. 750.-ist dem Beschwerdeführer zurückzuzahlen. Die Obergerichtskasse ist entsprechend anzuweisen. Eine Entschädigung aus der Staatskasse ist für das Rechtsmittelverfahren mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuzusprechen (ADRIAN URWYLER/MY- RIAM GR?TTER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 107 N 13 m.w.H.; BSK ZPO-

R?EGG/R?EGG, 3. Aufl. 2017, Art. 107 N 11). Ferner sind auch die Kosten des Konkursamts Altstetten-Zürich auf die Staatskasse zu nehmen. Das Konkursamt Altstetten-Zürich ist für die Behandlung der ihm überwiesenen bzw. einbezahlten Kostenvorschüße (Fr. 1'400.-seitens der Beschwerdegegnerin via Konkursgericht und Fr. 1'200.-seitens des Beschwerdeführers) zuständig. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 1'649.10 ist der Beschwerdegegnerin auszuzahlen und der ebenfalls bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 15'000.-ist an das Betreibungsamt Zürich 9 zu überweisen.

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. März 2024 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

  2. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.-wird bestätigt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Die Kosten des Konkursamtes Altstetten-Zürich werden auf die Staatskasse genommen.

  4. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.-- (Fr. 1'200.-- Zahlung des Beschwerdefährers sowie Fr. 1'400.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und dem Beschwerdeführer Fr. 800.-auszuzahlen. Vorbehalten bleibt ein Allfälliges Verrechnungsrecht.

  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  7. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr vom Beschwerdeführer einbezahlten Betrag von Fr. 750.-- dem Beschwerdeführer zurückzuzahlen. Vorbehalten bleibt ein Allfälliges Verrechnungsrecht.

  8. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr vom Beschwerdeführer hinterlegten Betrag in Höhe von Fr. 1'649.10.-- der Beschwerdegegnerin auszuzahlen.

  9. Die Obergerichtskasse wird ferner angewiesen, den bei ihr vom Beschwer- deführer hinterlegten Betrag in Höhe von Fr. 15'000.-- dem Betreibungsamt Zürich 9 auszuzahlen, zur Anrechnung an die offenen Betreibungen.

  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung versandt am:

5. April 2024

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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